Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00391



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 5. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, schloss 1976 ein Musikstudium mit Hauptfach Fagott und 1990 ein Jurastudium ab (Urk. 6/2/2-3). 1993 erlangte er das Anwaltspatent (Urk. 6/2/4) und war zuletzt von 1996 bis 2009 als selbständiger Anwalt tätig (Urk. 6/39/3 unten). Seit November 2010 bezieht er Sozialhilfe (Urk. 6/3 Ziff. 5.5).

    Unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Sedativa- und Alkoholabhängigkeitssyndrom meldete sich der Versicherte am 23. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nachdem der Versicherte am 15. Juni 2014 (Urk. 6/18) Einwände gegen einen ersten abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2014 (Urk. 6/13) erhoben hatte, hob diese ihren Entscheid auf (vgl. Urk. 6/24) und hielt den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/20) zu einer sechsmonatigen kontrollierten Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz an. Mit Schreiben vom 14. April 2015 (Urk. 6/33) informierte sie ihn sodann über die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 6/34) wandte sich der Versicherte gegen den von der IVStelle in Aussicht genommenen Gutachter, woraufhin diese mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 6/36) am Gutachter festhielt. Das Gutachten wurde am 31. August 2015 erstattet (Urk. 6/39).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/45, Urk. 6/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/56 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm vom Gericht mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Gemäss den medizinischen Abklärungen bestünden psychiatrische Diagnosen, doch seien die entsprechenden Symptome nicht ausgeprägt und aus Rechtsanwendersicht nicht von der erforderlichen Schwere und Dauer, um die Arbeitsfähigkeit längerfristig oder dauerhaft einzuschränken (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer sei es zwar gelungen, den Benzodiazepinkonsum zu senken; trotz Schadenminderungspflicht konsumiere er aber weiterhin Alkohol in relativ hohem Ausmass, auch ohne beruflich tätig zu sein, was auf ein primäres Suchtgeschehen hinweise. Gegenüber psychotherapeutischen Massnahmen sei der Beschwerdeführer negativ eingestellt und seit Oktober 2011 in keiner psychiatrischen Behandlung, obschon das psychische Leiden psychotherapeutisch angehbar wäre (S. 2 Mitte). Er sei seiner Mitwirkungspflicht vom 26. Juni 2014 nicht nachgekommen (S. 2 unten).

    In der Vernehmlassung (Urk. 5) betonte die Beschwerdegegnerin, dass kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliege (S. 1 Mitte). Selbst wenn der Gesundheitsschaden als invalidisierend anerkannt würde, resultiere - aus näher dargelegten Gründen - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, gemäss Gutachten sei sein Alkoholkonsum ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit. Zudem hätten sich seine Werte (ASAT GOT und ALAT GPT) rapide verbessert (S. 2 Ziff. 3). Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziere der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen, davon sei nicht abzuweichen (S. 2 Ziff. 4). Laut Gutachten seien Stress und spezifische Belastungen wie die Exposition vor vielen Leuten zu vermeiden. Daher könne er den Anwaltsberuf nicht mehr ausüben, auch nicht wie vom Gutachter vorgesehen zu 80 %, da er nicht mehr in der Lage sei, vor Gericht aufzutreten. Für eine anwaltliche Tätigkeit im Anstellungsverhältnis, wie sie der Gutachter als geboten erachte, würde er nicht genommen, wenn er nicht vor Gericht auftreten könne, und von anderen Rechtsgebieten als Straf- und Familienrecht, in welchen man rein beraterisch tätig sein könnte, habe er keine grosse Ahnung. Bleiben würden allenfalls Stellen als Verwaltungsjurist, bei welchen er aber wegen fehlender Erfahrung und aufgrund der Tatsache, dass er Stress meiden sollte, nicht so viel verdienen könnte. Bei der Invaliditätsbemessung resultiere - aus näher dargelegten Gründen - mindestens eine Viertelsrente (S. 3 oben, S. 4 oben).


3.

3.1    Am 2. Oktober 2009 berichtete Dr. med. Y.___, Chefarzt, Z.___, über das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer vom Vortag (Urk. 6/17/1-2). Er führte aus, ausgelöst durch soziale Ängste habe der Beschwerdeführer in jungen Jahren einen Benzodiazepin- und Alkoholabusus begonnen, den er 14 Jahre lang habe unterbrechen können. Seit 12 Jahren sei der Benzodiazepinabusus wieder aktiv. Berufliche, finanzielle und familiäre Probleme erhöhten den Druck auf eine Veränderung. Ängstliche vermeidende beziehungsweise schizoide Persönlichkeitszüge liessen sich erahnen. Zurzeit bestehe der Verdacht auf eine depressive Verstimmung (S. 2 oben). Sowohl der dauernde Anxiolytikagebrauch wie auch das dauernde Vermeiden von sozialen Interaktionen hielten die sozialen Ängste und die Selbstunsicherheit aufrecht und sollten deshalb beide therapeutisch angegangen werden. Der Beschwerdeführer traue sich im Moment das Leben ohne den Schutz von Anxiolytika nicht zu und sei deshalb nicht zu einer initialen Entzugsbehandlung bereit. Er sehe jedoch den Nutzen und die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und einer parallel dazu geführten Reduktion des Anxiolytikakonsums (S. 2 Mitte).

3.2    Am 21. Oktober 2011 berichteten die Ärzte der A.___ über das Abklärungsgespräch vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/2/5-9 = Urk. 6/10/7-11). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, am ehesten vom Pegeltyp, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24)

- Sedativa-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24)

- Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und schizoiden Anteilen.

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer strebe keine Abstinenz von Alkohol und suchtbildenden Medikamenten (S. 1 unten), aber eine Reduktion seiner täglichen Alkoholkonsummenge an und wünsche eine Medikamentenumstellung (S. 5 oben). Er habe von zwei Therapieversuchen in der B.___ ab Juli 2010 berichtet, welche er aufgrund von Konflikten mit den Therapeuten abgebrochen habe (S. 3 unten). Da er sich eine stationäre Alkohol- und Medikamentenentzugs- und Entwöhnungsbehandlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen könne, obschon sie ihm eine solche dringend empfohlen hätten, sei eine ambulante Behandlung indiziert (S. 5 unten).

3.3    Am 15. Juni 2012 (Urk. 6/2/10-11) berichteten die Ärzte der A.___, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der ambulanten Behandlung vom 1. Dezember 2011 bis 30. Mai 2012 keine Bereitschaft erkennen lassen, glaubhaft am Ziel der Abstinenz zu arbeiten, weshalb die Behandlung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden sei (S. 2).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 25. Oktober 2013 (Urk. 6/10/1-4), den Beschwerdeführer seit 11. April 2011 zu behandeln (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Angsterkrankung

- seit Pubertät

- rezidivierende Panikattacken

- Verdacht auf Soziophobie

- chronischer Aethylismus

- Pegeltrinker

- narzisstische Persönlichkeitsstörung

- aethylische Hepatopathie

- Substanzenmissbrauch

- Benzodiazepine und Alkohol

- Verdacht auf aethylische Hepatopathie

    Dr. C.___ führte aus, infolge seiner Soziophobie mit Angstattacken und der fehlenden Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Jurist/Anwalt nicht mehr zur Berufsausübung fähig (Ziff. 1.6).

3.5    Am 31. August 2015 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) sowie die anlässlich der Untersuchung vom 10. August 2014 (richtig wohl: 2015) erhobenen Befunde (S. 5 ff.; vgl. S. 1 unten).

    Als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.6; S. 7).

    Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne anhaltende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; S. 7:

- schädlicher Alkoholgebrauch

- Benzodiazepinkonsum

- berufliche Schwierigkeiten

    Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Alkohol- und Benzodiazepinkonsum benötigt habe, um beruflich vollumfänglich zu funktionieren. Bei besonders belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel Soloauftritten als Musiker oder als Anwalt vor Gericht habe er sich mit Alkohol und Temesta beruhigt. Dieses Verhalten sei angesichts der Hinweise auf eine ängstliche und vermeidende Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar. In der Anamnese falle auf, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium verlassen und die Matura im Heimstudium gemacht habe. Im Gymnasium hätten die heute noch feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten zu Schwierigkeiten mit den Mitschülern geführt. Der Beschwerdeführer sei aber doch fähig gewesen, in Orchestern zu spielen und als Untersuchungsrichter zu arbeiten. Dies weise darauf hin, dass bei ihm ein Grossteil der Funktionen noch vorhanden gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei eher milde ausgeprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil des Alkohol- beziehungsweise Benzodiazepinkonsums durch die Verhaltensauffälligkeiten verursacht worden seien. Den beruflichen Anforderungen habe der Beschwerdeführer einigermassen genügen können, er sei dabei kaum durch affektive Probleme gehindert worden. Auch habe sich trotz mitgemachter Lebensprobleme (unvorhergesehener Tod der Schwester, gescheiterte Ehe und Trennung) keine anhaltende affektive Störung eingestellt. Dem Beschwerdeführer sei es seit einigen Jahren gelungen, den Konsum von Benzodiazepinen deutlich zu senken. Dass er aber den relativ hohen Alkoholkonsum (etwa drei Liter Bier pro Tag, vgl. S. 4 unten) unbeirrt weiter führe, obschon er nicht beruflich arbeite, lasse zumindest diesbezüglich ein primäres Geschehen vermuten (S. 7 f.).

    Das Alltags-Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei relativ hoch. Die Dysfunktionalität sei im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belastungen nicht ausgeprägt (S. 12 Ziff. 1). Aufgrund der ängstlich-vermeidenden Verhaltensauffälligkeiten habe der Beschwerdeführer phasenweise Mühe, sich zu exponieren. Bei Routinearbeiten sei er jedoch kaum beeinträchtigt (S. 9 Ziff. 2). Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt, die Belastbarkeit eher herabgesetzt. Der Beschwerdeführer könne insbesondere bei hohem Stress nicht optimal funktionieren (S. 10 Ziff. 3). Die Tätigkeit als selbständiger Anwalt habe der Beschwerdeführer vor allem aus externen Gründen (Verlustscheine) aufgegeben. Rein krankheitsbedingt sei er als Anwalt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dies seit etwa dem Jahr 2010 (S. 9 Mitte, S. 10 Ziff. 4 und Ziff. 6-7). Er könne als Anwalt arbeiten, allerdings eher nicht in einer eigenen Kanzlei (S. 11 Ziff. 12). Tätigkeiten als Untersuchungsrichter, als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten seien ihm zu 85 % zumutbar (S. 10 Ziff. 7, S. 11 Ziff. 13, S. 14 Mitte).

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 (Urk. 6/43/4-5) für ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. D.___ aus.


4.

4.1    Die Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) ergab eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen. Der ebenfalls diagnostizierte schädliche Alkoholgebrauch und der Benzodiazepinkonsum wirken sich gemäss Dr. D.___ demgegenüber nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, was dieser denn auch nicht geltend machte; davon ist auszugehen.

4.2    Das Gutachten von Dr. D.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die Angaben des Beschwerdeführers fanden in der Beurteilung Berücksichtigung. Der Gutachter legte in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer trotz den anamnestisch erhobenen Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit ein Grossteil der Funktionen vorhanden war, er den beruflichen Anforderungen einigermassen genügen konnte und dabei kaum durch affektive Probleme gehindert wurde. Zwar konnte der Gutachter auch anlässlich der Untersuchung Verhaltensauffälligkeiten feststellen. Vor dem Hintergrund des relativ hohen Alltags-Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/39 S. 9 Mitte) bezeichnete er die Dysfunktionalität im Alltagsleben beziehungsweise bei mässigen Belastungen jedoch als nicht ausgeprägt. Insgesamt gelangte er zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eher milde ausgeprägt ist und ihn bei der Verrichtung von Routinearbeiten kaum beeinträchtigt. Für juristische Tätigkeiten in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 85 % und trug damit der herabgesetzten Belastbarkeit und den insbesondere bei hohem Stress auftretenden Funktionseinschränkungen Rechnung.

    Für die Tätigkeit als Anwalt attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, was wohl damit zu erklären ist, dass er diese Tätigkeit als stressbehafteter einstufte als die eines Verwaltungsjuristen. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, die Anwaltstätigkeit gar nicht mehr ausüben zu können, da diese das Auftreten vor Gericht beinhalte und daher nicht mit dem von Dr. D.___ formulierten negativen Belastungsprofil (vgl. Urk. 6/39 S. 14 Mitte) kompatibel sei. Dass Auftritte vor Gericht eine mit Stress einhergehende spezifische Belastung, wie sie gemäss Dr. D.___ zu vermeiden ist, darstellt, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit während 13 Jahren (vgl. Urk. 6/39 S. 3 unten) in der Lage war, den Anwaltsberuf auszuüben, wobei es invaliditätsfremde Gründe (Verlustscheine) waren, die ihn zur Berufsaufgabe zwangen (vgl. Urk. 6/39 S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund vermag seine Argumentation nicht restlos zu überzeugen und erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ plausibel. Zwar gab der Beschwerdeführer an, sich bei Auftritten vor Gericht mit Alkohol und Temesta beruhigt zu haben (vgl. Urk. 6/39 S. 8 oben). Dass die Einnahme von Alkohol und Beruhigungsmittel zur Bewältigung der Auftritte vor Gericht keine Lösung sein kann, ist selbstredend. Allerdings ging Dr. D.___ davon aus, dass die mit der Persönlichkeitsstörung einhergehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers psychotherapeutisch angehbar sind (Urk. 6/39 S. 8 f., S. 13 Ziff. 4), und auch Dr. Y.___ hatte bereits im Jahr 2009 die Notwendigkeit und den Nutzen einer psychotherapeutischen Behandlung betont (vorstehend E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer bislang keine Therapiewilligkeit zeigte, hat er sich entgegenhalten zu lassen.

4.3    Insgesamt ergibt die Würdigung des Gutachtens von Dr. D.___, dass dieses die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, sodass in medizinischer Hinsicht darauf abzustellen ist. Der Bericht von Dr. C.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.4), welcher bezüglich Arbeitsfähigkeit zu einer anderslautenden Einschätzung gelangte, ist nicht geeignet das Gutachten in Zweifel zu ziehen, verfügt Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medizin doch nicht über die notwendige Kompetenz, das psychische Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die weiteren aktenkundigen Berichte (vorstehend E. 3.1-3) äussern sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.4    Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, es liege kein schweres, therapeutisch nicht mehr angehbares psychisches Leiden und daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter beziehungsweise kein invalidisierender Gesundheitsschaden im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor (vorstehend E. 2.2), nimmt sie offensichtlich Bezug auf die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung und anderen psychosomatischen Leiden ergangene Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, wonach bei derartigen Beschwerdebildern das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Personen in einem strukturierten Beweisverfahren ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten ist. Der Behandlungserfolg oder die Behandlungsresistenz spielen dabei im Rahmen der Prüfung der von der Rechtsprechung entwickelten Standardindikatoren eine Rolle. Ist - wie vorliegend - aber eine Persönlichkeitsstörung und damit ein grundsätzlich rechtserheblicher Gesundheitsschaden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 und 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4) fachärztlich diagnostiziert, so ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3) und es bedarf - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/43/6 oben, Urk. 5 S. 1 unten) - aus Rechtsanwendersicht auch keiner Erwägungen zu allfälligen Ressourcen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein beweiswertiges medizinisches Gutachten vor, welches eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, so ist darauf abzustellen und die Invalidität zu bemessen. Vorliegend bedarf es zur Invaliditätsbemessung keiner weiteren Abklärungen und die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort Erwägungen zum Einkommensvergleich angestellt (Urk. 5 S. 2), weshalb von der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung abzusehen ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4    Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5    Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gab er seine während 13 Jahren ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei im Jahr 2009 auf, da ihm Verlustscheine ausgestellt worden waren (Urk. 6/39 S. 3 unten, S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne die ihm von Dr. D.___ ab dem Jahr 2010 (Urk. 6/39 S. 10 Ziff. 6) attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2014 (Anmeldung plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin als selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen wäre. Daher ist es nicht sachgerecht, zur Ermittlung des Valideneinkommens die vom Beschwerdeführer abgerechneten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) heranzuziehen.

    Andererseits kann dem Beschwerdeführer auch nicht ein Valideneinkommen von Fr. 200‘000.-- bis Fr. 300‘000.--, wie er es unter Hinweis auf die Lohnerhebungen des Zürcher Anwaltsverbands geltend machte (Urk. 1 Ziff. 5 am Anfang), angerechnet werden. Dies bereits deshalb nicht, da im vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel (Urk. 3/7) die Rede davon ist, dass entsprechende Durchschnittseinkommen von vollzeitlich tätigen, selbständig erwerbenden Mitgliedern in Einzelkanzleien sowie in Unkostengemeinschaften erzielt werden, der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit ja aber gerade aufgegeben hat. Abgesehen davon wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 6/7) abgerechneten Einkommen als selbständig Erwerbender nicht annähernd den vom ZAV angeführten Durchschnittseinkommen entsprachen (Urk. 5 S. 2).

5.6    Vorliegend ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der LSE zu berechnen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen branchenüblichen, seiner Berufserfahrung Rechnung tragenden Lohn als Jurist erzielen könnte. Von einer genauen ziffernmässigen Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens kann abgesehen werden, da für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die nämlichen Tabellenlöhne abzustellen ist, nachdem dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung eine Tätigkeit als Jurist in der Verwaltung oder ähnliche juristische Tätigkeiten weiterhin zu 85 % zumutbar sind. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit im Sinne eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 5.2) auf 15 %.

    Damit liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf