Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00387 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 9. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, gelernte Buffetmitarbeiterin, meldete sich am 10. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Mai 2007 mit, dass das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 17. April 2008 wies die IV-Stelle auch das Rentenbegehren ab (Urk. 7/42), wogegen die Versicherte am 16. Mai 2008 am hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Urk. 7/46). In der Folge hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung am 31. Juli 2008 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/51, Urk. 7/53). Nachdem die Versicherte die Beschwerde am 19. August 2008 zurückgezogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren IV.2008.00530 mit Verfügung vom 26. August 2008 als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/55).
1.2 Im November 2008 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten beim Y.___. Gestützt auf das Gutachten vom 2. April 2009 (Urk. 7/61) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/67). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/72, Urk. 7/74), liess die IV-Stelle die Versicherte beim Z.___ erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 24. Januar 2011, Urk. 7/93). Im Mai 2011 sistierte die IV-Stelle das Verfahren bis zum Vorliegen des von der Versicherten veranlassten orthopädischen Gutachtens der Uniklinik A.___ (Urk. 7/100-102). Die Uniklinik A.___ erstattete das Gutachten am 23. November 2011 (Urk. 7/106, der Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2012 zugegangen, Urk. 7/107). Im Oktober 2012 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass eine Potentialabklärung geplant sei (Urk. 7/127). Daraufhin sistierte die IV-Stelle das Verfahren erneut (Urk. 7/128). Am 13. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass die Potentialabklärung nicht zustande gekommen sei, und reichte weitere Berichte ein (Urk. 7/133-137).
1.3 Im Mai 2013 veranlasste die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, welches die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ am 19. Dezember 2013 erstattete (Urk. 7/145). Am 6. Januar 2014 forderte die IV-Stelle die Versicherte zu einer adäquaten neuropathischen Schmerzbehandlung und einer ärztlich kontrollierten Cannabis-Abstinenz von mindestens sechs Monaten auf und wies sie auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Unterlassung hin (Urk. 7/146). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2014 mitgeteilt hatte, dass ihr eine Cannabis-Abstinenz nicht zumutbar sei (Urk. 7/152), hielt die IV-Stelle am 26. März 2014 an der auferlegten Mitwirkungspflicht fest (Urk. 7/154). In der Folge ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Verweis auf Berichte der behandelnden Ärzte darum (Urk. 7/157, Urk. 7/167), von der Auferlegung der Mitwirkungspflicht abzusehen (Urk. 7/158, Urk. 7/166). Nach Einholung zweier ergänzender Stellungnahmen bei der MEDAS (Urk. 7/160, Urk. 7/170) forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut am 9. September 2014 sowie ein letztes Mal am 7. Dezember 2015 dazu auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 7/161, Urk. 7/177). Nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 7/183) sowie dagegen erhobenem Einwand (Urk. 7/185) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Februar 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die ihr von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-192), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 aufgrund der Einschränkungen der Hand in der bisher ausgeführten Tätigkeit im Service zu 100 % eingeschränkt. Eine angepasste, sitzende Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die geltend gemachten Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht hätten nicht objektiviert werden können. Man habe die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert, sich in einen Cannabis-Entzug zu begeben. Der Entzug sei der Beschwerdeführerin zumutbar; er könne im stationären Rahmen mit geeigneter Medikation erfolgen. Da der Entzug jedoch verweigert werde, könne der Einfluss des Cannabis auf den Gesundheitszustand nicht beurteilt werden. Es sei deshalb mangels Mitwirkung aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie sei aus psychischen und eventualiter sogar aus neuropsychologischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht zumutbar, sich einem Cannabis-Entzug zu unterziehen und dieser sei auch nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Gemäss den ehemals behandelnden Ärzten der C.___ sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Es ergebe sich aus den Akten, dass sie Cannabis im Sinne einer Selbstmedikation konsumiere. Damit sei der Suchtmittelkonsum klar eine Folge der vorhandenen physischen und psychischen Leiden und somit bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Dass aufgrund des Cannabis-Konsums keine Diagnose gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss den ehemals behandelnden Ärzten bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegenden Zügen des Borderline Typus und der abhängigen Persönlichkeitsstörung. Insgesamt erweise sich das psychiatrische Gutachten als nicht nachvollziehbar und es könne nicht darauf abgestellt werden. Hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Suchtmittelkonsums bloss die Oberschule besucht habe. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass allfällige kognitive Beeinträchtigungen nicht nur durch den Suchtmittel- und Medikamentenkonsum verursacht sein dürften, da sie vorbestehend seien. Die Aufgabe des Cannabis-Konsums sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, da die Beschwerdeführerin ohnehin die neuropsychologischen Fähigkeiten stark beeinträchtigende Medikamente einnehmen müsse und nur schon deshalb in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sei. Auch bestehe gemäss dem behandelnden Psychiater bei einem Entzug die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin völlig dekompensiere (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 19. Dezember 2013 (Urk. 7/145). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte und Gutachten zusammengefasst (Urk. 7/145/3-33), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.
3.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Schmerzen am linken (adominanten) Handgelenk bei freiem Bewegungsausmass und unauffälligem radiologischem Befund, partieller Schädigung des Nervus medianus links und neuropathischen Schmerzen im Medianus-Versorgungsgebiet bei Status nach Neurolyse und Exzision eines intraneuralen Neuroms am 28. Februar 2011, bei Status nach einer Teilläsion des Nervus medianus am Vorderarm links nach Selbstverletzung im September 2010. Ohne wesentliche Einschränkung bestünden unter anderem Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks bei freiem Bewegungsausmass und radiologisch unauffälligem Befund mit Anästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus suralis links, Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (Urk. 7/145/68).
3.3 Die orthopädische Gutachterin führte aus, bei der aktuellen Untersuchung hätten sich an den oberen und unteren Extremitäten keine Schonungszeichen gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und habe die linke Hand bei der Entkleidung und nach Abnahme der Handgelenksschiene eingesetzt. Beim Barfussgang sei linksseitig wegen diverser Dornwarzen nicht richtig abgerollt worden. Nach wiederholter Überprüfung habe sich das Bewegungsausmass als frei dargestellt. Mit Stiefeln sei das Gangbild unauffällig gewesen. Die aktuellen Röntgenaufnahmen hätten hinsichtlich beider Hände unauffällige Befunde ergeben. Auch das linke obere Sprunggelenk sei bis auf eine leichtgradige Oberflächenunregelmässigkeit des Malleolus lateralis und zwei lokale Mitek-Anker im lateralen Malleolus unauffällig gewesen (Urk. 7/145/75). Die neurologische Gutachterin hielt fest, es bestehe eine Anästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus suralis links nach zweimaliger Neurotomie des Nervens. Zudem bestehe eine partielle Schädigung des Nervus medianus links mit neuropathischen Schmerzen im Medianus-Versorgungsgebiet. Hinweise für ein komplex-regionales Schmerzsyndrom fänden sich nicht. Klinisch könne ein gewisse Ausgestaltung der Symptome aufgrund der teils diskrepanten Befunde nicht ausgeschlossen wären. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Servicekraft seit der Selbstverletzung in alkoholisiertem Zustand im September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/145/66, Urk. 7/145/75-76). Weiter ergibt sich aus der polydisziplinären Beurteilung, dass bei der internistischen Begutachtung keine Befunde von relevantem Krankheitswert hätten erhoben werden können (Urk. 7/145/76).
3.4
3.4.1 Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Schmerzen von verschiedenen körperlichen Faktoren und nicht von der psychischen Verfassung abhängig seien. Die Schmerzen seien auch gemäss orthopädischem, internistischem sowie neurologischem Gutachten nicht ausreichend somatisch erklärbar. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Schmerzen im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastungssituation anzusehen seien. Deshalb könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht gestellt werden. Auch bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine depressive Episode oder eine andere Erkrankung, die depressive Symptome verursachen könne, habe. Sie sage selber, dass sie eigentlich nicht depressiv sei, es ihr aber manchmal auch nicht so gut gehe. Auch in den Akten sei nie die Diagnose einer depressiven Episode oder einer anderen depressiven Erkrankung gestellt worden und bei der Begutachtung hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin nehme dagegen aktuell weiterhin Cannabis ein. Dieses sei auch in der Laboruntersuchung positiv getestet worden. Die Beschwerdeführerin habe von etwa 1998 bis 2010 gemäss eigenen Angaben auch Kokain konsumiert. Die anamnestischen Angaben über den Suchmittelgebrauch hätten betreffend Cannabis, Kokain und andere Drogen mit den Angaben in der Laboruntersuchung übereingestimmt (Urk. 7/145/47-48). Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge aufweise, wie dies der psychiatrische Gutachter im Y.___-Gutachten beschrieben habe, oder ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, wie die behandelnde Psychologin dipl. psych. E.___ aufgeführt habe. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Akten sei dies durchaus möglich. Weil die Beschwerdeführerin aber aktuell weiterhin Cannabis konsumiere und dies auch während der Durchführung der beiden polydisziplinären Begutachtungen durch das Y.___ und das Z.___ sowie im Zeitpunkt der Untersuchung durch das C.___ gemacht habe, könne die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen oder einer Persönlichkeitsstörung aktuell nicht gestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dies sei erst möglich, wenn die Beschwerdeführerin während mindestens sechs Monaten kein Cannabis mehr konsumiert habe (Urk. 7/145/48).
3.4.2 Weiter hielt med. prakt. D.___ fest, es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin kognitive Einschränkungen habe; dies vor allem aufgrund des Befundes bei der Untersuchung. So sei sie etwas verwirrt gewesen und habe die Fragen nur teilweise adäquat und genau beantworten können. Es sei auch aufgefallen, dass es der Beschwerdeführerin schwer gefallen sei, gewisse Ereignisse chronologisch richtig zu erzählen. Die Beschwerdeführerin gebe aber selber keine wesentlichen kognitiven Defizite an, jedoch sei es möglich, dass Menschen mit kognitiven Defiziten dies selbst nicht genügend oder gar nicht erkennen könnten. Auch der psychiatrische Gutachter des Y.___ habe gewisse Hinweise für eingeschränkte geistige Funktionen festgestellt, aber keine Hinweise für eine Intelligenzminderung gemäss ICD-10 gefunden. Ebenso habe der Betriebsleiter des DOCK Winterthur gewisse kognitive Defizite festgestellt. Im Vergleich zu den bisherigen beiden polydisziplinären Gutachten könne somit nicht gesagt werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Intelligenzminderung vorliege. Um solche möglichen kognitiven Defizite abzuklären, sei die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung notwendig, welche wiederum aktuell aufgrund des Cannabis-Konsums nicht sinnvoll sei, da allfällige neuropsychologische Defizite teilweise oder auch ganz durch Cannabis verursacht sein könnten. Auch deshalb sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin eine Abstinenz von Cannabis erreiche, diese während mindestens sechs Monaten einhalte und während dieser Zeit auch nachweise. Dies sei nicht ganz einfach, aber zumutbar, und die Beschwerdeführerin sollte ärztlich begleitet werden. Erst wenn die Beschwerdeführerin eine Abstinenz von Cannabis erreicht habe, könne abgeklärt werden, ob sie akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge, eine entsprechende Persönlichkeitsstörung, eine andere Persönlichkeitsstörung oder neuropsychologische Defizite habe, die nicht durch Cannabis verursacht würden (Urk. 7/145/48-49).
3.4.3 Med. prakt. D.___ nahm zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen dahingehend Stellung, dass die Beurteilungen der psychiatrischen Gutachter des Y.___ und des Z.___ sowie diejenige der behandelnden Psychologin des C.___ insgesamt nicht nachvollziehbar seien. Aufgrund des Cannabis- und im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Z.___-Gutachter auch Kokain-Konsums, hätte die Arbeitsfähigkeit gar nicht beurteilt werden können. Auch sei die Beurteilung von Frau E.___ nicht ganz nachvollziehbar, weil man auch mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabis durchaus gewisse Tätigkeiten durchführen könne. Der psychiatrische Gutachter hielt abschliessend fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, den Angaben in den Akten, dem Untersuchungsbefund und den Ergebnissen der Laboruntersuchung bestünden keine Hinweise für weitere psychiatrische Erkrankungen. Weil die Beschwerdeführerin weiterhin regelmässig Cannabis konsumiere, könnten verschiedene mögliche Diagnosen nicht gestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die Diagnose einer depressiven Episode oder einer entsprechende depressive Erkrankung könne aktuell nicht gestellt werden (Urk. 7/145/51-52).
3.5 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar, da psychiatrische Diagnosen wegen des anhaltenden Cannabis-Konsums nicht gestellt werden könnten. Es sei ein Cannabisentzug notwendig. Aus orthopädischer und internistischer Sicht liesse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit attestieren. Polydisziplinär sei aktuell keine Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegeben, wobei von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Die neuropathische Schmerzkomponente werde aus neurologischer Sicht im Rahmen einer medizinischen Massnahme für gut therapierbar angesehen (Urk. 7/145/77).
3.6 Dipl. psych. E.___ führte in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/157) aus, es sei nicht so, dass prinzipiell erst nach länger anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln die Diagnose gestellt werden könne. Die Suchterkrankung sei als typische Folge der psychischen Grundleiden zu betrachten und Cannabis fungiere als Selbstmedikation. Auch habe der Cannabis-Konsum einen Einfluss auf die kognitiven Funktionen. Es sei davon auszugehen, dass die neuropsychologischen Untersuchungen auch nach sechsmonatiger Abstinenz nicht wesentlich andere oder bessere Resultate zeigen würden. Zudem nehme die Beschwerdeführerin täglich hohe Dosen an verordneten Schmerzmedikamenten ein, welche die kognitiven Funktionen ebenfalls beeinflussten.
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 7/167) aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische Abhängigkeit von Cannabis. Auswirkungen diesbezüglich zeigten sich vor allem hinsichtlich kognitiver Defizite in Form von Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsstörungen. Darüber hinaus komme es durch den regelmässigen Gebrauch in der Regel zu einer körperlichen Symptomatik, die neben dem Nervensystem auch die Lunge beeinträchtige. Trotz entsprechend bekannter Symptomatik sei aus ärztlicher Sicht von einer Entzugsbehandlung abzuraten, da die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der auffälligen psychopathologischen Symptomatik völlig dekompensiere. Ein Absetzen oder Aussetzen der Substanz, die wahrscheinlich bei bestehender Persönlichkeitsstörung als Medikament erlebt werde, führe dazu, dass sich die Beschwerdeführerin in der Welt nicht zurechtfinden würde.
3.8 In den ergänzenden Stellungnahmen vom 19. August 2014 (Urk. 7/160) und 30. Januar 2015 (Urk. 7/170/1-2) führte med. prakt. D.___ aus, es sei nicht richtig, dass psychiatrische Diagnosen auch ohne vorgängigen Cannabis-Entzug gestellt werden könnten. In einem Gutachten dürften nur objektivierbare Diagnosen gestellt werden und keine Verdachtsdiagnosen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur wenig Cannabis konsumiere, könne der Konsum andere, nicht organische psychiatrische Erkrankungen überdecken und die festgestellten psychischen Symptome könnten durch den Cannabis-Konsum verursacht sein. Auch die neuropsychologischen Defizite könnten teilweise oder alleine durch den Cannabis-Konsum verursacht sein. Dass die neuropsychologischen Untersuchungen auch nach einer Abstinenz keine besseren Resultate zeigen würden, sei medizinisch nicht richtig. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Cannabis einnehme, um sich zu entspannen und die Schmerzen zu lindern. Da es sich dabei aber um eine Selbstmedikation und nicht um eine ärztlich verordnete Medikation handle, sei ein Entzug zumutbar. Es spiele auch keine Rolle, warum die Beschwerdeführerin Cannabis einnehme. Es sei nur relevant, dass sie regelmässig Cannabis konsumiere und die Situation deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend abgeklärt werden könne. Es sei auch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin eine Cannabis-Abstinenz nur unter Beruhigungsmittel-Medikation erreichen könne. Wenn ein Entzug mittels Benzodiazepine durchgeführt werde, sei es anschliessend notwendig, diese Medikamente wieder auszuschleichen. Deshalb sollte ein Entzug ärztlich begleitet werden. Ein solcher Entzug sei medizinisch grundsätzlich zumutbar und durch erfahrene Ärzte auch gut durchführbar (Urk. 7/160/1-2). Bezüglich der Aussagen von Dr. F.___ sei festzuhalten, dass es auch aus therapeutischer Sicht sinnvoller sei, psychische Probleme mittelfristig bis langfristig sichtbar zu machen und dann zu behandeln, anstatt sie dauerhaft mit psychotropen Substanzen zu überdecken. Zudem sei bekannt, dass langjähriger THC-Konsum zu manifesten depressiven Symptomen führe. Es werde empfohlen, den Cannabis-Entzug stationär in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen, da hier bei einer möglichen Verstärkung von psychischen Symptomen sofort entsprechende therapeutische Massnahmen durchgeführt werden könnten (Urk. 7/170/2).
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat (E. 4.2) und ob sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7/2) zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die auferlegte Mitwirkung zumutbar war (E. 4.3). Bejahendenfalls ist die Leistungsablehnung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen (E. 4.4).
4.2 Nachdem die Gutachter der MEDAS im Gutachten vom 19. Dezember 2013 festgestellt hatten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar sei, da psychiatrische Diagnosen wegen des anhaltenden Cannabis-Konsums nicht gestellt werden könnten (E. 3.5), auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 eine ärztlich kontrollierte Cannabis-Abstinenz von mindestens sechs Monaten und wies sie unter Fristansetzung mehrmals ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hin (vgl. Urk. 7/146, Urk. 7/154, Urk. 7/161, Urk. 7/177). Damit hat sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt.
4.3
4.3.1 Den medizinischen Akten und verschiedenen Gutachten (Urk. 7/61, Urk. 7/93, Urk. 7/106, Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass ein mehrjähriger Cannabis-Konsum besteht, der sich negativ auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auszuwirken scheint. Anlässlich der letzten Begutachtung durch die MEDAS im November 2013 (Urk. 7/145) setzten sich die Gutachter ausführlich mit dem Suchtverhalten der Beschwerdeführerin auseinander und hielten fest, dass sich bei anhaltendem Cannabis-Konsum nicht abschliessend beurteilen lasse, ob ein psychisches Leiden von Krankheitswert vorliege oder neuropsychologische Defizite bestünden (vgl. E. 3.4, E. 3.5).
4.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Med. prakt. D.___ setzte sich ausführlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es könnten trotz des Cannabis-Konsums Diagnosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt werden (E. 2.2), auseinander und entkräftete die Einschätzungen der behandelnden Ärzte (E. 3.6, E. 3.7) in seinen Stellungnahmen in überzeugender Weise. So legte er insbesondere dar, dass bereits ein geringer Cannabis-Konsum psychiatrische Erkrankungen überdecken könne und die festgestellten psychischen Symptome durch den Cannabis-Konsum verursacht sein könnten, was das Stellen einer objektivierbaren Diagnose verunmögliche (E. 3.8). Auch hielt der psychiatrische Gutachter überzeugend fest, dass entgegen der Aussage der Psychologin (E. 3.6) aus medizinischer Sicht bei einer neuropsychologische Testung nach einer Abstinenz bessere Resultate erzielt werden könnten, da auch die möglichen neuropsychologischen Defizite durchaus durch den Cannabis-Konsum verursacht sein könnten (E. 3.8).
4.3.3 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abstinenz im Rahmen einer Entzugsbehandlung als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist, da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt, die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog heranzuziehen (Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00649 vom 23. November 2015 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Es sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.3.4 Med. prakt. D.___ kam im psychiatrischen MEDAS-Gutachten in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/145/3-33) und in Auseinandersetzung mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ein Cannabis-Entzug nicht ganz einfach, aber unter ärztlicher Begleitung zumutbar sei (E. 3.4.2). Bezüglich der vom behandelnden Psychiater geltend gemachten, durch einen Entzug möglicherweise verursachten Dekompensation der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, dass aus diesem Grund eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen sei und entsprechend bei auftretenden psychischen Symptomen sofort therapeutische Massnahmen ergriffen werden könnten (E. 3.8). Eine allfällige Verstärkung der depressiven Symptomatik spricht damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) nicht für eine Unzumutbarkeit der Massnahme. Auch eine allfällige Verwendung von Beruhigungsmittel erachtete der psychiatrische Gutachter bei Durchführung des Entzugs durch ärztliche Fachpersonen als zumutbar (E. 3.8). Dass der Beschwerdeführerin die auferlegte Massnahme aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wäre, lässt sich aufgrund der Argumentation des behandelnden Psychiaters sowie der Psychologin (E. 3.6, E. 3.7) damit nicht überzeugend begründen. Insgesamt ist mithin die der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin auferlegte stationäre sechsmonatige Cannabis-Abstinenz entgegen ihrer Ansicht als zumutbar zu erachten, zumal der Massnahme eine Inanspruchnahme von – unbefristet auszurichtenden – Rentenleistungen gegenübersteht.
4.3.5 Da das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 19. Dezember 2013 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) schlüssig ist (vgl. insbesondere E. 4.3.2, E. 4.3.4) und darüber hinaus sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. E. 1.5), durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesicherte Diagnostizierung invalidisierender psychiatrischer Einschränkungen sowie eine ausschliesslich von diesen abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Durchführung der auferlegten Massnahme möglich ist.
4.3.6 Zusammenfassend war die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und der Beschwerdeführerin unter den vom Gutachter genannten Voraussetzungen (stationär und ärztlich begleiteter Entzug, vgl. E. 4.3.4) zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, durfte die Beschwerdegegnerin daher gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b, BGE 140 V 290 E. 4.1).
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitszustand besteht (vgl. E.1.1, E. 1.2). In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin umfassend orthopädisch, neurologisch und internistisch untersucht und bildgebend abgeklärt wurde, ohne dass sich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergeben hätte (vgl. E. 3.3, E. 3.5). Dass die Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig ist, wurde darüber hinaus seit der Anmeldung im Dezember 2003 im Verlauf der Abklärungen immer wieder bestätigt (vgl. Urk. 7/11/6, Urk. 7/16/4, Urk. 7/29/8, Urk. 7/61/22, Urk. 7/93/46, Urk. 7/106/48, Urk. 7/145/66). Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist es damit als ausgewiesen zu erachten und wird überdies auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine angepasste, sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt, kann in psychiatrischer Hinsicht die Frage, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Folge des Cannabis-Konsums oder aber Folge der von den behandelnden Ärzten und Psychologen diagnostizierten psychischen Störungen ist, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Wie med. prakt. D.___ umfassend darlegte, sind aufgrund des fortwährenden Cannabis-Konsums die anlässlich der Vorbegutachtungen erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen grundsätzlich in Frage zu stellen, da der Konsum das Erheben eines eigenständigen Gesundheitsschadens sowie das Stellen einer klaren und überwiegend wahrscheinlichen Diagnose verunmöglicht (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Was die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ sowie der behandelnden Psychologin E.___ betrifft, fehlen insbesondere echtzeitliche Arztberichte, welche die Ansicht der Beschwerdeführerin (E.2.2), dass es sich beim Suchtmittelkonsum um eine typische Folge der psychischen Grundleiden und damit um sekundäre Abhängigkeit handle (vgl. E. 1.3), stützten. Da sich die Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. 4.3.6), ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht davon ausgegangen, dass diese in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ergab, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin Hilfsarbeitertätigkeiten weiterhin uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. E. 4.4) und sie damit im Vergleich zu ihrer angestammten Tätigkeit als Servicekraft keine Erwerbseinbusse erleidet. Die Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Zweifel gezogen. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 4. April 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 13). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9, Urk. 10) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. April 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett