Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00370
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, wurde erstmals im Jahr 1999 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet. Die Invalidenversicherung anerkannte das Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und übernahm die Kosten für medizinische Massnahmen. Aufgrund einer weiteren Anmeldung im Jahr 2002 mit dem Verweis auf eine geistige Behinderung erteilte sie eine Kostengutsprache für Sonderschulung und danach für eine Anlehre zur Konditorei-Confiserie-Mitarbeiterin. Nach Abschluss wurde ihr eine Anstellung als Konditorei-Confiserie-Mitarbeiterin vermittelt. Die Anstellung trat die Versicherte im September 2010 an. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch bereits per Ende Dezember 2010 wieder aufgelöst, nachdem die Versicherte zwischenzeitlich einen Unfall erlitten hatte (zum Ganzen vgl. Sachverhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juli 2011, Urk. 7/140 S. 3 f.).
Im Zusammenhang mit der Rentenprüfung und einer Rückweisung der Sache zur medizinischen Abklärung (vgl. genanntes Urteil S. 2) liess die zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgaus eine psychiatrische Untersuchung durchführen (Urk. 7/149, Gutachten vom 10. Dezember 2011). Nach Ankündigung mittels Vorbescheids (vgl. Urk. 7/162) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. September 2012 (Urk. 7/192, Urk. 7/197, Urk. 7/199 und Urk. 7/206) eine abgestufte ausserordentliche IV-Rente (von September bis November 2010 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 %; von Dezember 2010 bis Mai 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab Juni 2011 eine unbefristete Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 %; vgl. Urk. 7/174) zu.
1.2 Zufolge der Geburt zweier Kinder (Jg. 2013 und 2015) und Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich leitete die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Juli 2015 das Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/225 und Urk. 7/229). Am 7. Dezember 2015 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten durch (Urk. 7/239). Gestützt auf den hierbei erstellten Bericht vom 22. Dezember 2015 mit einer Qualifikationsänderung von bisher 100 % im Erwerbsbereich tätig zu nunmehr 100 % im Haushalt tätig und ermittelten Beeinträchtigungen in diesem Bereich von 19.5 % kündigte die IVStelle mit Vorbescheid vom 11. Januar 2016 die Einstellung der Rentenleistungen an (Urk. 7/241). Nach Eingang von Einwendungen (Urk. 7/248) hielt sie hieran mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob X.___ am 22. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzüglich zwei IV-Kinderrenten auszurichten; eventuell sei die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen „Di Trizio“ hin und machte geltend, aufgrund der seither ergangenen Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin stellte am 27. Februar 2017 in Abrede, dass es hier um einen Anwendungsfall gemäss EGMR-Urteil Di Trizio handle (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass die neu als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Aussendienstmitarbeiterin im Haushalt zu 20 % eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2 f.). Zudem verneinte sie die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Urteil des EGMR in Sachen „Di Trizio“ auf den vorliegenden Fall mit der Begründung, es liege nicht ein Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit zu einer Teilerwerbstätigkeit, sondern von einer Vollerwerbstätigkeit zu einer Tätigkeit im Haushaltsbereich vor (Urk. 11).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf den Abklärungsbericht im Haushaltsbereich könne nicht abgestellt werden, da dieser in verschiedener Hinsicht nicht rechtskonform zustande gekommen sei (S. 3 ff.). Auch müsste die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, und bei einer Gegenüberstellung der entsprechenden Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 70 % und damit bestehe Anspruch auf eine ganze IV-Rente (S. 14 f).
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung im EGMR-Urteil in Sachen „Di Trizio“ machte sie weiter geltend, die Rentenaufhebung sei aufgrund einer neuen Bemessung des Invaliditätsgrades einzig aufgrund der Geburt der beiden Kinder und damit verbunden mit einem Statuswechsel erfolgt. Dies sei EMRKwidrig (Urk. 9).
3.
3.1 Medizinische Grundlage der Rentenzusprache ab September 2010 bildete insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 10. Dezember 2011 (Urk. 7/149). Hierbei wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer seit der Kindheit bestehenden geistigen Behinderung mit der Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/149 S. 7 f. und Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 15. Dezember 2011, Urk. 7/173 S. 22, und vom 15. März 2012, Urk. 7/173 S. 24). Sodann wurde die Beschwerdeführerin bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Juli 2015 als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert (Urk. 7/173/26-27). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, von der Beschwerdeführerin jedoch bestrittene Umqualifizierung zu einer 100%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich, erfolgte ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Geburt von zwei Söhnen in den Jahren 2013 und 2015 (vgl. Urk. 7/239 S. 4). Dabei ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht verändert hat. Dafür ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte.
3.2 Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsan-teile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
3.2.1 Das Bundesgericht hat jedoch im Revisionsentscheid BGE 143 I 50 im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) in Erwägung 4.2 festgehalten, dass zur Herstellung des konventions-konformen Zustandes in Konstellationen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten sei. In diesem Fall sei die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig. Versicherte, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnten und diese zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verlieren würden, dass sie wegen der Geburt ihres Kindes und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teiler-werbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert werden, haben damit wei-terhin Anspruch auf die bisherige Rente (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1).
3.2.2 Im BGE 143 I 60 E. 3.3.4 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig" zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprächen. Der versicherten Person sei diesfalls die laufende Rente weiter auszu-richten.
3.3 Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenaufhebung ergibt sich allein daraus, dass sie die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung seit der Geburt der beiden Kinder nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als vollzeitig im Haushaltsbereich tätig betrachtet hat. Dieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hat grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er der Verfügung vom 3. September 2012 zugrunde lag), sondern nach der spezifischen Methode (vgl. E. 1.3.3) ermittelt wurde.
3.4 Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 3.2.1 f. hiervor) ist in Anbetracht der neuen Invaliditätsbemessung allein aus familiären Gründen die Herabsetzung der Invalidenrente EMRK-widrig. Diese Rechtsprechung hat folgerichtig nicht nur für Sachverhalte zu gelten, bei denen die neue Invaliditätsbemessung aufgrund des Wechsels einer vollen Erwerbstätigkeit in eine teilzeitige Erwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushaltsbereich) erfolgt, sondern auch dann, wenn die neue Invaliditätsbemessung gestützt auf familiäre Gründe den Wechsel einer bislang als voll erwerbstätig anerkannten Versicherten zu einer nunmehr als vollzeitig im Haushaltsbereich qualifizierten Versicherten zur Folge hat. Denn die beiden Konstellationen unterscheiden sich einzig dadurch, dass im Fall einer Teilzeiterwerbstätigkeit die spezifische Methode nur als Teilinvaliditätsgrad — entsprechend dem prozentualen Anteil (vgl. E. 1.3.2) — in die Invaliditätsgradberechnung einfliesst, während bei zu 100 % im Haushaltsbereich qualifizierten Versicherten die Anwendung der spezifischen Methode direkt zum Gesamtinvaliditätsgrad führt. Es kann damit nicht massgebend sein, ob je nach Beurteilung anlässlich der Haushaltsabklärung der Versicherten neu ein reduziertes Erwerbspensum zuerkannt wird, wobei ein minimalstes Erwerbspensum von 1 % bereits ausreichen würde, oder eine Umqualifizierung in eine vollzeitige Tätigkeit im Haushaltsbereich erkannt wird, was im ersten Fall zum weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Rente und im letzteren Fall zum Rentenverlust führen würde. Eine solche Sichtweise ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2016 vom 1. Februar 2017 (BGE 143 I 60) nicht (zum von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil vgl. Urk. 11). Letztlich erfolgte aber auch vorliegend, wie im EGMR-Entscheid Di Trizio, die neue Invaliditätsbemessung allein aus familiären Gründen — zufolge der Geburt der beiden Söhne. Damit liegt eine Konstellation mit ähnlicher Ausgangslage wie im Fall die Trizio vor und die Herabsetzung der Invalidenrente ist damit EMRK-widrig.
3.5 Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten hat, insoweit keine gesundheitliche Veränderung oder andere Revisionsgründe ausgewiesen sind.
Eine gesundheitliche Veränderung liegt nicht vor, so dass sich Weiterungen betreffend die von der Beschwerdeführerin beantragte ganze Invalidenrente als aussichtslos erübrigen, und Anhaltspunkte für andere Revisionsgründe ergeben sich keine (vgl. E. 3.1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich auch keine neue Berechnung des Invaliditätsgrades oder die Durchführung von weiteren Abklärungen (vgl. zum Antrag der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 12 f.).
Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten hat.
3.6 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung betreffend ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden (Urk. 7/239/3-4) tatsächlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre. Denn in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist es doch zumindest zweifelhaft, ob sie die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit, die sie zunächst immerhin mit 40 % bezifferte (Urk. 7/239/4 oben), erfasst hat und zuverlässig zu beantworten vermochte.
Darüber hinaus wäre noch zu prüfen, ob hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt allein auf den entsprechenden Abklärungsbericht (Urk. 7/239) abgestellt werden könnte. Denn dieser ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). Eine fachmedizinische Einschätzung in Bezug auf die Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, wäre hier wohl unabdingbar. Zu bemerken ist diesbezüglich, dass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die seinerzeit von Dr. Y.___ formulierten Behinderungen (kann nur einfache Informationen verstehen, komplexere Zusammenhänge vermag sie nicht zu begreifen, kann keine neu auftretenden Probleme selbständig lösen, benötigt bei der Arbeit viel mehr Betreuung als Gesunde, vermindertes Arbeitstempo; Urk. 7/149/8) in der vielseitigen und anspruchsvollen Tätigkeit in einem Vierpersonenhaushalt mit zwei Kleinkindern nur zu einer Einschränkung von 19.5 % führen soll.
4. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef