Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.00367
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 24. April 2017
in Sachen
X.___, geb. 2012
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ wurde am 10. Januar 2012 nach 31 4/7 Schwangerschaftswochen mit einer partiellen Trisomie 12 geboren. Bei dem verschiedene Dysmorphie-Zeichen aufweisenden Kind musste am 4. Februar 2012 eine Inguinalhernie rechts operativ reponiert werden. Am 18. Februar 2012 wurde die Versicherte von ihrer damals noch ledigen Mutter Z.___ unter Hinweis auf die Frühgeburt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3). Infolge einer Rezidivhernie wurde am 1. April 2012 eine erneute Herniotomie durchgeführt. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 183 (angeborene Hüftdysplasie) und 303 (Inguinalhernie) sowie in Zusammenhang mit der Frühgeburt der Geburtsgebrechen Ziffer 494 (Geburtsgewicht unter 2000 g) und 497/498 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen sowie schwere neonatale metabolische Störungen; Mitteilungen vom 5. Juli 2012, Urk. 6/16-19). Insbesondere erteilte sie Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie zur Behandlung der Hüftdysplasie (Mitteilungen vom 15. Oktober 2012 und 24. Februar 2014, Urk. 6/28 und 6/41).
Im Verlauf manifestierte sich bei der Versicherten ein allgemeiner Entwicklungsrückstand, weshalb ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2014 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2014 und mittleren Grades ab 1. Oktober 2015 zusprach (Urk. 6/51).
1.2 Im Oktober 2013 brachen die Eltern von X.___ die seit 1 ½ Jahren laufende Physiotherapie ab und wechselten zu einer Behandlung nach der Feldenkrais-Methode. Diese wurde teilweise in der Schweiz durch Therapeuten aus dem Institute A.___ in Tel Aviv und teilweise in Tel Aviv durchgeführt. Ab Juni 2015 fanden sodann weitere Therapien in Klagenfurt (Feldenkrais Physiotherapie) und Kalifornien (Anat Baniel-Methode) statt (Urk. 6/64/2).
Am 15. Mai 2015 ersuchte der Vater von X.___, Y.___, um Beteiligung an den Kosten für eine im Institut B.___ in Jerusalem durchgeführte sechswöchige Therapie zur motorischen und kognitiven Förderung des Kindes (Urk. 6/53/2) und legte eine Rechnung des Institutes B.___ vom 6. Mai 2015 für den Betrag von 3‘309.60 $ für die im Monat April 2015 durchgeführte Behandlung bei (Urk. 6/53/4). Am 22. Juli 2015 reichte er eine weitere Rechnung des Institutes B.___ vom 31. Mai 2015 für den Betrag von 3‘200.40 $ für die im Mai 2015 durchgeführten Behandlungen nach (Urk. 6/56/1-2). Nach einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin liess Y.___ am 1. Oktober 2015 der IV-Stelle eine Aufstellung der verschiedenen seit Oktober 2013 durchgeführten Therapien sowie verschiedene Abrechnungen für diese Therapien zukommen (Urk. 6/58, Urk. 6/59/1-26). Auf Aufforderung der Sachbearbeiterin hin ergänzte er die Aufstellung mit Namen und Adressen der Therapeuten und legte ein Schreiben der Kinderärztin Dr. med. C.___ vom 19. November 2015 bei (Urk. 6/64/1-2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/65 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Y.___ am 21. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Übernahme der Kosten für die Therapie im Institut B.___ in Jerusalem (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber Y.___ am 2. Mai 2016 orientiert wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die Versicherte zu einer gesamtheitlichen Förderung in das Institut B.___ in Jerusalem gebracht worden sei, das heisse für Heilpädagogik und Physiotherapie. Der therapeutische Wert von Physiotherapie bei einer Hüftdysplasie sei sehr beschränkt, weshalb die Invalidenversicherung unter dem Geburtsgebrechen Ziff. 183 nicht die gesamte Physiotherapie übernehmen könne, die wegen der allgemeinen Retardierung im Rahmen des genetischen Syndroms erfolge. Physiotherapie wie auch eine Therapieintensivierung seien auch in der Schweiz möglich (Urk. 2 S. 1). Die eingereichten Rechnungen liessen überwiegend keine Zuordnung zu Physiotherapie zu. Einige Therapiestunden seien mit der Feldenkrais-Methode durchgeführt worden. Diese sei keine rein medizinische Therapie und von der IV nicht als Physiotherapie anerkannt. Aus diesen Gründen sei auch ein Kostenbeitrag nicht möglich (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Trisomie 12 stelle kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen dar, weshalb speziell dafür ausgerichtete Therapien nicht durch die Invalidenversicherung finanziert werden könnten. Gestützt auf die Aktenlage habe die Therapie in Jerusalem vorwiegend der Retardierung im Rahmen des genetischen Syndroms gedient (Urk. 5 S. 1).
1.2 Demgegenüber macht der Vater der Versicherten geltend, im Herbst 2013 mit der keinerlei Wirkung zeigenden Physiotherapie aufgehört und im Ausland mit der Methode des A.___, die auf der Feldenkrais-Therapie für Kinder basiere, angefangen zu haben. Diese Therapie werde auch weiterhin fortgeführt. Zusätzlich und um auch das kognitive Potential besser zu fördern, hätten sie im Frühjahr 2015 sechs Wochen im Institute B.___ in Jerusalem verbracht. Danach habe er die SVA um eine teilweise Kostenübernahme dieser letzten Behandlung angefragt. Nach ersten Abklärungen habe die Sachbearbeiterin eine solche telefonisch zugesprochen und ihm die Einreichung der Belege für die weiteren Behandlungen zwecks Prüfung [einer Leistungspflicht] empfohlen. Alle diese Therapien sollten helfen, das Entwicklungspotential der Versicherten auszuschöpfen und damit ihre Unabhängigkeit zu verbessern. Letztlich würden sich ihre Anstrengungen auch auf das Ausmass der Unterstützung durch die Invalidenversicherung in der Zukunft positiv auswirken.
2. Obwohl sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) als auch in der Beschwerde vom 21. März 2016 die weiteren nach der Feldenkrais-Methode durchgeführten Behandlungen erwähnt werden, beziehen sich die verfügte Leistungsablehnung und das Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren lediglich auf den Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für die sechswöchige Behandlung im Institute B.___ in Jerusalem. Nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1) ist eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin für die weiteren Behandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Streitig und zu prüfen ist demzufolge lediglich, der Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für die im Institute B.___ in Jerusalem in den Monaten April und Mai 2015 durchgeführten Behandlungen.
3. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 6/53/4 und Urk. 6/56/2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
4.
4.1 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr haben gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren
. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV)
4.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr auch Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
4.3 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b).
Nach der Rechtsprechung sind als medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG nur jene Personen zu verstehen, welche, wie Physiotherapeuten, Logopäden, anerkannte Chiropraktoren usw. eine angemessene berufliche Spezialausbildung erhalten haben und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen kantonalen Vorschriften ausüben (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen).
4.4 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt gemäss Art. 23bis IVV die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Abs. 1). Die Versicherung übernimmt die Kosten für eine einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Abs. 2). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3).
5.
5.1 Die Kinderärztin Dr. C.___ berichtete am 7. Februar 2014 (Urk. 6/40), dass die Versicherte Frühforderung, Physiotherapie und eventuell später Logopädie benötige. Es beständen multiple Dysmorphiezeichen, ein muskulärer Hypertonus der Beine, eine Hyperreflexie der Beine und ein ataktisches Bewegungsmuster im Sitzen. Im Spielverhalten und in der Motorik bestehe ein generalisierter Entwicklungsrückstand. Der Zustand sei besserungsfähig. Die Versicherte mache Fortschritte.
5.2 Dem Schreiben vom Universitätsspital D.___, Institut für Medizinische Genetik, vom 25. September 2014 (Urk. 3/1) lässt sich entnehmen, dass die angeborene Chromosomenstörung der Versicherten mit einer Entwicklungsstörung verbunden sei. Die wichtigste therapeutische Massnahme sei eine intensive psychomotorische Förderung, da das Kind sonst sein Entwicklungspotential nicht ausschöpfen könne.
5.3 Dr. C.___ gab im Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 6/53/3) an, die Versicherte erhalte eine heilpädagogische Frühförderung und die Eltern planten einen sechswöchigen Therapieaufenthalt in Jerusalem am Institute B.___, um die Entwicklung des Kindes optimal zu fördern. Unter der Therapie seien deutliche Entwicklungsfortschritte erzielt worden.
5.4 Prof. Dr. med. Dr. h.c. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/55) aus, die Versicherte beginne jetzt sich festhaltend zu laufen. Seit zirka Anfang 2015 laufe es auch an der Hand. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung und dem Interesse der Eltern sei die Familie auf die Institution A.___ in Tel Aviv aufmerksam gemacht worden. Dort habe die Versicherte schon nach wenigen Tagen während eines nur einwöchigen Aufenthaltes enorme Fortschritte gemacht. Zusätzlich habe weiterführend ein sechswöchiger Aufenthalt im Institute B.___ in Jerusalem in April 2015 stattgefunden. Jetzt komme auch eine Spezialistin von A.___ zu der Familie.
Radiologisch bestehe eine Hüftdysplasie geringen Ausmasses im Grenzbereich. Diese Hüftentwicklung dürfte mit dem motorischen Entwicklungsrückstand zusammenhängen. Aktuell kämen eine Schienen- oder operative Behandlung nicht in Frage, um die momentane sensible Entwicklungsphase nicht zu beeinträchtigen. Bei der Fussentwicklung links [Knickplattfuss] könnte es sich um eine physiologische Durchgangsstation bis zum freien Gehen handeln. Die Förderungsmassnahmen seien äusserst wichtig.
5.5 Laut Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 16. September 2015 (Urk. 6/57) geht die Versicherte sicher. Aktuell bestehe keine Indikation für Einlagen, Schienen oder spezielle Fussversorgungen. Funktionell sei die Aufrichtung der Füsse sicher gegeben. Abgesehen von einer allgemeinen Hypotonie bestünden keine echten muskulären motorischen Störungen. Aktuell sei die Förderung kognitiv und aktiv motorisch sicher wichtig.
5.6 Dr. C.___ bestätigte im Schreiben vom 19. November 2015 (Urk. 6/64/1), dass sich die Versicherte dank einem intensiven Therapieprogramm mit Feldenkrais-Physiotherapie sowie dem A.___ Programm in Tel Aviv ihren Möglichkeiten entsprechend sehr gut entwickle. Die Therapie umfasse eine intensive Behandlung der Patientin aber auch eine umfassende Instruktion und Schulung der Eltern und optimiere dadurch die Entwicklung des Kindes nachhaltig.
6.
6.1 Diesen medizinischen Stellungnahmen kann entnommen werden, dass bei der Versicherten wegen der Entwicklungsverzögerung eine heilpädagogische/ psychomotorische und infolge der Hüftdysplasie eine physiotherapeutische Behandlung indiziert sind (Urk. 6/40, E. 5.1; Urk. 3/1, E. 5.2; Urk. 6/57, E. 5.5). Dementsprechend erhielt sie bereits vor der strittigen Behandlung im Institute B.___ neben der Physiotherapie eine heilpädagogische Förderung, unter welcher deutliche Entwicklungsfortschritte erzielt wurden (Urk. 6/53/3, E. 5.3). Demgegenüber scheint die bis Oktober 2013 durchgeführte Physiotherapie zu keinen befriedigenden Resultaten geführt zu haben, weshalb sie auf Wunsch der Eltern eingestellt wurde (vgl. u.a. Urk. 1 S. 1).
6.2 Zunächst stellt sich die Frage, worin die in den Monaten April und Mai 2015 im Institute B.___ in Jerusalem durchgeführte Behandlung besteht. Die beiden Rechnungen vom 6. und 31. Mai 2015 (Urk. 6/53/4, Urk. 6/56/2) geben dazu keinerlei Auskunft.
Gemäss dem Auftritt des Institutes B.___ auf Facebook besteht B.___s Methode darin, Fähigkeiten zum systematischen Denken und Lernen zu vermitteln (konsultiert am 6. April 2017). Angestrebt wird somit eine Förderung der allgemeinen Lernfähigkeit, was einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme entspricht.
Bis zum 31. Dezember 2007 wurden die pädagogisch-therapeutischen (so wie auch die sonderschulischen) Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008, liegt die Zuständigkeit für Logopädie, Psychomotorik sowie andere heilpädagogische und früherzieherische Massnahmen (wie auch für die Massnahmen der Sonderschulung) in der Beurteilungskompetenz und allfälligen Zahlungspflicht der Kantone. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen gehen somit nicht (mehr) zulasten der Invalidenversicherung.
6.3 Sollte die Versicherte im Institute B.___ über die pädagogisch-therapeutische Förderung hinaus auch physiotherapeutisch behandelt worden sein wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen , wäre eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin für diesen Teil der im Ausland durchgeführten Behandlung nach den Kriterien von Art. 23bis IVV (E. 4.4) zu prüfen.
Unbestrittenermassen handelte es sich nicht um eine Notfallbehandlung nach Art. 23bis Abs. 2 IVV.
Weiter könnte eine auf Kinder mit Hüftdysplasie zugeschnittene Physiotherapie auch in der Schweiz durchgeführt werden. Bis Oktober 2013 kam die Versicherte denn auch in den Genuss einer solchen Behandlung. Eine Kostenübernahme nach Art. 23bis Abs. 1 IVV würde daher ausser Betracht fallen.
Ob schliesslich gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV beachtliche Gründe der Durchführung der Massnahme im Ausland zugrunde lagen, kann offen gelassen werden. Denn die Invalidenversicherung würde lediglich Behandlungen übernehmen, die von einem Arzt oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen mit entsprechender beruflicher Ausbildung vorgenommen werden (Art. 14 lit. a IVG; E. 4.3). Weder in den Stellungnahmen der Kinderärztin Dr. C.___, noch in denjenigen des chirurgischen Orthopäden Prof. Dr. E.___ finden sich Hinweise auf eine Verschreibung von physiotherapeutischen Behandlungen während des Aufenthaltes in Jerusalem. Somit wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der in Art. 23bis Abs. 3 IVV statuierten Austauschbefugnis zu verneinen.
6.4 Zusammenfassend besteht keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme beziehungsweise Beteiligung der Invalidenversicherung an den Kosten der Behandlung im Institute B.___ in Jerusalem.
Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 13 IVG, beziehungsweise allenfalls Art. 12 IVG erfüllt wären. Diesbezüglich würde sich insbesondere die Frage stellen, ob die Behandlung im Institute B.___ nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt war und den therapeutischen Erfolg beziehungsweise den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebte (Art. 2 Abs. 3 GgV, Art. 2 Abs. 1 letzter Satz IVV; E. 4.1-2).
7.
7.1 Wiederholt beruft sich der Vater der Versicherten auf eine von der Sachbearbeiterin der IV-Stelle gemachte Zusage für die Kostenübernahme (zuletzt im Beschwerdeverfahren: Urk. 1 S. 2).
7.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
7.3 Selbst wenn die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine in den Akten nicht dokumentierte Zusage für die Kostenübernahme gemacht hätte, könnte daraus nichts zugunsten der Versicherten abgeleitet werden. Denn die Eltern der Versicherten stellten ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die Behandlung im Institute B.___ erst nach deren Abschluss (Urk. 6/53/2). Somit konnte die geltend gemachte offenbar erst nach Gesuchstellung erfolgte Zusage keineswegs Auslöser für die Einleitung der kostenintensiven Behandlung in Jerusalem gewesen sein. Dass die Eltern der Versicherten im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft weitere Dispositionen getroffen hätten, machen sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
8. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
DaubenmeyerMeier-Wiesner