Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00392 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger
Stieger Steuer- & Anwaltskanzlei
Archstrasse 2, Postfach 2416, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ wurde am 30. Juli 1984 von seinem Amtsvormund der Einwohnergemeinde Y.___ unter Hinweis auf eine geistige Behinderung seit Geburt beim Sekretariat der Invalidenversicherungskommission des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/10). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach dieses dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. September 1983 zu (vgl. Urk. 7/17/2).
1.2 Die im Jahr 1989 durchgeführte Revision (vgl. Urk. 7/25) zog keine Änderung der Rentenhöhe nach sich.
Anlässlich der im Jahr 1991 – nach Wohnortswechel - von der IV-Stelle des Kantons Glarus vorgenommenen Revision (Urk. 7/28) wurde die bisherige (halbe) Rente - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 % - per 1. März 1991 auf eine ganze erhöht (vgl. Urk. 7/32 ff.).
Die im Jahr 1998 durchgeführte Revision (Urk. 7/39/4) ergab keine Änderung der Rentenhöhe (Urk. 7/42).
1.3 Am 17. September 2001 teilte der Sozialdienst des Kantons Glarus der IV-Stelle mit, dass der Versicherte seit dem 1. Mai 2000 bei der Z.___ arbeite (Urk. 7/43). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Revision ein (Urk. 7/44-45) und tätigte beim neuen Arbeitgeber Abklärungen (Urk. 7/46).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2004 (Urk. 7/50) wurde die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % - per 1. März 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
1.4 Anlässlich der in den Jahren 2004 und 2007 durchgeführten Revisionen konnte - bei einem Invaliditätsgrad von 47 % im Jahr 2004 und einem solchen von 40 % im Jahr 2007 - keine sich auf die Rente auswirkende Änderung festgestellt werden (Urk. 7/53/2 und Urk. 7/62).
1.5 Infolge Umzugs aufgrund eines Stellenwechsels im Jahr 2009 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 7/99) fand erneut ein Zuständigkeitswechsel der betreffenden IV-Stellen statt (vgl. Urk. 7/73). Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 7/75) die Höhe der neu von ihr zur Ausrichtung gebrachten Rentenbetreffnisse mit.
1.6 Nach Einleitung eines erneuten Revisionsverfahrens im Jahr 2014 (Urk. 7/97) und Durchführung medizinischer (Urk. 7/100) sowie beruflicher Abklärungen (Urk. 7/99 und Urk. 7/103) verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2015 (Urk. 7/121) die sofortige Aufhebung der Rente und hielt fest, dass für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege und daher die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien und der Versicherte diesbezüglich eine separate Verfügung erhalten werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.7 Nachdem der Versicherte mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/128) – wie angekündigt - zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten in der Höhe von Fr. 23‘244.-- verpflichtet worden war, stellte er am 21. Oktober 2015 (Urk. 7/131) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/136 und Urk. 7/140) – unter Hinweis auf eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflichten mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. April 2016 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und sinngemäss den Erlass der Rückforderung sowie eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4. Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Der Erlass einer Forderung setzt somit einerseits einen gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2). Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist hingegen von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2; 8C_556/2008 vom 10. März 2009, E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassgesuches aus, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Meldepflicht, namentlich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, hingewiesen worden. Bei der Rentenzusprache im August 2009 sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Z.___ arbeite, was jedoch nicht mehr der Fall gewesen sei; so sei er für die A.___ tätig gewesen und später bis heute für die B.___. Weil er diese Arbeitgeberwechsel und die damit einhergehenden höheren Einkommen nicht gemeldet habe - eine entsprechende Meldung sei den Unterlagen jedenfalls nicht zu entnehmen -, liege eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er (faktisch) Analphabet sei, sei er in schriftlichen und behördlichen Angelegenheiten von C.___ und nach ihrem Tod von D.___ betreut worden. C.___ habe für ihn Anfang 2011 den Stellenwechsel inklusive Gehaltserhöhung der Beschwerdegegnerin gemeldet. Zuhanden der Beschwerdegegnerin habe er eine schriftliche Vollmacht für C.___ ausfüllen müssen. Es liege daher – wenn überhaupt eine Meldepflichtverletzung – zumindest keine grobfahrlässige vor. Als Analphabet und auf Hilfe Dritter wie auch mündliche Mitteilungen Angewiesener könne ihm eine mündliche Mitteilung, welche die Beschwerdegegnerin nicht dokumentiert habe, nicht angelastet werden. Ebenfalls könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht via zugänglicher Informationsmedien informiert habe, zumal er nicht lesen könne. Es könne ihm daher höchstens ein bloss leichtes schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 1 S. 4 ff.). Sodann verwies er auf das Vorliegen einer grossen Härte (S. 7 f.).
3.
3.1 Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzungen zu Recht verneint hat, da über den Rückerstattungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2009 bei der Z.___ als Bahnangestellter gearbeitet hat (Urk. 7/99/1 und Urk. 7/60/3). Ab Juni 2009 arbeitete er als Bauarbeiter bei der B.___, bis Ende 2010 über einen Einsatzvertrag der Personalvermittlungsunternehmung A.___ und ab 1. Januar 2011 als Festangestellter (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/99/1 und Urk. 7/103). Mit diesen Stellenwechseln einher ging eine stetige Steigerung seines Einkommens.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der Nicht- beziehungsweise verspäteten Meldung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (E. 1 hievor).
3.3 Der Beschwerdeführer erhält seit 1983 Renten der Invalidenversicherung. Dabei wurde die Rente von einer anfänglich halben Rente auf eine ganze erhöht und danach – aufgrund einer Einkommenssteigerung - auf eine Viertelsrente herabgesetzt. In dieser Verfügung vom 18. Januar 2004 (Urk. 7/50) wurde dargelegt, weshalb die ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. So ist unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ ersichtlich, dass der Invaliditätsgrad infolge seines höheren Lohnes geringer ausfiel und die Rente daher entsprechend anzupassen war (S. 3). Bei der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente handelt es sich um eine relevante und spürbare Änderung, was dem Beschwerdeführer sicherlich – wenn er es denn nicht selber verstanden hat – erklärt worden ist. Jedenfalls war die tiefere Rentenhöhe spürbar. Es musste ihm also spätestens seit diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass Änderungen in seinem Einkommen zu Veränderungen in seinem Rentenanspruch führen können. Zudem wurde er nicht nur in dieser Verfügung, sondern auch in den früheren wie auch in derjenigen vom 26. August 2009 (Urk. 7/75) jeweils auf seine Meldepflicht, insbesondere betreffend Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, hingewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuen Stelle bei der B.___ im Monat über Fr. 1‘000.–- mehr verdiente (vgl. Urk. 7/99 [IK-Auszug]), hätte er bei Aufwendung einer minimalen Sorgfalt erkennen können, dass möglicherweise eine massgebliche beziehungsweise meldepflichtige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. Da er zu jenem Zeitpunkt gemäss Aktenlage nicht mehr verbeiständet war, ist davon auszugehen, dass er seine persönlichen Angelegenheiten zu besorgen im Stande war (wenn auch mit Hilfe, Urk. 1 S. 6), und er ist als verständiger Mensch im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten (vgl. E. 1 hievor). Weil von einem solchen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraussetzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänderten Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er im August 2009 nach wie vor bei den Z.___ angestellt gewesen sei, könne nicht stimmen. Wenn er weiterhin im Kanton Glarus gearbeitet hätte, wäre er wohl kaum in die Region Winterthur gezogen (Urk. 1 S. 6). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umzugs (Kantonswechsel) sinngemäss auf einen Stellenwechsel hätte schliessen können, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten, weil ihn dies nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 6.3 mit Hinweis).
3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, C.___ habe den Stellenwechsel inklusive Gehaltserhöhung Anfang 2011 der Beschwerdegegnerin gemeldet, ist festzuhalten, dass aus den im Recht liegenden Akten nichts dergleichen hervorgeht. Seiner diesbezüglichen Argumentation, dass die entsprechende Meldung erfolgt sei werde durch den Umstand belegt, dass er C.___ habe bevollmächtigen müssen (Urk. 1 S. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Vollmacht datiert vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/87) und trägt den Vermerk „für sämtliche Unterlagen, an Frau C.___". Diese wurde also nicht im massgeblichen Zusammenhang erteilt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sodann die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Anzufügen ist, dass in den Akten eine Notiz über ein Telefongespräch mit C.___ vom 13. August 2009 (Urk. 7/65) liegt und die Meldung der Adressänderung bestätigt. Ein Hinweis über einen Stellenwechsel findet sich nicht, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2009 am neuen Arbeitsplatz tätig war. Dass dies gemeldet aber nicht protokolliert wurde, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
3.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines (faktischen) Analphabetismus auf Hilfe Dritter angewiesen ist und früher verbeiständet war (Urk. 1 S. 6), so bestand zumindest im massgebenden Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung gemäss Aktenlage keine Beistandschaft (mehr). Vor diesem Hintergrund konnte die Vornahme der Mitteilung oder zumindest die Inanspruchnahme von Hilfe Dritter erwartet werden.
Selbst wenn der Beschwerdeführer in gewissen Belangen durchaus eingeschränkt ist, so durfte von ihm erwartet werden, dass er bei Unklarheit und Nichtverstehen der Verfügung der Beschwerdegegnerin Hilfe in Anspruch genommen hätte. Aufgrund seines langjährigen Rentenbezugs mit wechselnden, von seinem Einkommen abhängigen Renten, hätte ihm klar sein müssen, dass er seine neuen Anstellungen melden muss. Es ergeben sich zumindest keine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage war, seine administrativen Belange zu besorgen respektive besorgen zu lassen. So bildet zwar gemäss Arbeitgeberbericht insbesondere der Analphabetismus eine Einschränkung beim Beschwerdeführer (Urk. 7/103 S. 4). Dem Verlaufsbericht IV von Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 27. November 2014 (Urk. 7/100/5-6) ist jedoch zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer bloss ein Verdacht auf leichte Intelligenzminderung sowie ein leichter funktioneller Analphabetismus mit Schreibunfähigkeit und Leseschwäche besteht. Ausserdem hielt der Arzt fest, dass kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen oder Hilfe bei der Alltagsstrukturierung bestehe. Dem Bericht zufolge besitzt der Beschwerdeführer sodann ein Handy und kann telefonieren (S. 1).
3.5 Nach dem Gesagten hätte sich der Beschwerdeführer mit der von ihm zu erwartenden Umsicht Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass der Stellenantritt bei der A.___ und später derjenige bei der B.___ einen Einfluss auf seine bestehende Rente haben könnten. Wenn er dies nicht erkannte, kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Verkennen dieser Situation ist nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit, sondern es liegt eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu Recht verneint hat.
3.6 Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 keine Verletzung von Meldepflichten vorliegen könne und somit diesbezüglich keine Pflicht zur Rückforderung bestehe (Urk. 1 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass die entsprechende Verfügung mangels Ergreifens eines Rechtsmittels in Rechtsraft erwachsen ist (Urk. 7/134).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Stieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser