Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00389




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 3. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

Gemeindeverwaltung O.___, Soziale Dienste


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, schloss im Oktober 2007 das Medizinstudium an der Universität ab und arbeitete daraufhin in diversen Temporäranstellungen (vgl. Urk. 12/1). Am 28. September 2010 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 12/7-9, Urk. 12/16, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21, Urk. 12/33-34, Urk. 12/36) abgeklärt und eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Urk. 12/27, Urk. 12/31) veranlasst hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 12/46) bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April 2011 zu. Mit Mitteilung vom 29. April 2015 (Urk. 12/66) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.

1.2    Am 18. Januar 2016 teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich dieser seit dem 7. Dezember 2015 in Untersuchungshaft befinde (Urk. 12/75). Die IV-Stelle sistierte daraufhin die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 12/78 = Urk. 2) rückwirkend per 1. Januar 2016.


2.    Der Versicherte erhob am 1. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Invalidenrente weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnahmevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1).

1.3    Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

    In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. März 2016) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2015 in Untersuchungshaft befinde, weshalb die Rente ab dem 1. Januar 2016 sistiert werde (S. 1). In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug befinde und eine relevante Erwerbstätigkeit damit nicht in Betracht komme (S. 1).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), eine Rentensistierung sei unverhältnismässig. Die Länge der Untersuchungshaft korreliere nicht mit der Schwere des Delikts. Die Untersuchungshaft sei damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft eine Begutachtung veranlasse. Es gelte zudem die Unschuldsvermutung (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist einzig die Sistierung der Invalidenrente.


3.    In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End- und nicht als Zwischenentscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt (vgl. Urk. 10 S. 2), wurde in vorliegender Sache allerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 7. Dezember 2015 und auch im Zeitpunkt der im März 2016 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Z.___. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Monate, weshalb die Rentensistierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich gerechtfertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1.2-1.3). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen nun im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug befindet (vgl. Urk. 10-11), ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung.

4.2    Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin im März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann, dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgenden Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Andererseits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Untersuchungshaft nicht mitteilt.

4.3    Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und diesem somit einzig die Beschwerdeerhebung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Die Gerichtskosten sind daher zu Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski