Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00371




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 22. Juni 2011 beim Unternehmen Y.___ (Urk. 11/1). Wegen Depression, Traumata und Assoziation (pers. Störung) meldete sie sich am 18. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Z.___ Klinik vom 5. November 2012 (Urk. 11/29) und von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Dezember 2012 (Urk. 11/30/1-4) ein. In der Folge liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Urk. 11/35). Auf entsprechende Rückfrage durch die IV-Stelle machte Dr. B.___ am 28. Oktober 2013 ergänzende Angaben (Urk. 11/42). Am 20. Februar 2014 machte die IV-Stelle die Versicherte darauf aufmerksam, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unter anhaltender Drogenabstinenz wesentlich verbessern liessen. Es seien daher regelmässige Suchtmittelkontrollen im Rahmen der andauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durchzuführen. Die Versicherte habe bis zum 14. März 2014 mitzuteilen, wo sie die Massnahme durchführen werde, ansonsten ihr zukünftig Leistungen verweigert oder gekürzt werden könnten (Urk. 11/48). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ sodann mit, es stehe ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/50). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 17. April 2014 bzw. 3. Juni 2014 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/55-59).

1.2    Am 20. April 2015 gab X.___ auf dem Fragebogen Revision Invalidenrente an, sie sei nicht in der Lage, auch nur teilweise wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 11/60). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Mai 2015 (Urk. 11/62) und von Dr. med. D.___, prakt. Arzt FMH, vom 16. Juli 2015 (Urk. 11/67, mit Beilagen) ein. Mit Vorbescheid vom 18. September 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Rentenzahlungen würden per sofort eingestellt, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sie die geforderte Drogenabstinenz nicht einhalte (Urk. 11/68). Dagegen erhoben Dr. C.___ (Urk. 11/70) und die Versicherte selber (Urk. 11/71) am 9. Oktober 2015 Einwand. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 hob die
IV-Stelle die Invalidenrente auf (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 21. März 2016 (Urk. 1) bzw. 24. März 2016 (Urk. 4) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch ab dem 1. April 2016 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Am 25. März 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin ausserdem den Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. März 2016 (Urk. 8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2016 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 15). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2016 das von ihr an die Beschwerdegegnerin gerichtete Schreiben vom 30. August 2016 (Urk. 16) ein, unter anderem unter Beilage des Berichtes zur Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin der E.___ vom 20. Juli 2016 (Urk. 17/1).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).    

    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung
der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objek-tiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs-recht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnah-men, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

2.1.1    Der Hausarzt Dr. A.___ führte am 21. August 2012 (Urk. 11/25) aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben unterschiedlich in depressiven Zuständen. Aktuell sei sie nicht bereit für eine berufliche Tätigkeitsaufnahme. Sie erwarte Hilfe von der Invalidenversicherung bei der beruflichen Neuorientierung.

2.1.2    Am 12. Dezember 2012 (Urk. 11/30/1-4) gab Dr. A.___ an, die Behandlung in der Z.___ Klinik habe keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Büroangestellte seit dem 1. Februar 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

2.2    Gemäss dem Arztbericht der Z.___ Klinik vom 5. November 2012 (Urk. 11/29) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26), ein Kokainabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F14.26), ein Verdacht auf Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), Differentialdiagnose: Rezidivierende depressive Störung (ICE-10 F33.9), Differentialdiagnose: Störung durch Alkohol- und Kokaingebrauch, affektives Zustandsbild (ICD-10 F10/14.72), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), ein schädlicher Gebrauch von Ecstasy (ICD-10 F15.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). Die Beschwerdeführerin sei vom 5. März bis zum 13. August 2012 in der Tagesklinik in teilstationärer und zuvor seit dem 10. Februar 2012 in ambulanter Behandlung gewesen. Für die Zeit vom 10. Februar bis zum 19. August 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit könnten nur während des Behandlungszeitraums gemacht werden. Es sei während der Behandlung bis zuletzt unklar geblieben, ob die depressive Symptomatik überwiegend Folge des Suchtmittelkonsums sei oder die Beschwerdeführerin die Suchtmittel aufgrund einer starken depressiven Symptomatik konsumiert habe. In der Tendenz sei die erste Variante eher wahrscheinlich, die zweite könne aber nicht ausgeschlossen werden. Bei anhaltender Alkohol- und Kokainabstinenz würde die Zukunft zeigen, ob die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig sein werde oder die depressive Symptomatik die Arbeitsfähigkeit weiterhin einschränke. Nach einer erfolgreichen suchtmedizinischen und psychiatrischen Behandlung könne voraussichtlich wieder eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit erreicht werden. Wenn die Beschwerdeführerin alkoholisiert sei, ein Alkoholentzug bestehe oder die depressive Symptomatik vorhanden sei, sei sie in ihrem Konzentrationsvermögen, ihrem Auffassungsvermögen, ihrer Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt.

2.3

2.3.1    Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1. Juli 2013 (Urk. 11/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9, bestehend seit fünf Jahren, Differentialdiagnose: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.1) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) und ein Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21). Die Beschwerdeführerin habe eine belastete Kindheit erlebt durch einen Vater, der schwerer Alkoholiker gewesen sei, sowie wiederholten sexuellen Missbrauch in der frühen Jugend. Ihre Ehe sei gescheitert und geschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihren Lebensunterhalt bestritten und ihre beiden Kinder alleine aufgezogen. Bereits vor dem Unfalltod des damals 18-jährigen Sohnes vor fünf Jahren seien depressive Phasen dokumentiert. Seither bestehe eine anhaltende depressive Störung mit zunehmendem Alkoholkonsum bzw. Abhängigkeit. Daneben konsumiere die Beschwerdeführerin auch andere Substanzen, vor allem Kokain. Seit Februar 2012 werde sie in der Z.___ Klinik behandelt und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Während die bisherige Tätigkeit im Büro längerfristig weiterhin zumutbar sei, wären auch andere vergleichbare Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen an Konzentration, Teamfähigkeit, Flexibilität sowie selbständige Strukturierung zumutbar. Mit dem Übergang von der teilstationären zur ambulanten Weiterbehandlung sollte ein Wiedereingliederungsplan erstellt werden. Innerhalb von sechs bis zwölf Monaten sollte mit Unterstützung einer gestuften Eingliederung eine Leistungsfähigkeit von ca. 50 % im angestammten Beruf möglich sein. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin abstinent und in regelmässiger ambulanter Behandlung bleibe. Es bleibe abzuwarten, ob wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Es müsse diesbezüglich eine zurückhaltende Prognose gestellt werden. Eine erneute Beurteilung nach ca. zwei Jahren sei sinnvoll. Ob die psychische Störung überwiegend auf psychosoziale und soziokulturelle Faktoren oder ein unabhängiges psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückgeführt werden könne, sei bereits in den Berichten der Z.___ Klinik diskutiert worden. Es sei eine Wechselwirkung und gegenseitige Beeinflussung der Substanzabhängigkeit sowie der depressiven Episoden und keine eindeutige ursächliche und Folgestörung festzustellen. Bis zum Unfalltod ihres Sohnes habe die Beschwerdeführerin ihr Leben trotz schwieriger Kindheit und suboptimalen Bedingungen bewältigt. Darauf seien die depressive Dekompensation und der Beginn des Alkoholabusus erfolgt. Bei der jetzigen depressiven Störung handle es sich um eine psychische Störung mit erheblichem Krankheitswert. Die Alkoholabhängigkeit könne als Folgestörung gesehen werden, beeinflusse jedoch ihrerseits sehr negativ die depressive Störung, so dass weitere Alkoholabstinenz für die Prognose dringend notwendig sei.

2.3.2    Am 6. November 2013 (Urk. 11/43) führte Dr. B.___ ergänzend aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der Biographie bereits eine instabile Ich-Struktur sowie erhöhte Vulnerabilität für psychische Störungen im Allgemeinen. Vor allem die komplexen Ich-Funktionen seien schwach ausgebildet, was zu beeinträchtigter Beziehungs- und Kontaktfähigkeit, Affekt- und Impulssteuerung sowie Selbstwertregulation und Abwehrorganisation führe. Im Laufe des Lebens seien weitere erhebliche Belastungen hinzugekommen, wobei der Unfalltod des Sohnes der Auslöser der Dekompensation gewesen sei. Diese habe sich einerseits in vermehrtem Alkoholkonsum bzw. einer Alkoholabhängigkeit, andererseits in einer Angststörung sowie einer depressiven Reaktion geäussert. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom begründe sich einerseits aus den wiederholten depressiven Episoden. Die Diagnose einer affektiven bzw. depressiven Störung an sich sei begründet durch die subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde wie niedergeschlagener Gefühlslage, Angst, Antriebslosigkeit, allgemein verminderter Antrieb und Aktivitätsniveau, verminderte Konzentration und eingeschränkte Gedächtnisleistungen, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, fehlende Zukunftsperspektive, sozialer Rückzug sowie Schlafstörungen. Ausserdem bestünden Interessenverlust, fehlende Fähigkeit, adäquat emotional zu reagieren, psychomotorische Auffälligkeiten wie Hemmung/Verlangsamung aber auch Agitiertheit. Die Kriterien einer mittelgradigen Episode seien nach ICD-10 weiterhin erfüllt.

2.4

2.4.1    Med. pract. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte am 13. November 2013 (Urk. 11/47/5-6) aus, anhand der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung plausibel. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2012 sei im Kontext der speziellen Lebenssituation plausibel. Eine Überwindbarkeitsprüfung sei nicht adäquat. Eine Arbeitsfähigkeit könnte unter anhaltender Drogenabstinenz erzielt werden. Es sei daher zu empfehlen, regelmässige Suchtmittelkontrollen im Rahmen einer andauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durchzuführen und die Befunde einzufordern.

2.4.2    Am 3. Februar 2014 (Urk. 11/47/6) gab RAD-Arzt F.___ an, theoretisch bestehe ein Verbesserungspotential bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das genaue Verbesserungspotential sei aber nicht vorhersagbar und abhängig vom Krankheitsverlauf. Eine Revision in 12 Monaten sei sinnvoll.

2.4.3    Am 8. September 2015 (Urk. 11/72/3) führte RAD-Arzt F.___ aus, der Gesundheitszustand sei idem. Die Drogenabstinenz im Rahmen der andauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei allerdings nicht eingehalten worden (Kokainkonsum August bis Oktober 2014; Ecstasykonsum Oktober 2014 bis Januar 2015).


2.4.4    In der Stellungnahme vom 12. September 2015 (Urk. 11/72/3) hielt RAD-Arzt F.___ fest, medizintheoretisch sei ein Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % möglich. Der psychiatrische Gesundheitsschaden begründe keine langfristige Arbeitsunfähigkeit 100 % ohne Drogenkonsum.

2.5

2.5.1    Laut dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 18. Mai 2015 (Urk. 11/62) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotropen Substanzen, schädlicher Gebrauch (F19.1). Die Be-schwerdeführerin sei aktuell bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Längerfristig werde eine Tätigkeit in beschützendem Rahmen angestrebt. Es seien im Untersuchungszeitraum vier Haarproben durchgeführt worden, wovon bezüglich Kokain drei negativ und eine positiv gewesen seien. Die CDT-Untersuchungen seien sechs Mal negativ gewesen. Die Beschwerdeführerin leide primär an einer Persönlichkeits-Problematik vom Borderline-Typ mit ausgeprägter affektiver Instabilität, Anspannungs- und Unruhezuständen und dissoziativen Zuständen. Das Suchtverhalten sei als sekundär einzustufen und diene primär der Verminderung der depressiven Krisen und Anspannungszustände. Die Beschwerdeführerin sei durch sexuelle Übergriffe in ihrer Jugend und durch den Unfalltod ihres damals 18jährigen Sohnes mehrfach traumatisiert und es habe auch durch diverse Partnerbeziehungen mit gewalttätigem Verhalten eine Retraumatisierung stattgefunden. Der multiple Substanzgebrauch sei als Bewältigungsstrategie (dysfunktional) zu werten.

2.5.2    Am 9. Oktober 2015 (Urk. 11/70) nahm Dr. C.___ Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt wurde. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Gruppentraining wegen starken sozialen Ängsten abbrechen müssen. Das Skillstraining werde im ambulanten Rahmen weitergeführt. Im Behandlungszeitraum sei es zu drei Episoden mit Drogenkonsum gekommen, welcher als Copingstrategie in Situationen grosser Anspannung und Überforderung zu sehen und als sekundär zur Grunderkrankung gewertet werden könne. Die Suchtproblematik sei nicht als Hauptdiagnose einzustufen. Um das Ziel der Wiedereingliederung zu erreichen, sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Es werde deshalb darum gebeten, den Entscheid betreffend Renteneinstellung noch einmal zu überprüfen.

2.5.3    Am 23. März 2016 hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin sei teilweise nicht in der Lage, ihren persönlichen Verrichtungen nachzukommen und ihren Alltag zu bewältigen. Zudem seien ausgeprägte phobische Ängste (soziale Phobie/Agoraphobie mit Panikattacken) vorhanden, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Bewegungsradius und der Kontaktaufnahme sehr einschränkten. Sie leide auch unter Unruhe- und Anspannungszuständen, Schlafstörungen, Erschöpfung und Ermüdung. Seit dem Unfalltod des Sohnes vor sieben Jahren hätten sich die Symptome aggraviert, die Leistungsfähigkeit und das allgemeine Funktionsniveau drastisch reduziert. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie leide sehr unter dem Verlust des Sohnes und habe sich mit dem Geschehen nicht auseinandersetzen können. Sie werde immer wieder von sie bedrängenden Emotionen und Bildern überflutet und zeige dissoziative Symptome. Es bestünden ausgeprägte Scham- und Schuldgefühle mit ausgeprägter Selbstentwertung und rezidivierenden Suizidgedanken. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit 2013 und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Es sei ihr deshalb weiterhin eine Invalidenrente auszurichten.

2.6     Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 16. Juli 2015 (Urk. 11/67/1-6) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie Drogenmissbrauch (Cannabis, Ecstasy, Kokain). Die im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin auferlegten Untersuchungen seien durchgeführt worden. Es liege nach wie vor ein sehr wechselhafter labiler und psychisch instabiler Verlauf vor. Die Kontakte seien sporadisch. Eine korrekte Einschätzung könne nicht vorgenommen werden. Es sei zu keiner signifikanten Stabilität gekommen. Bei einer engmaschigen fachpsychiatrischen Behandlung sei eine Verbesserung der Stabilität und damit der Arbeitsfähigkeit möglich. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der nur sporadischen Kontakte nicht beurteilt werden.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass die geforderte anhaltende Drogenabstinenz von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden sei. Der Anspruch auf eine Invalidenrente werde deshalb beurteilt, wie wenn die geforderte Massnahme erfolgreich durchgeführt worden wäre. Nach erfolgreich durchgeführter Behandlung unter anhaltender Drogenabstinenz wäre aus ärztlicher Sicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu rechnen (Urk. 2).

3.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, seit Anfang 2014 lebe sie grundsätzlich abstinent. Es sei zwischen Anfang 2014 und Herbst 2014 lediglich zu zwei Drogenkonsumvorfällen gekommen, welche jedoch keinen Rückfall bewirkt hätten. Die Abstinenz habe aber nicht zur Folge gehabt, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es seien lediglich der Suchtdruck und die Entzugserscheinungen weggefallen. Ihre Lebensqualität sei fast unerträglich und jeder Tag sei eine Qual. Was sie am Leben erhalte, seien einzig ihre Tochter und die finanzielle Sicherheit durch die Invalidenrente. Der Drogen- und Alkoholkonsum sei nur ein Nebensymptom ihrer Krankheit und nicht ausschlaggebend für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 4)


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente der Beschwerdeführerin einzig mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin der mit Schreiben vom 20. Februar 2014 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, wogegen sie ausdrücklich festgehalten hat, dass keine Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit erfolgt sei (Urk. 10).

4.2    Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht erfolgte mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2014 (Urk. 11/48), mit welchem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, sie habe regelmässige Suchtmittelkontrollen (d.h. CDT alle 4-8 Wochen und Haarproben alle 3 Monate bzgl. Kokain) im Rahmen der andauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durchzuführen. Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne es dazu führen, dass auf ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin sodann auf, bis am 14. März 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt sie die Massnahme/Behandlung durchführe. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach, indem sie der Beschwerdegegnerin am 5. März 2014 (Urk. 11/53) telefonisch mitteilte, sie führe die psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ unter zusätzlichem Besuch einer Gruppentherapie für Borderline-Störungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik und die Suchtmittelkontrollen bei ihrem Hausarzt, Dr. D.___, durch.


4.3    Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht insoweit nachgekommen ist, als sie sich bei Dr. C.___ in eine andauernde psychiatrische Behandlung begeben hat. Wie aus den Berichten zur Haaranalyse des E.___ vom 19. Februar 2015 (Urk. 11/67/11-13; Haarprobe vom 26. Januar 2015) und vom 13. November 2014 (Urk. 11/67/16-18, Haarprobe vom 14. Oktober 2014) ersichtlich ist, ergaben diese Tests bezüglich Kokain ein positives Resultat. Die ermittelte Kokain-Konzentration lag im mittleren Bereich und ist vereinbar mit einem schwachen bis mittelstarken Kokainkonsum. In der Haarprobe vom 26. Januar 2015 konnten aber keine Spuren von Kokain im kopfnahen 1. Segment nachgewiesen werden, was darauf schliessen lässt, dass der Kokainkonsum im Zeitraum von Mitte August bis Mitte Oktober 2014 stattgefunden hat, wogegen ein Konsum zwischen Mitte Oktober 2014 bis Mitte Januar 2015 ausgeschlossen werden kann. Die Probe vom 26. Januar 2015 war jedoch zusätzlich positiv bezüglich MDMA und MDA, womit der Konsum von 3,4-Methylendioxymethamphetamin (Ecstasy, XTC) nachgewiesen ist. Dieser Konsum fand im Zeitraum von etwa Mitte Oktober 2014 bis Mitte Januar 2015 statt. Ein nennenswerter MDMA-Konsum im Zeitraum Mitte August bis Mitte Oktober 2014 konnte ausgeschlossen werden.

4.4    Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht indes zwischen krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden und Alkoholsucht ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtmittelbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil des Bundgerichts 9C_370/2013 vom 22. Novem-ber 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nachdem sich aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen Suchtmit-telabhängigkeit und psychischer Erkrankung Wechselwirkungen bestehen und auch die Beschwerdegegnerin selber mit der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente anerkannt hat, dass die Beschwerdeführerin unter einem inva-lidisierenden psychischen Gesundheitsschaden leidet, scheint es nicht ge-rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Invalidenrente nur aufgrund der nicht eingehaltenen Drogenabstinenz ohne weitere medizinische Abklärungen zu entziehen. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ die Suchtproblematik nicht als Hauptdiagnose einstuft und den Drogenkonsum als Copingstrategie in Situationen grosser Anspannung und Überforderung sieht, welcher zur psychischen Grunderkrankung sekundär sei (Urk. 11/70/1).

4.5    Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Auflage der vollständigen Drogenabstinenz zwar nicht eingehalten hat, ihre Ausführungen, dass es seit Mitte 2014 nur zu einem einmaligen Rückfall gekommen sei, aber nicht widerlegt werden können. Ausserdem scheint sie inzwischen auch die totale Abstinenz erreicht zu haben (vgl. Urk. 17/1). Es erscheint deshalb als fraglich, ob der Drogenkonsum ein Ausmass erreicht hat, welcher als derart gewichtiger Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht qualifiziert werden kann, dass ein vollständiger Rentenentzug gerechtfertigt erscheint.

4.6    Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, wonach bei Drogenabstinenz mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zur rechnen wäre, keine genügende medizinische Grundlage hat. Laut Prognose von Dr. B.___ schien auch bei voller Drogenabstinenz lediglich die Erreichung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als wahrscheinlich, während sie die Möglichkeit der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit zurückhaltend beurteilte (Urk. 11/35/5). Auch der Stellungnahme von RAD-Arzt F.___ lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht eindeutig entnehmen, es bestünde ohne Drogenkonsum eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, sondern er hat lediglich ausgeführt, der psychiatrische Gesundheitsschaden begründe keine langfristige Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne Drogenkonsum und es bestehe ein Verbesserungspotential bis zu 100 %. Ob sich dieses Verbesserungspotential ausschliesslich wegen des zwischenzeitlichen Drogenkonsums nicht realisieren liess oder ob dafür auch andere, gesundheitsbedingte Gründe verantwortlich sind, geht dagegen aus der Stellungnahme von RAD-Arzt F.___ nicht hervor (Urk. 11/72/3).

4.7    Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, sondern die Beschwerdegegnerin hat weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu den Wechselwirkungen zwischen Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum vorzunehmen, damit die Frage beantwortet werden kann, ob die Verletzung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin als derart gravierend erscheint, dass ein vollständiger Rentenentzug vorzunehmen ist bzw. ob allenfalls eine wesentlich Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche den Entzug bzw. zumindest die Reduktion der Invalidenrente rechtfertigt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen abkläre und hernach über die Weiterausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. April 2016 entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger