Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00381 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt seit dem 17. November 1999 als Reinigungskraft in einem Altersheim, anfänglich mit einem Pensum von 50 %, seit dem 15. Januar 2007 mit einem Pensum von 60 % (Urk. 11/2/1 und 11/23). Für das verbleibende Pensum von 40 % richtete ihr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seit Juni 2013 Taggelder aus (Urk. 11/21), da das zweite Arbeitsverhältnis als Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von 40 %, das seit Februar 2011 bei einem anderen Arbeitgeber bestanden hatte, per Ende Mai 2013 beendet worden war (Urk. 11/11/1). Ab dem 11. Februar 2014 attestierten diverse behandelnde Ärzte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/1/1-5, 11/5/1 und 11/20/1-3).
Nach der Anmeldung zur Früherfassung am 5. Mai 2014 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte am 23. Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie habe einen Bandscheibenvorfall erlitten und leide an einer Spinalkanalstenose (Urk. 11/6). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische (Urk. 11/1/1-5, 11/5 und 11/10) und erwerbliche (Urk. 11/1/6-9, 11/11 und 11/12) Unterlagen zu den Akten. Sie gewährte der Versicherten mit schriftlicher Mitteilung vom 12. September 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings vom 11. November 2014 bis zum 8. Mai 2015 (Urk. 11/15). Mit schriftlicher Mitteilung vom 19. November 2014 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da die Versicherte erklärt habe, eine Teilnahme sei ihr zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (Urk. 11/18; vgl. auch Urk. 11/19). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische (Urk. 11/20, 11/24, 11/30, 11/33 und 11/37) und erwerbliche (Urk. 11/21-23) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 3. August 2015 stellte sie der Versicherten ab dem 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/41). Nachdem die IV-Stelle von der Pensionskasse der Versicherten darüber informiert worden war, dass die Versicherte im Jahr 2015 bisher nur fünf Tage krank gewesen sei und ohne Einschränkungen ihr angestammtes 60%-Pensum verrichtet habe (Urk. 11/42), holte die IV-Stelle eine Arbeitgeberauskunft ein (Urk. 11/43). Am 10. November 2015 erliess sie einen negativen Vorbescheid (Urk. 11/45), wogegen die Versicherte Einwand erheben (Urk. 11/56) und weitere Unterlagen (Urk. 11/51-55) einreichen liess. Die IV-Stelle holte darauf ergänzende ärztliche Auskünfte ein (Urk. 11/59). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 11/62).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Buff, mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtanwalt lic. iur. Daniel Buff ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 4. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Buff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch die Beschwerdeantwort zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 2). Ihr Rechtsvertreter reichte am 31. Mai 2016 seine Kostennote ein (Urk. 14 und 15). In der Folge liess er dem Gericht diverse Arztberichte für die Zeit ab Juli 2016 zukommen (Urk. 17, 20, 23, 26/1-2 und 36), die der Beschwerdegegnerin jeweils in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Urk. 18, 21, 24, 28 und 37). Am 23. Januar 2017 ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Aufwandszusammenstellung (Urk. 27). Er reichte im Februar und März 2017 weitere Arztzeugnisse ein (Urk. 30 und 33), welche der Beschwerdegegnerin in Kopie zugestellt wurden (vgl. Urk. 31 und 34).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/3-4, 9/1-11, 17, 20, 23, 26/1-2, 30, 33 und 36) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 zu Recht einen Rentenanspruch verneinte oder ob sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 zumindest eine halbe Invalidenrente hätte zusprechen müssen (vgl. Urk. 1, 2, 10
und 25).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2014 wegen einer Diskushernie C5/6 und C6/7 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, operiert wurde, worauf sie bis zum 14. März 2014 im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 11/5/2). Anschliessend wurde ihr bis zum 11. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/1/5 = 11/5/1 = 11/20/2). Vom 12. Juni bis zum 13. Juli 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (Urk. 11/20/6-7; vgl. auch Urk. 11/20/5), seit dem 14. Juli 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit wieder 0 % (Urk. 11/20/7).
3.2 Am 16. Juli 2014 wurde in der A.___, Praxis für medizinische Bilddiagnostik, ein MRI der Halswirbelsäule erstellt, da die Versicherte im postoperativen Verlauf über eine Hyposensibilität und eine Hyperästhesie im rechten Unterarm und im Bereich der Finger II bis IV an der rechten Hand geklagt hatte. Gemäss Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, fand sich eine Rest- bzw. Rezidivhernie C5/6 paramedian bis rezessal links, die nur ein wenig kleiner war als in der präoperativen Untersuchung vom
17. Februar 2014. Im Segment C6/7 war nur noch eine minimale Diskus-
protrusion ohne Kontakt zum Myelon zu sehen. Es wurde keine neu aufge-
tretene foraminale Stenose auf der rechten Seite nachgewiesen. Die Diskusprotrusion C3/4 und die Diskushernie C4/5 waren unverändert
(Urk. 11/10 = 11/24/6).
3.3 Die Versicherte wurde am 13. August 2014 im Z.___ nochmals durch Dr. Y.___ untersucht. Bei dieser Gelegenheit brachte sie vor, ihre Situation habe sich deutlich verschlechtert, nachdem sie ihre Arbeit am 14. Juli 2014 wieder aufgenommen habe. Sie habe wieder starke radikuläre Schmerzen, Nackenschmerzen und Beschwerden in den Fingern III und IV (Urk. 11/24/5).
Dr. Y.___ vertrat darauf die Auffassung, auf den MRI-Aufnahmen vom 16. Juli 2014 sei kein sicheres Rezidiv zu sehen. Es zeige sich noch ein gewisser Rest im Bereich C5/6, aber dieser zeige sicher keine Kompression der Nervenwurzel C6 oder C7 auf der rechten Seite. Er habe nochmals Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule anfertigen lassen, die keine Dislokation und keinen Einbruch des Cages zeigten. Er habe einzig das Gefühl, dass eine Knochenbildung im dorsalen Bereich des Faches C5/6 rechts stattgefunden habe, und hier sei eine mögliche foraminale Einengung auf der rechten Seite nicht zu 100 % auszuschliessen. Nach dem Motto „im Zweifel für die Angeklagte“ habe er eine Revision vorgeschlagen, die sich die Versicherte noch überlegen wolle (Urk. 11/24/5).
3.4 Vom 8. bis zum 14. September 2014 bescheinigte med. pract. C.___, Assistenzarzt im Z.___, Departement Chirurgie, der Versicherten – offenbar nach einer Steissbeinprellung (vgl. Urk. 11/36) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls (Urk. 11/20/8). Anschliessend attestierte die Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, der Versicherten vom 15. bis zum 28. September 2014 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/20/4 = 11/20/9 und 11/20/10).
3.5 In ihrem Bericht vom Dezember 2014 (Urk. 11/24/1-4; vgl. das Akten-
verzeichnis) hielt Dr. D.___ ein radikuläres Halswirbelsäulensyndrom rechts mit Sensibilitätsstörungen der rechten Hand bei Diskushernien C3/4, C4/5, C5/6, C6/7 und einen Status nach Diskushernienoperation C5/6 und C6/7 im März 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/24/1). Sie habe die Versicherte am 22. September 2014 zum letzten Mal untersucht (Urk. 11/24/1). Es bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Die Versicherte könne nicht heben, keine Lasten bewegen und keine Zwangshaltungen einnehmen (Urk. 11/24/2). Die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten deshalb aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 11/24/3).
3.6 Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2015 einen Status nach cervicalen Diskushernien C5/6 und C6/7 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/30/1). Er habe die Versicherte am 13. August 2014 letztmals untersucht und ein schmerzbedingtes Giving-Way-Phänomen am rechten Arm erhoben. Im Übrigen verwies er auf die bekannte MRI-Aufnahme. Er vertrat erneut die Auffassung, der Versicherten sei die bisherige Tätigkeit seit Juli 2014 wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 11/30/3 und 11/30/5). Ferner vermerkte Dr. Y.___, dass er der Versicherten wegen der geklagten Schmerzen und der nicht ganz klaren radiologischen Situation eine Re-Operation mit einem unsicheren Resultat angeboten habe, welche sie jedoch abgelehnt habe (Urk. 11/30/3).
3.7 In einem weiteren Bericht vom Juli 2015 (vgl. das Aktenverzeichnis; Urk. 11/37) diagnostizierte die Hausärztin Dr. D.___ ein chronisches radikuläres Halswirbelsäulensyndrom rechts mit Sensibilitätsstörungen der rechten Hand bei Status nach Diskushernienoperation C5/6 und C6/7 sowie chronische Lumboischialgien beidseits, mehr links als rechts, bei Diskushernie L5/S1. Die letzte Untersuchung habe im April 2015 stattgefunden (Urk. 11/37/1). Die Versicherte habe von Schmerzen und vom Einschlafen des rechten Unterarmes und der rechten Hand berichtet. Dr. D.___ gelangte erneut zum Schluss, es bestünden körperliche Einschränkungen. Der Versicherten seien Arbeiten in Zwangshaltungen, mit Heben und Bewegen von Lasten nicht mehr möglich (Urk. 11/37/2). Eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei daher nicht mehr gegeben (Urk. 11/37/3). Eine leichte körperliche Arbeit, ohne Zwangshaltungen und Bewegen von Lasten, sei ihr während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/37/3).
3.8 Am 29. Juli 2015 suchte die Versicherte erneut Dr. Y.___ im Z.___ auf. Dieser diagnostizierte Cervikobrachialgien beidseits, ein Kopfzittern, lumbale Rückenschmerzen und einen Status nach Diskushernienoperation C5/6 und C6/7 (Urk. 11/52/1).
Die Versicherte habe über eine Verschlechterung berichtet und angegeben, ihr Zustand sei schlechter als vor der Operation vom letzten Jahr. Sie habe über starke Nackenschmerzen, vor allem auf der rechten Seite, ausstrahlende Schmerzen in die Hände und Schmerzen im gesamten Rücken, vor allem im lumbalen Bereich mit unklarer Ausstrahlung in die Beine, geklagt. Am meisten störe sie das Zittern des Kopfes, das unwillkürlich auftrete (Urk. 11/52/1).
Dr. Y.___ erhob ein normales Gangbild, eine nur minim eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei Reklination und Inklination und eine Druckdolenz paravertebral am Nacken, vor allem auf der rechten Seite. Er konnte keine motorischen Ausfälle an der oberen Extremität feststellen und vermerkte eine diffuse Hyposensibilität in beiden Armen ohne Dermatomzuteilung. Die Muskeleigenreflexe waren symmetrisch auslösbar. Der Lasègue-Test war beidseits negativ, ohne Zeichen für lange Bahnen. Überdies war der Babinski-Test negativ und es gab keine gesteigerten Reflexe und keine Kloni. Zudem erhob er eine lumbale Druckdolenz, vor allem auf der rechten Seite, während die valleixschen Punkte nicht druckdolent waren (Urk. 11/52/1).
Er stellte fest, die neu erstellten MRI-Bilder zeigten eine leichte Progredienz des bekannten Bandscheibenvorfalls C4/5 mit Berührung des Myelons ohne Zeichen einer Myelopathie. Die von der Versicherten geklagten Schmerzen liessen sich zum Teil durch den Bandscheibenvorfall erklären. Sie seien aber so diffus, dass sie sich, wie er erwähnt habe, nur teils erklären liessen. Nicht erklären könne man das Zittern des Kopfes. Diese Symptomatik sei ihm bei einer cervicalen Problematik noch nie aufgefallen. Differentialdiagnostisch müsse an eine Medikamentennebenwirkung oder an ein psychisches Problem gedacht werden. Er habe der Patientin die Operation des Bandscheibenvorfalls angeboten, man müsse ihr aber ganz klar sagen, dass das Operationsresultat eher unsicher sei. Die Versicherte mache jetzt einen deutlich depressiven Eindruck und zeige die klassischen Symptome mit diffusesten Ganzkörperschmerzen. Die Erfahrung zeige, dass in solchen Konstellationen Operationen meistens keinen Erfolg hätten. Schon die erste Operation habe gemäss den Angaben der Versicherten eigentlich nicht viel gebracht, im Gegenteil, sie habe die Symptomatik sogar verstärkt. Trotzdem bestehe hier ein klarer Befund, so dass man ihr die Operation vorschlagen könne. Sie lehne eine solche zum aktuellen Zeitpunkt ab und sage, dass sie nicht ein zweites Mal operiert werden möchte. Er werde die Versicherte zur Abklärung des Zitterns des Kopfes an einen Neurologen überweisen, es sei aber zu befürchten, dass diesbezüglich eine psychische Komponente bestehe (Urk. 11/52/2).
3.9 Dr. D.___ vertrat in einem Schreiben vom 11. November 2015 die Ansicht, dass die Erwerbsfähigkeit der Versicherten dauerhaft um 50 % reduziert sei, da sie an chronischen Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Diskushernienoperation C5/6 und C6/7 leide (Urk. 11/53).
In einem weiteren Bericht vom 8. Februar 2016 hielt Dr. D.___ fest, die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit seit 2014 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, schwere Arbeiten mit Heben von Gewichten und in Zwangshaltung seien nicht mehr möglich (Urk. 11/59/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne die Versicherte lediglich während vier Stunden pro Tag ausüben (Urk. 11/59/3).
Ihrem Bericht legte Dr. D.___ einen Bericht der Abteilung Neurologie des Z.___ vom 8. September 2015 (Urk. 11/59/8-9) bei. Demnach habe die Untersuchung vom 4. September 2015 einen paroxysmalen dystonen Kopftremor ergeben, der sich durch die Kopfneigung auslösen bzw. durch die Kopfneigung zur Gegenseite positiv beeinflussen lasse
(Urk. 11/59/8). Sinnvoll sei ein Behandlungsversuch mit Clonazepam. Telefonisch habe die Versicherte bereits am 7. September 2015 erklärt, es sei unter der initialen Therapie zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Gegebenenfalls wäre noch eine Anpassung der Dosis im Verlauf möglich (Urk. 11/59/9).
4.
4.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 23. Mai 2014 (Urk. 11/6), womit ein Rentenanspruch ab dem 23. November 2014 zur Diskussion stünde (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – unbestritten und belegt – ab dem 14. Juli 2014 wieder zu 0 % arbeitsunfähig war (Urk. 11/20/7). Erst ab dem 8. September 2014 wurde ihr wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt (Urk. 11/20/8). Das Wartejahr wurde somit wesentlich unterbrochen und begann danach neu zu laufen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin richtig erkannt, die den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 8. September 2014 datierte (Urk. 2 S. 2). Ein Rentenanspruch konnte folglich frühestens nach Ablauf des Wartejahres am 8. September 2015 entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG), wobei zu berücksichtigen wäre, dass die Rente vom Beginn des Monats an auszubezahlen ist, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). In der Beschwerdeschrift wurde daher zu Recht keine Rentenauszahlung vor dem 1. September 2015 gefordert
(vgl. Urk. 1).
Zur Beurteilung der hier noch strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin ab September 2015 über einen Rentenanspruch verfügt, ist massgebend, wie sich die Verhältnisse, insbesondere die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, ab dem 8. September 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) präsentierten (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die diversen im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen, die sich alle ausschliesslich zur gesundheitlichen Situation ab Juli 2016 äussern (vgl. Urk. 17, 20, 23, 26/1-2, 30, 33 und 36), sind hier somit nicht von Relevanz und haben dementsprechend unberücksichtigt zu bleiben.
4.2 Zu Recht wurde von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Beschwerde-
führerin als ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 und 2).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘096.-- im Jahr 2015 zu Grunde legte, dem sie das seit dem 14. Juli 2014 wieder im angestammten Pensum von 60 % als Reinigungsmitarbeiterin im Altersheim erzielte Einkommen von Fr. 39‘143.-- pro Jahr als massgebliches Invalideneinkommen gegenüberzustellte. Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 35 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag (Urk. 2 S. 2).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin einwenden, beim Einkommensvergleich hätten ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65‘238.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘617.-- pro Jahr berücksichtigt werden müssen, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe, womit sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 4).
4.4
4.4.1 Zur Diskussion steht eine Rente ab September 2015, weshalb ein Einkommensvergleich nach Massgabe der Verhältnisse im Jahr 2015 durchzuführen ist (BGE 129 V 222 E. 4.2).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin war seit dem 15. Januar 2007, das heisst während über sieben Jahren unverändert mit einem Pensum von 60 % als Reinigungskraft im Altersheim tätig (Urk. 11/2/1 und 11/23), als der hier zur Diskussion stehende Gesundheitsschaden eintrat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Anstellung im Altersheim ohne gesundheitliche Beeinträchtigung reduziert oder gar aufgegeben hätte. Genauso wenig erscheint indessen eine Erhöhung des Arbeitspensums als überwiegend wahrscheinlich. Gegen die Möglichkeit einer solche spricht vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1. Juni 2013 für ein Arbeitspensum von 40 % Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 11/21), die sie nicht erhalten hätte, wenn ihr im Altersheim eine Vollzeitanstellung angeboten worden wäre. Es ist deshalb auch nicht zulässig, wie von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert (Urk. 1 S. 4), das mit einem Pensum von 60 % im Altersheim erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum aufzurechnen. Stattdessen ist von der Fortsetzung des 60%igen Anstellungsverhältnisses im Altersheim auszugehen, mit dem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2012 konstant
Fr. 39‘143.-- pro Jahr verdiente (Urk. 11/23/2 und 11/43/2). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist dieser Betrag der Teuerung anzupassen (Index Basis 2010 = 100, 2014: 103.3, 2015: 103.7), obwohl sie in den letzten Jahren keinen Teuerungsausgleich erhalten hatte. Es ist hier somit ein Einkommen von Fr. 39‘295.-- zu berücksichtigen.
Zur Auslastung der verbleibenden Kapazitäten befand sich die Beschwerde-
führerin auf Stellensuche. Ihre Suchbemühungen erstreckten sich auf Reinigungstätigkeiten im Teilzeitpensum (Urk. 11/12), was sich mit ihrer Erwerbsbiographie deckt (Urk. 11/11). Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hätte. Das auf diese Weise erzielbare Einkommen ist – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – anhand der LSE 2012, Tabelle T17, für die Berufsgruppe Ziff. 91 „Reinigungspersonal und Hilfskräfte“ zu ermitteln. Es ist indessen nicht auf das statistische Durchschnittseinkommen der Frauen in allen Alterssegmenten (Total) von Fr. 4‘117.--, sondern in Anbetracht des Alters der 1967 geborenen Beschwerdeführerin auf dasjenige der Frauen von 30-49 Jahren von Fr. 4‘012.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis 2015 (Basis 2010 = 100, 2012: 101.8 und 2015: 103.7) resultieren ein Einkommen von Fr. 51‘176.-- bei einem Pensum von 100 % und ein Einkommen von Fr. 20‘470.-- beim hier noch zur Diskussion stehenden Pensum von 40 %.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Einkommensvergleich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 59‘765.-- (Fr. 39‘295.-- + Fr. 20‘470.--) zu Grunde zu legen ist.
4.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1).
Grundsätzlich gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2).
Seit dem 14. Juli 2014 verrichtete die Beschwerdeführerin – mit einem arbeitsunfähigkeitsbedingten Unterbruch wegen Unfalls vom 8. bis zum 28. September 2014 (Urk. 11/20/4, 11/20/8 und 11/23/2) und einer krankheitsbedingten Absenz vom 13. bis zum 17. April 2015 (Urk. 11/43/8) – wieder ein Pensum von 60 % als unbefristet angestellte Reinigungskraft im Altersheim (Urk. 11/23/9 und 11/43/8). Dafür bezog sie unverändert einen Lohn von Fr. 39‘143.-- pro Jahr, welcher der von ihr erbrachten Arbeitsleistung entsprach (Urk. 11/23/2 und 11/43/2).
Gemäss der Arbeitgeberauskunft hatte sie eine Arbeitszeit von 5 Stunden und zwei Minuten pro Tag zu bewältigen (Urk. 11/23/2 und 11/43/2). Im Rahmen der üblichen Verrichtungen war kein Heben oder Tragen von mittelschweren oder schweren Lasten erforderlich. Die Beschwerdeführerin war zuständig für die Reinigung der Bewohnerzimmer und der öffentlichen Räume auf zwei Etagen. Da es sich hierbei um eine Unterhaltsreinigung handelte, hatte sie auch nicht mit schweren Geräten oder Maschinen zu arbeiten (Urk. 11/23/6 und 11/43/6-7). Sämtliche der von ihr verlangten Tätigkeiten konnte die Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitgeberauskunft vom 28. September 2015 ausführen (Urk. 11/43/6).
Die von der Beschwerdeführerin seit dem 14. Juli bzw. 28. September 2014 an ihrem angestammten Arbeitsplatz geforderten und tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen erscheinen selbst unter Berücksichtigung der von Dr. D.___ nach den Untersuchungen vom 22. September 2014 (vgl. Urk. 11/24/1-2) und vom April 2015 (Urk. 11/37/2-3) beschriebenen Einschränkungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als zumutbar. Etwas anderes wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht behauptet (vgl. Urk. 1, insbesondere S. 2). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. D.___ im April 2015 ausdrücklich die Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von bis zu fünf Stunden pro Tag (d.h. von 60 %) – bei Beachtung des von ihr formulierten Belastbarkeitsprofils – bejaht hatte (Urk. 11/37/3). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb Dr. D.___ im betreffenden Bericht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungskraft arbeitsunfähig (Urk. 11/37/3). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin wiederholt als seit dem 14. Juli 2014 wieder zu 0 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 11/20/7 und 11/30/3) und ein entsprechendes Belastbarkeitsprofil formuliert hatte (Urk. 11/30/5). Zwar liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Y.___ habe ihrem Wunsch entsprochen, wieder zu arbeiten (Urk. 1 S. 2). Dieser Umstand allein vermag die Richtigkeit seiner Einschätzung indessen nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin für die Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit nicht auf ein ärztliches Attest angewiesen war. Lediglich ergänzend bleibt zu bemerken, dass sich Dr. D.___ insofern von ihrer eigenen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung distanzierte, als sie in ihrem letzten Bericht vom 8. Februar 2016 lediglich noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 erwähnte (Urk. 11/59/2).
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Ende Juli 2015 bei Dr. Y.___ über eine gesundheitliche Verschlechterung geklagt hatte, die zumindest zum Teil mit objektiven Befunden erklärbar war (vgl. Urk. 11/52). Dieselben veranlassten indessen weder Dr. Y.___ noch Dr. D.___ dazu, die von ihnen bereits formulierten Belastbarkeitsprofile und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen anzupassen. Insbesondere ergeben sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin auch im Juli, August und September 2015 unverändert verrichtete Arbeitstätigkeit (vgl. Urk. 11/43/6 und 11/43/7) aus ärztlicher Sicht unzumutbar gewesen sein könnte. Solange ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, kann die sich aufdrängende Frage offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit dieser Arbeitstätigkeit ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich voll ausgeschöpft hat.
Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns zumindest den tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 39‘143.-- pro Jahr als massgebenden Invalidenlohn betrachtet hat. Aus der Gegenüberstellung der hier relevanten Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 35 % ab September 2015 ([Fr. 59‘765.-- - Fr. 39‘143.--] : Fr. 59‘765.-- x 100).
4.5 Seit dem 1. Dezember 2015 sind die tatsächlichen Verhältnisse insofern verändert, als die Beschwerdeführerin lediglich noch mit einem Pensum von 50 % im Altersheim angestellt ist und dementsprechend nur noch ein jährliches Einkommen von Fr. 32‘617.-- erzielt (Urk. 11/54). Selbst wenn es sich hierbei um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Änderung handeln würde, vermöchte sie sich erst auf den Rentenanspruch ab dem 1. März 2016 auszuwirken (vgl. Art. 88a IVV und BGE 129 V 222 E. 4.2), der hier nicht zur Diskussion steht. Dennoch ist zu bemerken, dass in Anbetracht der vorhandenen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer derartigen Änderung auszugehen ist. Der Arbeitgeberbestätigung vom 20. November 2015 ist zu entnehmen, die Pensumsreduktion sei auf eigenen Wunsch erfolgt (Urk. 11/55). Es geht daraus nicht ansatzweise hervor, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war. Etwas Derartiges lässt sich auch nicht aus dem Attest von Dr. D.___ vom 11. November 2015 folgern, wonach die Erwerbsfähigkeit wegen der chronischen Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Diskushernienoperation C5/6 und C6/7 dauerhaft auf 50 % reduziert sein soll (Urk. 11/53). In demselben wurden weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands noch entsprechende neue Befunde erwähnt. Gleich verhält es sich mit ihrem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Februar 2016 (Urk. 11/59/1-4). Ferner ist zu bemerken, dass es Dr. D.___ an einer fachärztlichen Ausbildung als Neurochirurgin, Neurologin oder Orthopädin mangelt und als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 35 % korrekt ist. Sie hat mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 folglich zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 31. Mai 2016 ein (Urk. 14 und 15). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12 Stunden und 48 Minuten erscheint als deutlich überhöht. Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Buff hatte die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten (vgl. Urk. 11/48 ff.) und verfügte dementsprechend zumindest über Vorkenntnisse hinsichtlich der IV-Akten, welche auch nicht besonders umfangreich sind (vgl. Urk. 11/1-67). Die Beschwerdeschrift vom 1. April 2016 umfasst lediglich rund fünf Seiten (Urk. 1). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass noch das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu dokumentieren war (vgl. Urk. 1 S. 4 f., 7, 8 und 9/1-11), erscheint ein Aufwand von 9 Stunden (inklusive Urteilsstudium) als gerechtfertigt. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.-- entspricht dem gerichtsüblichen Betrag. Der geforderte Ersatz der Auslagen von Fr. 48.-- ist nicht zu beanstanden.
Mit der zweiten Honorarnote vom 23. Januar 2017 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die nach dem 19. Mai 2016 getätigten Bemühungen in Rechnung und verlangte diesbezüglich einen Auslagenersatz (Urk. 27). Die geltend gemachten Aufwendungen dienten indessen einzig dazu, die weitere Entwicklung der Verhältnisse nach dem Erlass der hier zur Diskussion stehenden Verfügung zu dokumentieren (vgl. Urk. 16, 17, 19, 20, 22, 23, 25, 26/1-2, 29, 30, 32, 33, 35 und 36). Sie waren für die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder erforderlich noch zweckmässig und können hier deshalb auch nicht entschädigt werden.
Es ist Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Buff somit eine Entschädigung von Fr. 2‘191.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Buff, Winterthur, wird mit Fr. 2‘191.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke