Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00400


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 31. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

Küng & Vögeli Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war mit zahlreichen Unterbrüchen für wechselnde Arbeitgeber als Hilfskraft in der Reinigung und im Service tätig (Urk. 1 S. 5 und 12/11). Ab dem 14. März 2011 war er als Zaunbauer angestellt (Urk. 12/4/284 und 12/18/1). Nach einer im August oder September 2011 erlittenen Fussverletzung (vgl. Urk. 12/4/270 und 12/4/284) begab sich der Versicherte am 28. November 2011 wegen Schmerzen im Sprunggelenk und in den Waden zu Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/4/257-261 und 12/4/265). Darüber wurde die Suva Z.___ als zuständiger Unfallversicherer mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. November 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12/4/284). Sie übernahm darauf die Behandlungskosten und richtete dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2011 Taggelder aus (vgl. Urk. 12/4/1-14, 12/4/55-58, 12/4/219-220, 12/4/235, 12/4/241 und 12/4/283). Die Arbeitgeberin kündigte dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 (Urk. 12/4/214 und 12/18/1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 verneinte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 12/4/48-50).

    Am 6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte wegen schweren Beinverletzungen und Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2, vgl. auch das Aktenverzeichnis). Diese nahm die Unterlagen der Suva zu ihren Akten (Urk. 12/4 und 12/8) und führte am 20. Dezember 2012 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 12/5 und 12/16). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 12/11 und 12/18) und medizinische (Urk. 12/13 und 12/15) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/21 und 12/22). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 12/46 und 12/54) und medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 12/49-53). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 12/57-59, 12/62-64, 12/65 und 12/84) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 12/72-74 und 12/78-81), das am 28. Dezember 2015 von der A.___ erstattet wurde (Urk. 12/89). Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten dazu Stellung genommen (Urk. 12/93) und medizinische Unterlagen (Urk. 12/94-97) eingereicht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 12/99).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, mit Eingabe vom 5. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1. September 2014 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle schloss am 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. August 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 13). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13 S. 2). Am 22. Juni 2017 reichte Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli ihre Honorarnote ein (Urk. 15 und 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 abzustellen, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit Ausnahme kurzzeitiger Erholungsphasen seit jeher voll arbeitsfähig sei (Urk. 2).

    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von seiner 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Andernfalls seien weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 1).


3.    Vorab ist zu bemerken, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2012 erfolgte (vgl. Urk. 12/2 und das Aktenverzeichnis). Es kann daher frühestens ab dem 1. Juni 2013 ein Rentenanspruch entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Beschwerde ist folglich ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit mit ihr für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente beantragt wird (vgl. Urk. 1 S. 2).


4.

4.1    Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass am 29. November 2011 in der Neurologie Schanze der Klinik B.___ Röntgenaufnahmen des rechten Vorfusses und MRI-Aufnahmen des rechten oberen Sprunggelenks erstellt wurden. Der erhobene Befund sei vereinbar mit einem Zustand nach Kontusion im Bereich des unteren Sprunggelenks und leicht aktivierter USG-Arthrose. Es gebe weder einen Hinweis auf eine Fraktur noch Anhaltspunkte für eine frische Bandläsion (Urk. 12/4/249).

4.2    Vom 9. Februar bis zum 15. März 2012 fand ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ statt. Im Austrittsbericht vom 16. März 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/4/199):

    A.    Unfall vom 24. August 2011: Ausgerutscht und auf rechten Fuss gestürzt

        A1    Fusskontusion

-    29.11.2011 MRI USG, Vorfuss rechts: Status nach Kontusion im Bereich USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose

    B.    Lumbale Schmerzen

-    10.02.2012 Röntgen LWS: Geringe linkskonvexe Skoliosierung. ISG beidseits gut abgrenzbar. Knochenmineralgehalt und Struktur unauffällig. Ventraler Spondylophyt im Bereich LWK2 sowie im unteren Bereich LWK1. BWK11 zeigt Schmori’sche Knötchen (DD: Scheuermann). Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes im Bereich der unteren BWS. Keine ossären Läsionen.

-    09.03.2012 Neurologisches Konsilium Dr. D.___, Rehaklinik C.___: Anamnestisch und klinisch findet sich kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radikuläre Symptomatik.

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus unfallkausaler Sicht sei der Versicherte ab dem 16. März 2012 zu 50 % und ab dem 16. April 2012 zu
0 % arbeitsunfähig (Urk. 12/4/199-200). Wegen der unfallfremden Rückenbeschwerden könne er nicht ständig vornübergeneigt Arbeiten verrichten (Urk. 12/4/200).

    Zuletzt sei der Versicherte im Zaunbau tätig gewesen und im Rahmen einer einfachen Hilfsfunktion einer sehr schweren, vorwiegend gehenden und stehenden Arbeit nachgegangen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm auch weiterhin zumutbar, man empfehle einen erleichterten Wiedereinstieg bei ganztägiger Anwesenheit mit 50%iger Arbeitsbelastung für vier Wochen (Urk. 12/4/201).

    Ferner wurde vermerkt, beim Klinikeintritt habe der Versicherte über persistierende belastungsabhängige OSG- und Vorfuss-Schmerzen und über Wadenschmerzen rechts mit Druckdolenz im Übergang der Achillessehne und des Musculus gastrocnemius geklagt. Klinisch habe sich eine weitestgehend freie Beweglichkeit des OSG und des USG gezeigt, jedoch mit endgradiger Schmerzangabe, insbesondere bei forcierter Dorsalextension und –inversion. Hinweise für ein thrombotisches Geschehen hätten sich keine gefunden. Eine sonographische Beurteilung der Achillessehnen und des Musculus gastrocnemius habe keinen pathologischen Befund ergeben. Konventionell radiologisch hätten sich zwei leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, neurologisch aber kein Hinweis auf eine sensible oder motorische radikuläre Symptomatik, gezeigt. Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden anhand der klinischen Befunde und aufgrund der Erkenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diagnostik nicht erklärbar. Am ehesten seien sie wohl zum Teil auf die USG-Arthrose, wie im MRI vom 29. November 2011 beschrieben, zurückzuführen. Am 17. April 2012 sei eine Untersuchung in der Uniklinik E.___ geplant. Man ersuche den behandelnden Arzt diesbezüglich um eine Stellungnahme. Es hätten einige Diskrepanzen bei der Differenzierung der Beschwerden bestanden. So habe die Angabe der starken und permanent wechselnden Beschwerden nicht den durchwegs guten Ergebnissen in den Leistungstests entsprochen (Urk. 12/4/200).

    Eine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe während des Klinikaufenthalts nicht erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit hätten beim Training auf einem hohen Niveau deutlich gesteigert werden können (Urk. 12/4/201).

4.3    Die am 5. März 2012 im Kantonsspital F.___ durchgeführte Ultraschalluntersuchung der Achillessehne und des Gastrocnemius rechts hatte eine symmetrisch regelrechte Darstellung der Achillessehne und keinen Hinweis auf eine Ruptur oder eine andere Pathologie der Seitenbänder und Extensoren am rechten Fuss ergeben. Sonographisch war kein Gelenkserguss nachweisbar und die Darstellung des Musculus gastrocnemius war regelrecht (Urk. 12/4/205).

4.4    Am 17. April 2012 stellte sich der Versicherte wegen Schmerzen im rechten Fuss in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor. Den Berichten vom 25. April 2012 und vom 11. Februar 2013 zufolge wurden ein normales hinkfreies Gangbild und eine ausgeprägt entwickelte Unterschenkelmuskulatur beidseits erhoben. Überdies wurde festgehalten, inspektorisch zeigten beide Füsse ein ausgeprägtes mediales Längsgewölbe, ansonsten seien sie unauffällig. Es gebe gerade Rückfussachsen und am rechten Fuss eine Druckdolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Die Insertionen des lateralen Bandapparates seien minimal schmerzhaft und es bestünden keinerlei Schmerzen im Bereich des Mittel- und Vorderfusses. Das obere Sprunggelenk sei unauffällig. Die Röntgenuntersuchung habe eine moderate talocalcaneare Arthrose ergeben. Man habe eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 diagnostiziert (Urk. 12/4/177 und 12/13/17) und eine therapeutisch-diagnostische Infiltration des Subtalargelenks organisiert sowie die Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen (Urk. 12/4/178 und 12/13/18).

    Im Bericht zu den gleichentags in der Uniklinik E.___ durchgeführten Röntgenuntersuchungen vom 17. April 2012 wurde vermerkt, die Artikulation im OSG und USG sei regelrecht. Es gebe keinen Hinweis auf einen Erguss im OSG. Es seien ein grosses Os trigonum, ein Os tibiale externum und ein zweigeteiltes mediales Sesambein zu sehen. Eine frische ossäre Läsion sei nicht vorhanden und es bestünden keine Hinweise auf wesentliche degenerative Veränderungen. Das Fussgewölbe sei nicht wesentlich höhenvermindert und es bestehe kein Hallux valgus (Urk. 12/4/136).

4.5    Am 20. April 2012 wurde in der Radiologie der Uniklinik E.___ eine Infiltration mit 40 mg Kenacort (Triamcinolon) und 2 ml Rapidocain (Lidocain) 2 % subtalar rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe der Versicherte über eine Schmerzreduktion von 8 auf 0 auf der visuell-analogen Skala (Skala von Minimum 0 bis Maximum 10) berichtet (Urk. 12/4/135).

    

    Bei der Verlaufskontrolle in der Fusssprechstunde am 5. Juni 2012 habe der Versicherte gemäss den Berichten der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 14. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 erklärt, die Schmerzen seien nach der Infiltration während einer Woche besser gewesen. Neu habe er nun Schmerzen im gesamten rechten Bein entlang des Oberschenkels bis in die Lendenwirbelsäule. Der Befund im Vergleich zum Vorbefund sei unverändert. Dazu kämen neue Schmerzen im Bereich des Mittelfusses medialseits sowie auch über der Plantaraponeurose über dem Metatarsale V-Köpfchen. Es bestehe weiterhin eine aktivierte Subtalararthrose rechts mit nun einer Schmerzausstrahlung in die Lendenwirbelsäule. Man habe dem Versicherten angepasste orthopädische Serienschuhe mit Fussbettung nach Mass und Abrollhilfe verordnet. Der erfolgte Besuch werde auf dem Suva-Formular attestiert (Urk. 12/4/142 und 12/13/15; vgl. auch Urk. 12/4/31).

    Dr. Y.___ diagnostizierte am 30. Juni 2012 ebenfalls eine aktivierte Subtalararthrose und verwies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Uniklinik E.___ (Urk. 12/4/140).

4.6    Der Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 17. Juli 2012 eine Aktenbeurteilung vor und gelangte zum Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Zaunmonteur (Urk. 12/4/129). Zumutbar sei eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 15-25 kg. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein (Urk. 12/4/130).

4.7    Am 6. September 2012 wurde der Versicherte erneut in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. In den dazu verfassten Berichten vom 10. September 2012 und vom 11. Februar 2013 wurden eine aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 sowie eine Lumbago und Cervikalgie linksseitig als Diagnosen festgehalten (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).

    Der Versicherte sei nach Erhalt eines angepassten Serienschuhs zur Verlaufskontrolle erschienen. Er habe erklärt, die Fussschmerzen hätten nun gebessert, aber es seien Knie- und Rückenschmerzen aufgetreten. Überdies habe er von seit über zwei Jahren bestehenden Nacken-, Schulter- und Armschmerzen linksseitig berichtet (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).

    Das Gangbild sei normal und hinkfrei. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Talocalcaneargelenks. Ansonsten seien die Verhältnisse unverändert im Vergleich zu denjenigen vom 5. Juni 2012 (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).

    Am rechten Knie bestehe eine unspezifische Druckdolenz lateral über dem Traktus, die Meniskuszeichen seien negativ und die Seiten- und Kreuzbänder seien stabil. Es erfolge keine Schmerzangabe bei Flexion und Extension. Die rechte Hüfte sei schmerzfrei. Es werde eine diffuse Druckdolenz ohne Ausstrahlung im gesamten Lendenwirbelsäulenbereich angegeben (Urk. 12/4/92 und 12/13/13).

    Zusammenfassend wurde festgehalten, der Versicherte habe von den orthopädischen Serienschuhen profitiert. Als Folge darauf habe er nun jedoch Knie- und Rückenschmerzen entwickelt. Man habe ihm daher eine Physiotherapie zur Dehnung und Kräftigung des Beines und der Rückenmuskulatur verordnet (Urk. 12/4/93 und 12/13/14).

4.8    Am 2. Oktober 2012 wurden die Hals- und die Lendenwirbelsäule in der Radiologie der Uniklinik E.___ untersucht. Es wurden eine foraminale Nervenwurzeldeviation beidseits, links mehr als rechts, auf Höhe HWK 5/6 und eine kleine mediane Diskusprotrusion L5/SWK 1 ohne Nervenwurzelkompression festgestellt (Urk. 12/13/12).

4.9    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Stellvertreter des Hausarztes Dr. Y.___, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 12. Oktober 2012 fest, der Versicherte habe anlässlich der Konsultation vom 24. Juli 2012 über Schmerzen im Bereich des OSG rechts geklagt, die bis in die linke Schulter und in den linken Arm ausstrahlten. Am 9. Oktober 2012 habe er von Schmerzen im ganzen rechten Bein bis nach lumbal und über eine Schmerzzunahme seit ca. einer Woche berichtet. Es bestehe der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung/Symptomausweitung. Gemäss der Orthopädie der Uniklinik E.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/60).

4.10    Mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 bestätigte Dr. med. I.___, Assistenzarzt in der Abteilung Fuss/Sprunggelenk in der Uniklinik E.___, vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 12/8/2 = 12/14/3).

4.11    Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 11. Februar 2013 eine subtalare Arthrose rechts nach Kontusion/Distorsion seit dem 24. August 2011 und ein zervikales und lumbospondylogenes Syndrom bei diskreter Skoliose, leichten degenerativen Veränderungen und einer kleinen Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompressionen seit September/Oktober 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/13/1). Ferner diagnostizierte er den Verdacht auf eine infantile Persönlichkeitsstörung und eine Amblyopie rechts bei Astigmatismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 (Urk. 12/13/1). Er attestierte ab dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/2). Leichte Arbeiten in einem geschützten Rahmen seien sofort möglich (Urk. 12/13/3).

4.12    Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 wurde der Verdacht auf eine traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Subtalar-Arthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 diagnostiziert. Überdies bestünden eine Zervikobrachialgie links ohne deutliche Dermatomzuordnung, gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 2. Oktober 2012 mit foraminaler Stenose mit möglicher Nervenwurzelreizung C6 links, und lumbale Rückenschmerzen (Urk. 12/15/5).

    Der Versicherte habe über seit der letzten Konsultation im September 2012 eher progrediente Schmerzen im Bereich des Fusses, neu auch mehr medial auf Höhe des Subtalargelenks, mit deutlich eingeschränkter Gehstrecke berichtet. Das orthopädische Schuhwerk helfe nicht. Die früher durchgeführte Subtalarinfiltration habe während 2 oder 3 Tagen eine gute Schmerzlinderung erzielt. Weiterhin plagten ihn zusätzlich Schmerzen im Bereich des lateralen Unterschenkels und rechts betonte Lumbalgien (Urk. 12/15/5-6).

    Als Befund wurden ein leicht hinkendes Gangbild, ein etwas überhöhtes mediales Längsgewölbe, Rückfuss gerade Achse, eine Druckdolenz im Sinus tarsi sowie maximal über dem Sustentaculum tali von medial, ansonsten keine palpablen Druckdolenzen und ein intaktes PDMS vermerkt (Urk. 12/15/6).

    Zuerst erfolge eine subtalare Infiltration. Bei gutem Ansprechen müsste eine subtalare Arthrose diskutiert werden, hier sei die Prognose gut (Urk. 12/15/6). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2012 bis auf Weiteres. Die Einschränkungen ergäben sich aufgrund der Schmerzen im Bereich des Fusses medial auf Höhe des Subtalargelenkes mit eingeschränkter Gehstrecke. Bei der Arbeit als Gartenbauer sei eine komplette Gehfähigkeit erforderlich. Nach einer subtalaren Arthrose könne die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten erfolgen (Urk. 12/15/6).

4.13    Der Versicherte wurde am 5. April und am 28. Mai 2013 in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Gemäss den Berichten vom 16. April und vom 30. Mai 2013 handelte es sich um Verlaufskontrollen nach den Nervenwurzelblöcken C7 links vom 20. Februar und vom 11. April 2013 (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).

    Als Diagnosen wurden eine Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 der HWS mit möglicher Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste und einer Foraminalstenose C6 links, sowie eine akute Lumbalgie mit intermittierender Ausstrahlung in das rechte laterale Bein festgehalten. Als Nebendiagnose wurde die aktivierte Subtalararthrose bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011 vermerkt (Urk. 12/52/1 und 12/57/6).

    Bei der ersten Verlaufskontrolle habe der Versicherte berichtet, er habe von der Infiltration für eine Woche sehr gut profitiert. Die Schmerzen seien praktisch verschwunden. Nach einer Woche seien jedoch erneut Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter, insbesondere über dem AC-Gelenk, dann über dem lateralen Ellenbogen und in die Dig III bis IV aufgetreten. In diesem Bereich bestehe auch ein Taubheitsgefühl. Subjektiv bestehe zudem eine intermittierende Schwäche im linken Arm. Nach wie vor seien ein Schmerz im Kiefergelenk links und ein subjektives Knacken im Kiefergelenk bei Bewegung vorhanden (Urk. 12/57/6).

    Bei der zweiten Verlaufskontrolle habe der Versicherte angegeben, er habe vor ca. zwei bis drei Wochen eine körperlich anstrengende Arbeit in der K.___-Fabrik aufgenommen. Wenn er schwere Sachen von 10 bis 15 kg heben müsse, träten krampfartige Schmerzen im thorakolumbalen Übergang paravertebral, insbesondere rechtsseitig auf. Ebenso verstärkten sich die bereits vorbestehenden Nackenschmerzen. Die Armschmerzen linksseitig hätten sich durch die Infiltration der C6-Wurzel linksseitig stark verbessert. Hiermit sei er derzeit zufrieden. Was jedoch weiterhin bestehe, seien eine Hypästhesie in der linken Wange und Schmerzen beim Kauen (Urk. 12/52/1).

4.14    Am 5. Juni 2013 begab sich der Versicherte erstmals zur ambulanten Behandlung in die Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___. Es wurde eine Myoarthropathie im linken Kiefergelenk, gemäss MRI vom 13. Juni 2013 eine mässige, überwiegend mediale Diskusläsion links mit Reposition, eine mässige Masseterhypetrophie beidseits, diagnostiziert, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 12/57/1-3). Zur Behandlung wurden Physiotherapie und die Anfertigung einer Michiganschiene verordnet (Urk. 12/57/2).

4.15    Es wurden am 2. Juli 2013 in der Uniklinik E.___ MRI-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule erstellt, die einen anlagebedingt engen Spinalkanal, multisegmentale geringe degenerative Veränderungen mit Hauptbefund auf Höhe L5/S1 mit breiter Dikushernie und eine schwere Spondylarthrose L5/S1 bilateral zeigten (Urk. 12/65/8).

    Im Anschluss an diese Untersuchung suchte der Versicherte die Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf (Urk. 12/59/9). Im Bericht vom 10. Juli 2013 wurden eine Lumbalgie mit intermittierender Ausstrahlung in das rechte laterale Bein, gemäss MRI vom 2. Juli 2013 ohne Nervenkompression bei leichtgradiger Facettengelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits und Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig, und eine Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7, gemäss MRI vom 2. Oktober 2012 mit möglicher Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf aktivierte Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma im August 2011, als Diagnosen festgehalten (Urk. 12/59/9).

    Der Versicherte habe berichtet, seine Arbeit in der K.___-Fabrik aufgeben zu müssen, da er die ständigen Drehbewegungen als sehr schmerzhaft im thorakolumbalen Übergang empfinde, ausstrahlend bis in die rechte 12. Rippe (Urk. 12/59/9). Man habe ihm eine Infiltration der Facettengelenke und die Fortführung der Physiotherapie empfohlen. Weitere Massnahmen könne man ihm leider nicht anbieten und es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/59/10).

4.16    Am 12. Juli 2013 wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Facetteninfiltrationen L5/S1 links, L4/L5 links, L4/L5 rechts und L5/S1 rechts durchgeführt. Nach einer Viertelstunde habe sich eine Schmerzprogredienz von 6 Punkten auf 7 Punkte auf der visuell-analogen Skala gezeigt (Urk. 12/65/9).

4.17    Wegen persistierender Schmerzen suchte der Versicherte am 25. Juli 2013 erneut die Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ auf, wo er über Schmerzen in beiden Füssen, vor allem im Bereich des medialen Fussrandes sowie im Bereich lateral der Peronealsehnen, berichtete. Selbständig habe er sich Kybun-Schuhe gekauft, welche die Schmerzen nicht gebessert hätten.

    Man habe einen hinkfreien Barfussgang und einen gut möglichen Zehen- und Fersengang erhoben. In den Kybun-Schuhen zeige sich eine deutliche varische Abkippung an beiden Füssen. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Subtalargelenks, jedoch auch im Verlauf der Peronealsehnen und am Ansatz der Metatarsale-V-Basis, diskreter auch medial. Der Lasègue-Test sei rechts positiv, links negativ. Die Reflexe seien beidseits gut auslösbar und es bestünden keine Sensibilitätsdefizite. Es gebe keinen Bewegungsschmerz im Subtalargelenk, jedoch weiterhin eine auslösbare Druckdolenz medial.

    Zur Beurteilung wurde angeführt, beim Versicherten bestehe eine sehr schwierige berufliche Situation, zudem leide er unter chronischen Schmerzen. Die Fussproblematik stehe weiterhin nicht im Vordergrund. Als Lösungsansatz empfehle man dem Versicherten eine erneute Modifikation/Anpassung des bereits angefertigten orthopädischen Schuhwerks. Bei deutlicher Fehlstellung im Kybun-Schuh sei das Tragen eines derartigen Schuhwerks nicht empfohlen. Bezüglich der Wirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel sei ein Untersuch in der Wirbelsäulensprechstunde am 30. Juli 2013 geplant. Aufgrund der vom Versicherten geschilderten Schmerzen erscheine es aktuell offensichtlich, dass eine körperliche Arbeit nicht möglich sei. In einer sitzenden beziehungsweise abwechselnd sitzend/stehenden Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten sei der Versicherte durchaus vermittlungsfähig (Urk. 12/58/10-11, 12/63/3-4 und 12/65/5-6).

4.18    Am 30. Juli 2013 wurde der Versicherte erneut in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ untersucht. Im Bericht vom 5. August 2013 wurden die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).

    Der Versicherte habe berichtet, von den Facettengelenksinfiltrationen in keiner Weise profitiert zu haben. Es bestünden weiterhin starke lumbale Schmerzen, welche intermittierend in das rechte Bein dorsal bis in die Fusssohle ausstrahlten. Zudem berichte er über Schmerzen am rechten Rippenunterrand Th12/11, welche insbesondere bei Drehbewegungen aufträten (Urk. 12/53/1; vgl. auch Urk. 12/65/21).

    Die Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits hätten keinerlei Besserung gebracht. Da man ansonsten kein morphologisches Korrelat sehe, könne man dem Versicherten keine weiteren Therapien anbieten. Weil die Physiotherapie ebenfalls keine weitere Wirkung gezeigt habe, werde eine Überweisung an einen ortsnahen Chiropraktiker empfohlen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (Urk. 12/53/2; vgl. auch Urk. 12/65/21).

    Diese Angaben wurden in einem weiteren Bericht vom 7. Februar 2014 bestätigt, in welchem auch festgehalten wurde, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 12/65/18-19).

4.19    Am 13. Dezember 2013 wurde der Versicherte im Zentrum für Zahnmedizin der L.___ untersucht (Urk. 12/50/1). Gemäss dem Bericht vom 19. Dezember 2013 wurden eine Tendomyopathie der Kau-/Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont, eine anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition, ein Verdacht auf Parafunktion/Bruxismus und Zahnstein diagnostiziert (Urk. 12/50/1). Als therapeutische Massnahmen wurden das Weitertragen der Michiganschiene zur Entlastung des Kauapparates in der Nacht, eine schmerzmodulierende Medikation und Entspannungsübungen empfohlen (Urk. 12/50/2).

    

    Die letzte Kontrolle in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ fand am 31. Januar 2014 statt (Urk. 12/57/1). Im Bericht vom 13. Februar 2014 wurde vermerkt, der Versicherte sei ein incomplianter Patient. Er führe die Physiotherapie nur unregelmässig durch und trage die Michiganschiene nur sporadisch (Urk. 12/57/2).

4.20    Wegen Nackenschmerzen wies sich der Versicherte selbst der Orthopädie der Uniklinik E.___ zu und suchte am 5. Februar 2014 deren Sprechstunde auf. Im Bericht vom 7. Februar 2014 wurde die Diagnose einer beidseitigen Zervikobrachialgie gestellt. Man interpretiere die Beschwerden am ehesten im Sinne einer muskulären Verspannung bei Zervikobrachialgie linksseitig. Man habe eine Schmerzmedikation/Muskelrelaxation mit Ibuprofen und Sirdalud zur Nacht verordnet (Urk. 12/65/16).

4.21    Aufgrund einer Schmerzexazerbation erschien der Versicherte am 18. Februar 2014 in der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ (Urk. 12/65/14). Gleichentags wurden in der Radiologie der Uniklinik E.___ Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule erstellt, die eine leichte Kyphosierung der Halswirbelsäule mit Scheitel HWK 4, eine diskrete Verkalkung des vorderen Längsbandes HWK 4/5 und 5/6 und eine leichte Höhenminderung der Zwischenwirbelräume HWK 4/5 und 5/6 zeigten. Ansonsten wurden unauffällige Befunde erhoben. Der HWK 7 war nicht beurteilbar (Urk. 12/65/10).

    Im Bericht zur Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik E.___ vom 20. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/65/14):

    Rezidivierende Zervikobrachialgie linksseitig

    -    am ehesten Dermatom C7 bei erfolgreicher Infiltration 4/2013

-    mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links im MRI vom 2.10.2012

-    rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung nach rechts lateral ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenksinfiltration L4/5 links

-    Osteochondrose L1 rechts

-    symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma 8/2011.

Bereits bei der letzten Konsultation habe man dem Versicherten mitgeteilt, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe keine weitere Interventionsmöglichkeit. Aufgrund aktuell wieder starker subjektiv radikulärer Schmerzen werde man ein erneutes MRI der Halswirbelsäule und ein EMG zum Ausschluss einer neurologischen Schädigung erstellen. Man erachte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei objektiv relativ geringen Befunden als nicht suffizient erklärt und es sollte sobald als möglich ein Arbeitsversuch erfolgen (Urk. 12/65/15).

4.22    Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule wurde am 11. März 2014 in der Radiologie der Uniklinik E.___ durchgeführt und ergab eine stationäre Diskushernie C5/6 mit Verlagerung der Wurzel C6 links und eine leicht progrediente Diskushernie C6/7 links mit Verlagerung der Wurzel C 7 links (Urk. 12/65/11).

    Gleichentags stellte sich der Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ vor, wo er über weiterhin vorhandene sehr starke Schmerzen klagte und radikuläre Schmerzen, in den linken Arm ziehend, beschrieb. Im Bericht vom 14. März 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 12/59/7):

    1.    Zervikobrachialgie linksseitig

-    MRI vom 11. März 2014: Diskushernie C5/C6 und C6/C7 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 und C7 links

    2.    Rezidivierende Lumboischialgie mit Ausstrahlung rechts lateral

-    ohne Korrelat im MRI LWS 7/2013, erfolglose Facettengelenksinfiltration L4/5 links

        -    Osteochondrose L1 rechts

3.    Symptomatische Subtalararthrose rechts bei Status nach Distorsionstrauma 8/2011.

    Man sehe weiterhin keinen Interventionsbedarf beziehungsweise keine Möglichkeit aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht. Man empfehle dem Versicherten eine schmerzadaptierte Therapie, das heisst Physiotherapie und Chiropraktik (Urk. 12/59/7).

4.23    Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 24. März 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die USG-Arthrose rechts auf (Urk. 12/59/2). Es bestehe seit dem 28. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/59/3). Leichte Arbeiten könne der Versicherte sofort, am Anfang in einem geschützten Rahmen, aufnehmen (Urk. 12/59/4).

4.24    Der Versicherte wurde am 7. April 2014 in der Schultersprechstunde der Orthopädie Uniklinik E.___ untersucht. Als Konsultationsgrund wurde im Bericht vom 9. April 2014 die Selbstzuweisung bei Schulterschmerzen links aufgeführt. Man habe ein intaktes Schulterrelief, keine Infekt- oder Entzündungszeichen, ein intaktes Integument, intakte periphere DMS, eine uneingeschränkt mögliche und schmerzfrei aktive globale Beweglichkeit, eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk, einen negativen Lift off-Test, einen negativen Palm up-Test, einen negativem O’Brien-Test, einen negativen Belly press-Test und einen negativen Hawkins-Impingement-Test erhoben (Urk. 12/64/1). Der gleichentags radiologisch untersuchte Schulterstatus links habe keine Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 12/64/1 und 12/64/3). Bei ausgeprägt lokalisierbarer Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenkes habe man eine Infiltration mit Lidocain und Triamcort 40 mg ins AC-Gelenk links vorgenommen. Höchstwahrscheinlich hängten die Schmerzen mit der bekannten Wirbelsäulenpathologie zusammen (Urk. 12/64/2).

4.25    Nach der Untersuchung in der Fusssprechstunde der Orthopädie der Uniklinik E.___ am 17. April 2014 wurden im Bericht vom 22. April 2014 die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 12/62/6):

    1.    Plantarfasciitis rechts bei

        -    persistierenden Schmerzen bei

-    Verdacht auf traumatisierte talocalcaneare Coalitio mit sekundärer Subtalar-Arthrose rechts bei    

    -    Status nach Distorsionstrauma im August 2011    

    2.    Lumbalgie mit intermittierender Ausstrahlung in das rechte laterale Bein

    MRI vom 2.7.13: Keine Nervenkompression, leichtgradige Facettengelenksdegeneration auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits

    3.    Osteochondrose auf Höhe L1 rechtsseitig

    4.    Zervikobrachialgie linksseitig, am ehesten im Dermatom C7 bei

-    MRI vom 2.10.2012 der HWS: Mögliche Nervenwurzelirritation C7 links bei Verdacht auf kleine Zyste, Foraminalstenose C6 links.

    Wegen wieder zunehmender Beschwerden, vor allem am rechten Fuss, habe sich der Versicherte erneut vorgestellt. Der rechte Fuss weise ein unauffälliges Integument, keine Rötung und keine Überwärmung auf. Es bestünden eine ausgeprägte Druckdolenz am medialen Calcaneus am Ansatz der Plantaraponeurose und eine deutlich verkürzte Wadenmuskulatur mit positivem Silverskjöld-Test. Die periphere Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität seien intakt.

    Die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden seien am ehesten auf die Verkürzung der Wadenmuskulatur und die damit einhergehende Plantarfasciitis zurückzuführen. Man habe ihm erklärt, dass er nun unter physiotherapeutischer Anleitung Dehnungsübungen der Wadenmuskulatur und der Plantaraponeurose, am besten in der Uniklinik E.___, durchführen solle. Aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3).

4.26    Es wurde am 12. März 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ ein Ganzköper-MRI / Bechterew (HWS/BWS/LWS/ISG) durchgeführt (Urk. 12/84/3). Entzündliche oder postentzündliche Veränderungen wurden keine festgestellt, aber leichte degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine leichte AC-Arthrose beidseits und eine leichte Bursitits subacromialis/subdeltoidea links (Urk. 12/84/4).

4.27    Ein weiteres MRI der Halswirbelsäule am 15. Mai 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ zeigte eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. März 2014 etwas grössenprogrediente Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links, einen kongenital eng angelegten Spinalkanal und eine leichtgradige Spinalkanalstenose C5/C6 (Urk. 12/84/2).

4.28    Schliesslich wurde am 2. Oktober 2015 in der Radiologie der Uniklinik E.___ erneut das Becken mittels MRI untersucht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. September 2014 habe man eine grössenkonstante, überwiegend fetthaltig inhomogene Raumforderung des Acetabulums und des Os Ilium rechts, axial maximal 7 cm messend, festgestellt. Nach der Kontrastmittelgabe sei ein geringes angedeutetes septenförmiges Kontrastmittelenhancement gefolgt. Es gebe keinen Nachweis einer kortikalen Arrosion, normale periossäre Weichteile und eine normale Artikulation in beiden Hüftgelenken. Überdies seien normale inguinale und pelvine Lymphknotenstationen und kein Aszites zu sehen (Urk. 12/84/1).

4.29    Im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 28. Dezember 2015 wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 12/89/48 und 12/89/62):

1.    Minime multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit/bei:

    -    Diskushernien C5/6, C6/7 und L5/S1

    -    ohne objektivierbare höhergradige radikuläre Ausfallsymptomatik

2.    Fühlstörung des oberen linken Quadranten, funktioneller Ätiologie

3.    Epicondylitis humeri medialis et lateralis

4.    Metabolisches Syndrom mit/bei:

    -    Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 31,2 kg/m2)

    -    arterieller Hypertonie

    -    Dyslipidämie

    -    Verdacht auf nicht-alkoholische Steatohepatitis (NASH)

5.    Rezidivnabelhernie bei Status nach Umbilikalhernienplastik 2005

6.    Myoarthropathie des linken Kniegelenkes

7.    Status nach Distorsionstrauma des rechten Sprunggelenkes am 24. August 2011

8.    Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.8).

    Zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte – ausser vorübergehenden und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit – in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zaunbaumonteur stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 16. März 2012, gemäss welcher nach vier Wochen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei zu teilen. Erst im August 2012 habe der Versicherte über grosse Schmerzen in Bein, Knie, Rücken und in der Schulter geklagt und im September 2012 habe er über eine Besserung der Fussbeschwerden berichtet (Urk. 12/89/57). Man gehe mit den daraufhin (im Februar und April 2014) geäusserten Einschätzungen einig, aus wirbelsäulenchirurgischer und fussorthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/89/58).


5.

5.1    Es ist strittig und zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 (Urk. 12/89) abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 und 2).

5.2    Das Gutachten basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Urk. 12/89/2-5) sowie den fachärztlichen internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 22., 23. und 30. September 2015 sowie am 13. Oktober 2015 (Urk. 12/89/1). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen und beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies gilt insbesondere auch für die Darlegungen im rheumatologischen Teilgutachten und in der zusammenfassenden Beurteilung, welche von Seiten des Beschwerdeführers beanstandet wurden (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/93/2). In Anbetracht der am 23. September 2015 sorgfältig erhobenen rheumatologischen Untersuchungsbefunde – darunter die freie und schmerzlose Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente, normale Reflexe und das Fehlen motorischer Defizite (Urk. 12/89/35-36) – gelangte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, zum einleuchtenden Schluss, es hätten keine rheumatologisch-pathologischen Befunde erhoben werden können. Diese Einschätzung wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der kräftig gebaute Beschwerdeführer bei der Untersuchung ein gewaltiges Muskelpaket im Bereich der Arme und Beine aufwies (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/38). Darüber hinaus wurde keine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik erhoben (Urk. 12/89/32, 12/89/36 und 12/89/39-40). Unter diesen Umständen erscheint es als schlüssig und
nachvollziehbar, dass die radiologisch dokumentierten Diskushernien (Urk. 12/89/36-37), das heisst die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als reine Zufallsbefunde gewertet wurden (Urk. 12/89/57).

5.3    Der Beschwerdeführer liess vorbringen, der Suva-Kreisarzt habe ihn aufgrund der Fussproblematik als in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig beurteilt; es sei unerklärlich, wie die Gutachter dieser Einschätzung widersprechen könnten (Urk. 1 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 12/4/129 f.).

    Die Behandler in der Rehaklinik C.___ erachteten am 16. März 2012 die angestammte Tätigkeit in Kenntnis der Fussproblematik, namentlich des Status nach Kontusion im Bereich des USG mit leicht aktivierter USG-Arthrose,
als zumutbar und attestierten – im Hinblick auf einen erleichterten Wiedereinstieg – lediglich noch bis zum 16. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/199-201). Auch die Ärzte, welche der Beschwerdeführer in den Fusssprechstunden am 17. April und am 5. Juni 2012 aufgesucht hatte, bescheinigten ihm bei gleichlautender Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4/31, 12/4/142, 12/4/177-178, 12/13/15 und 12/13/17-18). In Anbetracht dieser Aktenlage, welche dem Kreisarzt Dr. G.___ für seine damalige Beurteilung zur Verfügung stand (vgl. Urk. 12/4/129), drängt sich die Frage auf, wie Dr. G.___ – ohne eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers – zu seiner Einschätzung gelangte. Die betreffenden Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die gutachterliche Entscheidung in Frage zu stellen, sich der einleuchtenden und nachvollziehbaren Beurteilung der Rehaklinik C.___ anzuschliessen (Urk. 12/89/57). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer weiteren Fusssprechstunde am 6. September 2012 von einer Besserung seiner Fussschmerzen und vom Auftreten anderer Beschwerden berichtete (Urk. 12/4/92 und 12/13/13), worauf neu auch eine Lumbago und eine Cervikalgie linksseitig diagnostiziert wurden (Urk. 12/4/92-93 und 12/13/13-14). Erst mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom 6. September 2012 bis zum 21. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt (Urk. 12/8/2 = 12/14/3). Eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung alleine oder vorwiegend aufgrund der Fussproblematik liegt nicht vor. Zwar wurde im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 2. April 2013 die subtalare Arthrose als Ursache geklagter Beschwerden diskutiert, die Prognose diesbezüglich indessen als gut beurteilt und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet (Urk. 12/15/5-6). Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik E.___ vom 22. April 2014 zur Fusssprechstunde vom 17. April 2014 wurde sogar ausdrücklich festgehalten, aus fussorthopädischer Sicht bestehe kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/62/3). Schliesslich machte der Beschwerdeführer selbst bei seiner Begutachtung auch nicht geltend, aktuell an Fussbeschwerden zu leiden, obwohl er sein gegenwärtiges Leiden aus subjektiver Sicht eingehend schilderte (Urk. 12/89/29-31, 12/89/35 und 12/89/38-39).

    Nicht nur den letztgenannten Umstand, sondern auch die erwähnten weiteren medizinischen Unterlagen berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Würdigung korrekt (Urk. 12/89/38, 12/89/55 und 12/89/57-58). Die Schlussfolgerung, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Fussbeschwerden und es habe deswegen auch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, steht im Einklang mit der geschilderten medizinischen Aktenlage und erscheint dementsprechend nachvollziehbar.

5.4    Des Weiteren wurde beanstandet, es hätte eine Schmerzstörung diagnostiziert werden müssen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/2). In den Berichten der Klinik E.___ seien mehrfach verschiedene Schmerzsyndrome diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/94-97). Der Beschwerdeführer nehme täglich Schmerzmittel ein, die Schmerzen beeinflussten sein Leben und er beschreibe eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund der Schmerzen (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/43 f.). Er habe verschiedenste Therapien wahrgenommen, welche alle nicht geholfen hätten (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2). Die Begründung, sein Denken sei nicht auf die Schmerzen reduziert, könne nicht ausschlaggebend sein (Urk. 1 S. 8 und 12/93/2, je mit Hinweis auf Urk. 12/89/56).

    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, prüfte die zur Diskussion stehende somatoforme Schmerzstörung eingehend und verneinte sie nicht nur deshalb, weil das Denken nicht auf die Schmerzen eingeengt beziehungsweise fixiert sei. Vielmehr stellte er darüber hinaus fest, es sei kein Leidensdruck in der Schmerzschilderung spürbar. Während des ganzen Gespräches komme es zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen, auch zu keinen spontanen Schmerzäusserungen. Am Ende des Gespräches könne sich der Versicherte problemlos erheben, er wirke dabei nicht schmerzgeplagt und es sei keine Bewegungseinschränkung erkennbar. Er könne dann auch mit unauffälligem Gangbild das Untersuchungszimmer verlassen. Es bestehe auch eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Alltagsverhalten des Versicherten. Im sozialen Bereich wirke der Versicherte wenig eingeschränkt, es liege kein sozialer Rückzug vor. Der Versicherte berichte, er gehe regelmässig 1 bis 2 Stunden alleine oder mit Kollegen spazieren, er gehe regelmässig in den Ausgang und treffe dort Kollegen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte kaum therapeutische Hilfe bezüglich der Schmerzen in Anspruch nehme, spreche gegen das Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Störung (Urk. 12/89/46 und 12/89/56).

    Die gutachterlichen Ausführungen stimmen mit den weiteren medizinischen Unterlagen überein und es ist nichts ersichtlich, weswegen davon abzuweichen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als bisher von niemandem eine fachärztliche psychiatrische Diagnose gestellt wurde. Letzteres wurde denn auch im polydisziplinären Gutachten richtig erkannt (Urk. 12/89/58).

    Liegt gar keine (entsprechende) psychische Erkrankung vor, ist es auch unerheblich, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Die in diesem Zusammenhang geforderten Weiterungen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 12/93/3) können dementsprechend unterbleiben.

5.5    Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wandte gegen das Gutachten ein, entgegen ihren Vorbringen und den vorhandenen Befunden seien die Fachgebiete Orthopädie, Zahnmedizin/Kieferorthopädie und Ophtalmologie nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 12/46/2, 12/75/1-2 und 12/93/1).

    Die Verfasser des polydisziplinären Gutachtens der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 sind als beauftragte Sachverständige letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Dementsprechend stand es ihnen auch frei, den Einbezug weiterer Fachdiszipli-nen zu fordern (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3).

    Den Gutachtern waren die medizinischen Vorakten, darunter auch solche aus den Fachbereichen Orthopädie und Zahnmedizin/Kieferorthopädie, bekannt. Dennoch hielten sie den Beizug weiterer fachärztlicher Gutachter als nicht erforderlich. Dieser Ermessensentscheid ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch wurde etwas vorgetragen, weshalb vom Beizug einer orthopädischen Fachperson zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die ambulanten Behandler des Beschwerdeführers in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des J.___ hatten der diagnostizierten Myoarthropathie im linken Kiefergelenk keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 12/57/1-3), so dass in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltpunkte für abklärungsbedürftige Einschränkungen bestanden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die im Bericht des Zentrums für Zahnmedizin der L.___ vom 19. Dezember 2013 festgehaltenen Diagnosen einer Tendomyopathie der Kau-/Schulter-/Nackenmuskulatur linksbetont, einer anterioren Diskusverlagerung im Kiefergelenk links mit Reposition und des Verdachts auf Parafunktion/Bruxismus und Zahnstein (Urk. 12/50/1). Da der Beschwerdeführer die verordnete Michiganschiene nur sporadisch trug und die empfohlene Physiotherapie nur unregelmässig durchführte, das heisst sich hinsichtlich der geeigneten Behandlungsmassnahmen incompliant verhielt (Urk. 12/57/2), war darüber hinaus auch nicht von einem Leidensdruck auszugehen, der bei relevanten Einschränkungen in der Regel zu erwarten ist. Die Amblyopie rechts bei Astigmatismus inversus, Visus rechts 0,4, Visus links 0,8 wurde von Dr. Y.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 12/13/1). Anderslautende (fachärztliche) Beurteilungen, welche eine ophtalmologische Abklärung als angezeigt erschienen liessen, waren keine vorhanden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Angaben zum aktuellen Leiden aus subjektiver Sicht bei der Begutachtung geltend machte, das Sehen verschlechtere sich, wenn er Schmerzen habe (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 12/89/30). In Anbetracht der Aktenlage und der gutachterlich erhobenen Befunde ist dieser Hinweis des Beschwerdeführers jedoch nicht geeignet, das polydisziplinäre Gutachten wegen des Verzichts auf den Beizug einer Fachperson aus dem Bereich Ophtalmologie in Frage zu stellen oder gar als unvollständig und mangelhaft zu beurteilen.

5.6    Schliesslich wurde moniert, der Verdacht auf eine Trigeminusneuropathie hätte abgeklärt werden müssen (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf den Bericht der Uniklinik E.___ vom 20. März 2015; vgl. auch Urk. 12/93/1 und 12/93/3). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der IV-Stelle den von ihr zitierten Bericht (der Rheumatologie) der Uniklinik E.___ vom 20. März 2015 (Urk. 12/97) mit Eingabe vom 12. Februar 2016 – das heisst nach der Erstellung des Gutachtens am 28. Dezember 2015 – einreichte und zu diesem Zeitpunkt auch erstmals Abklärungen hinsichtlich einer Trigeminusneuropathie forderte (vgl. Urk. 12/93/1 und 12/93/3).

    Im fraglichen Bericht wurde lediglich festgehalten, bei im Vordergrund stehendem cervikocephalem Schmerzsyndrom mit Nackenschmerzen und Ausstrahlung nach temporal bis ins linke Auge mit regelmässig tränendem linken Auge und Dysästhesien im gleichen Bereich sowie in der gesamten rechten oberen Extremität werde eine neurologische Untersuchung mit der Frage nach einer Trigeminusneuropathie angemeldet (Urk. 12/97/2). Eine entsprechende Verdachtsdiagnose wurde gerade nicht gestellt (vgl. Urk. 12/97/1-2). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der neurologische Teilgutachter Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 13. Oktober 2015 – in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 12/89/30) – eine eingehende neurologische Untersuchung durchgeführt hatte (vgl. Urk. 12/39-40). Diese führte zur Beurteilung, die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf-/Gesichts-schmerzen mit Maximum im Kiefergelenksbereich beruhten nicht auf einer neurogenen Genese (Urk. 12/89/41). Für die Annahme einer Trigeminusneuropathie bestanden somit keine Anhaltspunkte.

5.7    Darüber hinaus wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. Dezember 2015 in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Eine seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2016 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit und einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 22. Juni 2017 eingereicht (Urk. 15 und 16). Der geltend gemachte Aufwand von 13,84 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 476.70 erscheint gerade noch als angemessen. Es ist ihr daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 3‘803.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Kloten, wird mit Fr. 3‘803.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke