Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00403




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 21. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

    Mit Verfügung vom 31. März 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente für Y.___ (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Adressatin der Verfügung, X.___, mit Eingabe vom 6. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei für ihren Sohn Y.___ eine Kinderrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie wies darauf hin, dass der Vater Z.___ (AHV-Nr. 756.0647.6413.78) Hauptrentner sei und er weiterhin im Kanton A.___ wohne, weshalb für den Entscheid betreffend Kinderrente die IV-Stelle des Kantons A.___ zuständig sei. Die angefochtene Verfügung sei daher infolge Unzuständigkeit nichtig (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8 und 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

    Als Adressatin der Verfügung ist X.___ zur Beschwerdeerhebung berechtigt.


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin, X.___, und Z.___, sind Eltern des 1996 geborenen Sohnes Y.___ (Urk. 7/3). Die Ehe der Eltern wurde im Dezember 2012 in B.___ geschieden (Urk. 7/5). Die Beschwerdeführerin lebt mit dem Sohn zusammen in Zürich und der Vater in C.___ im Kanton A.___ (Urk. 7/10).

2.2    Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen im Verhältnis zur Haupt- oder Stammrente strikte akzessorischen Anspruch des Rentners und nicht um einen Anspruch des Kindes. Somit hat diejenige Person Anspruch auf eine Kinderrente, der eine Invalidenrente zusteht (Art. 35 Abs. 1 IVG; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 471, N 1 zu Art. 35 mit Hinweis auf BGE 134 V 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.3 und 5.1). Nach unbestrittener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ist nicht die Beschwerdeführerin und Mutter des 1996 geborenen Y.___ Bezügerin einer Invalidenrente, sondern dessen Vater Z.___ (Urk. 6), der seinen Wohnsitz im Kanton A.___ hat. Letzteres hat zur Folge, dass der Entscheid über den Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ in die Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons A.___ fällt. Diese ist örtlich zuständig und nicht die IV-Stelle des Kantons Zürich.

2.3    Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vor-instanzen von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin weist selber auf ihre fehlende Zuständigkeit hin. Laut Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse wurde die Verfügung irrtümlich im Namen der IV-Stelle des Kantons Zürich und nicht im Namen der IV-Stelle des Kantons A.___ erlassen (Urk. 7/11). Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist der zuständigen Amtsstelle zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente für Y.___ zu überweisen.


3.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2016 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle des Kantons A.___ zum Entscheid über den Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

- IV-Stelle des Kantons A.___, (nach Eintritt der Rechtskraft samt Akten)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzWidmer