Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00388

damit vereinigt: IV.2016.01252 und IV.2017.00349


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, VorsitzenderSozialversicherungsrichter VogelErsatzrichterin Bänninger SchäppiGerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 27. März 2018

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin    


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1968 geborene X.___ ist wegen beidseitiger Augentumoren seit frühester Kindheit blind (vgl. ELAR-Notiz vom 22. April 2004, Urk. 6/45). Seither richtete ihr die Invalidenversicherung Leistungen aus, namentlich übernahm sie die behinderungsbedingten Mehrkosten der beruflichen Ausbildung und gab ihr Hilfsmittel ab oder finanzierte diese. 1998 schloss die Versicherte ihr Studium der Journalistik und der Kommunikationswissenschaft an der Universität A.___ ab (Urk. 6/11/2). Gleich anschliessend begann sie bei B.___ als Redaktorin zu arbeiten. Von 1998 bis 1999 versah sie zusätzlich eine Teilzeitstelle beim Blindenwohnheim C.___. Ab November 1999 war sie ausserdem im Restaurant D.___ tätig (Urk. 6/22/2, 6/24/2).

1.2    Mit Verfügung vom 2. März 2005 wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Januar 2004 im Umfang von Fr. 422.-- und ab dem 1. Januar 2005 im Umfang von Fr. 430.-- zugesprochen (Urk. 6/69). Am 24. April 2007 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter in Form von Begleiten, Scannen und Vorlesen, weiterhin ab 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2010 im Umfang von höchstens Fr. 1‘658.-- pro Monat (Urk. 6/116) und am 16. Mai 2011 für Dienstleistungen Dritter in Form von beruflichen Assistenzdiensten für die Tätigkeit als Senderedaktorin ab dem 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 im Umfang von monatlich höchstens Fr. 1‘740.-- (Urk. 6/177). Sodann übernahm die IV-Stelle die behinderungsbedingten Mehrkosten der von der Versicherten im März 2011 begonnenen Weiterausbildung zur Aromatherapeutin (Urk. 6/173 und Urk. 6/176).

1.3    Am 26. Juli 2012 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle einen Assistenzbeitrag (Urk. 6/193). In der Folge wurde am 21. September 2012 mit dem standardisierten Abklärungsinstrument “FAKT2 V.1.00“ der Hilfebedarf ermittelt (Abklärungsbericht FAKT, Urk. 6/201; vgl. Urk. 6/214). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Oktober 2012, Urk. 6/198; Einwand vom 10. Januar 2013, Urk. 6/209) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2013 einen Assistenzbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 559.65 bzw. jährlich Fr. 6‘715.80 mit Wirkung ab 26. Juli 2012 zu (Urk. 6/215). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2013 Beschwerde (Urk. 6/218/3 ff.). Mit Urteil vom 30. November 2013 wurde die Beschwerde durch das hiesige Gericht (Verfahrensnummer IV.2013.00278, Urk. 6/243) in dem Sinne gutgeheissen, dass es die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2013 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurückwies.

1.4    Am 5. Juni 2014 erging ein Vorbescheid mit dem Hinweis darauf, dass der Anspruch der Versicherten auf den Assistenzbeitrag aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts neu überprüft worden sei. Es wurde der Versicherten die Zusprache eines Assistenzbeitrags im Umfang von Fr. 559.65 monatlich respektive Fr. 6‘715.80 jährlich mit Wirkung ab 26. Juli 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 6/255). Am 9. Juli 2014 erhob die Versicherte dagegen Einwände (Urk. 6/257).

1.5    Mit Mitteilung vom 23. April 2015 wurde der Versicherten eine weitere Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter in Form von beruflichen Assistenzdiensten ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 von höchstens Fr. 1‘763.-- pro Monat erteilt (Urk. 6/292).

1.6    Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten – wie vorbeschieden - einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 559.65 bzw. jährlich Fr. 6‘715.80 mit Wirkung ab 26. Juli 2012 zu (Urk. 6/308). Mit Verfügung vom 9. September 2015 hob die IV-Stelle diese Verfügung mit der Begründung, die Verhältnisse der Versicherten hätten sich in beruflicher und persönlicher Hinsicht massgeblich verändert, wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/317). Nach weiteren Abklärungen (vgl. unter anderem die Selbstdeklaration vom 20. Oktober 2015, Urk. 6/326) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die Erkenntnisse aus dem FAKT2 vom 21. September 2012 mit Verfügung vom 16. Februar 2016 einen Assistenzbeitrag im Umfang von monatlich durchschnittlich Fr. 559.65 bzw. jährlich Fr. 6‘715.80 vom 26. Juli 2012 bis 30. September 2013 zu (Urk. 2 [= Urk. 6/353]).

1.7    Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2016 erhob X.___ am 4. April 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der im Bereich Haushalt von der IV-Stelle ermittelte Zeitbedarf zur Bestimmung des Assistenzbeitrages von täglich 30 Minuten sei auf täglich 60 Minuten oder auf mindestens 56 Minuten zu erhöhen und zur Bemessung des Hilfebedarfs sei bei der Sehbehindertenhilfe E.___ über ihren Assistenzbedarf und insbesondere über den Zeitbedarf im Bereich Haushalt ein Bericht einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Diese Beschwerde wurde unter der Prozess Nr. IV.2016.00388 angelegt. Mit der der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2016 (Urk. 7) zugestellten Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Parteien wurden auf den 21. November 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 9).

2.

2.1    Zuvor war am 26. Oktober 2015 eine neuerliche Ermittlung des Hilfebedarfs mit dem FAKT2 für die Zeit ab 1. Oktober 2013 sowie ab 1. Januar 2015 erfolgt (Abklärungsbericht ?FAKT2 V.1.4?, Urk. 6/347-348). Am 16. Februar 2016 ergingen zwei Vorbescheide betreffend die Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2015 (Urk. 6/351) und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 (Urk. 6/352). Die IV-Stelle verfügte am 1. April 2016 wie vorbeschieden (Urk. 6/357, Urk. 6/358), hob diese Verfügungen jedoch am 12. April 2016 wiedererwägungsweise wieder auf (Urk. 6/359). Am 2. Mai 2016 erhob die Versicherte gegen die zwei Vorbescheide vom 16. Februar 2016 Einwände (Urk. 15/7/366). Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten in Ersetzung der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 1. April 2016 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2014 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 564.50 bzw. jährlich maximal Fr. 6‘774.-- (Urk. 15/2/1) respektive ab 1. Januar 2015 von monatlich Fr. 561.95 bzw. jährlich Fr. 6‘743.40 (Urk. 15/2/2) zu.

2.2    Dagegen legte die Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2016 Beschwerde ein (Urk. 15/1). Die Versicherte beantragte, die beiden angefochtenen Verfügungen vom 7. Oktober 2016 seien aufzuheben, der von der IV-Stelle im Bereich Haushalt ermittelte Zeitbedarf zur Bestimmung des Assistenzbeitrags von täglich 30 Minuten sei auf täglich 60 Minuten oder auf mindestens 56 Minuten zu erhöhen, zur Beurteilung des Hilfsbedarfs sei bei der Sehbehindertenhilfe E.___ über den Assistenzbedarf der Versicherten und insbesondere über den Zeitbedarf in den Bereichen Haushalt und Beruf ein Bericht einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 15/1 S. 2). Diese Beschwerde wurde als Verfahren Nr. IV.2016.01252 angelegt. Mit Verfügung vom 15. November 2016 wurde den Parteien die Vorladung auf den 21. November 2016 in Prozess Nr. IV.2016.00388 abgenommen (Urk. 13). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2016 im Prozess Nr. IV.2016.01252 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 15/6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wurde der Prozess Nr. IV.2016.01252 mit dem Verfahren Nr. IV.2016.00388 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15/8, Urk. 16). Die Parteien wurden erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei diese am 10. April 2017 stattfinden sollte (Urk. 18).

2.3    

2.3.1    Zuvor hatte die Versicherte der IV-Stelle mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 mitgeteilt, dass sie eine zusätzliche Arbeitsstelle per Mitte Mai 2016 angetreten habe (Urk. 15/7/394). Am 26. Oktober 2016 erfolgte deshalb die neuerliche Ermittlung des Hilfebedarfs für die Zeit ab 1. Oktober 2016 (Abklärungsbericht ? ?FAKT2 V.1.4?, Urk. 15/7/392). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. November 2016, Urk. 15/7/395; Einwand vom 8. Dezember 2016, Urk. 23/6/399) verfügte die IV-Stelle am 15. Februar 2017, dass X.___ ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 565.90 bzw. jährlich maximal Fr. 6‘790.80 habe (Urk. 23/2).

2.3.2    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde (Urk. 23/1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der im Bereich Haushalt von der IV-Stelle ermittelte Zeitbedarf zur Bestimmung des Assistenzbeitrags von täglich 30 Minuten sei auf täglich 60 Minuten oder auf mindestens 56 Minuten zu erhöhen sowie zur Beurteilung des Hilfebedarfs der Versicherten und insbesondere über den Zeitbedarf in den Bereichen Haushalt und Beruf sei ein Bericht einzuholen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 23/1 S. 2). Diese Beschwerde wurde als Prozess Nr. IV.2017.00349 angelegt. Am 27. März 2017 wurde antragsgemäss die Abnahme der Vorladung auf den 10. April 2017 im vorliegenden Prozess verfügt (Urk. 21). Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde in Prozess Nr. IV.2017.00349 (Urk. 23/5). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde der Prozess Nr. IV.2017.00349 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 23/7, Urk. 24). In der Folge wurden die Parteien antragsgemäss erneut zur Hauptverhandlung am 12. September 2017 vorgeladen (Urk. 26).

2.3.3    Anlässlich der am 12. September 2017 durchgeführten Hauptverhandlung hielt die Beschwerdeführerin an ihren in den drei Beschwerden vom 4. April 2016, 10. November 2016 und 23. März 2017 gestellten Anträgen fest (Urk. 30). Unter anderem reichte die Beschwerdeführerin das Dokument "FAKT: Minutenwerte der Stufen", Form. 318.538 d zu den Akten (Urk. 31/1). Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurden die anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin zugestellt und dieser Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dokument (Urk. 31/1) vollständig und korrekt ist und wo es offiziell publiziert wurde (Urk. 32). Mit Schreiben vom 1. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verfüge nicht über dieses Dokument und verwies an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (Urk. 33). Am 3. November 2017 liess das hiesige Gericht dem BSV eine diesbezügliche Internetanfrage zukommen (Urk. 34-35), welche am 15. November 2017 dahingehend beantwortet wurde, dass es sich beim obengenannten Dokument nicht um ein offiziell publiziertes Dokument handle (Urk. 35). Mit Schreiben vom 21. November 2017 zu Händen des BSV ersuchte das hiesige Gericht um Zustellung des Formulars Nr. 318.538 d und um Erläuterung des Zusammenhangs des Formulars mit Anhang 3 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (Urk. 36). Mit Schreiben vom 27. November 2017 gab das BSV Auskunft zur Anfrage vom 21. November 2017 (Urk. 40) und reichte das Formular 318.538 d zu den Akten (Urk. 41). Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 44), wohingegen die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 Stellung zu den im Anschluss an die Hauptverhandlung getätigten Abklärungen des Gerichts nahm (Urk. 45). Diese Eingaben wurden den Parteien jeweils wechselseitig zu Kenntnis gebracht (Urk. 46).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

    Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies sowie Art. 42sexies IVG).

    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).

1.2    

1.2.1    Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]):

a.alltägliche Lebensverrichtungen;

b.Haushaltsführung;

c.gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;

d.Erziehung und Kinderbetreuung;

e.Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;

f.berufliche Aus- und Weiterbildung;

g.Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;

h.Überwachung während des Tages;

i.Nachtdienst.

1.2.2    Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):

a.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:

1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,

2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,

3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;

b.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;

c.für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.

    Bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auf drei festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit. b IVV).

1.2.3    Der Assistenzbeitrag beträgt in der Regel Fr. 32.50 (Art. 39f Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) respektive Fr. 32.80 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung), respektive Fr. 32.90 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).

1.2.4    Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht (Art. 39g Abs. 2 lit. a und b IVV).

1.3    

1.3.1    Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die im Gesamten für Hilfeleistungen benötigte Zeit, was in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich macht. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als berichterstattende Person wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der aus den Diagnosen, welche die Mediziner gestellt haben, sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufgezeigt werden müssen. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich muss er mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Wenn der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, greift das Sozialversicherungsgericht in das Ermessen Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; BGE 128 V 93 ; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (vgl. BGE 140 V 46 f.).

1.3.2    Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird für die hier interessierenden Bereiche in den Randziffern 4001-4077 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB) erläutert.

1.3.3    Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz 4101 KSAB, gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen).

1.4    Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 (Rz 4009 KSAB).

    Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz 4010 KSAB).

    Stufe 1 kommt zur Anwendung, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz 4011 KSAB).

    Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz 4012 KSAB).

    Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).

    Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz 4014 KSAB).

1.5    

1.5.1    Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welche Stufe der versicherten Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-) Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (die hinterlegten Minutenwerte ergeben sich aus dem nicht offiziell publizierten Formular 318.538 d des Bundesamtes für Sozialversicherungen "FAKT: Umschreibung der Stufen", vgl. Urk. 41).

1.5.2    In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz 4016 KSAB).

1.5.3    Je nach Haushaltszusammensetzung wird der behinderungsbedingte Hilfebedarf erhöht bzw. reduziert (Rz 4030 KSAB):

- Bei Anwesenheit im gleichen Haushalt von ein oder zwei anderen Erwachsenen entspricht der Abzug 33 %, bzw. 45 % ab dem dritten Erwachsenen. Darunter fallen auch die bei der versicherten Person lebenden Assistenzpersonen. Eigene Kinder und Grosskinder bis 25 Jahre werden nicht dazu gezählt.

- Bei Anwesenheit im gleichen Haushalt von minderjährigen (Gross)Kindern oder (Gross)Kindern in Ausbildung bis 25 Jahre entspricht der Zuschlag 25 % für das erste Kind bzw. 12,5 % für jedes weitere Kind. Falls die Kinder nur teilweise bei der versicherten Person leben (z.B. bei Trennung/Scheidung), berechnet sich die entsprechende Reduktion anteilmässig.

- Nicht in Ausbildung befindliche (Gross)Kinder bis 25 Jahre werden weder für den Zuschlag noch für die Kürzung berücksichtigt. Die Reduktion bzw. Erhöhung aufgrund der Anwesenheit im gleichen Haushalt von anderen Erwachsenen bzw. von minderjährigen (Gross)Kindern oder (Gross)Kindern in Ausbildung bis 25 Jahre findet im Teilbereich Administration nicht statt.

1.5.4    Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 basieren auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch (vgl. Botschaft vom 24. Februar
2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1817, 1836 Ziff. 1.1.3, 1865 Ziff. 1.3.4; Balthasar/Müller, Evaluation des Pilotversuchs "Assistenz-budget", Soziale Sicherheit 2008 S. 50 ff.) und geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder (Maryka Laâmir-Bozzini, Der Assistenzbeitrag, Pflegerecht - Pflegewissenschaft 2012 S. 212). Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV]) gerade verbietet (vgl. Laâmir-Bozzini, a.a.O., S. 221). Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht. Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2010 1902 zu Art. 42quinquies IVG und BGE 140 V 549).

1.5.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

1.5.6    Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2015 vom 22. März 2016 E. 3.4.1 lässt sich das Verfahren vereinfacht in folgenden Teilschritten zusammenfassen:

a. Die Zeit für den gesamten Hilfebedarf ist mittels FAKT2 zu ermitteln (benötigte Zeit gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG, wobei u.a. Reduktionen wegen Aufenthalts in einer Institution, erwachsenen Personen im selben Haushalt u.ä. zu berücksichtigen sind).

b. Die Zeit für den anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV ist zu ermitteln.

c. Der niedrigere Betrag (a. oder b.) ist Ausgangsgrösse für die weiteren Schritte.

d. Die Zeit für bereits abgegoltene Leistungen (Art. 42sexies Abs. 1 lit. a-c IVG: Hilflosenentschädigung, Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels oder Beiträge an Grundpflege nach Art. 25a KVG) ist in Abzug zu bringen.

e. Die verbleibende Zeit multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 39f IVV ergibt den Assistenzbeitrag als Geldbetrag; es ist ein monatlicher und jährlicher Assistenzbeitrag festzulegen (Art. 39g IVV). Damit steht der Anspruch im Grundsatz fest.

f. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person (Art. 42septies Abs. 2 IVG; Art. 39i IVV).


2.

2.1    

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2016, die gedeckten Hilfestellungen seien aufgrund des wissenschaftlich evaluierten Pilotversuchs Assistenzbudget und in enger Zusammenarbeit mit Vertretern von Behindertenverbänden in den Weisungen präzisiert worden. Der Hilfebedarf sei in Teilbereiche unterteilt. Jedem Teilbereich seien standardisierte Minutenwerte im FAKT zugeordnet. Diese stellten Durchschnittswerte dar und könnten im Sinne der Rechtsgleichheit dem Einzelfall nicht angepasst werden. Der Hilfebedarf werde detailliert und individuell in Stufen erfasst, in welchen die entsprechenden unumstösslichen Minutenwerte hinterlegt seien. Der Beilage zur Verfügung könne die Zusammenfassung der Berechnung und Abklärung des Assistenzbeitrags entnommen werden. Für die Ermittlung des Höchstbetrags in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen werde vom Grad der Hilflosigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall, weshalb drei alltägliche Lebensverrichtungen zu berücksichtigen seien. Der anerkannte Höchstansatz betrage somit 60 Stunden und die Höchstgrenze somit 120 Stunden. Bei der Beschwerdeführerin ergebe sich für die abgeklärten Bereiche ein anerkannter Hilfebedarf von monatlich 51.77 Stunden. Davon abgezogen würden 14.28 Stunden, welche bereits durch die Hilflosenentschädigung im Sonderfall abgegolten seien, sowie 20.28 Stunden für Dienstleistungen Dritter, welche die Invalidenversicherung bereits übernommen habe. Es bleibe ein Assistenzbeitrag von 17.22 Stunden, was monatlich Fr. 559.65 und jährlich Fr. 6‘715.80 entspreche. Die Beschwerdeführerin sei mehrheitlich in die Stufe 1 eingestuft worden. In den Bereichen Wohnungspflege, Einkauf und Besorgungen sowie Wäsche-/Kleiderpflege werde Stufe 2 anerkannt (Urk. 2).

2.1.2    In den angefochtenen Verfügungen vom 7. Oktober 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2014 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von 17.21 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 32.80 monatlich Fr. 564.50 und jährlich Fr. 6‘774.-- entspreche (Urk. 15/2/1).

    Für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bestehe Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 561.95 bzw. jährlich maximal Fr. 6‘743.40. Dies ergebe sich aus einem Anspruch von 17.08 Stunden à Fr. 32.90 (Urk. 15/2/1).

2.1.3    In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dafür, es bestehe kein Anlass dazu, den Assistenzbeitrag zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin habe Mitte Mai 2016 eine zusätzliche Arbeitsstelle als Theologin angetreten und übe nun ein Vollpensum aus. Dies werde durch den FAKT berücksichtigt. Die vormals anerkannten 15,59 Einheiten pro Monat würden nun ab 1. Oktober 2016 mit 20,78 Stunden berücksichtigt. 17,20 Einheiten pro Monat à Fr. 32.90 ergäben monatlich Fr. 565.90 bzw. jährlich Fr. 6‘790.80.

2.2    

2.2.1    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 4. April 2016 dagegen vor, dem Anhang 3 zum Kreisschreiben zum Assistenzbeitrag könne für den Haushalt und seine Unterbereiche ein oberer Wert entnommen werden, der 26 Minuten über dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Minutenbedarf pro Tag liege. Ein Assistenzbedarf von 56 Minuten erscheine als angemessener als die zugesprochenen 30 Minuten. Die Anwendung des FAKT2 verunmögliche es einer versicherten Person mit Sehbehinderung, auch nur annähernd den Höchstbetrag zu erreichen. Der tatsächliche Hilfebedarf dürfe nicht unbegründet ohne Überschreitung des Höchstbetrags gekürzt werden. In diesem Sinne verletze die Kürzung des Assistenzbeitrags zugunsten der Beschwerdeführerin die Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK), weil auf diese Weise ein selbstbestimmtes Leben im Sinne von Art. 19 UNO-BRK nicht möglich sei (Urk. 1).

2.2.2    In ihrer Beschwerde vom 10. November 2016 liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie habe seit Oktober 2013 ihr Pensum von 60 % beim Radiostudio auf 20 % reduziert. Ferner arbeite sie als selbständige Autorin und Medienschaffende und nach erfolgter Ausbildung als Aromatherapeutin. Dabei handle es sich um ein Vollpensum. Die neue berufliche Situation stelle bezüglich Arbeitsorganisation höhere Anforderungen, was sich bei der Bemessung des Assistenzbedarfs niederzuschlagen habe. Insbesondere als Buchautorin habe sie sehr viele administrative Arbeiten im Zusammenhang mit ihren Vorlesungen in der gesamten Deutschschweiz oder mit Blick auf ihre Website zu erledigen.

    Zusammenfassend bestehe im Bereich Beruf und Weiterbildung ein Assistenzbedarf von 45 Stunden (Urk. 15/1).

2.2.3    Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 23. März 2017 ergänzend zu den zwei vorangehenden Beschwerden unter anderem aus, den mit den Abklärungen betrauten Personen der Beschwerdegegnerin fehle es an den notwendigen Kenntnissen, um die Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen hinlänglich erfassen zu können (Urk. 23/1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdegegnerin die Auflagen gemäss dem Urteil IV.2013.00278 vom 30. November 2013 erfüllt hat und ob auf die FAKT-Abklärungsberichte, welche für die jeweiligen separat verfügten Zeiträume erstellt worden waren, abgestellt werden kann.


3.

3.1    Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem nach dem Urteil IV.2013.00278 vom 30. November 2013 in Sachen der Parteien ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 140 V 543) der FAKT2 grundsätzlich ein geeignetes Instrument zur Abklärung des Hilfebedarfs darstellt (vgl. BGE 140 V 549 [E. 4.2.2.4] und die Regeste).

    Die Beschwerdegegnerin hat in Umsetzung des Urteils IV.2013.00278 vom 30. November 2013 in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 (Urk. 2) sowohl ausgeführt, welcher Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c und Art. 39e IVV anerkannt wird und welcher Höchstansatz insbesondere gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV angerechnet wird. Zudem ist ersichtlich, wie viel Zeit abgezogen wurde, die der Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG und den Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. b IVG entspricht.

3.2    Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin führte am 21. September 2012 unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine erste Abklärung des Anspruchs auf Assistenzbeiträge an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 6/214). Sodann erfolgten am 26. Oktober 2015 (Urk. 6/347 [= Urk. 15/7/347] und am 26. Oktober 2015 (wohl richtig 2016, Urk. 15/7/392 [= Urk. 23/6/392]) weitere Abklärungen des Assistenzbeitragsanspruchs. Alle drei FAKT-Abklärungsberichte befassen sich umfassend mit den einzelnen Bereichen und deren Teilbereichen und umschreiben die zu verrichtenden Handlungen sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen und benötigten Hilfestellungen in den einzelnen Bereichen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte insbesondere auch die Einwände der Beschwerdeführerin, wozu der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin in separaten Stellungnahmen am 13. Februar 2013 (Urk. 6/216), 7. Oktober 2016 (Urk. 15/7/380) und 15. Februar 2017 (Urk. 23/6/410) im Einzelnen Stellung genommen hatte. Insbesondere in seiner ersten Stellungnahme wies der Abklärungsdienst unter anderem darauf hin, dass sich die im Einwand erwähnten Bandbreiten aus den verschiedenen Teilbereichen zusammensetzten. In den verschiedenen Teilbereichen werde durch die Abklärungsperson eine Stufeneinteilung vorgenommen. Die Bandbreiten selbst könnten nicht beeinflusst werden. Im Einwandschreiben werde ein spezieller Extra-Zuschlag für stark Sehbehinderte beschrieben. Dieser existiere nicht. Eine unrealistisch angerechnete Minutenzahl könne folglich nur in dem Sinne beanstandet werden, dass eine falsche Stufenbestimmung gerügt werde (Urk. 6/216, unten). Sodann sind die Berichte hinsichtlich des festgestellten Hilfebedarfs schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind demnach keine besonderen Umstände gegeben, welche die Abklärungsberichte für die Festsetzung der Assistenzbeiträge als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entsprechen diese Berichte den an sie gestellten Anforderungen, so dass für die Berechnung der Assistenzbeiträge darauf abgestellt werden kann.

    Was die Beschwerdeführerin gegen die konkrete Abklärung des Hilfebedarfs resp. die Beweiskraft des Abklärungsberichts Assistenzbeitrag vorbringt, hält nicht Stand, worauf im Folgenden näher einzugehen ist:

3.3    Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr ein Assistenzbedarf von 60 Minuten, respektive 56 Minuten zuzusprechen, da dies angemessener
sei, übersieht sie, dass – um eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleis-
ten – zwecks Ermittlung des Assistenzbeitrages ein standardisiertes Abklärungs-instrument (FAKT) für die Berechnung des Hilfebedarfs eingeführt wurde. Die Bandbreiten des Anhangs 3 zum KSAB gemäss Rz 4015 dienen dazu, die Stufen für die entsprechenden Teilbereiche festzulegen (Bandbreiten für die Bereiche Haushaltführung/Administration, Ernährung, Wohnungspflege, Einkaufen, Wäsche). Ausgangspunkt für die Festlegung der Stufen sowie für die Festlegung des Gesamthilfebedarfs, aus welchem der Assistenzbeitrag berechnet wird, ist die Einstufung der versicherten Person im FAKT2 in den jeweiligen Teilbereichen (vgl. Urk. 6/201/22–32, Urk. 15/7/347/25-35, Urk. 23/6/392/23-35; Tätigkeiten vorliegend im Bereich Haushalt gemäss Ziffer 2 des FAKT2: Planung/Organisation des Helfernetzes/der Assistenz; andere Verwaltungsarbeiten; tägliche Mahlzeiten zubereiten; Küche in Ordnung halten; Tageskehr; Wochenkehr; Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung; Einkaufen, Einräumen/Versorgen; andere Besorgungen; Wäsche sortieren/waschen und aufhängen/trocknen; Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen). Für jeden dieser Teilbereiche wird die Stufenhöhe anhand des Abklärungsberichts durch die Abklärungsperson bestimmt und die Einschätzung begründet. Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die jeweilige Stufenhöhe vorgegeben. Diese minutiöse Berechnung, wie viele Minuten den einzelnen Stufen angerechnet wird, wird demnach weder durch die Abklärungsperson noch durch die kantonale
IV-Stelle vorgenommen, sondern ist vielmehr bereits im vom zuständigen Bundesamt entwickelten FAKT enthalten. Folglich ist der Ermessenspielraum für die einzelne Abklärungsperson diesbezüglich relativ beschränkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00170 vom 19. Juni 2013 E. 7.1). Nachdem eine Einstufung für jede Tätigkeit gemäss FAKT2 vorgenommen wurde, addiert das FAKT2-Programm die jeweiligen Minuten-werte und berücksichtigt allfällige Zusätze und Kürzungen (vorliegend aufgrund des Zusammenlebens mit einer anderen Person, vgl. Urk. 6/201/25, Urk. 6/201/27, Urk. 6/201/30, Urk. 6/201/32). Aus dem sich daraus ergebenden Totalminutenwert wird sodann anhand des Anhangs 3 die Stufe für den jeweiligen Bereich (vorliegend: Haushalt) festgelegt und der Gesamthilfebedarf festgestellt (vorliegend 30 Minuten).

3.4

3.4.1    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Anwendung des FAKT2 verunmögliche es einer sehbehinderten Person, auch nur annähernd den Höchstbetrag gemäss den Bandbreiten des Anhang 3 zum KSAB zu erreichen.

    


    Die Beschwerdeführerin bezieht eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall (vgl. Rz 8057 ff., Rz 8144-8145 KSIH [Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung]). Die Verordnung sieht vor, dass die Hilflosigkeit generell als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (leichte Hilflosigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 3 lit. c IVV). Sind die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall nach den Rz 8057 ff. KSAB erfüllt, erfolgen nur dann weitere Abklärungen, wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheint. Eine unterschiedliche Behandlung Blinder sowie auch einen zusätzlichen Minutenzuschlag beim Hilfebedarf für Blinde sieht das Gesetz nicht vor. Einzig bei der Festlegung der monatlichen Höchstansätze nach Art. 39e IVV sieht der Gesetzgeber eine Andersbehandlung Sehbehinderter vor (vgl. Art. 39e Abs. 3 lit. b IVV), nicht jedoch bei der konkreten Bemessung des Hilfebedarfs. Vielmehr dient die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten der Objektivierung des Bedarfs, wobei das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade die Berücksichtigung subjektiver Gesichtspunkte verbietet (BGE 140 V 549).

    Im Verfahren betreffend den Assistenzbetrag kann eine neue Abklärung von Aspekten der Hilflosigkeit namentlich dann angezeigt sein, wenn sie zwar nicht für den Schweregrad der Hilflosigkeit und den entsprechenden Entschädigungsanspruch, jedoch für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bedeutsam sind (BGE 140 V 554 E. 3.4.4). Die Beschwerdeführerin legte vorliegend nicht dar, es lägen neue Aspekte der Hilflosigkeit vor, die für den Anspruch auf Assistenzbeitrag von Bedeutung sein könnten. Eine solche Abklärung erscheint denn auch nicht angezeigt.

3.4.2    Der gesamte mittels FAKT2 (Urk. 6/201/46) für den Zeitraum zwischen 26. Juli 2012 und 30. September 2013 ermittelte Hilfebedarf beträgt 51.77 Stunden pro Monat (vgl. E. 1.5.6 lit. a). Der anerkannte Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV beträgt 3 x 20 Stunden für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV und weitere 60 Stunden für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV, mithin total 120 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV, vgl. E. 1.5.6 lit. b). Der niedrigere Betrag ist vorliegend der anerkannte Hilfebedarf im Umfang von 51.77 Stunden (vgl. E. 1.5.6 lit. c).

    


    Der Assistenzbeitrag betrug im Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2012 in der Regel Fr. 32.50 pro Stunde (aArt. 39f Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Im Zeitraum zwischen 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2014 betrug er hingegen Fr. 32.80 pro Stunde (aArt. 39f Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). Bei der Berechnung des Assistenzbeitrags vom 26. Juli 2012 bis am 1. Oktober 2013 wendete die Beschwerdegegnerin den ab 1. Januar 2012 geltenden Stundenansatz von Fr. 32.50 pauschal an, obwohl dieser am 1. Januar 2013 um 30 Rappen erhöht wurde. Hieraus ergibt sich somit die Notwendigkeit zur Aufteilung der Assistenzbeiträge in den Zeitraum vom 26. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 sowie in den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. September 2013. Letzterer Zeitraum wird durch die Beschwerdegegnerin neu zu berechnen sein.

3.5

3.5.1    Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 19 UNO-BRK (Urk. 1/4f., Urk. 15/1 S. 5, Urk. 23/1 S. 5). Folglich ist zu prüfen, ob diese staatsvertragliche Norm direkt anwendbar ist und eine Einzelperson sich wegen einer Verletzung dieser Norm direkt an die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörden wenden kann.

3.5.2    Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Justiziabilität einer völkerrechtlichen Norm setzt eine Beschwerde wegen Verletzung von Staatsvertragsrecht voraus, dass die staatsvertragliche Bestimmung, deren Verletzung gerügt wird, direkt anwendbar (self-executing) ist. Dies trifft zu, wenn die Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden, und sie die Rechtsstellung Privater betrifft. Die Norm muss mithin justiziabel sein, das heisst es müssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von den rechtsanwendenden Behörden zu bestimmen (BGE 133 I 286 E. 3.2 und 124 III 90 E. 3a, Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, S. 674 f.).

3.5.3    Eine inhaltliche Betrachtung des den gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen bezweckenden UNO-Behindertenrechtsübereinkommens, konkret dessen Art. 19 zeigt, dass darin keine konkreten und justiziablen, an die rechtsanwendenden Behörden gerichteten Rechte garantiert werden: Die Vertragsstaaten werden dazu aufgefordert, wirksame und geeignete Massnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss des Rechts, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, zu erleichtern. Die Bestimmung ist an die Vertragsstaaten und nicht an die rechtsanwendenden Behörden gerichtet. Es handelt sich um einen Gesetzgebungsauftrag. Die Norm erweist sich demzufolge als nicht direkt anwendbar und die Rüge der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig.

3.5.4    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Art. 19 UNO-BRK unmittelbar anwendbar wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern überhaupt eine Verunmöglichung des selbstbestimmten Lebens und somit eine Tangierung von Art. 19 UNO-BRK vorliegen sollte. Zudem richten sich die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare (positive) Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 134 I 105 E. 5 S. 109 f.; SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149, 8C_315/2008 E. 3.4.2.1; vgl. BGE 138 I 226 E. 3.5).

3.6    Ob die Beschwerdeführerin als teilzeitlich erwerbstätig und in Aus- resp. Weiterbildung eingestuft wird oder ob von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, wirkt sich nicht direkt auf den zuzusprechenden Assistenzbeitrag aus. Relevant ist dies vor allem bei der Bestimmung der individuellen Höchstgrenze für den Assistenzbeitrag. Da jedoch der tiefere Wert – zwischen individueller Höchstgrenze und effektiv anerkanntem Hilfebedarf – zur Berechnung des Assistenzbeitrags herangezogen wird, wirkt es sich vorliegend nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, ob sie als ganz oder nur teilweise berufstätig und in Aus- resp. Weiterbildung qualifiziert wird.

3.7    Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr vielfältiges Tätigkeitsspektrum führe dazu, dass hinsichtlich der Arbeitsorganisation ein Mehr an administrativen Aufgaben anfalle (Urk. 15/1 S. 7, Urk. 23/1 S. 7). Inwiefern sich demzufolge der Hilfebedarf erhöhen soll, wird hingegen nicht ausgeführt. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich denn auch zutreffend fest, dass sich die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin zwar verändert habe, die prozentuale Aufteilung der einzelnen Betätigungen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin jedoch berücksichtigt und im FAKT eingetragen worden seien. Die grundsätzliche Einschränkung bei den Betätigungen habe sich nicht verändert. Wenn eine versicherte Person verschiedene Betätigungen wähle, so könne dies nicht zu einem anrechenbaren Zusatzaufwand führen (Urk. 15/3 S. 1, Urk. 23/2 S. 9). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Ein zusätzlicher Hilfebedarf ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.

    Sodann monierte die Beschwerdeführerin, dass es den mit den Abklärungen betrauten Personen der Beschwerdegegnerin an den notwendigen Kenntnissen fehle, um die Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen hinlänglich erfassen zu können (Urk. 15/1 S. 5, Urk. 23/1 S. 4). Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig (Urteil des Bundesgerichtes 8C_226/2014 vom 21. November 2014, E. 5.2).

3.8    Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die vorgenommenen Abzüge aufgrund der Wohnsituation seien ungerechtfertigt, da der Mitbewohner der Beschwerdeführerin komplett unabhängig von ihr hause. Dies betreffe die Bereiche „Ernährung“, „Wohnungspflege“ und „Einkauf und Besorgungen“ (Urk. 15/1 S. 6, Urk. 23/1 S. 6-7, Urk. 30 S. 5). Die Beschwerdegegnerin erwog, beim Bereich “Haushalt“ seien gemäss Kreisschreiben Abzüge zu machen, wenn die hilfebedürftige Person mit einer erwachsenen Person im Haushalt wohne. Sie führt zutreffend aus, dass das Kreisschreiben keinen Spielraum für die Argumentation der Beschwerdeführerin lasse. Dies deshalb, da die tatsächliche Aufgabenteilung durch den FAKT nicht berücksichtigt werde, da davon ausgegangen werde, dass bei einem Zusammenleben Erwachsener gewisse Aufgaben im Haushalt von und für alle Bewohner gesamthaft erledigt würden (Urk. 15/3 S. 3-4, Urk. 23/2 S. 10). Da die effektive Wohnsituation durch den FAKT nicht abgeklärt wird und deren Einbezug gesetzlich auch nicht vorgesehen ist, sticht das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit ins Leere.

3.9    

3.9.1    Strittig ist im Weiteren die Einstufung der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin bei folgenden Verrichtungen (vgl. Urk. 31/2):

- Alltägliche Lebensverrichtungen (Ziff. 1)

- Vorbereitung der Nahrungsaufnahme (Ziff. 1.3.1)

- Essen und Trinken (Ziff. 1.3.2)

- Zahnpflege/Mundhygiene (Ziff. 1.4.3)

-
Haushalt (Ziff. 2)

- andere Verwaltungsarbeiten (Ziff. 2.1.2)

- tägliche Mahlzeiten zubereiten (Ziff. 2.2.1)

- Küche in Ordnung halten (Ziff. 2.2.2)

- Wochenkehr (Ziff. 2.3.2)

- Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung (Ziff. 2.4.1)

- Einkaufen, Einräumen, Versorgen (Ziff. 2.4.2)

- Wäsche sortieren/waschen und aufhängen/trocknen (Ziff. 2.5.1)

- Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen inkl. Nähen, Flicken, allgemeine Schuh- und Kleiderpflege (Ziff. 2.5.2)

- gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (Ziff. 3)

- Hobbys/Sport, Tiere / Pflanzen (Ziff. 3.1)

- Mobilität (draussen) (Ziff. 3.3)

- Reisen/Ferien (Ziff. 3.4)

- berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (Ziff. 7)

- An-/Auskleiden (Ziff. 7.2)

- Mobilität (Ziff. 7.3)

    Anzumerken ist diesbezüglich, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 547).

    Des Weiteren ist festzuhalten, dass zwar mehrere FAKT2-Abklärungsberichte erstellt worden sind, die Einstufung durch die Abklärungsperson blieb jedoch stets dieselbe, so dass folgende Ausführungen für sämtliche erstellten und den angefochtenen Verfügungen zugrundeliegenden FAKT2-Abklärungsberichte Geltung haben.

3.9.2    Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die Positionen Ziffer 1.3.1 (Vorbereiten der Nahrungsaufnahme) und 1.3.2 (Essen und Trinken), von der Stufe 0 aus. Bei Ziffer 1.3.1 verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Einreihung in Stufe 2, bei 1.3.2. in Stufe 1. Es erscheint ausgewiesen, dass beim Vorbereiten der Nahrungsaufnahme sowie auch beim Essen und Trinken vereinzelt Hilfebedarf besteht und die Beschwerdeführerin punktuell Hilfe benötigt, weshalb sich vorliegend bei den Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 eine Einordnung in Stufe 1 rechtfertigt.


3.9.3    Bei Ziffer 1.4.3 (Zahnpflege und Mundhygiene) ging die Beschwerdegegnerin von fehlendem Hilfebedarf aus, während die Beschwerdeführerin die Einreihung in Stufe 1 verlangte. Hierbei führte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar aus, dass diese Verrichtung problemlos selbständig ausgeführt werden könne, da die Beschwerdeführerin statt Zahnseide Stäbchen benutze (Urk. 11/201/15). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Notwendigkeit einer Überprüfung, ob Überreste zwischen den Zähnen kleben, keinen darüberhinausgehenden Hilfebedarf dar. Wenn die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin keinen Hilfebedarf festgestellt hat, handelt es sich bei dieser Beurteilung nicht um eine klar feststellbare Fehleinschätzung.

3.9.4    In Bezug auf Ziffer 2.1.2 (andere Verwaltungsarbeiten) verlangte die Beschwerdeführerin die Einreihung in die Stufe 4, während die Beschwerdegegnerin von Stufe 1 ausging. Angesichts der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und der nur teilweisen Erforderlichkeit von Unterstützung bei Korrespondenz, Einzahlungen, Geld einteilen und allgemeinen administrativen Aufgaben ist die Einschätzung der Abklärungsperson nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der gegenwärtigen technischen Möglichkeiten der Zugang zum geschriebenen Wort erleichtert.

3.9.5    Bei den Ziffern 2.2.1 (Tägliche Mahlzeiten zubereiten) und 2.2.2 (Küche in Ordnung halten) beantragte die Beschwerdeführerin Stufe 2, zugesprochen wurde ihr jeweils Stufe 1. Die Abklärungsperson hielt fest, es bedürfe bei diesen Ziffern einer optischen Kontrolle von Lebensmitteln bzw. der Sauberkeit und der Lebensmittelhygiene (Urk. 11/201/25). Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie könne die Reinigung grundsätzlich selber erledigen, brauche aber dennoch Hilfe/Unterstützung bzw. sie könne rudimentäre Gerichte selbständig zubereiten, brauche für anspruchsvollere Gerichte jedoch Unterstützung (gewisse Bräune erreichen, bestimmte Kerntemperatur), so entspricht dies der Stufe 2, bei welcher eine versicherte Person in mehreren Bereichen eine Eigenleistung erbringen kann, allerdings auch in mehreren Verrichtungen auf Hilfe angewiesen ist. Eine Einreihung in Stufe 2 erscheint angesichts dessen als gerechtfertigt.

3.9.6    Punkto Wochenkehr (Ziff. 2.3.2) ging die Beschwerdegegnerin von Stufe 3 aus, währenddessen die Beschwerdeführerin Stufe 4 beantragt. Dass die Beschwerdeführerin bei der Wochenkehr gar nichts selbständig verrichten könne und sie umfassender Unterstützung bedürfe, wird nicht vorgebracht. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich eine andere Art des Putzens aneignen müssen und gehe systematisch vor, was funktioniere, aber mehr Zeit in Anspruch nehme (Urk. 30 S. 5). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin könne bei der Wochenkehr etwas mithelfen, insgesamt sei aber aufgrund der fehlenden Sehfähigkeit nur geringe Mithilfe möglich (Urk. 11/201/27). Eine Einreihung in Stufe 3 erscheint angesichts dessen gerechtfertigt.

3.9.7    Bezüglich der Ziffern 2.4.1 (Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung) und 2.4.2 (Einkaufen, Einräumen, Versorgen) verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprache von über die vierte Stufe hinausgehenden 10 Minuten (Ziff. 2.4.1) sowie Stufe 4 (Ziff. 2.4.2). Zugesprochen wurde ihr jeweils Stufe 2. Raum für eine individuelle Berücksichtigung der Bedürfnisse besteht – wie bereits ausgeführt – ausser bei der Wahl der Stufe oder der Zusprache von Zusatzaufwand nicht (E. 1.5.4). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin könne Menüs selber planen und Einkaufslisten selber erstellen, wobei sie Hilfe beim Prüfen der Vorräte brauche Urk. 11/201/28). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie bedürfe sodann Hilfe beim Herausfinden, welches Lebensmittel sich in welchem Behältnis befinde und in welchem Umfang dieses noch vorhanden sei (Urk. 30 S. 6). Dies entspricht der Stufe 2. Eine Höhereinstufung als auf die zweite Stufe rechtfertigt sich vorliegend bezüglich Ziffer 2.4.1 nicht.

    Beim Einkaufen (Ziff. 2.4.2) gehe die Beschwerdeführerin zwar bekannte Wege selbständig und sie könne selbständig bezahlen. Hilfe bedürfe sie aber beim Auffinden von Waren, da sie diese nicht sehe (Urk. 11/201/29). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könne sich in einem grossen Lebensmittelgeschäft nicht zurechtfinden. Es gebe eine grosse Produktevielfalt, sie könne keine Preise, Qualitäten oder die Marken vergleichen. Die Produkte befänden sich sodann nicht immer am selben Ort. Zudem könne sie nicht viel auf einmal Tragen, da sie mit einer Hand stets den Blindenhund führen müsse oder darin einen Stock halte (Urk. 30 S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin insbesondere beim Einkaufen in grossem Umfang Hilfe benötigt und nur eine geringe Eigenleistung erbringen kann. Entsprechend erweist sich die Einstufung der Abklärungsperson als zu gering und es ist die Stufe 3 bei Ziffer 2.4.2. einzusetzen.

3.9.8    Bezüglich Sortieren der Wäsche, Waschen und Aufhängen/Trocknen (Ziff. 2.5.1) bzw. Wäsche zusammenlegen, bügeln, versorgen (Ziff. 2.5.2) setzte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin Stufe 2 ein. Die Beschwerdeführerin beantragt die Stufe 4 (Ziff. 2.5.1) bzw. 20 Minuten (Ziff. 2.5.2). Dies begründete sie damit, dass sie nicht in der Lage sei, die Wäsche zu sortieren. Die erforderliche strukturierte Arbeitsweise erfordere viel mehr Zeit. Sie könne die Wäsche weder zusammenlegen, noch bügeln oder versorgen und könne auch nicht erkennen, welches Kleidungsstück dunkel oder hell ist und wo dieses hingehöre (Urk. 30 S. 7). In Bezug auf Ziff. 2.5.2 umschreibt die Beschwerdeführerin die Stufe 3, bei welcher von der versicherten Person nur eine geringe Eigenleistung vollbracht werden kann und sie in grossem Umfang Hilfe benötigt. So ist nicht anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin bei diesen Lebensverrichtungen vergleichsweise wenig mithelfen kann, so etwa beim Zusammenlegen der Wäsche, insbesondere grosser Wäschestücke oder beim Bügeln (vgl. Umschreibung in Formular 318.538 d [Urk. 41 S. 20-21]). Es rechtfertigt sich somit, für den Umfang der Hilfebedürftigkeit bei der Ziffer 2.5.2 Stufe 3 zu bestimmen. Nicht in gleicher Intensität ist allerdings beim Sortieren der Wäsche, beim Tragen des Wäschekorbes oder beim Auf- /Abhängen der Wäsche von Hilfebedürftigkeit auszugehen. So existieren etwa Farbenerkennungsgeräte, welche beim Wäsche Sortieren die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten vermögen. Zudem ist nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin die vermehrte Hilfebedürftigkeit beim Tragen des Wäschekorbes oder beim Auf- und Abhängen der Wäsche ableitet. Jedenfalls ist die Einreihung in Stufe 2 bei Ziffer 2.5.1 nicht zu beanstanden.

3.9.9    Zu Ziffer 3.1 (Hobbys, Sport, Tiere, Pflanzen) führte die Beschwerdeführerin aus, sie benötige Hilfe im Umfang von Stufe 3, währenddem die Beschwerdegegnerin ihr Hilfe im Umfang der Stufe 1 zusprach. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie brauche Begleitung und Unterstützung beim Besuch von Kulturanlässen, Vernissagen etc. sowie beim Tanzen, Schwimmen und Tandem-Fahren (Urk. 30 S. 7). Wenn die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin festhält, die Beschwerdeführerin benötige nur optische Kontrolle, wobei einzelne Handreichungen notwendig seien, Hilfe bei der Gartenarbeit und hin und wieder Unterstützung bei der Planung der Freizeitaktivitäten und ihr müsse ab und zu etwas vorgelesen/erläutert werden, so entspricht dies der Stufe 1 (Urk. 41 S. 21, Urk. 11/201/33). Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson liegt jedenfalls nicht vor.

3.9.10    Bei Ziffer 3.3 (Mobilität draussen) gilt es festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend Stufe 3 gerechtfertigt sei, da sie, wenn sie an unbekannte oder selten besuchten Orten sei oder Örtlichkeiten besuche, wo Bauarbeiten durchgeführt würden, auf Assistenz angewiesen sei – der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin Stufe 1 entspricht. Stufe 1 bedeutet, dass die versicherte Person die öffentlichen Verkehrsmittel selbständig benutzt, neue Orte aber erklärt werden müssen.

3.9.11    Die Beschwerdeführerin brachte zu Ziffer 3.4 (Reisen und Ferien) vor, in fremder Umgebung sei die Orientierung trotz Führhund nur erschwert möglich. Da sie bei Ferien und Reisen vollumfänglich auf Hilfe angewiesen sei, rechtfertige sich Stufe 3 (Urk. 30 S. 7). Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich in fremder Umgebung nicht orientieren kann und dass die Mobilität im Urlaub erschwert ist bzw. sie aufgrund fehlender Routine in ungewohnter Umgebung mehr Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhielt, entspricht es der Stufe 2, wenn eine hilfebedürftige Person sich in fremder Umgebung nicht orientieren könne und alle weiteren Erschwernisse darauf basieren würden. Nicht der Stufe 3 entspricht es, dass die Beschwerdeführerin sich alle notwendigen Informationen verbal beschaffen und sich von Ansagen, Sprachnavigationen oder Leitlinien führen lassen muss, sie bekannte Wege jedoch selbständig zurücklegen kann. Zwar stehen der Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – im Rahmen der Hilfe durch einen Führhund sowie einen Langstock zusätzlich unterstützende Hilfsmittel zur Verfügung, dennoch ist bei Reisen an bisher nicht bekannte Orte von einer erhöhten Unterstützungsbedürftigkeit auszugehen, gerade auch im Vergleich zu Ziffer 3.3 (Mobilität draussen), bei welcher Stufe 1 nicht zu beanstanden war (vgl. E. 3.9.10). Somit rechtfertigt sich bei Ziffer 3.4 (Reisen, Ferien), gerade auch angesichts des aktiven Lebensstils der Beschwerdeführerin, die Anwendung der Stufe 3 (Urk. 11/201/35, Urk. 41 S. 23).

3.9.12    Zu Ziffer 7.2 (An-/Auskleiden bei der beruflichen Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin bedürfe der Unterstützung im Ausmass von Stufe 1, da sie einer Kontrolle bedürfe, ob die Auftrittskleidung korrekt angezogen sei. Es sind keine wesentlichen Unterschiede festzustellen, zwischen dem Umfang an Unterstützungsbedarf beim An-/Auskleiden im Sinne von Ziffer 1.1.2, bei welchem ebenfalls Stufe 1 verwendet wurde, und demjenigen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Das Formular 318.538 d knüpft denn auch an dieselben zu prüfenden Punkte an (Urk. 41 S. 2, S. 25). Nicht nachvollziehbar erscheint jedenfalls, wenn die Beschwerdeführerin das Einsetzen von Stufe 4 verlangt. Bereits die Anforderungen an Stufe 2 gehen weiter als dies vorliegend erforderlich ist. Die Abklärungsperson ist zurecht von Stufe 1 ausgegangen.

3.9.13    Die Beschwerdegegnerin setzte für die Mobilität im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (Ziff. 7.3) Stufe 2 ein, da die Beschwerdeführerin je nach Erreichbarkeit einer Örtlichkeit mit dem öffentlichen Verkehr sowie innerhalb von Gebäuden bei architektonischen Hindernissen auf Hilfe angewiesen sei. Wiederum knüpft der FAKT2 an dieselben Anforderungen der Mobilität im beruflichen Rahmen an, wie dies bereits bei der Mobilität im Rahmen des Alltags gemacht wird. Die vorliegenden Umstände geben keinen Anlass dazu, nicht ebenfalls (wie in Ziffer 3.3) von Stufe 2 auszugehen (vgl. Urk. 41 S. 22, S. 25, Urk. 11/201/42). Für eine höhere Stufe oder die Berücksichtigung eines Zusatzaufwandes besteht kein Anlass.


4.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 4. April. 2016 in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Stundenansatz für den Assistenzbeitrag vom 1. Januar 2013 bis am 31. Dezember 2012 Fr. 32.80 betrug (statt Fr. 32.50). Sodann rechtfertigt es sich, die angefochtenen Verfügungen insofern abzuändern, als bei den Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 der FAKT2-Abklärungsberichte der Hilfebedarf mit Stufe 1 (statt 0) und bei der Ziffer 2.2 mit 2 (statt 1) festgelegt wird. Bei den Ziffern 2.4.2, 2.5.2 und 3.4 rechtfertigt sich das Einsetzen von Stufe 3 (statt 2). Des Weiteren sind die Einstufungen in den FAKT-Abklärungsberichten nicht zu beanstanden. Die Sache ist demzufolge zur neuerlichen Berechnung der Assistenzbeiträge für die gesamte Zeit seit dem 26. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.


5.    Massgebend für den anrechenbaren und für die Höhe der Assistenzentschädigung entscheidenden Zeitaufwand sind die für die einzelnen Bereiche und Unterbereiche für die einzelnen Stufen hinterlegten Minutenwerte – und nicht der effektive Zeitaufwand (vgl. E. 3.3). Ohne Wissen um diese hinterlegten Minutenwerte ist demnach eine Überprüfung der Höhe des anrechenbaren Assistenzbedarfs und damit der Höhe der Assistenzentschädigung weder für die betroffenen Versicherten noch für die Gerichte überprüfbar. Das Gericht legt daher der Verwaltung nahe, das Formular 318.538d «Fakt: Umschreibung der Stufen» öffentlich zu publizieren.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Drittel (Fr. 667.--) von der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 333.--) von der Beschwerdegegnerin zu tragen.


6.2    Die teilweise obsiegende und durch Rechtsanwalt Pfau, Winterthur, vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.— (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenerweise auf Fr. 1’900.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden vom 4. April 2016, 10. November 2016 und 23. März 2017 werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Februar 2016, 7. Oktober 2016 sowie 15. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Neuberechnung des Assistenzbeitrags im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden zu zwei Drittel (Fr. 667.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 333.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.— (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann