Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00365 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 4. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war seit 1991 als selbständige Kosmetikerin tätig (Urk. 10/2/5 und Urk. 10/3/1). Am 10. August 2006 (Eingangsdatum) meldete sie sich aufgrund verschiedener psychischer und somatischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Y.___, vom 8. Dezember 2007 erstellen (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 15. August 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/42). Hiergegen erhob die Versicherte am 16. September 2008 Beschwerde (Urk. 10/43/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Januar 2010 abwies (Urk. 10/48; Verfahrens-Nr. IV.2008.00963).
1.2 Mit Schreiben vom 12. November 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/57; vgl. Schreiben vom 6. Oktober 2011, Urk. 10/54).
Am 10. Juli 2013 reichte sie ein Zusatzgesuch für die Versorgung mit einem Hörgerät ein (Urk. 10/88), woraufhin die IV-Stelle eine Hörgerätepauschale zusprach (Mitteilung vom 27. August 2013, Urk. 10/91).
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2014 ein (Urk. 10/100). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 9. Juli 2014 (Urk. 10/103) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 26. August 2014 Einwand erhob (Urk. 10/109; ergänzende Einwandbegründung vom 2. Oktober 2014, Urk. 10/111). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in der A.___ vom 11. Mai bis zum 10. August 2015 (Mitteilung vom 23. April 2015, Urk. 10/120) und sprach ein Taggeld in Höhe von Fr. 36.-- (Grundentschädigung Fr. 44.80 abzüglich einkommensbedingte Kürzung in Höhe von Fr. 8.80) zu (Verfügung vom 5. August 2015, Urk. 10/134). Das Belastbarkeitstraining wurde per 12. Juni 2015 frühzeitig abgebrochen (Mitteilung vom 18. Juni 2015, Urk. 10/129).
Am 20. Januar 2016 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der A.___ für den Zeitraum vom 2. Februar bis 1. Mai 2016 (Urk. 10/138). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 legte die IV-Stelle den Anspruch auf Taggeld wiederum in Höhe von Fr. 36.-- pro Tag fest (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 29. Februar 2016 und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dass ihr ein Taggeldanspruch pro Tag grösser als Fr. 36.-- verweigert werde. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ein korrektes Taggeld, zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8, Urk. 9/1-5 und Urk. 10/1-146). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. Mai 2016 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Schreiben vom 10. Juni 2016, Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass das für die Berechnung des Taggeldes massgebliche Erwerbseinkommen zu niedrig angesetzt worden sei. Der letzte Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei aus dem Jahr 2012 und liege somit mehr als zwei Jahre zurück, so dass es nicht sachgerecht sei, darauf abzustellen. Vielmehr sei von demjenigen Einkommen auszugehen, welches sie ohne Invalidität durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte. Sie habe diesbezüglich mitgeteilt, dass sie bei einem Pensum von 10-20 % mindestens zwischen Fr. 500.-- bis Fr. 700.-- monatlich verdienen würde, so dass die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 600.-- in Abzug gebracht habe. Entsprechend sei auch das Einkommen zur Ermittlung der Grundentschädigung hochzurechnen, so dass bei einem Vollzeitpensum zumindest ein Jahresverdienst in Höhe von Fr. 48‘000.-- resultieren würde. Allerdings sei sie bereits seit frühen Jugendjahren gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb die bis anhin erzielten Einkommen niedriger gewesen seien, als wenn sie bei guter Gesundheit gewesen wäre. In ihrer Branche könne sie mindestens Fr. 5‘000.-- monatlich verdienen, so dass nicht auf den IK-Auszug abzustellen sei (Urk. 1 und Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 (Urk. 7) auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 8). Die Ausgleichskasse Coiffeure & Esthétique vertrat mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die Ansicht, dass ein Leistungsgesuch aus dem Jahre 2006 zum Bezug von IV-Leistungen abgewiesen worden sei, weil die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie einer gleichwertigen Tätigkeit keine Einschränkungen aufgewiesen habe. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass sie seit der Kindheit an einer gesundheitlichen Einschränkung leide. Die Aufgabe bzw. die Pensumsreduktion in der selbständigen Tätigkeit sei infolge Gesundheitsschadens per 7. Juli 2011 erfolgt, womit dieser Zeitpunkt massgebend für die Taggeldberechnung sei. Zur Berechnung sei der Durchschnitt der Jahre 2010 und 2011 herangezogen worden und mittels Nominallohnentwicklung bereinigt worden. Ein Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 5‘000.-- sei des Weiteren auch nicht nachvollziehbar, da das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen in den letzten 5 Jahren vor Eintreten des Gesundheitsschadens bei ca. Fr. 16‘700.-- liege.
3.
3.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG).
3.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 % des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1 und 1bis IVG).
Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
3.3 Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt (Art. 24 Abs. 1 und 2 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf (Art. 24 Abs. 4 und 5 IVG).
3.4 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (Art. 21quater Abs. 1 IVV).
3.5 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 IVV).
Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG, für Selbstständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 21septies Abs. 2 IVV).
4. Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist der Anspruch auf ein Taggeld während dem Belastbarkeitstraining vom 2. Februar bis zum 1. Mai 2016 (vgl. E. 2.1; Urk. 10/138). Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin zog das Einkommen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2010 und 2011 heran und ermittelte gestützt darauf ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von Fr. 19‘900.-- ([Fr. 15‘400 + Fr. 24‘400.--] : 2 = Fr. 19‘900.--; vgl. Urk. 8 und Urk. 9/5). Sie bereinigte dieses Einkommen um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (vgl. Urk. 8) und setzte das Erwerbseinkommen entsprechend in der Höhe von Fr. 20‘427.30 fest (Fr. 19‘900.-- : 2604 x 2673 = Fr. 20‘427.30). Unter Berücksichtigung der Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder resultierte daraus eine Grundentschädigung in Höhe von Fr. 44.80 (Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2016; vgl. auch Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2008). Dies ist - wie folgend gezeigt wird - nicht zu beanstanden:
4.1.2 Der letzte Eintrag für ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im IK-Auszug ist aus dem Jahr 2013 (Urk. 10/113; Urk. 9/3 und Urk. 9/5) und liegt damit über zwei Jahre zurück.
Entsprechend ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin durch ihre selbständige Tätigkeit im Jahr 2016 erzielt hätte (vgl. E. 3.4).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin erlitt am 7. Juli 2011 einen Unfall, wobei sie sich an der Hand verletzte (Urk. 10/51; vgl. Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 17. Februar 2012, Urk. 10/62).
In den letzten fünf Jahren vor dem Unfall (2006-2010) erzielte sie gestützt auf den IK-Auszug vom 26. Februar 2016 Einkommen in Höhe zwischen Fr. 8‘698.-- (2007) und Fr. 22‘300.-- (2006). Das Durchschnittseinkommen der Jahre 2006-2010 (die letzten fünf Jahre vor dem Unfall am 7. Juli 2011) betrug Fr. 16‘639.60 ([Fr. 22‘300.-- + Fr. 8‘698.-- + Fr. 19‘300.-- + Fr. 17‘500.-- + Fr. 15‘400.--] : 5 = Fr. 16‘639.60; Urk. 9/5) und somit klarerweise weniger als das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Einkommen zur Bestimmung der Grundentschädigung.
Berücksichtigt man die letzten drei Jahre vor dem Unfall, erzielte die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von Fr. 17‘400.-- ([ Fr. 19‘300.--, + 17‘500.-- + Fr. 15‘400.--] : 3 = Fr. 17‘400.--; Urk. 9/5), was ebenfalls klar unter dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen von Fr. 19‘900.-- (vor der Nominallohnbereinigung) liegt.
4.1.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei auch aus dem IK-Auszug ersichtlich, dass sie ein Einkommen von mindestens Fr. 48'000.-- erwirtschaften würde, da sie im Jahr 2012 über Fr. 45‘000.-- abgerechnet habe. Dieses Vorbringen schlägt fehl, da die abgerechneten Beiträge für das Jahr 2012 Fr. 21‘100.-- und nicht Fr. 45‘200.-- betrugen (Urk. 9/5).
4.1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits seit ihrer Jugend gesundheitlich eingeschränkt, nicht den im Recht liegenden Akten entspricht:
Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Januar 2010 (Urk. 10/48) wurde festgehalten, dass keine schwerwiegenden physischen oder psychischen Pathologien festgestellt werden konnten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin sowie auch für andere leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei. Ein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne liege daher nicht vor (Urk. 10/48/12).
4.1.6 Theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der Beschwerdeführerin allenfalls offen gestanden wären, sind nicht zu berücksichtigen bei der Einkommensbestimmung (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2017, N 3050).
4.1.7 Aus der von der Versicherten abgeschlossenen Kranken- und Unfalltaggeldversicherung können - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Rückschlüsse auf das anrechenbare Einkommen gezogen werden (vgl. E. 3.4).
4.1.8 Zusammenfassend ist - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2010 und 2011 zur Bemessung der Grundentschädigung heranzog, da die Durchschnittseinkommen für drei und fünf Jahre vor dem Unfall im Jahr 2011 erheblich tiefer ausfallen.
4.2 Die Beschwerdeführerin rechnete mit Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 500.-- bis Fr. 700.-- monatlich (vgl. Urk. 3/4-5). Dass die Beschwerdegegnerin dies entsprechend bei der Berechnung des Taggeldes berücksichtigte bzw. von der Grundentschädigung in Abzug brachte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.5). Für die Kürzung unerheblich ist dabei, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin dieses Einkommen erzielt.
4.3 Für die Kürzung des Taggeldes wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem der Monatslohn durch 30 geteilt wird (KSTI N 3073).
Die Beschwerdegegnerin rechnete gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einen Monatslohn von durchschnittlich Fr. 600.-- an, was nicht zu beanstanden ist und pro Tag Fr. 20.-- ergibt. Dieser Tageslohn zusammen mit der Grundentschädigung (Fr. 20.-- + Fr. 44.80 = Fr. 64.80) überschreitet das durchschnittliche Tageseinkommen in der Höhe von Fr. 56.-- (Urk. 2) um Fr. 8.80, weshalb die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht um Fr. 8.80 auf Fr. 36.-- kürzte (vgl. E. 3.5).
4.4 Zusammengefasst erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin - zumindest nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin - als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bereits im Rahmen des erstmaligen und verfrüht abgebrochenen Belastbarkeitstrainings das Taggeld in Höhe von Fr. 36.-- festgesetzt wurde bei einer Grundentschädigung von Fr. 44.80 und einer Kürzung in Höhe von Fr. 8.80 (Verfügung vom 5. August 2015, Urk. 10/134). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Die für die Taggeldberechnung massgeblichen Verhältnisse haben sich zwischen der Verfügung vom 5. August 2015 und der angefochtenen Verfügung - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht verändert, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler