Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00378 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 20. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit dem 1. September 1988 als Bestückerin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/6 Ziff. 1 und 5). Unter Hinweis auf Depressionen und Angst meldete sich die Versicherte am 24. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2).
Mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 9/14) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (bestätigt mit Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. Dezember 2004, Urk. 9/27). Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/32/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Januar 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00058) ab (Urk. 9/43 S. 8 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. August 2006 ab (Urk. 9/51 S. 6 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch, nachdem sie auf ein Gesuch der behandelnden Psychiaterin um Neubeurteilung der Verhältnisse (Urk. 9/54 S. 1 oben) eingetreten war. Mit Urteil vom 9. Juli 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00228) hiess das hiesige Gericht eine gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/85/1-10 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die IV-Stelle holte daraufhin ein psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2009 (Urk. 9/93) und ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 18. August 2010 (Urk. 9/109/5-50) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 9/124) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten am 14. Februar 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/125/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2011 (Prozess Nr. IV.2011.00166) ab (Urk. 9/127 S. 17 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Am 2. November 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/131 = Urk. 3/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/137-139) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2016 (Urk. 9/140 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Die Versicherte erhob am 30. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, die IV-Stelle solle ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit neu beurteilen und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2016 wurde das Gesuch der Versicherten vom 30. März 2016 um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen. Des Weiteren ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine Replik ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, mit den eingereichten Arztberichten werde eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Vorjahren nicht belegt. Es sei somit nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2).
Auch die im Bericht von Dr. med. Z.___ vom 27. November 2015 beschriebene gleichbleibende Therapiefrequenz spreche gegen eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7 Ziff. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin beharre in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2016 auf ihrer ablehnenden Haltung, ohne Begründung und ohne medizinische und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. Z.___ und den beigelegten Berichten (Urk. 1 S. 2 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Bei der letztmaligen materiellen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2011 (Urk. 9/124) präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
Dr. Z.___, gemäss Briefkopf Facharzt für Neurologie, nannte in einem Bericht vom 27. August 2007 (Urk. 9/64/7-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Angsterkrankung, Panikattacken und mindestens eine mittelgradige Depression seit etwa acht Jahren. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, zum Teil mit Aura, seit Jahren (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Dr. Z.___ stellte fest, dass die Patientin für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig sei. Würde die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einfühlsam und sorgfältig betreuen und begleiten, wäre es dieser eventuell möglich, eine einfache körperliche Tätigkeit täglich zwei bis drei Stunden, fünf Tage in der Woche, auszuüben. Dies sei in einer verständnisvollen Arbeitsatmosphäre, bei guter zwischenmenschlicher Beziehung und bei einem verständnisvollen Arbeitgeber möglich. Eine solche Tätigkeit komme wahrscheinlich nur in einem geschützten Rahmen in Frage (S. 1 Ziff. 3).
Die Prognose sei ungünstig, das klinische Bild eindeutig chronifiziert (S. 2).
3.2 Med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 5. Juli 2009 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/93). Die Gutachter nannten als Diagnosen Angst und eine depressive Störung gemischt, bestehend seit Sommer 1997, und eine Tranquilizerabhängigkeit (S. 9 Ziff. 1). Sie kamen zum Ergebnis, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Dieser Wert sei schon 2004 von den behandelnden Ärzten angenommen worden (S. 9 Ziff. 2).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, D.___ AG, stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/100/6-10) nach einem Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin, der vom 13. März bis 10. Juni 2008 gedauert hatte (Ziff. 1.3), folgende Diagnosen: mittelgradige depressive Episode (chronifiziert) mit somatischem Syndrom, generalisierte Angststörung und Störungen durch Sedativa/Hypnotika bei einem Abhängigkeitssyndrom (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, im Rahmen der Depression bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Konzentration. Dies wirke sich bei der Arbeit dahingehend aus, dass eine geringere Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an sich rasch verändernde Prozesse bestehe. In einer angepassten Tätigkeit mit ausreichend Ruhepausen, strukturiertem und geregeltem Setting ohne Schichtarbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (Ziff. 1.7). Bei Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Juni 2009 mit einem Pensum von zirka 20 - 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4
3.4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 18. August 2010 (Urk. 9/109/5-50) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten.
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung mit hypochondrischen Zügen und intermittierend auftretenden panikartigen wie auch phobischen Zügen, die sich ab zirka Sommer 1997 entwickelt hätten. Weiter bestünden Störungen durch Sedativa und eine Benzodiazepinabhängigkeit mit Beginn spätestens ab 2003, eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und hysteriformen Verhaltensweisen, manifest seit der späten Adoleszenz, und Adipositas (S. 29 Ziff. 4.1). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine rezidivierende, leichtgradig ausgeprägte und ängstlich gefärbte depressive Störung und Migräne, seit Jahren (S. 30 Ziff. 4.2 oben).
Der Gutachter führte weiter aus, eine depressive Symptomatik habe bei der jetzigen Begutachtung klinisch nicht mehr im Vordergrund gestanden. Aufgrund der überlieferten Diagnosen wie auch der Eigenanamnese der Beschwerdeführerin sei aber anzunehmen, dass früher solche „depressive Episoden“ aufgetreten seien (S. 26 Mitte). Die im Austrittsbericht der D.___ AG im Sommer 2008 erwähnte Schmerzsymptomatik sehe man nicht als eigenständiges klinisches Bild, so dass es auch nicht separat zu erfassen und diagnostisch zu codieren sei (S. 28 oben).
Dr. E.___ hielt unter der Überschrift „psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme“ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden beträchtliche Probleme innerhalb der eigenen Familie wie auch im weiteren sozialen Umfeld. Diese seien durch das bei ihr zu beobachtende Vermeidungs- und Rückzugsverhalten in den letzten Jahren entstanden. Im Rahmen dieser Entwicklung habe sich auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausgebildet, wobei es zudem zu einer erlernten Hilflosigkeit gekommen sei. So würden an sich noch bewältigbare Aufgaben delegiert oder von der Beschwerdeführerin umgangen, so dass eine spezifische innerfamiliäre Dynamik in Gang komme. Die in früheren Arztberichten erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren hätten auf die Entstehung der unter Ziff. 4.1 im Gutachten genannten Störungen einen nicht zu vernachlässigenden und kausalen Einfluss gehabt (S. 30 Ziff. 4.2).
3.4.2 Eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten. Hingegen bestehe, jedenfalls theoretisch evaluiert, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % von der Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach nicht realisiert werde. Dies auf der Grundlage eines seit 2003 entwickelten erheblichen Vermeidungsverhaltens mit einem sekundären Krankheitsgewinn (S. 34 Ziff. 5.1 oben).
3.5 Dr. E.___ antwortete in einem Schreiben vom 12. September 2010 (Urk. 9/111) auf Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Der Gutachter gab dabei an, bei Beginn der Störung mit Vorläufersymptomen ab 1997 habe sich im Jahr 2003 eine Angststörung entwickelt, die mit Einschränkungen der Konzentration und der selektiven wie geteilten Aufmerksamkeit, einer Verminderung des Durchhaltevermögens, unter anderem auch bedingt durch Schlafstörungen, zu einer zwischen 50 und 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Januar 2005, aber auch nur für diesen, könne eine Arbeitsunfähigkeit primär aus dem psychischen Gesundheitsschaden gemäss Ziff. 4.1 des Gutachtens abgeleitet werden. Danach und zwar bis heute bestünden ganz überwiegend IV-fremde Faktoren bei tendenzieller Abnahme der ursprünglichen psychischen Symptomatik und einer Überlagerung beziehungsweise Verdrängung derselben durch psychosoziale Einflüsse (S. 3).
Ab Ende 2004/Anfang 2005 hätten IV-irrelevante, psychosoziale Faktoren das klinische Bild dominiert und hätten überwiegend den in der Folge von den behandelnden Ärzten ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sowohl für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes (S. 3 unten).
3.6 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 20. September 2010 (Urk. 9/115 S. 9) aus, Dr. E.___ habe in der Ergänzung vom 12. September 2010 erläutert, weshalb für die Tätigkeit als Bestückerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Für diese Arbeit brauche es eine erhöhte Konzentration, fokussierte Aufmerksamkeit, manuelles Geschick, feinmotorische Fähigkeiten und ein gutes Durchhaltevermögen. Die Beschwerdeführerin verfüge aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in genügendem Mass über diese Fähigkeiten. Dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht umgesetzt werde, beruhe auf IV-fremden Gründen. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen und sei es auch heute nicht.
3.7 Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 7. Juli 2011 dem Gutachten von Dr. E.___ vom 18. August 2010 folgend fest, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bestückerin nicht mehr zumutbar sei, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/127 S. 13 E. 5.2.3). Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verneinte das Gericht bei einem Invaliditätsgrad von rund 27 % einen Rentenanspruch (S. 17 E. 6.3.4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. November 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an. Sie machte geltend, dass es ihr nicht besser oder gleich, sondern deutlich schlechter gehe als früher. Sie habe Schmerzen, welche rund um die Uhr im ganzen Körper vorhanden seien. Die Schmerzen seien stärker als vor zwei Jahren (Urk. 9/131 S. 1).
4.2 Die Beschwerdeführerin war vom 18. Juni bis 2. Juli 2012 in der Klinik für Rheumatologie, G.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/9 oben).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Assistenzärztin, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Chefarzt, Klinik für Rheumatologie, (G.___), stellten im Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 9/135/9-11) folgende Diagnosen (S. 1):
1. Panvertebralsyndrom mit/bei
- Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, geringer Bandscheibendehydration L5-S1, deutlicher osteodiskaler Foramenstenose L5/S1 links mit foraminaler Kompression der Wurzel L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, vom 22. Juni 2012)
- Verdacht auf leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und tarsometatarsal beidseits, Differentialdiagnose: im Rahmen degenerativer Veränderungen (Ganzkörperszintigraphie vom 7. Juni 2012)
- Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der LWS, thorakaler Skoliose nach links
- muskulärer Dysbalance
- Knick-/Senk-/Spreizfuss
2. depressive Episoden (chronifiziert) mit somatischem Syndrom
- generalisierte Angststörung
3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose Januar 2011
- unter OAD
4. Vitamin B12 - und Folsäuremangel
5. Vitamin D-Mangel
Die Ärzte des G.___ führten aus, der Eintritt in die Klinik sei aufgrund von chronifizierten Rückenschmerzen erfolgt. Die Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten kein signifikantes Wirbelgleiten bei Anterolisthesis L5 gegenüber S1 von 1 cm sowohl in der Inklination wie in der Reklination. Es habe sich eine eher verminderte Beweglichkeit der übrigen LWS-Segmente gefunden. Unter multimodaler Physiotherapie und Analgesie habe sich bisher eine leichte Regredienz der Symptomatik gezeigt. Eine bereits im Vorfeld durchgeführte Ganzköperskelettszintigraphie vom 7. Juni 2012 habe den Verdacht auf eine leichte Synovitis im Bereich der Handgelenke und tarsometatarsal beidseits ergeben. Man habe die Mehranreicherungen im Rahmen von degenerativen Veränderungen interpretiert (S. 1 f.). Die Patientin habe über chronische Schmerzen berichtet, die seit einigen Jahren bestünden, die jedoch nur leichtgradig gewesen seien. Seit zwei bis drei Wochen bestünden progrediente Schmerzen im Nacken-/Schultergürtel und im Bereich der LWS sowie der Kniegelenke beidseits. Des Weiteren habe sie Myalgien an den Unterarmen beidseits. Eine Kraft- oder Sensibilitätsminderung bestehe nicht. Die Schmerzen seien belastungsunabhängig (S. 3 Mitte).
4.3 Dr. med. K.___, Stellvertretender Chefarzt, Institut Radiologie, Spital L.___, berichtete am 6. Mai 2013 (Urk. 9/135/1) über ein gleichentags erstelltes MRI der Halswirbelsäule. Dr. K.___ stellte fest, die Untersuchung habe eine milde Vorwölbung der Bandscheibe bei C5/6 in der Mittellinie ergeben, ohne Beeinträchtigung einer neuronalen Struktur.
4.4 Von 9. bis 14. Mai 2013 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Klinik, Spital M.___, hospitalisiert (Urk. 9/135/2).
Die behandelnden Ärzte des Spitals M.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 17. Mai 2013 (Urk. 9/135/2-4) ebenfalls ein Panvertebralsyndrom sowie depressive Episoden mit somatischem Syndrom, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie, eine Hypovitaminose D und zusätzlich ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1). Die Ärzte führten aus, die notfallmässige Selbstzuweisung sei bei einem generalisierten Schmerzsyndrom erfolgt. Im Gespräch mit der Patientin habe sich eine fragliche psychische Komponente herauskristallisiert. Die Schmerzen seien nicht genau lokalisierbar, jedoch vor allem an den Schultern, dem Rücken und den Beinen dominant. Die Patientin habe sich bezüglich der Schmerzsymptomatik bereits im G.___ und in der N.___ vorgestellt. Man sei von einem Panvertrebralsyndrom mit depressiver Episode ausgegangen (S. 3). Man habe die Patientin in leicht gebessertem Allgemeinzustand in das häusliche Umfeld entlassen (S. 1 unten).
4.5
4.5.1 Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 27. November 2015 (Urk. 9/134 = Urk. 3/3) aus, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert, weil diese eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht habe. Dies stimme im Grunde genommen nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte ohne Weiteres Berichte von den behandelnden Ärzten einfordern können, so dass sie ihre Verantwortung hätte korrekt wahrnehmen können. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um Kriminelle, sondern um kranke Menschen zu kümmern, die leiden würden. Solchen Menschen müsse man keine unnötigen Hindernisse stellen (S. 1).
Dr. Z.___ betreue die Patientin mit einem Unterbruch von über einem Jahr ziemlich regelmässig in Abständen von ein bis zwei Monaten neuro-psychiatrisch und in türkischer Sprache. Die zwischenzeitliche Betreuung durch Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführerin nicht viel geholfen. Sie habe zu ihm keine gute auf Vertrauen basierende Beziehung aufbauen können.
Im Austrittsbericht der D.___ stehe, dass sie schon damals an einer chronifizierten und mittelgradig vorhandenen Depression und an einer generalisierten Angststörung gelitten habe. Ein Mensch mit solchen Diagnosen sei in einer modernen Gesellschaft wie der Schweiz für jegliche in Frage kommenden Tätigkeiten mindestens im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Bei solchen Diagnosen könne ein Patient die Arbeitsfähigkeit kaum steigern. Anderweitige Überlegungen oder Annahmen seien realitätsfremd.
Viele psychiatrische Gutachter, die Menschen wie die Beschwerdeführerin begutachten würden, würden der Invalidenversicherung diverse Massnahmen vorschlagen, um die Arbeitsfähigkeit steigern zu können. Bis jetzt habe er noch in keinem Gutachten gelesen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen durch wissenschaftlich korrekt durchgeführte Studien tatsächlich belegt seien und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch habe gesteigert werden können. Viele Gutachter würden der IV realitätsfremde Massnahmen unterbreiten. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf solche beantragten Massnahmen und mache dadurch öfters grosse Fehler bei der Beurteilung einer kranken Person. Die Patientin sei auch eine solche Person. Sie habe versicherungsrechtlich ein sehr grosses Unrecht erlebt (S. 2).
Mit Verweis auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2011 führte Dr. Z.___ aus, wenn eine Person wegen einer generalisierten Angststörung und einer Depression für eine Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei sie für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für solche Patienten gebe es in der freien Wirtschaft keine angepasste Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb schon damals versicherungsrechtlich von einer falschen Annahme ausgegangen, habe die Patientin falsch beurteilt und einen falschen Entscheid getroffen (S. 2 f.).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin habe vor der ersten Verfügung der Beschwerdegegnerin an einer generalisierten Angststörung, Panikattacken und einer mittelgradigen Depression gelitten, was auch jetzt der Fall sei. Zudem habe sie an einem generalisierten Schmerzsyndrom bei Diskopathien gelitten. Die Schmerzen hätten sich im Laufe der Zeit durch Mechanismen, die sich im zentralen Nervensystem abspielen würden, generalisiert und verschlechtert. Dadurch leide die Patientin seit mindestens zwei Jahren an stark beeinträchtigenden und störenden generalisierten Schmerzen im ganzen Körper. Bei generalisierten Schmerzen gebe es noch immer keine wirksame medikamentöse oder anderweitige Therapie. Die nicht wirksam zu behandelnden Schmerzen verschlechterten sich im Laufe der Zeit. Diese Mechanismen und Verschlechterungen seien wissenschaftlich sehr gut belegt. Deswegen müsse man bei generalisierten Schmerzen, die nicht gut therapierbar oder therapieresistent seien, im Laufe der Zeit fast immer von einer Verschlechterung ausgehen. Dies sei bei der Patientin der Fall. Ausserdem habe auch die Angststörung der Patientin erheblich zugenommen. Die Beschwerdeführerin habe rund um die Uhr stark störende, frei flottierende Angstgefühle, die nach der langjährigen Beobachtung durch Dr. Z.___ im letzten Jahr deutlich zugenommen hätten, so dass er die Patientin immer wieder notfallmässig habe sehen und versuchen müssen, ihr Leiden zu lindern. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis intakt sei.
Die Patientin zu betreuen sei zeitintensiv und nicht einfach, weil sie Menschen gegenüber sehr skeptisch sei. Sie müsse Vertrauen in einen Arzt haben, ansonsten wirkten Empfehlungen eines Arztes nicht.
Als die Angststörungen noch nicht so stark gewesen seien wie jetzt, habe die Patientin jahrelang sehr fleissig und pflichtbewusst gearbeitet. Aber schon damals habe wegen Angststörungen eine Medikation bestanden und es hätten erhebliche Schlafstörungen bestanden (S. 3).
4.5.3 Dr. Z.___ habe die medikamentöse Behandlung immer weiter steigern müssen. Die Patientin stehe seit über 12 Jahren unter einer Psychopharmaka-Behandlung.
Neben der zunehmenden Angststörung und den Panikattacken leide sie seit Jahren unter einer Depression, die sich vor Jahren chronifiziert habe. Nach der Beurteilung und Beobachtung durch Dr. Z.___ hätten die Symptome der Depression in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen, vor allem deren Stärke. Es bestünden eine stark gedrückte Grundstimmung, eine reduzierte Belastbarkeit, ein Verlust an Freude und Lust, eine Antriebsarmut, Pessimismus und eine Hilf- und Ratlosigkeit, Skepsis gegenüber Menschen, teilweise paranoide Äusserungen oder eine Neigung zu paranoiden Äusserungen als psychotische Symptome, Schlafstörungen und ausgeprägte kognitive Funktionsstörungen. Dabei handle es sich um eine Störung des Frischgedächtnisses, der Merkfähigkeit und der Konzentration. Weiter bestünden eine Müdigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte Vitalkraft und eine latente Suizidgefährdung. Es bestehe ein Grübeln. Das Denken kreise inhaltlich nur um ihre Beschwerden, formal sei es gehemmt und verlangsamt. Die Zunahme ihrer Depression beeinträchtige die Patientin zusätzlich erheblich in ihren Aktivitäten. Zudem habe die Patientin noch ein restlesslegs-Syndrom, was die Patientin vor allem beim Einschlafen oder in der Nacht sehr stark störe (S. 4 unten).
Ihre Kopfschmerzen würden immer wieder in den Vordergrund treten und die Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigen (S. 5 oben).
4.5.4 Zusammenfassend leide die Patientin seit Jahren an einer generalisierten Angststörung, einer chronifizierten Depression, einem generalisierten Schmerzsyndrom, einem chronifizierten Zervikovertebralsyndrom, einem restlesslegs-Syndrom und häufigen Kopfschmerzen (eher migränöser Natur). Die Depression, die Angststörung und das generalisierte Schmerzsyndrom hätten sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert, so dass die Patientin seit zwei Jahren für jegliche in der freien Wirtschaft in Frage kommende Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für die Patientin gebe es keine angepasste Tätigkeit (S. 5).
4.6 P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 (Urk. 9/136 S. 4) aus, aus Sicht von Dr. Z.___ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit. Auch für jede andere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Höhe. Da die Beschwerdegegnerin damals falsch entschieden habe, habe sich der psychische Zustand der Patientin weiter verschlechtert. Dr. Z.___ müsse die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ängste immer wieder notfallmässig sehen.
Es werde angemerkt, dass weiterhin ein erheblicher Benzodiazepin-Konsum vorliege. Dr. Z.___ berichte von 2 - 3 mg Temesta am Tag. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung werde nicht mehr wahrgenommen. Zusammenfassend bestehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes.
4.7 RAD-Ärztin P.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Mai 2016 (Urk. 8) an, nach einem Bericht des Spitals L.___ bestehe eine milde Vorwölbung der Bandscheiben bei C5/6 ohne Beeinträchtigung von Nervenstrukturen. Der Radiologe gebe als geklagte Beschwerden seit langem störende Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme an. Wie aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, sei ein MRI nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen. Nach dem Bericht des Spitals M.___ vom 17. Mai 2013 habe sich die Beschwerdeführerin bei generalisierten Schmerzen vorgestellt. Der klinische Untersuchungsbefund enthalte keine Hinweise auf relevante Gesundheitsstörungen. Insbesondere werde die Wirbelsäule als nicht klopf- oder druckschmerzhaft beschrieben. Die mitgeteilten MRI-Befunde seien bereits 2012 entstanden. Bei einem gleichzeitig unauffälligen klinischen Befund lasse sich keine Gesundheitsstörung begründen (S. 1).
Es sei an der Stellungnahme des RAD vom 28. Dezember 2015 festzuhalten (S. 2).
5.
5.1 Dr. E.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2010 eine generalisierte Angststörung und eine akzentuierte Persönlichkeit sowie eine leichte depressive Störung, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (E. 3.4.1 hiervor). Hinweise auf eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lagen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Januar 2011 nicht vor.
Dr. Z.___ hatte der Beschwerdeführerin bereits 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeiten attestiert, wobei die Restarbeitsfähigkeit nach seiner damaligen Einschätzung nur an einem geschützten Arbeitsplatz hätte umgesetzt werden können. Nun betrachtet er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (E. 4.5.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin befand sich zwischenzeitlich bei Dr. O.___ in psychiatrischer Behandlung. Wie Dr. Z.___ berichtete, konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Arzt kein Vertrauensverhältnis aufbauen, so dass sie sich wieder bei Dr. Z.___ in Behandlung begab (E. 4.5.1 hiervor). Dieser musste die Beschwerdeführerin auch notfallmässig behandeln, wofür nach Dr. Z.___ ein Vertrauensverhältnis erforderlich ist (E. 4.5.2). Zudem wird die Beschwerdeführerin auch medikamentös durch Dr. Z.___ behandelt, wobei er die medikamentöse Therapie stets habe intensivieren müssen (E. 4.5.3). Die Aussage von RAD-Ärztin P.___, wonach zurzeit keine fachärztliche Behandlung bestehe (E. 4.6), ist daher insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin bei Dr. Z.___ in ärztlicher Behandlung steht, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis hat und mit dem sie sich in türkischer Sprache verständigen kann.
Bei einer gesundheitlichen Verschlechterung wäre eine erhöhte Behandlungsfrequenz zu erwarten. Dr. Z.___ beschrieb zwar, dass die Behandlung durch ihn mit einem grössernen Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgen würde (E. 4.5.1). Jedoch berichtete er auch, dass er die Beschwerdeführerin dazwischen notfallmässig habe sehen müssen.
Dr. Z.___ gab sodann an, dass die depressiven Symptome in den letzten zwei Jahren zugenommen hätten. Dies lässt auf eine gesundheitliche Verschlechterung schliessen, nachdem Dr. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2010 noch eine leichte depressive Störung diagnostiziert hatte (E. 3.4.1). Gemäss Dr. Z.___ hätten ausserdem die Symptome der schon länger bestehenden Angststörung zugenommen (E. 4.5.2). Dr. Z.___ ist zwar kein Psychiater. Nachdem beweisrechtlich jedoch bereits die Glaubhaftmachung einer Änderung genügt (E. 1.5), bestehen mit den Angaben von Dr. Z.___ genügend Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Dafür spricht auch die neu von den Ärzten des Spitals M.___ gestellte Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms (E. 4.4).
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte des G.___ im Bericht vom 3. Juli 2012 neu ein Panvertebralsyndrom bei einer Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, einer geringen Bandscheibendehydration L5-S1 sowie einer deutlichen osteodiskalen Foramenstenose L5/S1 links mit foraminaler Kompression der Wurzel L5 links (E. 4.2). Die RAD-Ärztin relativierte den im G.___ erhobenen Befund in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2016 (E. 4.7). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Januar 2011 in somatischer Hinsicht gesund war beziehungsweise keine somatischen Diagnosen bekannt waren. Dass sie neu auch an einem Panvertebralsyndrom leidet, deutet daher ebenfalls auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hin. Mit dem im Bericht des G.___ dokumentierten Befund ist sodann nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen eine somatische Ursache haben.
Nachdem seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 13. Januar 2011 bereits knapp sechs Jahre vergangen sind, ist mit dem Schreiben von Dr. Z.___ und den Berichten des G.___ und des Spitals M.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden. Dies führt dazu, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. November 2015 einzutreten ist.
5.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. November 2015 (Urk. 9/131) materiell prüfe.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmeldung vom 2. November 2015 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger