Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00374




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 5. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, seit dem Jahr 2003 als Badmeister tätig (Urk. 9/13), meldete sich am 6. Februar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Prostatakarzinom mit Metastasen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 9/10, 9/16, 9/18) und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 9/9, 9/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte (Urk. 9/29, 9/31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 9/33]).


2.    Mit Eingabe vom 14. März 2016 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 1/1). Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 17. März 2016 (Urk. 5/1) hin erklärte der Versicherte am 21. März 2016, seine Eingabe vom 14. März 2016 sei als Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten (Urk. 1/2). In der Folge überwies die IV-Stelle die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1/1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 litb IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

    Ist die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig, wird die Wartezeit unterbrochen (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Tritt nach einem solchen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 litb IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 209/91 vom 17. September 1993, Urteil des Bundesgerichts I 34/01 vom 26. Juni 2001, E. 1).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad betrage somit 20 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seines körperlichen Zustandes habe er im Herbst 2015 die Prüfung für das Brevet, welches für die Wasseraufsicht notwendig sei, bereits nach kurzer Zeit abbrechen müssen. Er sei aktuell nicht mehr fähig, eine ertrinkende Person aus dem Wasser zu retten sowie zu reanimieren. Es sei ihm deshalb auch nicht mehr möglich, die Tätigkeit als Badmeister auszuüben. Zurzeit beziehe er Krankentaggelder (Urk. 1).


3.

3.1    Bei einem diagnostizierten Prostatakarzinom wurde beim Beschwerdeführer am 27. März 2014 eine Prostatovesikulektomie mit partieller pelviner Lymphonodektomie durchgeführt (Urk. 9/10/6). Gemäss Arbeitsunfähigkeitsattesten seiner behandelnden Ärzte war er vom 18. Februar bis 2. März 2014 sowie vom 27. März bis 31. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2/1 ff.).

3.2    Eine erneute Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem 21. August 2014 attestiert, nachdem am 20. August 2014 Metastasen festgestellt worden waren. Vom 10. September bis 23. Oktober 2014 wurde eine palliative Radiotherapie durchgeführt (Urk. 9/21/5).

3.3    Mit IV-Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 9/10) hielt Dr. med. Y.___, Leitender Arzt der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___ dafür, die bisherige Tätigkeit sei grundsätzlich ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit wieder zumutbar. Die Frage, ab wann mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, beantwortete er unter Hinweis auf den Umstand, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 10. Dezember 2014 gesehen habe und somit über die aktuelle Arbeitsfähigkeit keine Auskunft geben könne, nicht (Urk. 9/10/8). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, med. pract. A.___, Fachärztin Innere Medizin, führte in ihrem IV-Bericht vom 20. April 2015 aus, unter medikamentöser Therapie könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt werden. Eventuell bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 9/16/2 f.).

    Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er ab dem 7. April 2015 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 1/1). Entsprechend stellte die Krankentaggeldversicherung die Taggelder per 6. April 2015 ein (Urk. 9/21/4).

3.4    Mit Verlaufsbericht vom 31. August 2015 führte med. pract. A.___ aus, die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei im Spital Z.___ nachzufragen. Wegen Metastasen seien nur noch leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Die Prognose erachtete sie als ungünstig (Urk. 9/18/1).

3.5    Im Rahmen des Einwandverfahrens teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle im November respektive Dezember 2015 mit, sein Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert (Urk. 9/26, 9/28). Arbeitsunfähigkeitsatteste der Klinik für Radio-Onkologie des Stadtspitals Z.___ liegen ab dem 21. September 2015 vor (Urk. 9/27), wobei ab diesem Datum auch wieder Krankentaggelder ausgerichtet wurden (Urk. 9/21/4).

3.6    Am 10. Dezember 2015 wurde bei störendem Schnappen des Mittel- und Ringfingers der rechten Hand eine Ringbandspaltung in der B.___ Klinik, Muskulo-Skelettal Zentrum Handchirurgie, durchgeführt (Urk. 9/29/11). Am 17. Dezember 2015 fand eine subkapsuläre Orchiektomie in der urologischen Klinik des Stadtspital Z.___ statt (Urk. 9/31/8).

3.7    Dr. Y.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 22. Januar 2016 (Urk. 9/31) dafür, die von der Klinik für Urologie letztmals ausgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % umfasse den Zeitraum vom 17. bis 25. Dezember 2015. Zur Frage, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestünden, hielt er fest, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt, vor allem leide der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor stark unter der Krebsdiagnose, wobei er insbesondere ein Voranschreiten seiner Krankheit befürchte. Weiter führte er aus, sowohl die körperliche als auch die psychische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ganzheitlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei mit einem reduzierten Pensum noch zumutbar, wobei jedoch insbesondere für schwere körperliche Arbeiten eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und administrative und sitzende Aufgaben zu bevorzugen seien. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne voraussichtlich nicht gerechnet werden. Seiner Meinung nach werde es schwierig sein, den Beschwerdeführer in seiner jetzigen Situation wieder als Badmeister einzusetzen. Auch scheine eine Umschulung schwierig. Unter Umständen werde ein definitives Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess unumgänglich sein (Urk. 9/31/8).


4.

4.1    Nachdem es im Februar 2014 erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen war (E. 3.1), attestierten die Ärzte von Juni bis 20. August 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (E. 3.1 f., siehe auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, Urk. 1/1 S. 1). Die Wartezeit begann somit am 21. August 2014 neu zu laufen (vgl. E. 1.3). Diese wurde am 7. April 2015 jedoch wieder unterbrochen. Ab diesem Datum war der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arbeitsfähig und bezog keine Taggelder mehr (E. 3.3). Eine Arbeitsunfähigkeit trat in der Folge erst wieder am 21. September 2015 ein (E. 3.5). Wurde die Wartezeit somit am 21. September 2015 wieder neu eröffnet, war im Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2016 das für einen Rentenanspruch notwendige Wartejahr nicht erfüllt.

    Damit hat die IV-Stelle am 17. Februar 2016 einen Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

4.2    Das Schreiben vom 7. Dezember 2015, mit welchem der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er seit September 2015 erneut arbeitsunfähig sei (Urk. 9/28), ist von der IV-Stelle jedoch als Neuanmeldung entgegenzunehmen. Die IV-Stelle wird den weiteren Verlauf abzuklären haben. Angesichts dessen, dass ab dem 21. September 2015 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 3.5), im Dezember 2015 eine weitere Operation im Zusammenhang mit der Krebserkrankung durchgeführt werden musste (E. 3.6) und Dr. Y.___ im Januar 2016 mitteilte, sowohl die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt, wobei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich nicht gerechnet werden könne (E. 3.7), kann dabei nicht auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, abgestellt werden, welche – ohne selber Untersuchungen vorgenommen zu haben – am 16. Februar 2016 davon ausging, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/32/3).

    Die IV-Stelle hat somit zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 21. September 2015 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und ob nach Erfüllung des Wartejahres ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen.

    Bei der Prüfung eines weiteren Rentenanspruches ist zu beachten, dass die normalerweise im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfende Voraussetzung einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit der letztmaligen leistungsverweigernden Verfügung nicht erfüllt sein muss, wenn die Verneinung des Rentenanspruches – wie vorliegend - wegen nichterfüllten Wartejahres erfolgte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 30-31 N 118).

    Die Sache ist somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2015 einen Rentenanspruch für die Zeit nach dem 17. Februar 2016 prüft.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom Dezember 2015 überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler