Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00406 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war vom 1. März 2004 bis zum 14. April 2011 als Hilfspflegerin in einem Pflegeheim tätig (vgl. Urk. 7/16). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 15. November 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15; Urk. 7/28; Urk. 7/31) sowie der SUVA (Urk. 7/35; Urk. 7/64) bei und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 20. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/73). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/77). Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 7. April 2016 (Urk. 7/82) darum, die Verfügung vom 22. Februar 2016 zurückzuziehen, da sie den Vorbescheid vom 16. Dezember 2015 (Urk. 7/75) nicht erhalten habe.
2. Ebenfalls am 7. April 2016 erhob die Versicherte vorsorglich Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 1. Mai 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen, eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihr der Vorbescheid vom 16. Dezember 2015 nicht zugestellt worden sei. Auch beim Sozialzentrum A.___, welches ebenfalls als Empfänger aufgeführt werde, sei der Vorbescheid nie eingegangen. Entsprechend habe sie ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin gesandt mit der Bitte, die Verfügung zurückzuziehen (S. 4 Ziff. 1 und Ziff. 4).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) dazu fest, dass ein Rückkommen auf die angefochtene Verfügung zur Wiederaufnahme des Vorbescheidverfahrens einem administrativen Leerlauf gleichkäme, da auch nach Prüfung der Einwände kein anderer Entscheid gefällt würde und die Einwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend geprüft werden könnten (S. 2 Mitte).
2.
2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387
E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
3. Vorliegend ist unbestritten, dass das Gehörsrecht der Beschwerdeführerin in Form des Vorbescheides zu wahren war. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin muss davon ausgegangen werden, dass der in den Akten befindliche Vorbescheid vom
16. Dezember 2015 (Urk. 7/75) nicht versandt, mithin der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2016 keine Gelegenheit eingeräumt, zur in Aussicht stehenden Abweisung ihres Leistungsgesuchs Stellung zu nehmen.
Da es sich bei der hier verfügten Abweisung des Leistungsbegehrens fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt, stellt der Erlass der Verfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni