Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00380 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 25. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 13. April 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen operativen Eingriff am Rücken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 7/7) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/4, 7/9, 7/16, 7/19) ab und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2004 teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann (Urk. 7/21). Am 4. Juli 2006 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Repetition des Lehrgangs (Urk. 7/36) und gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2006 Unterstützungsmassnahmen in Form eines zusätzlichen Deutschkurses (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/55) und teilte ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2007 mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen und er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/61). Am 10. Juli 2007 wurde die einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinende Verfügung vom 12. Juni 2007 aufgehoben und dem Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 7/64). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 15. August 2007 mitgeteilt hatte, er habe eine Stelle als Elektromonteur angenommen (Urk. 7/74), wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 22. August 2007 beendet (Urk. 7/76).
1.2 Am 23. März 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/82). Diese tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/99, 7/101, 7/104, 7/94, 7/97) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/93) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/90) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügungen vom 29. September 2009 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/110-111).
1.3 Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 ersuchte der Versicherte wiederum um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/112). Gegen den negativen Vorbescheid vom 31. März 2015 (Urk. 7/113) erhob der Versicherte am 7. April 2015 Einwand (Urk. 7/114). Daraufhin teilte die IV-Stelle mit, sie trete auf das Gesuch ein (Urk. 7/116) und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/121, 7/141). Weitere Berichte wurden vom Versicherten aufgelegt (Urk. 7/120, 7/123-124, 7/130, 7/132, 7/135, 7/139). Am 10. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, eine Arbeitsvermittlung sei mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zurzeit nicht möglich (Urk. 7/137). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Oktober 2015 [Urk. 7/142], Einwand vom 1. Dezember 2015 [Urk. 7/143], ergänzende Begründung vom 22. Januar 2016 [Urk. 7/147]), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 7/146), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2016 einen Anspruch des Versicherten auf ein Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/154]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zunächst sei ein unabhängiges, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, um seinen Gesundheitszustand abzuklären. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von 70 % der Gerichtskosten sowie darum, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler im Umfang von 70 % des anwaltlichen Stundenaufwands als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2) und reichte einen Bericht der behandelnden Ärztin ein (Urk. 3/3).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 sowie 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer insgesamt fünf weitere Arztberichte nach (Urk. 10/1-2, 13/1-3), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1. Juni 2016 und Verfügung vom 18. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 11 und 14).
In ihrer Eingabe vom 28. Juli 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). In der Folge reichte dieser mit Schreiben vom 2. September 2016 weitere Unterlagen ein (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. September 2016 angezeigt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er jedoch vollständig arbeitsfähig. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden habe sich gezeigt, dass die Kriterien einer mittelgradigen Depression nicht erfüllt seien und höchstens leichte depressive Symptome vorliegen würden. Damit sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen.
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, die behandelnde Psychiaterin negiere nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag meistern könne. Damit sei das Kriterium für die Schwere einer mittelgradigen Depression nicht erfüllt. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 brachte die Beschwerdegegnerin vor, aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Auffallend sei, dass sowohl die behandelnde Psychologin als auch die Ärzte der Y.___ die Zusprache einer ganzen Rente postulierten. Dies gestützt auf eine neuropsychologische Testung, welche trotz mangelnder Deutschkenntnisse ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei. Zudem habe die Y.___ offensichtlich nicht über sämtliche Informationen verfügt und sei von falschen Annahmen ausgegangen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt sein sollte (Urk. 15).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die IV-Stelle habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er leide nicht nur an somatischen Beschwerden, sondern sei auch in psychischer Hinsicht in seiner Gesundheit beeinträchtigt, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Hausarzt habe in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sein sollte, dies jedoch erst nach einer erfolgreichen Physiotherapie und einer Umschulung. Die IV-Stelle sei daher zu Unrecht bereits jetzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Hinzu komme, dass aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Krankheiten leide und er höchstens im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Es sei auf die Berichte der behandelnden Ärztin abzustellen oder zumindest sei der medizinische Sachverhalt noch weiter abzuklären mittels eines polydisziplinären Gutachtens. Schliesslich sei auch der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Es sei auf die LSE-Tabellen aus dem Jahr 2010 abzustellen, weil diese statistisch zuverlässiger seien. Dem Beschwerdeführer sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewähren (Urk. 1).
Mit seiner Eingabe vom 2. September 2016 brachte der Beschwerdeführer sodann vor, die beigelegten Unterlagen würden zeigen, dass er an einer klinisch sehr auffälligen posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch neun traumatische Erfahrungen, leide. Deshalb sei es ihm nicht möglich, sich zu konzentrieren und einer geregelten Arbeit nachzugehen (Urk. 17).
3.
3.1 Im Bericht des Stadtspitals Z.___ Zürich vom 29. Januar 2004 wurde festgehalten, beim Patienten bestehe bei L5/S1 eine residuelle Diskusprotrusion dorsal linksbetont beim Zustand nach einer Diskushernienoperation. Die Nervenwurzel S1 links sei tangiert, aber nicht komprimiert. Weiter bestünden degenerative Bandscheibenveränderungen, leichtgradig bei L4/5 und mässiggradig bei L5/S1 (Urk. 7/9 S. 5).
3.2 In seinem Bericht vom 26. April 2004 schilderte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der Patient sei zur Zeit und wahrscheinlich auch auf längere Sicht in seinem angestammtem Beruf als Elektromonteur nicht mehr arbeitsfähig. Er habe zwar seine Lehre beenden können, habe aber aus Schmerzgründen seine Arbeit stark reduzieren müssen. Damit er arbeitsfähig bleibe, sei eine Umschulung indiziert (Urk. 7/9).
3.3 Im Bericht der B.___ Klinik vom 24. Februar 2009 wurde als Diagnose eine antero-inferiore Schulterinstabilität links mit/bei Zustand nach Luxationsfraktur links aufgeführt. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, der Verlauf sechs Monate nach dem operativen Eingriff sei zeitgerecht und der Patient habe in der Zwischenzeit eine freie, volle Funktion der operierten linken Schulter erreicht. Aktuell sei er absolut beschwerdefrei (Urk. 7/94 S. 10).
3.4 Im Bericht der B.___ Klinik vom 28. Mai 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/135 S. 29):
- chronische lumbospondylogene sowie radikuläre Schmerzsymptomatik links
- Osteochondrose L5/S1
- neuroforaminale Stenose L5 beidseits
- Diskusherniation L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der S1-Wurzel links
Der Patient leide an einer chronischen lumbospondylogenen sowie radikulären Schmerzsymptomatik linksbetont bei progredienter Segmentdegeneration L5/S1. Er klage über eine belastungsabhängige Exazerbation der Beschwerdesymptomatik. Diesbezüglich werde eine Umschulung empfohlen (Urk. 7/135 S. 30).
3.5 Im Konsultationsbericht der B.___ Klinik vom 30. Juni 2015 führte Dr. C.___ aus, rein funktionell sei das Erreichen der Resultate nach einem mehrjährigen Verlauf als sehr gut zu bezeichnen. Neu hinzugekommen seien eine Progression der Omarthrose mit Aposition Osteophyten am Humeruskopf und ein etwas verminderter Gelenkspalt. Es sei unter Umständen mit einer Progression der Omarthrose zu rechnen. Aktuell sei der Patient bis auf eine leichtgradige Belastungsintoleranz asymptomatisch. Anzustreben wäre jedoch eine nicht belastete Aktivität der linken Schulter mit maximaler Belastung von 5-10 kg (Urk. 7/130 S. 2).
3.6 Im Bericht der B.___ Klinik vom 17. Juli 2015 wird als Diagnose eine mediale Gonarthrose links sowie eine leichte Überlastung des rechten Knies genannt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, im MRI sei eine Femorotibialarthrose medial mit bereits fortgeschrittenem Knorpelabbau sichtbar. Es zeigten sich eine leichte intramurale degenerative Veränderung des medialen Meniskus, ein leichter Reizerguss, intakte Bänder sowie eine unklare, möglicherweise alte posttraumatische Veränderung am musculotendinösen Übergang des Pobliteus dorsolateral (Urk. 7/132 S. 4).
3.7 Im Bericht von Dr. A.___ vom 6. Mai 2015 führte dieser aus, der Patient gebe an, leichtere Arbeiten gut ausführen zu können. Schwere Lasten über 5 kg könne er jedoch nicht mehr heben. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Patient für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/135 S. 6-8).
3.8 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 15. September 2015 Stellung zu den medizinischen Berichten und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/145 S. 4):
- mediale Gonarthrose links (Arztbericht B.___ Klinik vom 17.7.2015)
- Omarthrose links bei
- St. n. Schulterarthroskopie links mit Tenotomie lange Bicepssehne, Entfernung freie Gelenkkörper, subacromiale Dekompression, Bursektomie, Acromioplastik, offener Bankart-Verschraubung und offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion bei St. n. Luxationsfraktur mit ossärer Bankart-Läsion vom 8.5.2008, Op. am 5.9.2008 (Arztbericht B.___ Klinik vom 30.6.2015)
- chronische lumboradikuläre Schmerzsymptomatik, V. auf Rezidivherniation L5/S1 links mit/bei
- St. n. mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links 2004
- Osteochondrose L5/S1 (Arztbericht B.___ Klinik vom 29.4.2015)
RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, führte aus, dem Versicherten seien medizinisch-theoretisch nur noch leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne linksseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten zumutbar. Medizinisch seien auch Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren von Zwangshaltungen, zumutbar. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah weiterhin zugemutet werden (Urk. 7/145 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit gab der RAD-Arzt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 6.5.2015 an, der Versicherte sei in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/145 S. 5).
3.9 Im Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/141 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.11), Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 31.6)
- nicht näher bezeichnete Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F 94.9)
Dr. F.___ führte aus, diese Störungen bestünden schon seit der Kindheit des Patienten und hätten sich im Verlauf seines Lebens verstärkt. Die somatischen Beschwerden des Patienten hätten dazu geführt, dass er sich aus seinem Beruf zurückgezogen habe. Eine Umschulung auf eine leichtere Bürotätigkeit sei leider missglückt, woraufhin sich der Patient immer mehr zurückgezogen habe. Er lebe alleine in einer Einzimmerwohnung. Den Alltag scheine er relativ gut meistern zu können, was den Haushalt und die Sorge um sich selber betreffe. Er beschäftige sich mit weltanschaulichen und philosophischen Themen, wobei er nach seiner Einschätzung darunter leide, sich nicht konzentrieren zu können. Auch leide er unter ständigem Gedankenkreisen (Urk. 7/141 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, eine leichte Tätigkeit, die keine grosse Konzentrationsfähigkeit erfordere, sei allenfalls im Umfang von 2-3 Stunden täglich möglich (Urk. 7/141 S. 3).
Am 26. Oktober 2015 führte RAD-Arzt med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Bericht von Dr. F.___ aus, in diesem würde eine Fülle subjektiver Darlegungen des Versicherten aufgeführt. Eine eigenständige Depression sei nicht belegt. Da der Versicherte den Alltag offenbar gut zu meistern vermöge, fehle es am erforderlichen ICD-Kriterium für eine mittelgradige Depression, weshalb eine solche ausgeschlossen werden könne. Auch lägen keine Hinweise auf ein bipolares Geschehen vor (Urk. 7/145 S. 6).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aus dem Bericht von Dr. A.___ gehe hervor, dass ihm aus somatischer Sicht erst nach erfolgreichem Physiotherapieabschluss eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden könne, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Es stehe noch keineswegs fest, inwieweit der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht erwerbsfähig sei (Urk. 1 S. 5).
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Mai 2015 mehrfach fest, der Beschwerdeführer sei für angepasste, leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/135 S. 7 und 8), womit das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl geht. Überdies ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ selbst angab, leichtere Arbeiten gut ausführen zu können (Urk. 7/135 S. 6), was zeigt, dass er in angepasster Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig ist. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Hinweis von Dr. A.___ auf den erfolgreichen Abschluss der Physiotherapie erfolgte im Zusammenhang mit der Frage, ob ihm die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei (Urk. 7/135 S. 7). Es steht indes ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit unabhängig von einer allenfalls erfolgreich durchgeführten Physiotherapie vollständig arbeitsunfähig ist. Aus diesem Grund wurde ihm bereits im Jahr 2004 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann finanziert (Urk. 7/21). Wie sowohl Dr. A.___ als auch der RAD-Arzt ausführten, stehen die somatischen Beschwerden einer angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne linksseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten weiterhin nicht entgegen, womit eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes seit abgeschlossener Umschulung zu verneinen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin leide er unter einer mittelgradigen Depression und seit langer Zeit bestehenden, erheblichen Konzentrationsstörungen, was aus den Berichten von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2015 sowie 6. Januar 2016 hervorgehe. Zudem habe diese auch eine nicht näher bezeichnete Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit diagnostiziert, weshalb ihm höchstens eine angepasste Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 1 S. 6-7).
Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode (ICD-10 F. 33.11). Wie sie zu dieser Diagnose gelangte, lässt sich dem Bericht indessen nicht entnehmen. Im Widerspruch zur gestellten Diagnose stehen die von ihr erhobenen Befunde. So gab sie an, der Beschwerdeführer könne seinen Alltag relativ gut meistern. Er beschäftige sich mit weltanschaulichen und philosophischen Themen (Urk. 7/141 S. 2). Diese Befunde sprechen gegen das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode. Ebenfalls widersprüchlich erscheint die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz der angeblich seit Jahren bestehenden, schweren psychischen Erkrankung erstmals am 6. August 2015 in psychotherapeutische Behandlung begab (Urk. 7/135). Zwar reichte der Beschwerdeführer einen Bericht aus dem Jahr 2009 ein, aus dem hervorgeht, dass er notfallmässig psychiatrisch auf einem Polizeiposten betreut werden musste (Urk. 10/1). Diese Intervention war jedoch auf einen übermässigen Alkohol- und Cannabiskonsum und keine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen (Urk. 10/1), weshalb sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat das Gymnasium und eine Schule für Buchhaltung und Hochbauzeichner besuchte (Urk. 7/2 S. 4). In der Schweiz absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur sowie einen Kurs als Hauswart (Urk. 7/134). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass er an seit langer Zeit bestehenden, erheblichen Konzentrationsstörungen leiden soll. Daran ändert nichts, dass er die Abschlussprüfung des Lehrgangs zum Technischen Kaufmann nicht bestand, gab er doch selber in seinem Schreiben vom 7. April 2015 an, er habe die "Umschulung auf Grund" seiner (mangelnden) "Deutschkenntnisse nicht abschliessen" können (Urk. 7/114). Dass die mangelhaften Kenntnisse der hiesigen Landessprache bei seiner Umschulung ein Problem darstellten, ergibt sich zudem daraus, dass die Kosten für einen zusätzlichen Deutschkurs übernommen worden waren (Urk. 7/40). Damit liegen keine Anhaltspunkte für seit langem bestehende Konzentrationsprobleme vor, woran auch das Resultat der am 12. April 2016 durchgeführtem neuropsychologischen Untersuchung nichts ändert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind neuropsychologische Untersuchungsergebnisse stets im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen (BGE 119 V 341 E. 2b/bb). Weder den medizinischen noch den weiteren Akten sind jedoch Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein stark unterdurchschnittliches kognitives Leistungsprofil verfügen würde, wie dies in der neuropsychologischen Beurteilung ausgeführt wurde (Urk. 13/1). Hinzu kommt, dass bei der Untersuchung kein Dolmetscher hinzugezogen wurde, obwohl aus dem Bericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer lediglich gebrochen Deutsch spreche (Urk. 13/1). Es erstaunt daher nicht, dass er insbesondere bei sprachbetonten Aufgaben ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielte. Dieses Resultat bestätigt bloss, dass er über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Weitere Erkenntnisse können aus diesem Untersuchungsergebnis jedoch nicht abgeleitet werden. Damit erscheinen weder das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode noch die angeblich seit langer Zeit bestehenden, gravierenden Konzentrationsstörungen glaubhaft.
Betreffend die ebenfalls von Dr. F.___ diagnostizierte Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit ist darauf hinzuweisen, dass diese in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2016 selber ausführte, es sei schwierig abzuschätzen, inwiefern die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt werde (Urk. 7/146 S. 2). Bereits aus diesem Grund ist eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht wahrscheinlich. Weiter führte Dr. F.___ aus, sie könne sich vorstellen, dass der Beschwerdeführer grosse Angst davor habe, in einem Team zu arbeiten und sich dabei sozial austauschen zu müssen (Urk. 7/146 S. 2). In seinem Kompetenzprofil gab der Beschwerdeführer indes an, in verschiedenen Positionen die Führung von Mitarbeitenden oder einer Mannschaft übernommen zu haben (Urk. 7/134). Im Arbeitszeugnis seines ehemaligen Arbeitgebers wurde festgehalten, er sei stets hilfsbereit gewesen und habe ein sicheres Auftreten. Seine offene Art sei sowohl von den Vorgesetzten als auch von den Mitarbeitenden sehr geschätzt worden (Urk. 7/134). Angesichts dieses beruflichen Werdegangs erscheint die Einschätzung von Dr. F.___ nicht plausibel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3 Am 2. September 2016 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 17). In diesem gab die behandelnde Psychologin an, sie habe mit dem Beschwerdeführer einen Test durchgeführt, welcher Aufschluss über allfällige Traumafolgestörungen gebe. Die erzielten Resultate würden zusammenfassend zeigen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die klinisch auffällig sei. Er habe in seinem Leben neun traumatische Erfahrungen gemacht, sechs davon als persönlich Betroffener, drei als Zeuge. Die Ergebnisse würden nahe legen, dass er nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Urk. 18).
Gemäss den ICD-Kriterien entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Lexikon zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, S. 107). Die behandelnde Psychologin schilderte keines der von ihr genannten neun traumatischen Erlebnisse. Dem beigelegten Testbogen ist allerdings zu entnehmen, dass das schlimmste Ereignis, Nr. 9, vor 43 Jahren stattgefunden haben soll (Urk. 18 S. 3). Demnach war der Beschwerdeführer damals 5 Jahre alt. Da der Krankheitsbeginn mit einer Latenz von maximal einigen Monaten erfolgt, hätte der Krankheitsverlauf bereits vor Jahrzehnten einsetzen müssen. Dagegen spricht indessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur abschliessen und diversen Arbeitstätigkeiten nachgehen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er sich erst im August 2015 in psychotherapeutische Behandlung begab. Insoweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die posttraumatische Belastungsstörung sei erst mit mehrjähriger Verzögerung aufgetreten, ist darauf hinzuweisen, dass solche raren Konstellationen aufgrund dessen, dass in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird, ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.3).
4.4 Nach dem Gesagten kann auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle folgte zu Recht der Einschätzung des RAD-Arztes sowie des Hausarztes Dr. A.___ und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen vor dem Hintergrund, dass keine Hinweise auf ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegen, unnötig.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2).
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Elektromonteur absolvierte. Es ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall in diesem Beruf arbeiten würde. Aufgrund dessen, dass er längere Zeit nicht mehr als Elektromonteur arbeitete, ist auf statistische Werte zurückzugreifen. Massgebend sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Neuanmeldungen die aktuelle Ausgabe aus dem Jahr 2012 heranzuziehen ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine Einordnung in der Tabellengruppe TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, womit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘874.- auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2015 von 41,4 (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsableitungen, T 03.02.03.01.04.01) Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 angepasstes Valideneinkommen von rund Fr. 74‘222.- (Fr. 5‘874.- / 40 x 41,4 x 12 / 2188 x 2226) erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund des Tätigkeitprofils, welches dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung seiner von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5‘633.-- auszugehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, welcher dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 71‘693.-- (Fr. 5‘633.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘188 x 2‘226).
Vor dem Hintergrund der erfolgten Umschulung rechtfertigt sich kein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen.
5.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘693.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 74‘222.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘529.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 % entspricht.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Februar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Mit seiner Beschwerde vom 1. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von 70 % sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Dr. iur. Peter Stadler im Umfang von 70 % des anwaltlichen Stundenaufwands (Urk. 1 S. 2).
6.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6.3 In seiner Eingabe vom 1. April 2016 legte der Beschwerdeführer dar, seine Rechtsschutzversicherung habe lediglich eine Teildeckung zugesprochen und übernehme 30 % der Verfahrenskosten (Urk. 1 S. 9). Der Eingabe wurde das Schreiben der Rechtsschutzversicherung beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass in zeitlicher Hinsicht bezüglich der Rückenproblematik, die zur Umschulung geführt habe, keine Deckung bestehe. Hingegen wurde die Versicherungsdeckung für die psychischen Probleme bejaht (Urk. 3/4 S. 1). Vorliegendes Verfahren wurde vom Beschwerdeführer angestrebt, weil er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte. Deshalb standen im Beschwerdeverfahren die neu geltend gemachten psychischen Probleme im Vordergrund. Da – wie aus dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung hervorgeht – für diese eine Deckung zugesprochen wurde, fehlt es insoweit an der finanziellen Bedürftigkeit. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen.
6.4 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 1. April 2016 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger