Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00399


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 12. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

Buis Bürgi AG

Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, meldete sich am 14. November 2008 unter Hinweis auf eine unfallbedingte Unterschenkelamputation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 = Urk. 7/135). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 18. Juli 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2010, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente vom 1. Februar 2010 bis 30. Juni 2011 und bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2011 zu (Urk. 7/206 = Urk. 3/4).

    Am 23. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/247).

1.2    Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/255 = Urk. 3/6/1-4) ersuchte die Versicherte um Revision ihrer Rente aufgrund einer neuen Anstellung. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/264 = Urk. 3/7) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 11. August 2015 Einwand (Urk. 7/276 = Urk. 3/8). Am 5. Januar 2016 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/282 = Urk. 3/9). Mit Verfügungen vom 19. Februar 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % weiterhin ab 1. Januar 2015 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/2 = Urk. 3/2) und setzte diese ab 1. April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 2/1).


2.    Die Versicherte erhob am 5. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 19. Februar 2016 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei das Valideneinkommen spätestens ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 236‘000.-- festzusetzen und es sei ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventuell seien die Verfügungen vom 19. Februar 2016 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese über den Invaliditätsgrad und die Rente neu verfüge (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.    

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2015 und deren Herabsetzung per 1. April 2016 auf eine halbe Rente in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 Begründungsteil) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2015 in der angestammten Tätigkeit als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe ein Jahreseinkommen von Fr. 160‘573.-- und per 2016 von Fr. 161‘970.-- erzielen könnte. Dabei werde auf das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen, welches bei der erstmaligen Rentenzusprache berechnet worden sei, abgestellt, unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung auf die entsprechenden Jahre. Eine bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeit oder Veränderung könne nicht berücksichtigt werden. Es lägen weiterhin keine greifbaren Indizien vor, dass die Beschwerdeführerin bereits im jetzigen Zeitpunkt eine eigene Praxis führen würde oder sich als leitende Ärztin oder Chefärztin hätte anstellen lassen. Im Schreiben ihrer Kollegin vom 2. Juli 2015 weise diese explizit darauf hin, dass eine gemeinsame Praxiseröffnung im jetzigen Zeitpunkt noch unklar sei (S. 3 unten f.).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie ohne das invalidisierende Unfallereignis seit spätestens anfangs 2015 als selbständige Gynäkologin mit eigener Praxis tätig wäre und ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 236‘000.-- erzielen würde (S. 8 ff. Rz 19 ff.).

2.3    Strittig ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere, wie hoch das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wäre.


3.

3.1    Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern (vgl. vorstehend E. 1.3). Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).

3.2    Streitgegenstand bildet vorliegend die Weiterausrichtung der mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/206 = Urk. 3/4) zugesprochenen Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2015 und deren Herabsetzung per 1. April 2016 auf eine halbe Rente. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache war die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf das das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 9. Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/179/1-26 S. 17 f. Ziff. 6.2-6.3, Urk. 7/187) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Unfalldatum vom 18. September 2008 bis am 31. Oktober 2009 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch ab dem 1. November 2009 in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Verfügungsteil 2, Urk. 7/201 S. 2 oben).

    In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin damals davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab dem 1. November 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 103‘658.-- (Fr. 93‘718.-- plus Zulagen) erzielt hätte. Ab Oktober 2010 sei im Zuge eines Stellenwechsels ein Stufenanstieg erfolgt, wobei von einem Verdienst von Fr. 116‘020.-- (Fr. 106‘080.-- plus Zulagen) auszugehen sei. Ab Juli 2011 hätte die Beschwerdeführerin zudem ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung zur Fachärztin abgeschlossen und gemäss kantonalem Personalgesetz als Oberärztin einen Verdienst von Fr. 155‘228.-- (Fr. 145‘288.-- plus Zulagen) erzielt (Verfügungsteil 2, Urk. 7/201 S. 2 Mitte).

    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin vom 18. September 2008 bis 31. Oktober 2009 (Ende der Wartezeit per 17. September 2009) keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, weshalb für diesen Zeitraum von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 (richtig: 30. September 2010) wieder am Spital O.___ als Assistenzärztin in einem Pensum von 50 % angestellt gewesen, weshalb von einem Jahresverdienst von Fr. 51‘829.-- (effektiver Lohn plus Zulagen) auszugehen sei. Seit dem 1. Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin in einem neuen Anstellungsverhältnis als Assistenzärztin in einem 50%-Pensum am Z.___ gestanden (vgl. Urk. 7/177), woraus ein Jahresverdienst von Fr. 58‘010.-- resultiert sei (effektiver Lohn plus Zulagen, Verfügungsteil 2, Urk. 7/201 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin errechnete sodann beim Vergleich der Valideneinkommen mit den Invalideneinkommen für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis 31. Oktober 2009 einen Invaliditätsgrad von 100 %, für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. September 2010 einen Invaliditätsgrad von 50 %, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 ebenfalls einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 1. Juli 2011 einen Invaliditätsgrad von 63 % (Verfügungsteil 2, Urk. 7/201 S. 2 unten f.). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2010 eine ganze Rente, vom 1. Februar 2010 bis 30. Juni 2011 – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6) eine halbe Rente und ab 1. Juli 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/206 = Urk. 3/4).

3.3    Im Rahmen einer im Juli 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/246 S. 1 oben) klärte die Beschwerdegegnerin die erwerbliche und medizinische Situation erneut ab und kam zum Schluss, dass keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2013 mit, dass sie – bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 63 % - weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/247).

3.4    Die Beschwerdeführerin trat per 19. Januar 2015 am A.___ Kantonsspital eine neue Stelle als Oberärztin i.V. mit einem (unveränderten) Pensum von 50 % an. Mit diesem Stellenwechsel war auch eine Lohnerhöhung verbunden. So erzielte die Beschwerdeführerin bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 19. Februar 2016 (Urk. 2/1-2), welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnisse bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), einen Bruttojahreslohn (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 64‘025.-- (vgl. den Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2014, Urk. 7/254/1-2 = Urk. 3/6/5-6).

    Seit der Bestätigung der Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 23. Dezember 2013 hat sich damit das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere auch die in Art. 31 Abs. 1 statuierte Erheblichkeitsgrenze einer Einkommensverbesserung von Fr. 1‘500.-- pro Jahr (vgl. vorstehend E. 1.3) erreicht ist. Damit liegt ein Revisionsgrund vor.


4.

4.1    Vorliegend ist einzig bestritten, wie hoch das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wäre. Unbestritten ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Juli 2011 (weiterhin) in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 15, Urk. 2/1 S. 4).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns respektive der Revision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).    

4.3    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).

4.4    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einkommensberechnung bei der Rentenzusprache im Jahr 2011, bei welcher sie davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2011 ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung zur Fachärztin abgeschlossen und einen Verdienst von Fr. 155‘228.-- erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 160‘573.-- und für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 161‘970.-- (Urk. 2/1 S. 4, vgl. Urk. 7/263 S. 2, vgl. vorstehend E. 3.2).

4.5    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2008 in Ausbildung mit dem Berufsziel einer eigenen Praxis als selbständige Gynäkologin befunden habe. Die Erreichung dieses Ziels habe sich aufgrund der Invalidität zeitlich verzögert, weshalb die einzelnen Karriereschritte und die damit einhergehenden Lohnerhöhungen nun denjenigen ohne Invalidität zeitlich hinterherhinken würden. In der Verfügung vom 18. Juli 2011 sei dieser Umstand durch die Beschwerdegegnerin vollumfänglich anerkannt worden. Im heutigen Zeitpunkt habe sich diesbezüglich gar nichts geändert. Im Gegenteil, der wichtigste und hürdenreichste Schritt zur Selbständigkeit, die Erlangung des Facharzttitels, sei inzwischen erreicht worden. Damit habe sie ihre Fähigkeiten und ihren Willen, das Berufsziel zu erreichen, mehr als nachgewiesen (Urk. 1 S. 12 f. Rz 34). Ohne das invalidisierende Ereignis wäre sie seit spätestens anfangs 2015 als selbständige Gynäkologin mit eigener Praxis tätig und würde ein Einkommen von mindestens Fr. 236‘000.-- erzielen (Urk. 1 S. 13 Rz 34, vgl. S. 9 Rz 22).

4.6    Die Beschwerdeführerin äusserte sich bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Dezember 2010 durch das Y.___ dahingehend, dass sie aus persönlicher Sicht alles daran setze, ihre Facharztausbildung beenden zu können. Da sie nur zu 50 % arbeiten könne, würden ihr noch drei Jahre bis zum Erreichen des Facharzttitels fehlen. Längerfristig plane sie die Eröffnung einer eigenen Praxis (Urk. 7/179/1-26 S. 11 Ziff. 4.2.1.1). Die Beschwerdeführerin erwarb im Sommer 2015 den Facharzttitel Gynäkologie und Geburtshilfe (vgl. Urk. 7/271 = Urk. 3/11) und wurde in der Folge am A.___ Kantonsspital per 1. Juli 2015 zur Oberärztin befördert, was mit einer Lohnerhöhung verbunden war (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2015, Urk. 7/265, vgl. Urk. 7/266). Per 1. Januar 2016 trat die Beschwerdeführerin sodann am Spital B.___ eine Stelle als Oberärztin in der Frauenklinik in einem 50%-Pensum an, was wiederum eine Lohnerhöhung zur Folge hatte (vgl. den Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2015, Urk. 7/274 = Urk. 3/13).

    Im Schreiben vom 11. September 2015 (Urk. 3/12) bezüglich der Überreichung des Facharzttitel-Diploms wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Facharzttitel zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit in der ganzen Schweiz ermächtige. So sieht denn auch Art. 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vor, dass es zur selbständigen Berufsausübung eines Arztberufes eines eidgenössischen Weiterbildungstitels bedarf (Abs. 1 und 2). Laut Auskunft der FMH waren im Jahr 2014 von total 1‘664 Ärztinnen und Ärzten mit dem Hauptfachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe 1‘113 Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Sektor, mithin in einer Praxis, tätig. Von den restlichen 551 Ärztinnen und Ärzten waren 50 % als Assistenzärzte, das heisst in der Weiterbildung zum Facharzttitel, 19.5 % als Oberärzte, 12.3 % als Leitende Ärzte, 9.7 % als Chefärzte und die restlichen 8.5 % in der Direktion, als Belegarzt, als Spitalfacharzt, als Wissenschaftler und in anderen Positionen tätig (Urk. 3/14 S. 1). Zudem beträgt die Dauer bis zur Eröffnung einer eigenen Praxis oder einer Praxisübernahme nach Erlangung des Facharzttitels laut Auskunft der FMH durchschnittlich 3.2 Jahre (Urk. 3/6/7 = Urk. 3/15).

    Die langjährige Jobsharing Partnerin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, legte in einem Schreiben vom 2. Juli 2015 (Urk. 3/17) dar, dass sie seit gut fünf Jahren mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeite und sie sich eine 100 %-Stelle teilen würden. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin klappe so gut, dass sie bereits eine gemeinsame Praxis planen würden. Der genaue Ort und die genaue Zeit der Praxiseröffnung seien noch unklar, sie würden dies im Zeitraum von etwa zwei Jahren planen.

4.7    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung beruflich stets weiterentwickelt und ihr berufliches Ziel zielstrebig verfolgt hat. So schloss sie im Sommer 2015 die Facharztausbildung zur Fachärztin Gynäkologie und Geburtshilfe erfolgreich ab und wurde von der Assistenzärztin zur Oberärztin befördert. Insbesondere die Erlangung des Facharzttitels ist ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin die selbständige Tätigkeit als Gynäkologin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung anstrebt, ist dieser doch Voraussetzung für die selbstständige Ausübung eines Arztberufes. Zudem äusserte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Dezember 2010 durch das Y.___ den Wunsch, längerfristig die Eröffnung einer eigenen Praxis zu planen. Die Erreichung dieses Ziels hat sich jedoch aufgrund ihrer Invalidität zeitlich verzögert, weshalb die einzelnen Karriereschritte und die damit einhergehenden Lohnerhöhungen nun mit denjenigen ohne Invalidität zeitlich nicht übereinstimmen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diesen Umstand bei der Rentenzusprache mittels Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/206 = Urk. 3/4) und ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Juli 2011 die Ausbildung zur Fachärztin abgeschlossen hätte (vgl. vorstehend E. 3.2).

Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin bei hypothetischem Erreichen des Facharzttitels im Juli 2011 und durchschnittlicher Dauer von 3.2 Jahren bis zur Eröffnung einer Praxis im Gesundheitsfall spätestens anfangs 2015 selbständig gemacht und eine eigene Praxis eröffnet oder eine Praxis übernommen hätte.

4.8    Für die Bemessung des hypothetisch erzielbaren Einkommens als selbständige Gynäkologin ist – der Beschwerdeführerin folgend (vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 28)auf die im Auftrag der FMH erhobenen Studie bezüglich der Einkommen der Ärzteschaft in freier Praxis aus dem Jahr 2012 abzustellen (vgl. Einkommen der Ärzteschaft in freier Praxis: Auswertung der Medisuisse-Daten 2009, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2012, S. 1371-1375, Urk. 3/6/8-12 = Urk. 3/16); neuere Zahlen sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Das AHV-pflichtige Einkommen der freiberuflichen Fachärztinnen und Fachärzte Gynäkologie und Geburtshilfe betrug demgemäss im Jahr 2009 durchschnittlich Fr. 236‘000.-- (S. 4), weshalb von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen ist.

4.9    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

4.10    Die Beschwerdeführerin trat per 19. Januar 2015 am A.___ Kantonsspital eine neue Stelle als Oberärztin i.V. mit einem (unveränderten) Pensum von 50 % an und erzielte ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 64‘025.-- (vgl. vorstehend E. 3.4). Infolge bestandener Facharztprüfung in Gynäkologie und Geburtshilfe im Sommer 2015 wurde die Beschwerdeführerin am A.___ Kantonsspital per 1. Juli 2015 zur Oberärztin befördert und erzielte neu ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 72‘150.-- (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2015, Urk. 7/265, vgl. Urk. 7/266). Per 1. Januar 2016 trat die Beschwerdeführerin am Spital B.___ eine Stelle als Oberärztin in der Frauenklinik in einem 50%-Pensum an. Ihr Jahresgehalt betrug neu Fr. 73‘226.-- brutto (vgl. den Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2015, Urk. 7/274 = Urk. 3/13).

4.11    Für die Zeitdauer von Januar bis Juni 2015 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 236‘000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 64‘025.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 171‘975.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 73 %. Für die Zeitdauer von Juli bis Dezember 2015 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 236‘000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 72‘150.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 163‘850.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 69 %. Schliesslich ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 236‘000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 73‘226.-- für die Zeitdauer ab Januar 2016 eine Einkommenseinbusse von Fr. 162‘774.-- und damit einen Invaliditätsgrad von ebenfalls rund 69 %.

    Somit hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung von Art. 88a (vgl. vorstehend E. 1.6) und Art. 88bis IVV – vom 1. Januar bis 30. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 5.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler, eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen.

    Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen .



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwer-deführerin, Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger