Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00364




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war seit dem Jahr 2004 im Z.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/9, Urk. 7/16). Nach Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meldete sie sich mit Datum vom 13. Juli 2013 unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/17, Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 7. August 2013, Urk. 7/15) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/5, Urk. 7/16, Urk. 7/21, Urk. 7/22). In der Folge gab die IV-Stelle bei der A.___, MEDAS B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 11. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/33). Am 7. April 2015 nahm der psychiatrische Gutachter zur Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 7/34) Stellung (Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2015 Einwand (Urk. 7/42) und reichte nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Einwandbegründung vom 30. November 2015 (Urk. 7/58) weitere Arztberichte ein (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), was der Beschwerdeführerin am 13April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 im Wesentlichen, aus ärztlicher Sicht bestehe seit dem 5. Februar 2013 eine dauerhafte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in Küche, Reinigung, Wäscherei und Restaurant. Für eine der gesundheitlichen Situation optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Während der stationären Hospitalisationen habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine breite Auswahl an angepassten Hilfstätigkeiten bereitstelle, sei vorliegend keine erhebliche Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Das A.___-Gutachten entspreche den Erfordernissen der Rechtsprechung und die Berichte der behandelnden Ärzte vermöchten das Gutachten nicht zu erschüttern. Da in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 30 % bestehe, würde auch ein Einkommensvergleich den Sachverhalt nicht verändern (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es setze sich nicht kritisch mit den vorliegenden Arztberichten auseinander und die Schlussfolgerungen würden nicht näher begründet, weshalb das Gutachten an sich nicht nachvollziehbar sei. Da offensichtlich unsauber gearbeitet worden sei, hätten Rückfragen an die Gutachter gestellt werden müssen. Die behandelnden Ärzte seien alle von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es sei festzuhalten, dass bei psychischen Erkrankungen nicht in jedem Fall auf das unabhängige Gutachten abgestellt werden könne. Es sei im Einzelfall möglich, dass die Berichte der behandelnden Ärzte ein umfassenderes Bild des Gesundheitszustandes vermittelten als ein Gutachten, welches aufgrund einer einmaligen Untersuchung verfasst worden sei (Urk. 1).


3.    

3.1    Vom 11. April bis 8. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ stationär behandelt. Im Bericht vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/17/1) führten die behandelnden Ärzte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden neben einem cervico- und lumbospondylogenem Syndrom eine Schmerzgeneralisierung und -ausweitung auf die gesamte rechte Körperhälfte bei zusätzlicher depressiver Störung nach verschiedenen traumatischen Belastungen. Die Beschwerdeführerin habe in leicht gebessertem Allgemeinzustand mit verbesserter körperlicher Leistungsfähigkeit entlassen werden können. Für die ersten zwei Wochen nach dem Rehabilitationsaufenthalt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, danach sei ein Wiedereinstieg mit 30-50 % zu empfehlen.

3.2    Vom 29. Mai bis 22. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik des Spitals D.___ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 7/18/11-13) nannten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und führten aus, diese habe sich in der Folge mehrerer psychosozialer Belastungsfaktoren entwickelt, wobei zusätzlich eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Depression beitragen dürfte. Die psychosozialen Belastungsfaktoren und traumatisierenden Erlebnisse hätten mit der Beschwerdeführerin sowohl psychotherapeutisch als auch sozialarbeiterisch bearbeitet werden können, so dass diesbezüglich bereits eine leichte Besserung eingetreten sei. Im Arztbericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/21) diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Spitals D.___ wiederum eine mittelgradig depressive Episode und führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Affekt deutlich gedrückt.

3.3    

3.3.1    Im Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der A.___ polydisziplinär begutachtet. Im Gutachten vom 11. März 2015 (Urk. 7/33) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 ohne Hinweise auf eine Myelopathie, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne L5-Beteiligung rechts bei mediolateral nach rechts gerichteter Diskushernie LWK4/5 sowie Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1) sowie chronische Spannungskopfschmerzen (Urk. 7/33/24).

3.3.2    Die Gutachter führten aus, aus internistischer Sicht bestehe bei ereignisarmer Anamnese sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/46). Aus orthopädischer Sicht seien die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS bildgebend nachgewiesen worden. Es hätten sich keine Veränderungen für eine zervikale Myelopathie finden lassen. Bei der Untersuchung habe sich die HWS-Beweglichkeit eingeschränkt gezeigt, jedoch nicht so hochgradig wie subjektiv empfunden. Funktionseinschränkungen durch die Degeneration der Halswirbelsäule ergäben sich für Belastungen ausserhalb des Körperlotes und bei ständigen Überkopfarbeiten. Auch Tätigkeiten mit fixierter Kopfposition, wie zum Beispiel Tätigkeiten in Kopfreklination oder nicht unterbrechbare Bildschirmtätigkeiten seien nicht zumutbar (Urk. 7/33/21). Trotz der subjektiven Empfindung, die LWS sei eingesteift, bestehe ein relativ freies Gelenkspiel bei Ablenkung und Entspannung, aber auch im Bereich der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung den rechten Arm normal einsetzen und sich auch gut über den rechten Arm abstützen können. Der früher durch Dr. E.___ mitgeteilte Befund einer frozen shoulder rechts sei aktuell nicht zu verifizieren. Auch passiv sei eine gute Durchbewegung möglich gewesen, so dass die demonstrierte Minderbeweglichkeit des rechten Schultergelenkes objektiv nicht nachzuvollziehen sei. Etwas eingeschränkt sei die Hüftbeweglichkeit rechts gewesen, jedoch nur für die Seitenbewegung. Degenerative Veränderungen seien auch an der LWS vorhanden. Es bestehe eine Diskushernie LWK4/5 rechts mediolateral mit Wurzelkontakt L5 rechts ohne Hinweise für eine Neurokompression. Allein schon dadurch bestehe trotz der berichteten Befundinkonsistenzen eine Minderbelastbarkeit der LWS. Die Beweglichkeit der LWS sei aber besser als subjektiv dargestellt (Urk. 7/33/21-22, Urk. 7/33/41-42). Aus orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, in einer angepassten Tätigkeit von 100 % (Urk. 7/33/42).

3.3.3    Es wurde weiter festgehalten, die von der Beschwerdeführerin berichteten Schmerzausstrahlungen und motorischen Defizite im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines würden nicht auf einer zervikalen oder lumbalen Wurzelkompression beruhen. Die Schmerzeinstrahlungen seien pseudoradikulärer Art und gingen von der Degeneration der Bewegungssegmente HWK4/5/6 und LWK4/5 aus. Gegen eine radikuläre Schmerzsymptomatik spreche die mehr diffuse Ausstrahlung ohne Begrenzung auf das Dermatomgebiet einer Nervenwurzel und auch fehlende radikuläre Ausfälle. Die Beschwerdeführerin gebe eine Schwäche der rechten Hand an, welche mangels pathologischer Untersuchungsbefunde nicht habe festgestellt werden können. Bei einer nervenbedingten Ursache eines Kraftmangels wären Muskelatrophien zu erwarten gewesen, die aber nicht vorgelegen hätten. Inkonsistent mit der angegebenen Funktionseinschränkung der rechten Hand sei auch die ohne Schwierigkeiten erfolgte Benutzung des Mobiltelefons mit der rechten Hand. Die demonstrierte motorische Funktionseinschränkung der rechten Hand sei anhand des neurologischen Befundes somatisch nicht erklärbar. Auch die Schmerzeinstrahlungen ins rechte Bein seien vorwiegend diffus und würden tief im muskulären Bereich empfunden. Auch dabei handle es sich um pseudoradikuläre Schmerzen, denn der typisch radikuläre Schmerztyp mit Ausstrahlung und begleitenden Parästhesien im Gebiet eines bestimmten Dermatoms liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe auch keine sensiblen Defizite berichtet und muskuläre Lähmungen an den Beinen und Reflexdifferenzen lägen nicht vor. Eine somatische Erklärung für das etwas rechts hinkende Gangbild mit teils verminderter Abrollung des rechten Fusses bestehe nicht. Die Einschränkung des Fersen- und Zehenganges sowie das mühsame und vorsichtige Gangbild seien insgesamt somatisch weder gelenks- noch nervenbedingt zu erklären. Daher sei das hinkende Gangbild im Rahmen der Befundinkonsistenzen und demonstrativen Tendenzen zu sehen. Die angegebenen Schlafstörungen würden nicht auf einer neurologischen Erkrankung des Schlafes beruhen. Sie hätten auf den Tagesablauf keine funktionelle Auswirkung. Es bestünde keine Tagesmüdigkeit oder nicht unterdrückbare Einschlafneigung (Urk. 7/33/16-18, Urk. 7/33/22-23). Der neurologische Gutachter hielt fest, dass sich insgesamt keine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung der Funktionen, der Arbeitsfähigkeit und der Ressourcen auf neurologischem Fachgebiet ergebe. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit betrage aus neurologischer Sicht 100 % (Urk. 7/33/18).

3.3.4    Die Gutachter gaben an, sowohl hinsichtlich der orthopädischen als auch der neurologischen Befunde seien erhebliche Widersprüche aufgefallen. Die orthopädischen und neurologischen Untersuchungen hätten deutliche Hinweise auf eine erhebliche Überbetonung der Beschwerden, ein demonstrierendes bis aggravierendes Verhalten und auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten gezeigt, kenntlich durch erhebliche Befundinkonsistenzen und positive Waddell-Zeichen. Bei der Konsistenzprüfung habe sich gezeigt, dass die subjektiven Beschwerden objektiv nicht im geklagten Ausmass bestehen könnten (Urk. 7/33/21-22).

3.3.5    In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, für die Beschwerde-führerin stünden die Schlafstörung mit dem Fehlen einer Tagesstruktur, eine gedrückte Stimmung sowie Vergesslichkeit, Überforderungsgefühle und diffuse Ängste im Vordergrund. Die bestehenden Probleme im psychischen Bereich resultierten dabei vorwiegend aus der problematischen psychoso-zialen Situation. Diese habe zu einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.1 geführt. Eine primäre depressive Störung liege nicht vor, weil bei einer depressiven Störung deutlich mehr Symptome vorhanden und diese über einen längeren Zeitraum weitgehend unbeeinflusst von äusseren Umständen bestehen müssten. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien aber stets die psychoreaktiven Anteile als dominierend anzusehen. Bei der psychiatrischen Begutachtung habe eine nachvollziehbare Deprimiertheit und Besorgnis über die schwierige Lebenssituation festgestellt werden können, wobei auch nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin den Tod des dritten Ehemannes noch nicht verarbeitet habe und sich Sorgen wegen der Spielsucht des Sohnes mache. Die Klagen über Konzentrationsmängel und Gedächtnisschwäche seien dabei Ausdruck der psychischen Erkrankung. Sie seien aber der Therapie zugänglich. Eine hirnorganisch bedingte kognitive Störung bestehe nach dem Untersuchungsbefund nicht. Die immer wieder geschilderten Kopfschmerzen im Stirn- und Schläfenbereich, die nicht immer konsistent berichtet würden, seien als chronische Spannungskopfschmerzen einzuordnen. Diese hätten bei der Beschwerdeführerin einen vorwiegend psychosomatischen Hintergrund und seien somit im Rahmen der psychischen Befindlichkeitsstörungen zu sehen. Sie würden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeigen, da sie hintergründig seien und auch bislang keiner spezifischen Schmerztherapie bedurft hätten, sodass auf einen eher geringen Leidensdruck geschlossen werden könne. Eine somatoforme Störung könne aufgrund der fehlenden Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert werden. Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden entsprächen nicht einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Dieses wichtige Kriterium der somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 sei nicht in der geforderten Form vorhanden. Schlechte Stimmung, psychologische und soziale Belastungen könnten durchaus Veränderungen der sympathischen, neuroendokrinen und neuroimmunologischen Funktionen bewirken. Diese seien jedoch nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend und führten zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung. Das auffallende, auch teilweise aggravierende Verhalten könne als dysfunktionales Krankenrollenverhalten gewertet werden. Insgesamt könnten aber keine psychischen komorbiden Störungen von versicherungspsychiatrischer Relevanz festgestellt werden, welche die willentliche Überwindung des im Rahmen der somatischen Begutachtungen beobachteten Schon- und Vermeidungsverhaltens verhindern würden. Die Beschwerdeführerin sei nach einer Normalisierung des Tagesablaufes in der Lage, eine einfache berufliche Tätigkeit, wie sie sie bislang ausgeübt habe, wieder aufzunehmen. Somit sei die bisherige Tätigkeit idealerweise für eine berufliche Wiedereingliederung geeignet, dies gelte auch für eine angepasste berufliche Aufgabe. Es seien jedoch Tätigkeiten zu meiden, die unter permanentem Zeitdruck erledigt werden müssten und in denen interpersonelle Konflikte programmiert seien (Urk. 7/33/23-24, Urk. 7/33/33-34). Die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. Es lägen keine schwerwiegende psychische Störung und kein ausgewiesener sozialer Rückzug vor. Auch liege kein primärer Krankheitsgewinn vor und die psychischen Gesundheitsstörungen seien nicht verfestigt und noch therapeutisch angehbar. Es lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen, vorwiegend in Form degenerativer Skelettleiden, vor. Die Behandlungsergebnisse seien nicht unbefriedigend, es bestünden weitere Therapieoptionen und psychosomatisch-rehabilitative Massnahmen seien noch nicht durchgeführt worden (Urk. 7/33/26). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeglichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 50%iger Leistungsfähigkeit (Urk. 7/33/35).

3.3.6    Die Gutachter hielten interdisziplinär fest, aufgrund der beginnenden Degeneration der HWS, der LWS und am rechten Schultergelenk ergäben sich für die angestammte Tätigkeit als angelernte Mitarbeiterin in einem Spital Minderungen der Arbeitsfähigkeit. Ab dem 5. Februar 2013, also seit Beginn der Symptomatik der Wirbelsäulendegeneration, bestehe in dieser Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, bedingt durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit auf 70 % bei einer uneingeschränkten Präsenzzeit von 8,5 Stunden pro Tag. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche somit 100 % betrage (Urk. 7/33/24). Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten, bei denen die Haltung selbstbestimmt laufend geändert werden könne, möglichst im Sitzen mit Bewegungswechsel zum Gehen ohne längeres Stehen, bei Wechsel zwischen leichten und mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Zu vermeiden seien mittelschwere bis schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewich-ten über 15 kg, ständige Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, Überkopf-arbeiten, Kälte- und Nässe-Exposition sowie Zugluft. Des Weiteren sollten nur Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Pressionen ausgeführt werden und keine Tätigkeiten, bei denen interpersonelle Konflikte zu erwarten seien. Psychische Einschränkungen bestünden nicht. Jedoch bedürfe die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand einer psychiatrischen Betreuung und Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung mit Wiedererlernen einer Tagesstruktur und eines normalen Tag-Nacht-Rhythmus. Während der Hospitalisationen habe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (Urk. 7/33/24-26, Urk. 7/33/41-42).

3.4    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt der psychiatrische Gutachter am 7. April 2015 (Urk. 7/38) fest, in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein Fehler entstanden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischen Gründen mit 100 % in der angestammten wie auch in der alternativen Tätigkeit beurteilt worden, wie auch im Text klar formuliert worden sei. Die in der tabellarischen Zusammenfassung dann fälschlicherweise beschriebene 50%ige Minderung der Leistung bei auch hier korrekt angegebener Arbeitsfähigkeit von 100 % sei fehlerhaft übertragen worden. Natürlich handle es sich in beiden Fällen um eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und um eine Leistungsfähigkeit von 100 %. Betreffend das orthopädische Gutachten lasse sich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit um 30 % hinreichend begründen. Bei der Beschwerdeführerin liege ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 mit aufgehobenem ventralem Subarachnoidalraum und Myelonverlagerung ohne Hinweise auf eine Myelopathie vor, ferner ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher L5-Kompenente rechts bei mediolateral nach rechts gerichteter Diskushernie LWK4/5, aber auch ein Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Funktionseinschränkung der rechten Schulter und sensomotorischen Beschwerden in der rechten Hand und im rechten Bein vor. Diese somit mehrere Funktionsbereiche betreffenden zervikalen, lumbalen und auch die Schulter betreffenden Pathologien würden bei der Beschwerdeführerin entsprechend in der Gesamtheit zu einer um 30 % verminderten Belastbarkeit führen.

3.5    Vom 18. Januar bis 14. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin erneut in der C.___hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. März 2015 (Urk. 7/57/1-5) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe vermutlich im Rahmen von rezidivierenden Verlustereignissen und von womöglich teils nicht vollständig verarbeiteter Trauerarbeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode entwickelt. Diese verstärke die Wahrnehmung der somatischen zervikospondylogenen Schmerzen. Im Rahmen dieser zunehmenden Schmerzen habe die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz verloren und sich zunehmend sozial zurückgezogen, was vermutlich zu einer Verstärkung der Symptomatik geführt habe. Während des Aufenthaltes in der Klinik habe die Beschwerdeführerin wieder vermehrt Zugang zu ihren Gefühlen gewinnen und im Rahmen der Verbesserung der depressiven Symptomatik eine Rekonditionierung erzielen können. Bis zum 1. März 2015 bestehe eine 100%ige-Arbeitsunfähigkeit. Bei weiterhin instabiler Psyche und starken Schmerzen erscheine die weitere Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht gegeben.

3.6    Am 18. August 2015 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Gutachten dahingehend Stellung, dass sie dieses als unsorgfältig und tendenziös erachtete (Urk. 7/57/6-7). Die neurologische Untersuchung stütze sich vor allem auf Vermutungen, Aggravationstendenz und Widersprüche, ohne bei den objektiven Befunden zu bleiben. Das psychiatrische Gutachten werde der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Sie würde die Beschwerdeführerin als eindeutig depressiv erleben. Sie stehe morgens kaum auf, sehe niemanden, müsse sich oft zwingen, einmal täglich aus dem Haus zu gehen und lebe sehr zurückgezogen. Sowohl die Ärzte der Psychiatrie in D.___ als auch diejenigen der C.___ hätten die Beschwerdeführerin als mittelgradig schwer depressiv erachtet. Sie habe eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, die zu ausgeprägtem sozialem Rückzug in allen Belangen des Lebens führe. Auch die hohe konsequente Behandlungsaktivität mit zweimaligem stationärem Rehabilitationsaufenthalt, psychiatrischer und akutmedizinischer Hospitalisation und regelmässiger Psycho- und Physiotherapie habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerz- und Depressionssituation gebracht.

3.7    In der Stellungnahme vom 26. November 2015 (Urk. 7/57/9-10) nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose Anpassungsstörung beziehungsweise rezidivierende depressive Störungen, mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F43.2 bzw. ICD-10 F33.1), und führte aus, die Beschwerdeführerin leide eindeutig unter einer rezidivierenden depressiven Störung, meist mittelschweren, zum Teil auch schwereren Ausmasses. Nach diverser Medikation habe sich die jetzige antidepressive Medikation am besten bewährt. Dennoch seien ein grosser Leidensdruck und Schwankungen in der psychischen Befindlichkeit deutlich geworden. Es müsse insgesamt mindestens eine 50%ige Einschränkung berücksichtig werden.


4.

4.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 – wie im Übrigen auch des Feststellungsblattes (Urk. 3/40) sowie des Vorbescheides (Urk. 3/41) – zwar zu entnehmen ist, dass „in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, in angepasster Tätigkeit von 20 %“ bestehe (Urk. 2, S. 2). Dabei handelt es sich insofern um zwei offensichtliche Fehler, als sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 in medizinischer Hinsicht ausdrücklich (Urk. 2 S. 2) auf die polydisziplinäre Begutachtung des A.___ vom 11. März 2015 (Urk. 7/33) stützte, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 0 % attestiert worden war (E. 3.3.6). Damit geht die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und nicht in angepassten Tätigkeiten zu 30 % arbeitsunfähig ist, wie sich denn auch aus der Begründung auf S. 3 ergibt; es handelt sich mithin um einen Verschrieb. Hinsichtlich der genannten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ist überdies darauf hinzuwiesen, dass im dem Entscheid zugrundeliegenden A.___-Gutachten an keiner Stelle eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage und die Einschätzungen der behandelnden Ärzte (50 % respektive 100 %, vgl. E. 3.5, E. 3.7) bestehen keine Hinweise, aufgrund derer die Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar zu erachten wäre. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre vermeintlich vom Gutachten um 20 % abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten denn auch mit keinem Wort, sondern hielt nach den Einwänden der Beschwerdeführerin fest, es bestehe kein Anlass, vom Gutachten des A.___ abzuweichen. Ein IV-Grad von über 40 % sei damit nicht gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 0 % arbeitsunfähig erachtete.

4.2    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 11. März 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf fachärztlichen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/33/5-8) abgegeben. Sowohl die einzelnen Teilgutachten als auch die interdisziplinäre Beurteilung sind schlüssig. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 7/33/17-18, Urk. 7/33/25, Urk. 7/33/34, Urk. 7/33/42). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Sowohl in den Teilgutachten als auch in der interdisziplinären Beurteilung wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) kann zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.

4.3    Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass offensichtlich unsauber gearbeitet worden sei und deshalb Rückfragen an die Gutachter gestellt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass Rückfragen gestellt wurden, für sich alleine keinen Einfluss auf den Beweiswert des Gutachtens hat, zumal der Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass die einmalig angegebene 50%ige Leistungsfähigkeit bei ansonsten durchwegs klar formulierter 100%iger Arbeitsfähigkeit in der Tabelle fehlerhaft übernommen worden sei (vgl. E. 3.4). Was die offensichtlich falsche ICD-Kodierung der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1 statt F43.21) betrifft (vgl. E. 3.3.1, E. 3.3.5), ist mit Verweis auf die ausführlichen fachärztlichen Ausführungen zur Diagnose Anpassungsstörung (E. 3.3.5, vgl. auch Urk. 7/33/33) von einem Versehen auszugehen, welches die Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermag. Entgegen dem nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) präsentiert sich das Gutachten somit als vollständig, schlüssig und ohne Hinweise darauf, dass es willkürlich verfasst worden wäre.

4.4    Gemäss den gutachterlichen Ausführungen besteht bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion. Die Gutachter erachteten dabei die psychoreaktiven Anteile als dominierend und hielten fest, dass die psychischen Probleme vorwiegend aus der problematischen psychosozialen Situation resultierten (vgl. E. 3.3.5). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits früher an einer depressiven Symptomatik gelitten hätte, womit die psychosozialen Belastungsfaktoren durch die schwierige Lebenssituation (Tod des Ehemannes, Spielsucht des Sohnes, Kündigung) klar im Vordergrund stehen (vgl. auch E. 3.1 und E. 3.2). Entsprechend erweist sich die Diagnose einer Anpassungsstörung als nachvollziehbar. Da es sich bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aber grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen), verneinten die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu Recht.


4.5    

4.5.1    Die Beschwerdeführerin führte gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere die Stellungnahmen von Dr. E.___ (E. 3.6) und Dr. F.___ (E. 3.7) sowie den Austrittsbericht der C.___ (E. 3.5) an (E. 2.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen).

4.5.2    Die Gutachter nahmen zu den ihnen im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berichten und insbesondere zu den Berichten der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2013 Stellung (E. 4.2) und berücksichtigten sie bei ihrer Beurteilung (Urk. 7/33/25). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beinhalten diese Berichte denn auch keine Hinweise, welche Anlass dazu geben könnten, an den Ausführungen der Gutachter zu zweifeln, zumal es sich dabei im Wesentlichen um Berichte über die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin handelt, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während dieser Behandlungen unbestritten ist (vgl. E. 2.1, E. 2.2) und die Beschwerdeführerin darüber hinaus jeweils in verbessertem Gesundheitszustand entlassen worden war (vgl. E. 3.1, E. 3.2).

4.5.3    Bezüglich des Berichtes der Rheumatologin Dr. E.___ (E. 3.2) ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei deren Einschätzung des neurologischen sowie des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um eine jeweils fachfremde Beurteilung handelte, welche die Einschätzung der entsprechenden Fachgutachter nicht in Frage zu stellen vermag. Soweit Dr. E.___ die Foerster-Kriterien – wiederum im Rahmen einer fachfremden Einschätzung – als erfüllt erachtete, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vom psychiatrischen Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen wurde (vgl. E. 3.3.5). Darüber hinaus haben die Gutachter der körperlichen Schwere der angestammten Tätigkeit mit Annahme einer aufgrund der orthopädischen Beschwerden um insgesamt 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit entgegen der Ansicht von Dr. E.___ (E. 3.6) genügend Rechnung getragen, zumal sich die von der Ärztin zitierte Stelle (Urk. 7/33/24, wonach die Beschwerdeführerin nach Normalisierung des Tagesablaufes nach gutachterlicher Ansicht in der Lage sei, wieder eine einfache berufliche Tätigkeit, wie sie sie bislang ausgeübt habe, aufzunehmen) auf das Fähigkeitsprofil und damit den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezieht (vgl. auch die identischen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten, Urk. 7/33/34). Darüber hinaus begründete die Ärztin auch ihre Aussage, dass sich die neurologische Untersuchung insbesondere auf Vermutungen stütze und nicht bei den objektiven Befunden bleibe, nicht näher. Sodann sind auch dem Bericht von Dr. F.___ (E. 3.7) keine Gesichtspunkte zu entnehmen, welche die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.

4.6    Selbst wenn im Übrigen von der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur rechtsprechungsgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht von einer Therapieresistenz auszugehen; vielmehr hielt der psychiatrische Gutachter ausdrücklich fest, dass die ambulante psychiatrische Behandlung fortgeführt werden sollte und das Wiedererlernen einer Tagesstruktur vorrangig sei (Urk. 7/33/24, 35). Damit wäre auch bei Annahme einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.2) gegeben.

4.7    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2013 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu 70 % arbeitsfähig ist und in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der knapp zweimonatigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der C.___ vom 18. Januar bis 14. Februar 2015 (E. 3.5) mit Verweis auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu keinem (befristeten) Rentenanspruch führt. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) sodann kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).


5.    

5.1    Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahr 2004 als Betriebsmitarbeite-
rin im Z.___ und war vorwiegend in der Reinigung, der Wäscherei und der Küche tätig (Urk. 7/16/7) und es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin diese Hilfsarbeitertätigkeit ausführen würde. Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 61‘354.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ([2012] 2630, [2014] 2673; vgl. BFS Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 -2014) bis zum hypothetischen Rentenbeginn im Jahr 2014 (Ablauf des Wartejahres im Februar 2014) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 62357.--.

5.3    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) heranzuziehen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, S. 35). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit (von 41.7 Stunden im Jahr 2012; vgl. BFS-Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit) sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung per 2014 (vgl. E. 5.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52282.--. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen solchen Abzug, wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen – wie vorliegend – leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein aus diesem Grund auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis).

5.4    Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62357.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52282.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 16 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.

5.5    Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung vom 16. Februar 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett