Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00397
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter
Urteil vom 21. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch MLaw Y.___
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene X.___, verheiratet und seit August 2006 Mutter eines Sohnes, ist seit Februar 2001 als medizinische Praxisassistentin (MPA) bei Dr. med. Z.___ angestellt (Urk. 7/11). Am 1. Juli 2015 meldete sie sich wegen einer Thalassämie major bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/15, Urk. 7/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sie sich insbesondere auf die Aktenbeurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahmen vom 10. Oktober 2015 [Urk. 7/14 S. 3 f.] und 25. Januar 2016 [Urk. 7/27 S. 2 f.]) stützte.
2. Hiergegen erhob X.___ am 5. April 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung vom 22. Februar 2016 aufzuheben.
2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3.Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf den IV-Grad zu bestimmen.
4.Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Teilrente zuzusprechen.
5.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Allerdings sind in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung ihres RAD dafür, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei derzeit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar. Folglich könne die Statusfrage offengelassen werden (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Einschätzung des RAD könne nicht als massgebend erachtet werden. Abzustellen sei vielmehr auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte, wonach sie unter Berücksichtigung der Thalassämie lediglich zu 30 % – mithin in dem von ihr aktuell ausgeübten Arbeitspensum – arbeitsfähig sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 72 %, womit ihr eine ganze Rente zustehe (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. Z.___ berichtete am 14. August 2015 (Urk. 7/11/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem Jahr 2001 als MPA in seiner Praxis, wobei sie mit einem Pensum von 100 % begonnen habe. Sie leide an einer schweren Mittelmeeranämie und benötige alle paar Wochen Bluttransfusionen. Bei sinkenden Hämoglobinwerten sei gut zu bemerken, dass sie Mühe bekunde, einen ganzen Tag durchzustehen, insbesondere wenn es hektisch sei, was in einer Hausarztpraxis sehr oft vorkomme. Nach der Geburt ihres Kindes habe die Beschwerdeführerin das Pensum auf 50 % reduziert. Eine erneute Steigerung auf 100 % wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im Laufe der letzten zwei Jahre sei auch dieses 50 %-Pensum immer schwieriger auszufüllen geworden. Durch die unterdessen grosse Erfahrung und die Unterstützung des Teams hätten die Defizite kompensiert werden können. Da die Beschwerdeführerin seit der Kindheit mit dieser Krankheit lebe, habe sie gelernt, mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten umzugehen. Es sei ihr immer wichtig gewesen, sich nicht als kranke Person zu sehen. Sie komme auch dann zur Arbeit, wenn es ihr nicht gut gehe, und beisse sich durch. In letzter Zeit werde dies für sie immer schwieriger. Auf eigenen Wunsch habe sie ihr Pensum nun nochmals reduziert. Sie werde ab September nur noch dreimal pro Woche vier Stunden arbeiten. Ohne Erkrankung könnte die Beschwerdeführerin sicher 100 % arbeiten. Die Betreuung des Kindes wäre durch ihre Mutter gewährleistet, welche ihr auch sonst etliches an Hausarbeit abnehme, wenn sie vor den Transfusionen sehr tiefe Hämoglobinwerte aufweise. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher durchgebissen und ihr Pensum laufend freiwillig reduziert. Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit sei jedoch eindeutig die schwere Anämie. Eine 100 %-Anstellung sei aus gesundheitlichen Gründen undenkbar. Die dreimal vier Stunden, die sie nun noch arbeiten werde, seien mit genügender Leistung möglich, da sie inzwischen den Betrieb sehr gut kenne und das Team auf ihre Limiten eingehen könne.
3.2 In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 10. September 2015 (Urk. 7/13) diagnostizierte Dr. med. B.___, gemäss Medizinalberuferegister (https://www.medregom.admin.ch) Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Beta-Thalassämie major, bestehend seit Geburt (S. 1 Ziff. 1.1). Bezüglich der Anamnese hielt sie fest, unter regelmässigen Ec-Substitutionen und Eisenchelationstherapie sei der Verlauf beschwerdefrei gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin stelle sich in regelmässigen Abständen zirka alle fünf Wochen zur Erythrozytentransfusion vor und werde die bisherige Therapie auch in Zukunft weiterführen müssen (S. 2 Ziff. 1.5). Befragt zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % als MPA. Trotz guter Behandlung des seit Geburt bestehenden Leidens sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen der chronischen Anämie auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit voll einsatzfähig, habe aber selbständig ein reduziertes Pensum gewählt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr weiterhin zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom RAD erklärte in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2015 (Urk. 7/14 S. 3 f.), bei der Beta-Thalassämie sei das Beta-Globin-Gen meist durch eine Punktmutation inaktiviert und es bestehe in der Regel lebenslanger und regelmässiger Transfusionsbedarf. Durch die Transfusionen, aber auch durch eine erhöhte intestinale Eisenresorption entstehe eine Hämosiderose mit ihren Komplikationen Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose sowie multiplen endokrinen Ausfällen. Lebenserwartung und -qualität seien durch fortschrittliche Behandlungsmethoden erhalten, wobei auf die erwähnten Komplikationen zu achten sei. Dies geschehe im Falle der Beschwerdeführerin in der Hämatologie des A.___. Ein Gesundheitsschaden mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit sei aktuell kaum gegeben. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen.
3.4 Im Zeugnis des A.___, Klinik für Hämatologie, vom 16. Dezember 2015 (Urk. 7/22/1) bescheinigten Dr. med. Dr. phil. D.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. Dr. rer. nat. E.___, Leitender Arzt, gemäss Medizinalberuferegister Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Hämatologie, zuhanden der Beschwerdeführerin eine aktuell maximale Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei die Thalassämie major als Grund für die attestierte Einschränkung angegeben wurde.
3.5 Zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin berichtete Dr. Z.___ am 13. Dezember 2015 (Urk. 7/22/2), diese habe im September 2012 vorübergehend für drei Wochen aushilfsweise zu 100 % gearbeitet. Dabei habe sich deutlich gezeigt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen (Mittelmeeranämie) nicht möglich wäre, ein solches Pensum zu bewältigen. Es sei einzig dem zähen Charakter der Beschwerdeführerin zu verdanken, dass sie es in den letzten Jahren überhaupt geschafft habe, zu 50 % respektive vorübergehend zu 60 % zu arbeiten. Sie habe sich stets durchgebissen. Heute könne sie mit genügender Leistung aber nur noch an drei Tagen pro Woche während vier Stunden arbeiten. Dies sei möglich, da sie in seinem Betrieb über eine grosse Erfahrung verfüge und auf ihre Limiten eingegangen werden könne. Ohne Erkrankung könnte die Beschwerdeführerin sicher zu 100 % arbeiten, da sie durch ihre in der Nähe wohnhaften Eltern im Haushalt und bei der Kinderbetreuung sehr stark unterstützt werde.
3.6 RAD-Arzt Dr. C.___ hielt am 25. Januar 2016 (Urk. 7/27 S. 2 f.) fest, im Zeugnis des A.___ vom 16. Dezember 2015 mit Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % werde die schon bekannte Thalassämie major ohne Angaben von Komplikationen erwähnt. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2015 festgehalten, sei erst bei Eintritt von Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose oder endokrine Ausfälle) eine gesundheitsbedingte Pensumsreduktion zu erwarten. Die möglichen Komplikationen dieser genetischen Erkrankung (Punktmutation) seien Folge einer Polytransfusion mit einhergehender Hämosiderose (Eisenablagerung in verschiedenen Organen). Im Zeugnis fehlten aber Angaben zu diesen Komplikationen. Bei der Bestätigung des Arbeitgebers Dr. Z.___ vom 13. Dezember 2015 handle es sich um eine andere Einschätzung eines bislang unveränderten Gesundheitszustandes. Entsprechend halte er an seiner Einschätzung vom 10. Oktober 2015 fest.
3.7 PD Dr. med. Dr. rer. nat. E.___ konstatierte in seinem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 3/7), eine transfusionspflichtige Beta-Thalassämie major mit Hämoglobin-Werten zwischen 75-80 g/l sei aus hämatologischer Sicht durchaus als Gesundheitsschaden mit einem deutlichen Einfluss auf die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit anzusehen. Aktuelle Erhebungen zeigten, dass sogar transfusionsunabhängige Thalassämie-Patienten deutliche Einschränkungen in der Lebensqualität aufweisen würden. Mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei nicht nur beim Eintreten von Eisenüberladungs-bedingten Komplikationen zu rechnen. Diese Komplikationen lägen bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer konsequenten Eisenchelation noch nicht vor. Die aktuell weiterhin bestehende reduzierte Lebenserwartung von Thalassämie major-Patienten, welche auch bei einer konsequenten Eisenchelation bestehe, belege weiter, dass nicht nur das Vorliegen einer schweren Eisenüberladung mit bereits bestehenden Organschäden zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowie Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Normalbevölkerung von Thalassämie-Patienten herangezogen werden sollte. Auch wenn sich der menschliche Körper an dauerhaft erniedrigte Hämoglobinwerte adaptieren könne, sei trotz allem bei einem Hämoglobinwert von zirka 75 g/l von einer reduzierten Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Normalbevölkerung auszugeben. Zusammenfassend werde deshalb an der Einschätzung bezüglich der reduzierten Arbeitsfähigkeit vom 16. Dezember 2015 festgehalten.
4.
4.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Thalassämie major leidet. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sie aufgrund dieser Erbkrankheit in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist.
4.2 Wie die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zeigt, ist aufgrund der Thalassämie major eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen. So beendete die Beschwerdeführerin im Sommer 1999 erfolgreich ihre Berufslehre als MPA (Urk. 7/1) und trat nach einigen kürzeren Arbeitseinsätzen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 23. Juli 2015, Urk. 7/7) im Februar 2001 ihre derzeitige Anstellung in der Hausarztpraxis des Dr. Z.___ mit einem Vollzeitpensum an (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14, Urk. 7/11/7, Urk. 7/21 S. 5 Ziff. 6). Gemäss Selbstangaben (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 14 f., Urk. 7/21 S. 5 f. Ziff. 6 f.) musste sie dieses jedoch in den Folgejahren aus gesundheitlichen Gründen auf 90 % (2003) beziehungsweise 80 % (2005) reduzieren. Nach der Geburt ihres Sohnes im August 2006 (Urk. 7/3/2) und dem anschliessenden (Mutterschafts-)Urlaub nahm sie im Februar 2007 ihre Arbeit als MPA bei Dr. Z.___ wieder zu 50 % auf. Eigener Darstellung zufolge konnte sie im weiteren Verlauf – wiederum wegen ihrer Gesundheit – das Pensum nicht wie beabsichtigt erhöhen und musste stattdessen – nach einem vorübergehenden Einsatz zu 60 % – im September 2015 eine weitere Pensumsreduktion auf 30 % (aktuell dreimal vier Stunden pro Woche) hinnehmen.
4.3 Während die behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___ von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen der chronischen Anämie beziehungsweise unter Berücksichtigung der ausgewiesenermassen (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7 S. 1) erniedrigten Hämoglobin (Hb)-Werte ausgingen (vgl. E. 3.2 und E. 3.7 hiervor), verneinte RAD-Arzt Dr. C.___ eine durch die Thalassämie major bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und begründete dies mit dem Ausbleiben der von ihm angegebenen Komplikationen (Kardiomyopathie, Leberfibrose, Leberzirrhose, endokrine Ausfälle; vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor). Damit gelangte er zu einer wesentlich positiveren Einschätzung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin, ohne indes die Diskrepanz zur abweichenden Auffassung der behandelnden (Fach-)Ärzte zu thematisieren, geschweige denn nachvollziehbar zu begründen. Namentlich mit der Feststellung von PD Dr. med. Dr. rer. nat. E.___, wonach eine reduzierte Leistungsfähigkeit bereits aufgrund der Hämoglobinwerte und nicht erst beim Eintreten von Eisenüberladungs-bedingten Komplikationen vorliege, setzte sich Dr. C.___ nicht auseinander. Insofern bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Einschätzung, so dass praxisgemäss (vgl. E. 1.5 hiervor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als es Dr. C.___ als Facharzt für Innere Medizin an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden hämatologischen Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt. Auch hat er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen, obwohl ein lückenloser Befund beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt und es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und einer Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens (Belastungsprofil) fehlt, so dass die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht gegeben sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3 und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.2).
4.4 Ebenso wenig kann zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auf die Einschätzungen der behandelnden (Fach-)Ärzte des A.___ abgestellt werden. Sie legten nicht dar, inwiefern sich die chronische Anämie beziehungsweise die tiefen Hämoglobinwerte konkret auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirken. Insofern ist die von ihnen für die angestammte Tätigkeit als MPA attestierte (und jeweils dem geleisteten Arbeitspensum entsprechende) Arbeitsfähigkeit von 50 % (soweit die Angaben in Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 des Berichts vom 10. September 2015 [Urk. 7/13/2] überhaupt so zu interpretieren sind) respektive (höchstens) 30 % nicht nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ im Dezember 2015 (vgl. E. 3.5 hiervor) von einer Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe (dreimal vier Stunden pro Woche entsprechend 30 %) ausging. Denn er äusserte sich nicht als behandelnder Arzt, sondern als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin, in welcher Funktion er eine gewisse Nähe zu dieser aufweist, welche in seinen Ausführungen zum Ausdruck kommt.
4.5 Zusammengefasst erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin jedenfalls in medizinischer Hinsicht als unzulänglich. Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit in geeigneter Form fachmedizinisch abkläre und hernach über deren Leistungsanspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen.
4.6 Damit erübrigen sich Ausführungen zu der für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung massgebenden Status- beziehungsweise Qualifikationsfrage, worüber ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vorliegen (vgl. Urk. 1 Ziff. 19-24 und Ziff. 37-41, Urk. 6 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/14 S. 4, Urk. 7/23 S. 2).
5.
5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
5.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für nicht als Rechtsanwälte zugelassene Juristen auf Fr. 1‘350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- MLaw Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSenn-Buchter