Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00384



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 29. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1953 geborene X.___ absolvierte in ihrer Heimat Bosnien ein Wirtschaftsstudium, reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete hier zuletzt als Plattenlegerin bei der Y.___ in Zürich respektive teilweise als selbständige Plattenlegerin (Urk. 7/94 S. 5 und S. 21). Am 2. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 11. April 2006 (Urk. 7/37) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. September 2003 bis 30. Juni 2004 und bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente vom 1. Juli bis 30. November 2004 zu, wogegen die Versicherte Einsprache (Urk. 7/41/2 und Urk. 7/44) erhob, welche die IV-Stelle Z.___ am 23. Oktober 2007 abwies (Urk. 7/58). In der Folge gelangte die Versicherte ans Versicherungsgericht des Kantons Z.___ (Urk. 7/60/3), das mit Urteil vom 12. November 2008 (Urk. 7/78) die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle Z.___ zurückwies. Letztere sprach der Versicherten am 25. Juli 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2009 zu (Urk. 7/130). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 7/136/3) wies das Versicherungsgericht Z.___ mit Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/138) ab, worauf die Versicherte an das Bundesgericht gelangte (Urk. 7/139/2), welches am 25. September 2012 auf die Beschwerde nicht eintrat (Urk. 7/140).

1.2    Am 18. November 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine degenerierte Wirbelsäule, ein beschädigtes Knie, konstante Rückenschmerzen, Beinschmerzen, Taubheitsgefühle in den Armen und Schmerzen in den Füssen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/146). Die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/141/1), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere zwei orthopädische Untersuchungen durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsberichte vom 17. September 2014 [Urk. 7/166] und vom 20. Juli 2015 [Urk. 7/179]). Mit Vorbescheid vom 7. August 2015 (Urk. 7/183) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 34 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 11. September 2015 Einwand (Urk. 7/189 und Urk. 7/196) erhob und die Berichte des A.___ vom 2. April, 16. Juni und 25. September 2015 (Urk. 7/195/1-5) einreichte. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Beilage der Berichte des A.___ vom 1. und 18. März 2016 (Urk. 3/6-7), die Verfügung vom 17. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihr ab November 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten mit Zwangshaltungen) zu 80 % arbeitsfähig sei. Dem Feststellungsblatt vom 14. Februar 2011 sei zu entnehmen, dass bereits damals eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe, wobei sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im Jahre 2011 nicht verändert habe. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere sodann unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2). Betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) darauf hin, dass spätestens das am 17. Mai 2010 erstattete Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/94), Klarheit über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verschafft und für letztere die Möglichkeit bestanden habe, sich wegen der gesundheitlichen Beschwerden bereits zu einem früheren Zeitpunkt beruflich umzuorientieren.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte seit der letzten Beurteilung im Jahre 2011 verschlechtert und sie sei in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 9-11). Im Weiteren sei insbesondere aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und des Umstands, dass sie sich in eine Tätigkeit einarbeiten müsste, für welche sie keine Arbeitserfahrung mitbringe, keine Restarbeitsfähigkeit gegeben respektive sei eine solche wirtschaftlich nicht verwertbar (S. 13 f.).


3.    

3.1    

3.1.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/130) im Wesentlichen auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Dres. B.___ und C.___ vom 17. Mai 2010 (Urk. 7/94) ab.

3.1.2    Im besagten Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/94 S. 31):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54) mit/bei:

- Mehretagenpathologie mit Chondrosen L2/3, L3/4, schwerster Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mit degenerativem Wirbelgleiten mit Antelisthesis L2/3 und Antelisthesis L3/4 auf degenerativer Basis

- Osteochondrosen L4/5 und L5/S1

- beginnende mediale Gonarthrose (ICD-10 M17) links mit/bei:

- Status nach medialer Meniscus-Teilresektion links am 10.02.2004

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach laparoskopischer Hysterektomie mit Adnexektomie links am 13.08.2003

3.1.3    Der rheumatologische Gutachter Dr. B.___ hielt fest, dass sich auf den Röntgenbildern mit CT und mit konventionellem Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) ausgeprägteste degenerative Veränderungen im Sinne einer Mehretagenpathologie, praktisch die ganze LWS umfassend, zeigten. Dabei dominiere eine schwerste Osteochondrose L4/5 und L5/S1, wobei die Zwischenwirbelräume respektive die Bandscheiben vollständig aufgebraucht seien und gewissermassen „Knochen auf Knochen“ lägen. Für die lumbalen Schmerzen und die Kniebeschwerden bestehe ein klar organisches Korrelat. Schwieriger sei indessen die Erklärung der Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin ubiquitär und überall schildere, wobei vom Status her keine Erklärung gefunden werden könne und die Schmerzen namentlich nicht von einer Fibromyalgie herstammten. Die sich ubiquitär präsentierenden Schmerzen seien sicherlich auch als gewisser Ausdruck der Psyche zu sehen, wobei sie gegenüber der organischen lumbalen Problematik und der Knieproblematik aktuell ganz eindeutig im Hintergrund stünden. Im Weiteren erwähnte Dr. B.___ eine beginnende mediale Gonarthrose/Retropatellarthrose, welche bezüglich der bisher ausgeübten Tätigkeit von Relevanz sei. Zudem seien bereits vor Jahren intraoperativ in der Arthroskopie erhebliche Knorpelschäden festgestellt worden (S. 19 f.).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit ging der rheumatologische Gutachter aufgrund der Knieproblematik und der lumbalen Beschwerden für die bisherige Tätigkeit als Plattenlegerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. In einer Verweistätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Lasten über 7,5 kg heben, stossen oder ziehen und nicht dauernd in Zwangsstellungen und in Kauerstellung respektive mit gebeugtem Knie arbeiten müsse, sei sie mit einem Ganztagespensum arbeitsfähig (S. 20). Bezüglich des Rückens sei die Gewichtslimite von 10 kg (Limite der Swiss Insurance Medicine [SIM] für eine leichte körperliche Tätigkeit) bewusst unterschritten worden, um den ausgeprägten degenerativen Veränderungen Rechnung zu tragen. Betreffend Beginn der Arbeitsunfähigkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass die diesbezügliche Beurteilung seit mehreren Jahren Gültigkeit habe (S. 21).

3.1.4    Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ führte aus, dass es der Beschwer- deführerin gemäss eigenen Angaben seit zirka einem Jahr psychisch wieder etwas besser gehe. Der aktuelle Zustand lasse nach wie vor die Diagnose einer depressiven Störung zu, allerdings leichten Ausmasses, wobei aus objektiver Sicht keine mittelgradige oder schwere depressive Episode diagnostiziert werden könne. Gleiches folge aus der sehr hohen Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Antriebsmangel, Müdigkeit, deprimierte Grundstimmung, phasenweise Interessen-/Lust-/Freudlosigkeit, wobei die Symptome nicht anhaltend gleich stark ausgeprägt seien und es zirka ein- bis zweimal alle zwei Wochen zu etwas stärkeren affektlabilen Einbrüchen mit Akzentuierung der erwähnten Symptome komme) und den objektiven Untersuchungsbefunden, weshalb aktuell eine leichte depressive Episode vorliege und dieser Gesundheitszustand seit April 2009 bestehe (S. 27). Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht, da hinsichtlich der Rücken- und Knieschmerzen organische Korrelate vorlägen. Ebenso wenig seien Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen oder einer Persönlichkeitsstörung gegeben (S. 29 f.).

    Dr. C.___ hielt weiter fest, dass gemäss den Empfehlungen von Foerster et. al., Med. Sach. 2/2007, beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen von 20 % attestiert werden könnten, wobei ein gewisser Antriebsmangel, eine Müdigkeit, eine gewisse psychomotorische Verlangsamung und eine beeinträchtigte Belastbarkeit berücksichtigt würden. Diese Einschränkungen entsprächen den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Auch im objektiven Psychostatus zeige sie in einigen Parametern, welche zur Validierung der innerpsychischen Vitalität sehr gut herangezogen werden könnten, pathologische Befunde (unter anderem müder und depressiver Gesichtsausdruck, psychomotorische Verlangsamung, diskret auffällige Sprachmotorik, leichtgradige Reduktion der Mimik und Gestik, eingeengtes Denken), so dass zumindest teilweise beeinträchtigte Aspekte der innerpsychischen Vitalität nachgewiesen werden könnten. Gestützt auf diese Beurteilung lägen qualitative Einbussen von 20 % vor und es bestehe aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.).

3.1.5    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass betreffend Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf die rheumatologische Einschätzung als Gesamtbeurteilung gelte (S. 33). Für eine Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in keiner ambulanten psychologischen Behandlung mehr stehe, die Wiederaufnahme einer solchen aber empfehlenswert sei (S. 34 f.).

3.2    

3.2.1    Die im Rahmen der Neuanmeldung relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

3.2.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. März 2014 (Urk. 7/162/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Spinalkanalstenose L2/3/4, 2003

- Status nach Spondylodese L1-S1, 30.01.2014

- arterielle Hypertonie, 2003

    Dr. C.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Plattenlegerin seit 10. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie könne weder knien noch schwere Arbeiten durchführen und Tätigkeiten mit schwerer Belastung seien unmöglich (S. 2 Ziff. 1.6-7).

    Am 19. Juni 2014 äusserte sich der Hausarzt erneut zur Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung und das Heben/Tragen von Lasten bis maximal 10 kg durchzuführen (Urk. 7/164).

3.2.3    In Ihrem Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 7/168/5-6) stellte PD Dr. med. F.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie an der E.___, folgende Diagnose (S. 1):

- epifusionelle Segmentdegeneration mit Schraubenlockerung und Deck- plattenfraktur L1 beidseits bei:

- Schraubenbruch LWK5 links

- Status nach Spondylodese L1 bis L5 (Everest 6,5 mm Schrauben), Dekompression L2/3 und L3/4, Knochenanlagerung posterolateral aus Mittellinie am 30.01.14 bei

- degenerativer Spondylolisthese L3/4 mit Spinalkanaleinengung

- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen

- Fusion L5/S1

    Die Ärzte wiesen darauf hin, dass am 30. Januar 2014 die operative Versorgung im Sinne einer Spondylodese L1-L5, Dekompression L2/3 und L3/4 durchgeführt worden sei (S. 1 Ziff. 1.4). Bei einer Kontrolle am 18. März 2014 habe die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen im LWS-Bereich berichtet, wobei eine Schraubenlockerung mittels CT am 15. Juli 2014 bestätigt worden sei. In der Folge hätten die Ärzte die operative Versorgung im Sinne einer Revisionsspondylodese mit Verlängerung der Instrumentierung nach kranial empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin die diesbezüglich angesetzte Operation zweimal abgesagt habe. Hinsichtlich der Schmerzen zeige sich ein unveränderter Verlauf, wobei weiterhin starke immobilisierende Schmerzen im LWS-Bereich bestünden (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7).

    Die Dres. F.___ und D.___ hielten ferner fest, dass die Schmerzsituation durch eine operative Versorgung gegebenenfalls verbessert werden könne und diesfalls mit einem Arbeitsausfall von 6-8 Wochen zu rechnen sei. Die genaue Arbeitsfähigkeit nach der operativen Versorgung könne aktuell nicht eingeschätzt werden (S. 2 Ziff. 1.8). Bei weiterhin bestehenden invalidisierenden Schmerzen könne sodann nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 2 Ziff. 1.9 in Verbindung mit Urk. 7/168/1-4 Ziff. 1.9).

3.2.4    Die RAD-Ärztin med. pract. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 20. Juli 2015 betreffend die orthopädische Untersuchung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/179) folgende Diagnosen (S. 7):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei

- Status nach Spondylodese 01/14

- mehrsegmentaler Degeneration der LWS

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

- Spreizfüsse

    Med. pract. G.___ hielt fest, dass seit dem letzten RAD-Untersuchungsgespräch (vgl. Urk. 7/166; Untersuchung vom 17. September 2014) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Exploration in der Lage gewesen, über einen längeren Zeitraum ohne wesentliche Schmerzäusserungen zu sitzen. Es bestünden weiterhin keine Hinweise auf radikuläre Reizungen oder Ausfälle. Der angegebene Schmerzmittelbedarf sei zudem moderat und lasse nicht auf invalidisierende Schmerzen schliessen. Die RAD-Ärztin wies sodann darauf hin, dass gemäss dem Bericht der E.___ vom 20. Januar 2015 (vgl. E. 3.2.3) seit März 2014 unveränderte Beschwerden bestünden, wobei sich auch der darin mitgeteilte Befund (leichte Druckdolenz paravertebral rechts, flüssiges Gangbild, Fussspitzen- und Fersenstand unauffällig, keine sensomotorischen Ausfälle [Befund vom 8. Juli 2014]) nicht wesentlich von den im Rahmen der aktuellen Untersuchung gestellten Befunden unterscheide. Gegenüber dem Befund vor der letzten Operation sei es zu einer Besserung gekommen, nachdem im Bericht der E.___ vom 27. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/158/8-9) noch von einem Entlastungshinken und starken Schmerzen bei Re- und Inklination die Rede gewesen sei (S. 7).

    Die RAD-Ärztin führte weiter aus, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der Untersuchung vom 11. Juni 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Plattenlegerin seit Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufige wirbelsäulen-/hüft-/kniegelenksbelastende Arbeiten liege seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf bei Degenerationen der LWS begründet (S. 7).

3.2.5    In seinem Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 3/6) stellte Dr. med. H.___, Leiter Orthopädie am A.___, folgende Diagnose:

- multifokales spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- Implantatlockerung L1/L2, Pedikelschraubenbruch L5

- Status nach dorsal instrumentierter Spondylodese LWK1-LWK5 (01/2014)

    Dr. H.___ wies auf unveränderte Beschwerden im Kreuz und Ausstrahlungen in beide Beine bis zu den Füssen sowie einen unveränderten Verlauf seit Januar 2016 hin. Er führte weiter aus, dass sich die Beschwerden mit einer Implantatentfernung reduzieren lassen sollten, eine Beschwerdefreiheit aber mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könne. Aufgrund der mehrsegmentalen, degenerativen Veränderungen und der partiellen Implantatlockerung bestehe keine Arbeitsfähigkeit für eine handwerkliche oder leichte Tätigkeit.


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer- deführerin spätestens seit dem Zeitpunkt der Verfassung des Gutachtens der Dres. B.___ und C.___ vom 17. Mai 2010 (vgl. E. 3.1) in ihrer angestammten Tätigkeit als Plattenlegerin zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Strittig ist indes, inwiefern sie seit der Neuanmeldung im November 2012 (vgl. Urk. 7/146) in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit 2011 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geltend macht (Urk. 1 S. 11), geht die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus und hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2016 unter Hinweis auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 17. September 2014 (Urk. 7/166) fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung im Jahre 2011 (vgl. Urk. 7/130) nicht verändert habe (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 1).

4.2    Die RAD-Ärztin med. pract. G.___ attestierte am 17. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Plattenlegerin seit Februar 2009 (Urk. 7/166 S. 5). Bezüglich einer angepassten Tätigkeit wies sie darauf hin, dass nach Abschluss der für Oktober geplanten Rückenoperation wahrscheinlich mindestens eine Teil-Arbeitsfähigkeit eintreten werde (S. 2 und S. 5). Im Weiteren hielt sie fest, dass aufgrund dieser Operation eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands aktuell nicht möglich sei (S. 4). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2011 nicht verändert habe (Urk. 2 S. 2), nicht nachvollziehbar, zumal sich die RAD-Ärztin insbesondere auch nicht zu einer allfälligen Veränderung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 2011 äusserte.

    In ihrem zweiten Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2015 (Urk. 7/179) führte die RAD-Ärztin med. pract. G.___ unter anderem aus, dass seit dem letzten Untersuchungsgespräch im September 2014 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, seit März 2014 unveränderte Beschwerden bestünden, die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (S. 7). Nachdem med. pract. G.___ lediglich den Eintritt einer wesentlichen Veränderung seit September 2014 verneinte und sich einzig zu den Beschwerden seit März 2014 respektive zur Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juli 2014 äusserte, ist unklar, wie sich der Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Zeit zwischen der Neuanmeldung im November 2012 (vgl. Urk. 7/146) und Juli 2014 entwickelten. Im Weiteren ist die postulierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht vollends nachvollziehbar, zumal med. pract. G.___ den von ihr statuierten Beginn der Arbeitsfähigkeit (Juli 2014) nicht näher begründete. Die attestierte Arbeitsfähigkeit steht zudem im Widerspruch (vgl. E. 1.5) zu den Einschätzungen des Hausarztes und der behandelnden Ärzte, welche teilweise jegliche Arbeitsfähigkeit ausschlossen (Urk. 7/164, Urk. 7/168/5-6 S. 2 Ziff. 1.9 und Urk. 3/6; vgl. auch E. 4.3).

4.3    An dieser Beurteilung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern: Dr. H.___ ging am 25. September 2015 aufgrund der Bildgebung des Beschwerdebilds davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung erfahre habe, hielt aber gleichzeitig fest, dass er den Gesundheitszustand von 2011 nicht kenne (Urk. 7/195/1). In seinem zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 3/7) wies er darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2015 kenne und er nicht direkt beurteilen könne, ob es nach dem Eingriff im Januar 2014 zu einer Besserung gekommen sei. Am 1. März 2016 verneinte Dr. H.___ jegliche Arbeitsfähigkeit für eine handwerkliche oder leichte Tätigkeit, wobei er keine Ausführungen über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit machte und nicht näher begründete, inwiefern die erwähnten degenerativen Veränderungen und die partielle Implantatlockerung die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin konkret beeinträchtigten (Urk. 3/6; vgl. auch E. 3.2.5). Im Weiteren lassen auch die Berichte der Dres. F.___ und D.___ vom 20. Januar 2015 (vgl. E. 3.2.3) sowie des Hausarztes Dr. C.___ vom 24. März und 19. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.2) keine Rückschlüsse betreffend die Veränderung des Gesundheitszustands seit Sommer 2011 zu. Schliesslich handelt es sich bei der in der Beschwerdeschrift erwähnten telefonischen Mitteilung des Hausarztes, wonach seit der letzten Beurteilung im Jahr 2011 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 1 S. 9), um eine unbelegte Behauptung. Zu berücksichtigen ist zudem die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt (Gesundheitszustand und Leistungsvermögen in angepasster Tätigkeit) in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb weitere Abklärungen notwendig sind und die Sache zwecks Einholung eines entsprechenden Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Gutachter werden sich einlässlich zu Gesundheitszustand und Leistungsvermögen in der Zeit zwischen der Neuanmeldung vom 18. November 2012 (Urk. 7/146) und September 2017 zu äussern haben. Irrelevant wird indes der aktuelle beziehungsweise der im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bestehende Gesundheitszustand respektive das entsprechende Leistungsvermögen sein, da die am 30. September 1953 geborene Beschwerdeführerin im September 2017 das ordentliche Pensionsalter erreicht hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage nach der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 12 ff.) sowie der Selbsteingliederungspflicht (vgl. Urk. 6) einstweilen offenbleiben, da diese erst nach rechtsgenügender Feststellung des medizinischen Sachverhalts beurteilt werden kann.

5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais