Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00385 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 21. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, meldete sich am 3. Mai 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf sehr starke Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, erteilte Kostengutsprache für einen Finanzbuchhaltungskurs und übernahm einen Teil der Kosten für einen Englischkurs (Mitteilung vom 9. November 2011, Urk. 8/17). Am 15. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine berufsbegleitende Neuausbildung zur Tourismusfachfrau HF übernehme (Urk. 8/23). Nach dem ersten Ausbildungsjahr wurde die berufliche Massnahme per 21. August 2013 abgebrochen, da aufgrund ungenügender Prüfungsnoten die Promotion ins zweite Jahr verweigert wurde und die Versicherte sich aufgrund eines neu eingetretenen Gesundheitsschadens zurzeit nicht in der Lage fühlte, die berufliche Eingliederung weiterzuführen (Verfügung vom 6. Dezember 2013, Urk. 8/59).
Mit Vorbescheid vom 7. August 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine von Juni bis Ende Dezember 2012 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 8/79). Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 21. August 2014, Urk. 8/80; ergänzende Einwandbegründung vom 1. Oktober 2014, Urk. 8/83) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie) der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ (Medas) vom 15. Juli 2015 ein (Urk. 8/104). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine von Juni bis Ende Dezember 2012 befristete ganze Rente zu (Urk. 2; Verfügungsteil 2, Urk. 8/119).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. März 2016 Beschwerde (Urk. 3/1) und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Rente (Urk. 1/2; Urk. 3/1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-126) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Urk. 8/119) dafür, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab Dezember 2011 bis Ende Mai 2012 voll arbeitsfähig gewesen. Anschliessend sei sie von Juni 2012 bis September 2012 aufgrund eines epileptischen Anfalls mit Impressionsfraktur dreier Wirbelkörper wieder in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen, so dass sie für diese Zeit Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Oktober 2012 sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, wobei aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultiere. Ab Oktober 2013 sei ihr eine angepasste Tätigkeit wieder in einem vollen Pensum zumutbar (Urk. 8/119).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nach wie vor nicht möglich sei, 100 % zu arbeiten. Ebenfalls seien noch immer weitere Abklärungen im Gange. Sie könne ihre Hand noch nicht belasten und habe permanent sehr starke Rückenschmerzen. Sie befinde sich daher immer noch in ärztlichen Untersuchungen, da ein normaler Tagesablauf so nicht möglich sei. Die Angelegenheit sei nochmals genau zu prüfen und es sei nochmals Kontakt zu den Ärzten aufzunehmen, damit auch die neusten Entwicklungen und Untersuchungen miteinbezogen werden könnten (Urk. 1/2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 15. Juli 2015 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/104/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Die Gutachter der Medas hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/104/44):
- Panvertebralsyndrom bei Status nach geringen Deckplattenimpressionsfrakturen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) wahrscheinlich im Rahmen eines tonisch-klonischen Anfalls am 27. Juni 2012
- Unklare Handgelenksschmerzen rechts ohne klinisch oder radiologisch pathologischen Befund bei Status nach arthroskopischer Handgelenks-Denervation am 13. Januar 2011
- Verdacht auf Epilepsie unbekannter Ursache, differentialdiagnostisch Temporallappenepilepsie
- erstmaliger, wahrscheinlich unprovozierter generalisierter tonisch-klonischer Anfall am 27. Juni 2012 mit Brustwirbelkörper- (BWK-) Frakturen i.R. des Anfalls
- anamnestisch unbeobachteter Bewusstseinsverlust, differentialdiagnostisch erneuter epileptischer Anfall April 2014
- anamnestisch rezidivierende Dejà-vu-Erlebnisse, differentialdiagnostisch einfach-fokale Anfälle, differentialdiagnostisch funktionelle Störung
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit notierten die Gutachter folgende (Urk. 8/104/44):
- Verdacht auf Kopfschmerz vom Spannungstyp
- Anamnestisch Verdacht auf orthostatische Schwindelbeschwerden
- Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Anamnestisch exogenes Asthma bronchiale, unter Ventolin und Seretide gut steuerbar
- Adipositas mit einem BMI von 34,3 kg/m2
- Status nach Zeckenbiss im Sommer 2012 (Erythema migrans), problemlos abgeheilt
Die Beschwerdeführerin habe im April 2015 die Abschlussprüfung als Printdesignerin absolviert. Dabei handle es sich um eine leichte Tätigkeit, die die Hände wenig (allenfalls mit der PC-Maus) belaste. Zuvor sei sie handwerklich als Gestalterin tätig gewesen, was sie mit Beginn der Handgelenksbeschwerden im Juni 2010 aufgegeben habe. Aus orthopädischer Sicht liessen sich aktuell Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks und der Wirbelsäule feststellen, weshalb körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden sollten. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Beeinträchtigung aufgrund der Epilepsie. Aktuell stelle sich diese Handicapierung bei über einjähriger Anfallsfreiheit eher gering dar. Ein erneuter Anfall würde jedoch das Risiko eines Sturzes und daraus resultierender Verletzung bedeuten und ein erneutes mindestens 12monatiges Fahrverbot nach sich ziehen. Aufgrund der Verdachtsdiagnose einer Epilepsie und dem damit verbundenen nichtvorhersehbaren Auftreten epileptischer Anfälle bestehe in bestimmten Situationen eine Eigen- und Fremdgefährdung. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter der Annahme, dass es sich bei der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als handwerkliche Gestalterin, wie die Beschwerdeführerin berichte, um eine körperlich belastende Tätigkeit handelte. Das negative Leistungsbild sei wie folgt zu beschreiben: Keine körperlich schweren Tätigkeiten, kein häufiges Bücken, kein regelmässiges Heben über 15 kg, maximal mässige manuelle Belastung. Es sollte auf einen Einsatz im Schichtdienstbetrieb resp. Nachtdienstbetrieb verzichtet werden. Ebenso sollte auf das Arbeiten an ungesicherten und gefährlichen Maschinen und in ungesicherten Höhen (Leitern, Gerüste) sowie im Wasser verzichtet werden. Es sollten zudem keine Tätigkeiten durchgeführt werden, welche das Autofahren der Beschwerdeführerin bedingen würden. Tätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin eine hohe Verantwortung und Supervision über andere trage und durch einen Anfall andere gefährde, sollten ebenfalls nicht durchgeführt werden (Urk. 8/104/49 f.).
Bei der aktuell durchgeführten Tätigkeit als Printdesignerin handle es sich um eine adaptierte Tätigkeit. Der Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt anzunehmen. Das positive Leistungsbild sei wie folgt zu beschreiben: Leichte, manuell wenig belastende Tätigkeiten, Heben bis 5 kg, gelegentlich bis 10 kg, mit Möglichkeit des Positionswechsels, keine dauernden Tätigkeiten in der Hocke oder im Kauern sowie Vermeidung der im negativen Leistungsbild aufgeführten Belastungen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nicht notwendig (Urk. 8/104/50).
3.3 Die Beschwerdeführerin reichte nach Erstellung des Gutachtens noch die Berichte der Klinik Z.___ und den Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 19. Januar 2016 ein (Urk. 8/117).
3.3.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 31. Dezember 2015 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. bis 22. Dezember 2015 als Hauptdiagnose eine wahrscheinlich symptomatische Temporallappenepilepsie rechts mit einfach-fokalen und sekundär-generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Erstdiagnose 2012 bei MR-tomographisch diskreter Volumenvermehrung und Signalanhebung von Amygdala und Hippocampus rechts (2012), fest (Urk. 8/117/1). Als Nebendiagnose notierten sie einen Verdacht auf Pseudotumor cerebri bei morgendlicher Übelkeit/Kopfschmerz seit ca. 2 Jahren. Die Ärzte notierten des Weiteren folgende überlieferten Diagnosen:
- Generalisierter tonisch-klonischer Anfall mit Bewusstseinstrübung am 27. Juni 2012 mit Wirbelkörperfraktur BWK 11 und 12
- Thorako-lumbales Schmerzsyndrom
- Migräne
- Status nach Appendektomie am 28. Mai 2013
- Anamnestisch Asthma bronchiale
Die Ärzte konstatierten, dass aufgrund der Epilepsie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden und die Fahreignung nicht gegeben sei (Urk. 8/117/3).
3.3.2 In der Klinik für Neurologie des A.___ wurde am 19. Januar 2016 eine Lumbalpunktion mit Druckmessung bei multifaktoriellem Kopfschmerzsyndrom durchgeführt (Urk. 8/117/10). Die Besprechung der Liquorbefunde und Festlegung des weiteren Prozederes erfolge in der Klinik Z.___ und vom behandelnden Neurologen.
4.
4.1
4.1.1 Beim Gutachten der Medas vom 15. Juli 2015 (Urk. 8/104) waren Ärzte der Fachrichtungen Neurologie, orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medizin vertreten (Urk. 8/108/52), womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Medas erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie ihre Hand immer noch nicht belasten könne und Rückenschmerzen habe, die eine Arbeit verunmöglichen würden. Des Weiteren seien auch die neusten Entwicklungen und Untersuchungen miteinzubeziehen (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter sowohl bei der Diagnosestellung, als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Rückenbeschwerden als auch die Handgelenksbeschwerden berücksichtigten und das Belastungsprofil entsprechend formulierten (E. 3.2).
Auch die nach Eingang des Gutachtens eingereichten Berichte der Klinik Z.___ und der Klinik für Neurologie des A.___ (E. 3.3 und Urk. 8/117) vermögen keine zusätzlichen Einschränkungen zu begründen: Die Ärzte der Klinik Z.___ hielten fest, dass aufgrund der Epilepsie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden - was den Ausführungen der Gutachter entspricht (vgl. E. 3.2). Im Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 19. Januar 2016 wird zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass nicht die exakte Diagnose relevant ist, sondern die entsprechenden Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind - welche sich in casu entsprechend unverändert zum Gutachten darstellen.
4.2
4.2.1 Damit ist gestützt auf das Gutachten der Medas vom 15. Juli 2015 ab Begutachtungszeitpunkt vom 25. Juni 2015 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (E. 3.2). Gestützt auf das psychiatrische, das internistische und das neurologische Teilgutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus den jeweiligen Fachgebieten auch retrospektiv - bis auf die qualitativen Einschränkungen infolge der Epilepsie - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag (Urk. 8/104/29; Urk. 8/104/35; Urk. 8/104/41 f.; vgl. hierzu Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin A.___ vom 27. Juni 2012, Urk. 8/65/31; Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. November 2012, 15. August und 23. September 2013 sowie vom 7. Februar 2014, Urk. 8/40; 8/65/16 ff.).
4.2.2 Aus orthopädischer Sicht geht aus dem Gutachten nicht klar hervor, ob und allenfalls in welchem Umfang die Rücken- und Handgelenksbeschwerden im zeitlichen Verlauf Auswirkungen die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes, hielt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2011 fest, dass infolge der Handgelenksbeschwerden eine seit 24. Dezember 2010 durchgehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit ohne stärkere Handgelenksbelastungen, intermittierende Positionswechsel und regelmässige Pausen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/84/3). Dies ist unter Berücksichtigung des Berichtes von Prof. Dr. E.___, Teamleiter Handchirugie der Uniklinik F.___, vom 10. Juni 2011, worin eine Umorientierung in einen besser angepassten Beruf begrüsst wird - schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 8/10/5 f.).
4.2.3 Am 27. Juni 2012 erlitt die Beschwerdeführerin einen Anfall, wobei sie sich BWK-Frakturen zuzog (vgl. E. 3.2). Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, behandelte die Beschwerdeführerin im Anschluss daran. In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 3. Februar 2014 konstatierte er, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Juni bis zum 11. Juli 2012 und vom 16. bis 27. Juli 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 30. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss daran habe er die Arbeitsfähigkeit nicht mehr festgelegt (Urk. 8/61).
Vom 1. November 2013 bis zum 19. März 2014 befand sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und phsyikalische Medizin und Rehabilitation, in Behandlung. In seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 12. Juni 2014 hielt er dafür, dass das Tragen oder Heben von schweren Lasten mit der rechten Hand sowie repetitive Handbelastungen rechts sowie auch das Tragen oder Heben von schweren Gewichten sowie langes Stehen und insbesondere vorgebeugtes Stehen nicht mehr zumutbar seien. Das Anforderungsprofil des Berufes der Gestalterin/Werbetechnikerin sei schwierig zu definieren und sehr unterschiedlich. Bei repetitiv handbelastender Tätigkeit wäre sie in ihrem angestammten Beruf vollumfänglich arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis zu 100 % arbeitsfähig. An der zuletzt besetzten Arbeitsstelle in einem Praktikum als Reisekauffrau sei sie offenbar auch immer wieder handbelastend/rückenbelastend eingesetzt worden, womit zumindest für die Behandlungsdauer bei ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/73/2).
Dr. C.___ des RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 27. Juni 2012 für 3 Monate vollumfänglich arbeitsunfähig und danach bis zum 31. August 2013 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten mit der rechten Hand, ohne repetitive Handbelastungen rechts, generell kein Heben und Tragen schwerer Gewichte, ohne langes Stehen, insbesondere vorgebeugt, sei angepasst (Urk. 8/84/7).
Damit ist gestützt auf die fachärztliche Stellungnahme von Dr. C.___ als auch unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab September 2013 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin im rentenrelevanten Zeitraum vom 27. Juni bis zum 30. September 2012 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2012 bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und spätestens ab September 2013 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Diese auf fachärztlichen und gutachterlichen Einschätzungen beruhende Festsetzung der Arbeitsfähigkeit vermögen auch die Berichte von Dr. med. I.___ nicht zu entkräften, da sie als Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin die fachärztlichen Einschätzungen nicht in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. Urk. 8/62/9 f., Urk. 8/65/5 ff.; Urk. 8/82 sowie auch Urk. 8/57; 8/62/17-23).
5.
5.1 Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen, die ab Juni 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab Januar 2013 (Verbesserung per Oktober 2012 zuzüglich 3 Monate [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV]) einen Invaliditätsgrad von 36 % und ab Oktober 2013 bzw. Januar 2014 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Invaliditätsgrad von 0 % ergaben (Urk. 2, Urk. 8/119), wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 1/1, Urk. 1/2). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Rentenanspruch nicht entsteht, solange eine versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Taggeld haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerdeführerin absolvierte ab dem 1. Mai 2012 eine berufliche Massnahme im Sinne einer berufsbegleitenden Neuausbildung zur Tourismusfachfrau HF (Urk. 8/23), welche per 22. August 2013 abgebrochen wurde (Urk. 8/59). Währenddessen bezog sie das Höchsttaggeld (Urk. 8/24; vgl. auch Urk. 8/26-28 und Urk. 8/31-32). Damit bestand vom 1. Mai 2012 bis zum 22. August 2013 ohnehin kein Anspruch auf eine Rente, da die Beschwerdeführerin noch ein Taggeld bezog.
5.3 Davon ausgehend, dass die von Juni bis Ende Dezember 2012 befristete ganze Rente mit den während desselben Zeitraums bezogenen IV-Taggeldern verrechnet wird, ist die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler