Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00405
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 22. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1996, bezog als Kind medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung wegen einer leichten cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Ziff. 395 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, Urk. 6/2) sowie wegen eines Nabelschnurbruchs und Bauchspalte (Geburtsgebrechen Ziff. 302, Urk. 6/4) und besuchte eine heilpädagogische Frühförderung (Urk. 6/6). Zudem wurden von der Invalidenversicherung wegen einer angeborenen schweren Sehbehinderung (Geburtsgebrechen Ziff. 418 und 423) medizinische Massnahmen (Urk. 6/13) und ein Pflegebeitrag beziehungsweise eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige betreffend eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall (Urk. 6/27, Urk. 6/52, Urk. 6/87 und Urk. 6/142) gewährt sowie die Kosten für den Besuch der Schule für Sehbehinderte (Urk. 6/35 und Urk. 6/42) und Hilfsmittel übernommen.
1.2 Mit Schreiben vom 15. März 2012 stellten die Eltern von X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Berufsberatung (Urk. 6/120). Die IV-Stelle übernahm nach Vorabklärungen die Kosten für eine Berufswahlabklärung bei der Y.___ (Y.___) vom 5. August 2013 bis 28. Februar 2014 (vgl. den Abschlussbericht vom 10. Februar 2014, Urk. 6/167, und den Abschlussbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/169, sowie Urk. 6/150, Urk. 6/154 und Urk. 6/165).
Am 18. Juli 2014 meldete sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Erwachsene an (Urk. 6/184 und Urk. 6/189-190).
Vom 31. Juni bis 11. Juli 2014 absolvierte der Versicherte eine Schnupperlehre im Office der Fachstelle Z.___, A.___ (vgl. der Bericht vom 23. Juli 2014 Urk. 6/191). Im Anschluss teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Büroarbeiten Praktische Ausbildung nach INSOS PrA) bei der Fachstelle Z.___ mit Ausbildungsbegleitung durch die Y.___ O.___ vom 8. September 2014 bis 7. September 2015 übernehme (Urk. 6/199 erstes Ausbildungsjahr).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 sprach die IV-Stelle dem nun volljährigen Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall zu (Urk. 6/220).
1.3 Nach dem ersten Ausbildungsjahr wurde die Praktische Ausbildung nach INSOS Fachrichtung Büroarbeiten nicht weitergeführt (vgl. den Abschlussbericht zur beruflichen Massnahme vom 5. August 2015 Urk. 6/242 und das Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 15. September 2015 Urk. 6/245). Mit Mitteilung vom 15. September 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/244).
Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 6/246), und eine Stellungnahme bei ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein (Urk. 6/250 S. 3 f.) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/253 ff.) mit Verfügung vom 16. März 2016 mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2016 (Urk. 1) „Einsprache“, die er an die IV-Stelle richtete, mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente in der Höhe seines Existenzminimums zuzusprechen. Diese Eingabe wurde am 7. April 2016 von der IV-Stelle ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 3) und vom Gericht als Beschwerde entgegengenommen (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle, es sei die Sache zu weiteren medizinischen – insbesondere neuropsychologischen – Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 5). Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 stellte das Gericht den Parteien eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle in Aussicht. Der Beschwerdeführer wurde in Nachachtung der Rechtsprechung (BGE 137 V 314) auf das Risiko einer Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Er wurde zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, Ergänzungsleistungen zu beantragen (Urk. 7). Die dem Beschwerdeführer für den Beschwerderückzug angesetzte Frist von 20 Tagen liess dieser unbenutzt verstreichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hielt der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 2) entgegen, dass das Rentenbetreffnis von Fr. 1‘567.--monatlich zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nicht ausreiche (Urk. 1 sinngemäss).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2016, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Beschwerdeantwort Urk. 5). Sie führte hierzu aus, die Rentenzusprache habe sich insbesondere auf die Ausführungen im Abschlussbericht über die beruflichen Massnahmen vom 5. August 2015 gestützt. Laut diesem Bericht habe der Beschwerdeführer über eine Leistungsfähigkeit von lediglich knapp 10 % verfügt, da es ihm aufgrund begrenzter kognitiver Fähigkeiten nicht möglich gewesen sei, die Hilfsmittel, die ihm in Bezug auf seine Sehbehinderung zur Verfügung gestanden hätten, optimal zu nutzen. Da diese kognitiven Beeinträchtigungen jedoch nicht medizinisch – insbesondere neuropsychologisch – abgeklärt worden seien, seien weitere Abklärungen notwendig.
2.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 2).
Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Bezug auf die zugesprochene Rente lediglich das Betreffnis (Urk. 1). Dies bedeute indes nicht, dass die Anspruchsberechtigung an sich in Rechtskraft erwachsen und der rechtlichen Überprüfung entzogen ist (Melchior Volz, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 34 zu § 13 GSVGer mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der Renten bemängelte, hat somit keine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die Anspruchsberechtigung an sich von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit weiteren Hinweisen).
Zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung vom 16. März 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Rente im Betrag von Fr. 1‘567.-- pro Monat zugesprochen wurde, rechtens war.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Oberärztin, med. pract. C.___, Fachärztin Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. D.___, medizinischer Direktor des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums, nannten im Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/206) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Ausschluss einer Epilepsie
- Unklares Dysmorphie-Syndrom mit
- Makrozephalie
- Mikrokornea beidseits (links mehr als rechts)
- Kolobome beidseits
- Augenmobilitätsstörung mit Spontan-, sowie Blickrichtungsnystagmus sowie Pendelnystagmus
- Abduzenzparese beidseits
- Status nach Omphalozele Operation im Juli 1996
3.2 Am 28. Oktober 2011 nannten Dr. med. E.___, Oberarzt, sowie Prof. Dr. med. F.___, Augenklinik, Universitätsspital G.___ (Urk. 6/130/5), die Diagnosen OU (an beiden Augen) Iris-, Aderhaut-, und Papillenkolobom sowie Mikrophthalmus. Rechts bestehe ein Visus von 0.05 (cc -5.5/-5.25/82°) bei einem horizontalen und etwas rotatorischen Nystagmus, reizfreien vorderen Bulbusabschnitten und einem Iriskolobom unten. Zudem habe sich ein ausgeprägtes Papillen- und Aderhautkolobom unten gefunden. Ansonsten sei die Netzhaut anliegend. Die Tensio betrage 16 mmHG. Links bestehe ein Visus von 0.1 (cc -6.725/-7.25/103°). Die übrigen Bunde seien dieselben wie auf der rechten Seite. Es gebe keine therapeutischen Möglichkeiten. Die Fehlbildung habe sich intrauterin entwickelt und werde sich auch nicht weiterentwickeln.
3.3 Am 18. Juli 2012 führte der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, aus (Urk. 6/250 S. 2), im Bericht der Schule für Sehbehinderte vom 6. Juli 2011 (vgl. Urk. 6/123/7-11 S. 1) sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, eigene Lösungswege zu entwickeln und deshalb oft auf Unterstützung angewiesen sei. Er könne vermehrt den Bezug vom Schulstoff zum Alltag herstellen, stehe aber am Anfang dieses Prozesses. Darum brauche er viele Erklärungen, Wiederholungen und Hilfen, bis er den Stoff verstanden habe. Dr. H.___ gab an, ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Neben der erheblichen Beeinträchtigung der Sehkraft liege auch eine kognitive Entwicklungsverzögerung vor. Der Gesundheitsschaden sei nach Art, Schwere und Auswirkungen für die berufliche Ausbildung erschwerend. Inwieweit ein geschützter Rahmen notwendig sei, könne aus der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, erscheine aber als wahrscheinlich.
3.4 Im Abschlussbericht der Fachstelle Z.___ vom 5. August 2015 betreffend das erste INSOS-Ausbildungsjahr zum Praktiker PrA Büroarbeiten vom 8. September 2014 bis 7. September 2015 (Urk. 6/242) wurde angegeben, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht angezeigt sei. Zusätzlich zur Sehbehinderung bestünden beim Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen, wodurch er eine sehr intensive und unterstützende Begleitung und Kontrolle bei der Arbeit (im Büro) benötigte. Seine Selbständigkeit und seine Lernfähigkeit seien eingeschränkt, so dass er eher in begrenztem Masse eigene Ableitungen und Lerninhalte herstellen beziehungsweise solche miteinander verknüpfen könne. Ebenso benötige er intensiverer Begleitung in einem räumlichen Umfeld, wenn dieses nicht speziell für Sehbehinderte eingerichtet sei (Treppen, Wege, Lichtverhältnisse, keine speziell umgerüsteten Büromaschinen, und -geräte oder Telefonanlagen). Empfohlen würden niederschwellige repetitive Tätigkeiten und Serienarbeiten manueller Art mit Papier oder anderen Materialen und zwar nicht vorzugsweise im Büro. Der Beschwerdeführer brauche eine sehr klare Anleitung über einzelne überschaubare Arbeitsschritte. Bei solchen Aufgaben und Arbeiten könne er eine sehr gute Ausdauer beweisen und dranbleiben. Arbeiten mit Inhalten zu füllen gelinge kaum (S. 2 f.).
Es sei eine Präsenz von 40 Stunden in der Woche am Arbeitsplatz möglich, aber realistisch sei aufgrund des bisherigen Verlaufs eher eine Präsenz von 95 %. Bei einem Leistungsgrad von maximal 10 % ergebe sich eine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt von knapp 10 % (S. 3).
Es sei anlässlich des gemeinsamen Standortgesprächs Anfang Juli 2015 mit der IV-Stelle der Entscheid getroffen worden, dass dem Beschwerdeführer kein zweites INSOS-Ausbildungsjahr zugesprochen werde. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner begrenzten kognitiven Fähigkeiten nicht möglich gewesen, die ihm aufgrund seiner Sehbehindung zur Verfügung stehenden Hilfsmittel so effektiv einzusetzen und zu nutzen, dass er sich zusätzliches Wissen habe erarbeiten und einen wesentlichen Lernzuwachs habe erreichen können. Es seien praktisch während des gesamten Ausbildungsjahres verschiedene kognitive Abklärungen durchgeführt worden (diverse Schultests und Übungen EBA-Niveau), die diese Resultate bestätigt hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht von einer wesentlichen kognitiven Leistungsentwicklung profitieren können (S. 9 f.).
3.5 Im Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 15. September 2015 hielt die IV-Berufsberaterin fest, dass der Versicherte in verschiedenen Massnahmen auf eine Erwerbstätigkeit in der behinderungsangepassten Büroarbeit vorbereitet worden sei. Da er trotz dieser vielen Unterstützungsangebote und trotz seiner guten Motivation und seinem Leistungswillen nur eine Leistungsfähigkeit von zirka 10 % (verglichen mit dem ersten Arbeitsmarkt) habe erlangen können, seien die involvierten Stellen zum Schluss gekommen, dass eine rentenwirksame Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Da manuelle (kognitiv weniger anspruchsvolle) Tätigkeiten bei einer derart schweren Sehbehinderung ebenfalls nicht zu einem rentenbeeinflussenden Einkommen führen könnten, werde die Rentenprüfung beantragt (Urk. 6/245 S. 2 f.).
3.6 Die Beschwerdegegnerin holte hernach beim behandelnden Augenarzt einen Bericht ein (vgl. auch Urk. 6/247). Dr. med. E.___ nannte am 30. September 2015 (Urk. 6/246) die bekannten ophthalmologischen Diagnosen. Er gab an, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2008 bei ihm in ambulanter Behandlung. Die Sehleistung habe sich nur unwesentlich verändert. Aktuell zeige sich rechts eine Sehleistung von Fingerzählen im Abstand von 50 Zentimetern und links von 0.05. Die übrigen Befunde seien unverändert bei normaler Tensio. Prognostisch könne die Sehleistung noch weiter abfallen. Das periphere Gesichtsfeld sollte stabil bleiben. Dr. E.___ führte weiter aus, aufgrund der extrem schlechten Sehleistung sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeit, die behindertengerecht angepasst sei, sei aus seiner Sicht zu 100 % verantwortbar. Die Arbeit sollte blind durchgeführt werden können, da es keine Garantie gebe, wie sich die Netzhautsituation langfristig verändere. Zudem bestehe eher eine orientierende als eine wirklich sehende Sehleistung. Eine Besserung der Gesamtsituation sei nicht zu erwarten.
3.7 Am 5. Januar 2016 gab die RAD-Ärztin Dr. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (Urk. 6/250 S. 3 f.), an, aus Sicht des RAD sei beim schwer sehbehinderten Versicherten bei unklarem Dysmorphiesyndrom (mit laut dem Bericht der P.___ klinik vom 1. Februar 2011 Makrocephalie und Augenproblematik) auch von eingeschränkten neurokognitiven Ressourcen auszugehen. Dies habe sich bei der Ausbildung gezeigt. Es werde von einer Leistungsfähigkeit von 10 % verglichen mit dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen, was aus Sicht des RAD auf die erlernte und auf eine andere angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu beziehen sei. Der Versicherte werde lebenslang auf einen Nischenarbeitsplatz oder alternativ auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen angewiesen bleiben. Therapeutische Massnahmen zur Besserung des Visus und der neurokognitiven Defizite gebe es nicht. Der Visus könne weiter abnehmen. Eine Hilfslosenentschädigung im Sonderfall sei offenbar seit längerem zugesprochen worden.
4.
4.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1, BGE 130 V 396). Mit den vorhandenen medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren Sehbehinderung leidet. Laut dem behandelnden Augenarzt ist der Beschwerdeführer in einer an die extrem schlechte Sehleistung angepassten Tätigkeit beziehungsweise in einer Tätigkeit, die auch blind ausgeführt werden kann, zu 100 % arbeitsfähig.
Keine medizinischen beziehungsweise neuropsychologischen Abklärungen wurden indes bislang betreffend die im Rahmen der beruflichen Massnahmen festgestellten kognitiven Defizite getroffen. Die RAD-Ärztin nahm an, es sei auch von eingeschränkten neurokognitiven Ressourcen auszugehen, was sich bei der Ausbildung gezeigt habe. Eine umfassende medizinische Abklärung fand anlässlich der Prüfung der Rentenfrage allerdings nicht statt. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte lassen sich die erwähnten neurokognitiven Defizite nicht zuverlässig und rechtsgenügend beurteilen (vgl. bereits der entsprechende Hinweis des RAD-Arztes Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2012, E. 3.3). Die bisherigen medizinischen Abklärungen erweisen sich als ungenügend. Die Ausführungen im Abschlussbericht zu den beruflichen Massnahmen vermögen die unzureichenden medizinischen Abklärungen nicht zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). Davon geht im Beschwerdeverfahren auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 5).
4.2 Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) obliegt, und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zuständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende (medizinische) Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung der Rentenhöhe beziehungsweise der Rentenberechnung.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli