Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00382 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, bezog wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden schweren depressiven Erkrankung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Rentenverfügung vom 11. August 2011 [Urk. 6/77]; s.a. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. März 2011 [Urk. 6/58/5]).
Mit Fragebogen vom 26. März 2013 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 6/81/2-5). In der Folge nahm sie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Sanatorium Z.___, vom 16. Mai 2013 zu den Akten (Urk. 6/82) und zog den IK-Auszug vom 21. Juni 2013 bei (Urk. 6/83). Daraufhin holte sie Auskünfte von im IK der Versicherten eingetragenen Arbeitgeber ein (Urk. 6/84, Urk. 6/86, Urk. 6/90-91). Von der Stadt Adliswil erhielt sie am 19. Juli 2013 Angaben zum Zivilstand der Versicherten (Urk. 6/85; Aktenverzeichnis [Urk. 6/1-123]). Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/99). Den von ihr in der Folge beigezogenen IK-Auszügen vom 23. Januar und 12. November 2015 (Urk. 6/101, Urk. 6/104) entnahm die IVStelle sodann, dass die Versicherte in den Jahren 2013 respektive 2014 durch diverse Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin und Haushaltshilfe Einkommen von Fr. 32‘976.-- beziehungsweise Fr. 36‘259.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 6/108/3). Darauf abstellend gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 zum Schluss, dass bei einem Invaliditätsgrad von 36 % für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr bestehe. Zudem bejahte er wegen Meldepflichtverletzungen der Versicherten eine rückwirkende Anpassung der Invalidenrente sowie die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invalidenrenten (Urk. 6/108/6).
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. November 2015 die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2013 und die Aufhebung dieser Rente per 1. Januar 2014 sowie die Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten an (Urk. 6/109). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 11. Januar 2016 und 10. Februar 2016 Einwände (Urk. 6/113, Urk. 6/117). Nach Prüfung der Einwände setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2016 wie vorbeschieden die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 2). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 6/122).
2. Gegen die Verfügung vom 2. März 2016 erhob X.___ am 1. April 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-123]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.3.3 Die Herabsetzung von Invalidenrenten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 6/77) wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 2) die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per 1. Januar 2014 aufgehoben hat.
3.
3.1 In seinem psychiatrischen Bericht für die Abklärung der Erwerbsinvalidität zu Handen der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 5. November 2010 führte Dr. med. B.___ die Diagnosen schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie rezidivierende Depression, gegenwärtig anhaltend schwere Episode (ICD-10: F33.2) an (Urk. 6/52/1). Dazu hielt er fest, dass sich der Verlauf der psychischen Störung verschlechtert habe. Es liege eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor. Eine Rückkehr in den Pflegebereich sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Eine andere (zumutbare) Arbeit komme ebenfalls nicht in Frage (Urk. 6/52/3).
3.2
3.2.1 Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ vom 16. Mai 2013 bestanden bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F13.2 [richtig wohl: F43.1]) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/82/1).
3.2.2 Dr. med. C.___, Oberärztin A.___, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin A.___, stellten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/99/14):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Angststörung, Sozio- und Agoraphobie, Dissoziation, Depression und Suizidalität, Schlafstörungen und Alpträumen, Übererregbarkeit, sexuellen Störungen, somatischen Symptomen und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10: F62.0)
Die Gutachterinnen hielten fest, dass die bereits von andern Gutachtern festgestellten Symptome mit extremer Schlaflosigkeit, permanenten Ängsten, Suizidgedanken, Überforderung, „keine Kraft haben“, Energielosigkeit, die Vergangenheit mit all ihren Schrecken zu erleben, Appetitlosigkeit, der Unfähigkeit den Haushalt zu bewältigen, grosse Mühe mit dem Alltag zu haben und Zukunftssorgen sowie Hoffnungslosigkeit weiterhin bestehen würden (Urk. 6/99/19). Seit dem Beginn der IV-Berentung hätten sich keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Bei chronifizierter Erkrankung sei von der Entwicklung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im weiteren Verlauf auszugehen (Urk. 6/99/20).
Die Beschwerdeführerin habe einen erhöhten Pausenbedarf und es bestünde eine rasche Ermüdbarkeit. Eine normale Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 6/99/19). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich (Urk. 6/99/19-20).
Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mit körperlicher Belastung ausführen. Sie benötige aufgrund ihrer starken Ängste eine grosse Autonomie. Es sei stets darauf zu achten, dass sie genügend Freiräume und die Möglichkeit für Pausen und sozialen Rückzug erhalte. Eine Arbeitsfähigkeit in flexiblem Pensum von maximal 20 % beziehungsweise von max. 8 Stunden pro Woche in leidensangepasster Tätigkeit sei realistisch (Urk. 6/99/20).
4.
4.1 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig schwere Episode, leide und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (E. 3.1, Urk. 6/52/7), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/58/5 und Urk. 6/77). Den Angaben von Dr. Y.___ zufolge bestand bereits im Mai 2013 neben einer posttraumatischen Belastungsstörung nur noch eine leichte depressive Episode (E. 3.2.1). Anlässlich der Begutachtung im A.___ im Juni 2014 liess sich eine selbständige Depression sodann nicht mehr feststellen und die Gutachterinnen hielten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit für realistisch (E. 3.2.2). Bereits gestützt auf diese Aktenlage ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen.
Dass sich ihre Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verbesserte und eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zuliess, schlug sich denn auch in den Einträgen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin nieder (vgl. namentlich den IK-Auszug vom 21. Juni 2013, Urk. 6/83): so war es ihr möglich, in den Jahren seit der Rentenzusprache - nicht wie behauptet weniger -, sondern gegenteils mehr zu arbeiten. Für den Zeitraum 2010 bis 2014 sind folgende Einkommen aktenkundig: 2010: Fr. 7‘231.--, 2011: Fr. 17‘955.--, 2012: Fr. 28‘485.--, 2013: Fr. 32‘976.-- und 2014: Fr. 36‘259.-- (IK-Auszüge vom 23. Januar und 12. November 2015, Urk. 6/101, Urk. 6/105; vgl. auch die diversen Berichte von Arbeitgebern [Urk. 6/84, Urk. 6/86, Urk. 6/90-91]).
Soweit die A.___-Gutachterinnen einen seit der Rentenzusprache unveränderten Gesundheitszustand dokumentierten, kann ihnen mit Blick auf das Gesagte nicht gefolgt werden. Dass sie die von der Beschwerdeführerin tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte völlig ausser Acht liessen und offensichtlich einzig auf deren subjektive Angaben abstellten, spricht ihrem Gutachten jeglichen Beweiswert ab. Die Feststellung der Gutachterinnen, die Beschwerdeführerin habe fast während zwei Stunden die Befragung durch die A.___-Gutachterinnen durchgestanden, was in Diskrepanz stehe zu deren eigenen Aussage, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), hätte sodann ebenfalls Anlass geboten, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Leistungsfähigkeit zu hinterfragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine ausgedehnte Medikation mit Psychopharmka aktuell nicht mehr erfolgt (Urk. 6/99/10), während im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine umfassende Medikation mit Psychopharma installiert war (Urk. 6/52/3). Auch diesbezüglich ist eine Verbesserung aktenkundig.
4.2 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH (Urk. 3/2-3/7), abzuleiten, ist ihnen doch weder eine Diagnose noch eine Beurteilung zu entnehmen. Jedoch wird im ärztlichen Zeugnis vom 23. November 2015 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Kosmetik-Schule besuchte (Urk. 3/3), was ebenfalls zu ihren Aussagen, wonach sie nicht länger als eine Stunde mit Personen in sozialen Kontakt treten könne (Urk. 6/99/18), im Widerspruch steht. Zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten Wirbelsäulenschmerzen (Urk. 1 S. 2) ist sodann festzuhalten, dass sie gemäss den Angaben ihres ehemaligen Hausarztes, welcher sie bis 2010 behandelte, schon damals an einem zervicozephalen Syndrom und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom gelitten hat (vgl. Urk. 6/99/11). Trotz dieser Beschwerden war es der Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich, in den Jahren 2010 bis 2014 die oben erwähnten Einkünfte (E. 4.1) zu erzielen. Für weitere Abklärungen besteht daher kein Anlass.
4.3 Dass eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre unter Beweis gestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, mindestens das Erwerbseinkommen des Jahres 2014 (gemäss IK-Auszug vom 12. November 2015 Fr. 36‘259.--, Urk. 6/104) auch in Zukunft zu erzielen (Urk. 2 S. 3). Ob die von den A.___-Gutachterinnen diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung den Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 V 342 E. 5) Stand halten würde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Invalideneinkommens mithin zu Recht auf die im IK der Beschwerdeführerin eingetragenen Einkommen abgestellt (Urk. 2 S. 4-5). Dass der von der Beschwerdeführerin bisher betreute F.___ nunmehr im Altersheim lebt (Urk. 1 S. 1), vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine neue, gleichartige Beschäftigung zu finden, war sie doch bislang auch immer für verschiedene Arbeitgeber tätig (IK-Auszug vom 12. November 2015 [Urk. 6/104]) und kann auch inskünftig mit der Nachfrage nach ihren Diensten als Haushaltshilfe und Pflegerin gerechnet werden.
Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen (Urk. 2 S. 45) blieben unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass.
Gleiches gilt für die rückwirkende Rentenanpassung, da die Beschwerdeführerin ihre Zivilstandsänderung und das von ihr erzielte Einkommen nicht meldete (Urk. 2 S. 4) und damit offenkundig eine Meldepflichtverletzung beging (Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV).
5. Die Beschwerdegegnerin hat die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin damit zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese Rente per 1. Januar 2014 aufgehoben. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher