Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00407 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 28. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/7/4). Er war seit seiner Einreise in die Schweiz 1978 (Urk. 7/7/1) als Maurer tätig. Nach einem Sturz aus mehreren Metern Höhe am 14. Dezember 2012 (Urk. 7/12/3) nahm er keine Arbeitstätigkeit mehr auf (Urk. 7/17/2). Indes war er nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Dezember 2014 (Urk. 7/38) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (Urk. 7/40). Im Übrigen absolvierte er im August/September 2013 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Y.___ (Urk. 7/12/109) und steht seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Z.___ (Urk. 7/27/2).
1.2 Der Unfallversicherer meldete den Versicherten im Januar 2014 unter Beilage eines Anmeldeformulars (Urk. 7/7) und seiner Akten (Urk. 7/12) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Diese holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/15) sowie Berichte bei der Arbeitgeberin (Urk. 7/17), beim Hausarzt (Urk. 7/18 und 7/25, beigelegt weitere Arztberichte), beim A.___ (Urk. 7/21) und bei der Z.___ (Urk. 7/27) ein. Inzwischen liess der Unfallversicherer ihr erneut Akten (Urk. 7/29) und ebenso seine Verfügung vom 26. November 2014 zukommen, mit welcher er dem Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab November 2014 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach (Urk. 7/31; später bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. April 2015, Urk. 7/43).
1.3 Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/45/4 f.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2015 an, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/46). Dagegen erhob dieser am 21. August 2015 Einwand (Urk. 7/49). Infolgedessen nahm die IV-Stelle im November 2015 eine berufliche Eingliederung an die Hand (Urk. 7/50), teilte dem Versicherten jedoch bereits am 8. Februar 2016 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht mehr nötig, nachdem er sich per März 2016 frühpensionieren lasse (Urk. 7/60; vgl. auch Urk. 7/53, 7/58 und 7/61/2). Die IV-Stelle holte eine letzte Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/62/2) und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 23. Februar 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 7/63).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2016 Beschwerde und beantragte, ihm ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 6). In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung einverstanden (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Schliesslich kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt ferner möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es würden keine unfallfremden Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer sei in mittelschweren Tätigkeiten wie Montage-/Fertigungsarbeiten oder Sortier-/Kontrollarbeiten an Maschinen zu 100 % arbeitsfähig. Für den Einkommensvergleich übernehme man das Valideneinkommen von Fr. 88‘400.– gemäss Unfallversicherer, für das Invalideneinkommen ergebe sich gestützt auf die LSE (Ausgabe 2015), Tabelle 1, Ziff. 5-96, Anforderungsniveau 1 für das Jahr 2013 ein Betrag von Fr. 65‘698.50. Ein Leidensabzug für die invaliditätsfremden Einschränkungen rechtfertige sich nicht, so dass ein Invaliditätsgrad von 26 % resultiere (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, zusätzlich zu den vom Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) festgestellten Einschränkungen infolge der somatischen Schädigungen habe sich eine Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver und psychotraumatologischer Symptomatik entwickelt, welche sich trotz konsequenter fachmännischer Therapie und Medikation zu einer mittelgradigen Depression weiterentwickelt habe. Es komme neu eine kognitive Störung bei Leukoenzephalopathie hinzu. Aufgrund der Antriebsarmut, Affektstörung, Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr verwertbare 20 bis 25 %. Dabei sei ausgewiesen, dass die psychische Einschränkung seit Jahren andauere und nicht verbesserungsfähig sei. Eventualiter sei ein Leidensabzug von 20 % gerechtfertigt. So sei er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der langen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie der psychischen und kognitiven Defizite zu wenig flexibel für eine berufliche Umstellung. Hinzu kämen das eingeschränkte Belastungsprofil, der Ausländerstatus und die Sprachprobleme (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer psychiatrischen-neuropsychologischen Begutachtung im Hinblick auf die kognitive Störung (Urk. 6). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Rückweisung und neuropsychologischen Abklärung einverstanden (Urk. 11).
3.
3.1 Einigkeit besteht zwischen den Parteien grundsätzlich bezüglich der Beurteilung der somatischen Beschwerden. Allerdings verweist der Beschwerdeführer konkret auf den letzten kreisärztlichen Bericht vom 11. November 2014 (Urk. 1 S. 3), während die Beschwerdegegnerin lediglich erwog, man koordiniere mit dem Unfallversicherer (Urk. 2 S. 2), ohne vorerwähnten Bericht beizuziehen und folglich das darin im Detail definierte Belastungsprofil in der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen.
3.2 Dem Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. August 2014 von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, ist jedenfalls zu entnehmen, objektiv feststellbar seien eine leichte ventrale Sinterung des LWK1, eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit im Brust-/Lendenwirbelsäulenbereich sowie paravertebrale Muskelverspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, im thorakolumbalen Übergang sowie in der Brustwirbelsäule. Ferner betonte Dr. B.___ Inkonsistenzen bei der Untersuchung und illustrierte diese schlüssig mit zwei Beispielen. So wies er darauf hin, dass trotz des demonstrierten Schonverhaltens bezüglich des rechten Beines keine muskulären Hypotrophien nachzuweisen seien und der Langsitz in 90°-Position möglich sei bei einem Winkel von 60° im Lasègue-Test. Die Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar, im Übrigen sei weiterhin auf das von der Y.___ erstellte Belastungsprofil abzustellen (Urk. 7/29/214 f.). Die natürliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Leistenhernie bezeichnete Dr. B.___ bereits in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Januar 2014 nur als möglich (Urk. 7/29/158). Diese blieb von ihm somit unberücksichtigt, wurde im März 2014 indes auch operiert (Urk. 9/29/224 ff.).
Aus dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 24. April 2015 ergibt sich ferner, dass Dr. B.___ in seiner präzisierenden Beurteilung vom 11. November 2014 davon ausging, dass aus somatischer Sicht eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers noch zumutbar wäre. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen wie das Arbeiten in vornübergebeugter Position. Das Heben und Tragen von Lasten sollten körpernah erfolgen. Ebenfalls vermieden werden sollten unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen (Urk. 7/43/4).
3.3 Die Befunde stehen im Einklang mit den radiologischen Berichten des Jahres 2013 (Urk. 7/29/70 minimal progrediente Verformung LWK1, diverse Diskusprotrusionen ohne Affektion neuronaler Strukturen, im Abbau befindlicher Bandscheibensequester auf Höhe LWK4, diverse höhengeminderte und dehydrierte Bandscheiben; Urk. 8/29/113 keine Fraktur mehr in der Beckenübersichtsaufnahme).
Des Weiteren hatten die Fachleute der Y.___ bereits im Bericht vom 16. September 2013 – unter Einbezug eines neurologischen (Urk. 7/29/108 ff.) und eines psychosomatischen (Urk. 7/29/97 ff.) Konsiliums sowie nach fünfwöchiger Beobachtung – festgestellt, dass man gesamthaft betrachtet die aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde nicht gänzlich erklären könne. (Urk. 7/29/114; vgl. auch Urk. 7/29/120 f.). Die Tätigkeit als Maurer erachteten sie wie Dr. B.___ als nicht mehr zumutbar, da diese ganztags stehend/gehend ausgeübt werde und wiederholt mit schweren Lasten zu hantieren sei. Ganztags zumutbar sei eine leichtere Verweistätigkeit z.B. im betriebseigenen Magazin. Eine leidensangepasste Tätigkeit, d.h. eine mittelschwere Arbeit, sei ganztags zumutbar. Werde auch die Leistenhernie berücksichtigt, sei „derzeit“ höchstens eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar (Urk. 7/29/113).
3.4 Die fachärztlichen Beurteilungen des aus somatischer Sicht zumutbaren Belastungsprofils und Arbeitspensums stimmen im Wesentlichen überein. Es bestehen somit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. zum Beweiswert versicherungsinterner Berichte auch BGE 135 V 465).
4.
4.1 Hinsichtlich der weiteren Beschwerden wurde im psychosomatischen Konsilium der Y.___ vom 6. September 2013 eine Anpassungsstörung mit reaktiver-depressiver und psychotraumatologischer Symptomatik (ICD-10: F43.28) diagnostiziert. Es habe sich im Verlauf nach dem Unfall eine reaktiv-depressive Symptomatik eingestellt mit Bedrücktheit, Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit, Antriebsminderung und quälenden Schlafstörungen. Es kämen vereinzelte psychotraumatologische Symptome mit gelegentlichen Intrusionen (Unfallträume, bildhafte Nachhallerinnerungen) hinzu, die aber nicht das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung annehmen würden. Der Leidensdruck werde vor allem dadurch generiert, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspläne durchkreuzt sehe. Die Behandlung mit 12 Surmontil-Tropfen abends habe die Schlafqualität und die vormaligen Unfallträume verbessert. Derzeit begründe die psychische Störung eine mindestens leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Insbesondere seien ihm keine Arbeiten mit Höhenexposition zuzumuten, da diese zu einer Retraumatisierung bzw. starken Ängsten führen könne. Zudem sei derzeit die psycho-physische Belastbarkeit noch eingeschränkt, was bei Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit anfänglich höchstens ein Teilzeitpensum erlauben würde (Urk. 7/29/97).
4.2 Im Bericht der Z.___ vom 27. Januar 2014 zuhanden des Unfallversicherers wurden alsdann eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) diagnostiziert unter Hinweis darauf, dass sich im MRT des Schädels vom 3. Januar 2014 keine Traumafolgen hätten nachweisen lassen, wohl aber eine diskrete Leukoenzephalopathie. Als Beschwerden wurden angegeben: Grübeln, Zukunftsängste, Affektstörung, Durchschlafstörungen, Antriebslosigkeit, leichte Konzentrations- sowie leichte Gedächtnisstörungen. Zum Verlauf wurde festgehalten, dass die depressive Symptomatik durch die Trennung der Tochter des Beschwerdeführers von ihrem Ehemann begünstigt worden sei. Durch stützende Gespräche und vor allem durch die antidepressive psychopharmakologische Einstellung (täglich 20 mg Cipralex und 15 mg Remeron) sei eine leichte Verbesserung des Affekts und eine mässige Verbesserung des Schlafes erreicht worden. Von einer weiteren Behandlung sei eine Antriebssteigerung, Affektstabilisierung und Besserung der Schlafqualität zu erwarten. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor allem aufgrund der somatischen Beschwerden, bescheinigt durch den Hausarzt (Urk. 7/29/171 f.).
4.3 Im darauffolgenden Bericht der Z.___ an den Hausarzt des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2014 wurden die gleichen Diagnosen gestellt. Zum Befund wurde unter anderem notiert, die Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht reduziert. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf die jetzige Situation, er grüble und habe Zukunftsängste. Seine Grundstimmung sei herabgesetzt und es bestehe eine Störung der Vitalgefühle. Er sei innerlich unruhig und klagsam. Sein Antrieb sei reduziert. Es seien leichte Durchschlafstörungen vorhanden. Im Übrigen entsprachen Verlauf und Vermerk zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit dem Vorbericht (Urk. 7/25).
4.4 Keine neuen Diagnosen finden sich auch im zuhanden der Beschwerdegegnerin am 18. September 2014 von der Z.___ verfassten Bericht. Bei den Befunden wurde ergänzt, die Auffassung des Beschwerdeführers sei normal, er sei zudem dysphorisch und es würden auch leichte Einschlafstörungen bestehen. Die innerliche Unruhe wurde als leicht beschrieben. Zum Verlauf wurde neu vermerkt, dass die neuropsychologische Abklärung und das klinische Bild auf eine leichte kognitive Störung hinweisen würden, die ihn deutlich belaste. Eine ausführliche neuropsychologische Abklärung sei indes aufgrund der Sprachbarriere nicht zustande gekommen. Die depressive Symptomatik werde allenfalls auch durch die leichte kognitive Beeinträchtigung, die Schmerzbeschwerden und psychosoziale Faktoren (Trennung der Tochter, Konflikte mit Kindern) aufrechterhalten. Die kognitiven Defizite würden die Prognose ungünstiger machen. Ersichtlich ist ausserdem eine leichte Erhöhung der Medikation auf 30 mg Remeron pro Tag (Urk. 7/27/1-3).
Erstmals äusserten sich die Behandlungspersonen in diesem Bericht zur Frage, wie sich die psychischen Einschränkungen auf die Arbeit auswirken. Sie hielten fest, die Antriebsarmut behindere die Initiierung und Aufrechterhaltung der Arbeitsprozesse. Die Affektstörung vermindere die Flexibilität, die Anpassung, die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, die in der Arbeit im Team und/oder mit Kunden wichtig sei. Die Konzentrations- und Kurzgedächtnisstörungen würden die Strukturierung, die Durchhaltefähigkeit und die Anpassungsfähigkeit beeinträchtigen. Beim Belastungsprofil gaben sie an, das Konzentrationsvermögen sei leicht, die Anpassungsfähigkeit mittel und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt. Uneingeschränkt sei indessen das Auffassungsvermögen. Daraus schlussfolgerten sie, es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Rahmen des depressiven Syndroms. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 20 bis 25 % sei aus psychiatrischer Sicht möglich – am ehesten eine Tätigkeit, die meistens im Sitzen erfolge und die aus kognitiver Sicht nicht anspruchsvoll sei. Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen sei, verneinten sie (Urk. 7/27/14-6).
4.5 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, schlussfolgerte am 17. Oktober 2014, die diagnostizierte depressive Episode sei für die Invalidenversicherung nicht relevant, da ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle (Urk. 7/45/4). In der Stellungnahme vom 28. September 2015 kam er ferner zum Schluss, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Z.___ beziehe sich lediglich auf die Tätigkeit als Maurer, nicht aber auf angepasste Tätigkeiten. Die Befunde für eine dauerhafte psychische Störung fehlten, zudem werde aufgezeigt, dass psychosoziale Faktoren vorliegen würden. Auch aus der nur leichtgradigen kognitiven Störung sei bezüglich der noch zumutbaren mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (Urk. 7/62/2).
4.6
4.6.1 Dem RAD-Arzt ist insofern beizupflichten, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
4.6.2 Ebenfalls trifft es zu, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren aber zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.6.3 Indes stellt sich das Problem, dass nichts Näheres über das effektive Bestehen, die Ursache und den voraussichtlichen Verlauf der von der Z.___ festgestellten kognitiven Störung bekannt ist, welche gemäss Einschätzung der Behandlungspersonen mitunter zur Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik beiträgt. Dies stellt nicht nur die gute Therapierbarkeit des depressiven Syndroms in Frage, das gemäss Z.___ eine – angesichts der eher leichten Symptomatik sicher wohlwollend geschätzte – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 75 bis 80 % in jeglicher Tätigkeit zur Folge hat. (Die Anmerkung der Z.___ „meistens im Sitzen“ schliesst eine auf die Tätigkeit als Maurer beschränkte Arbeitsfähigkeitseinschätzung, wie vom RAD-Arzt angenommen, von vornherein aus.) Es ist auch denkbar, dass gewisse gesundheitliche Einschränkungen, wie etwa Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen, dauerhaft oder gar fortschreitend sind. Dies kann im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beschwerden zu einer Anpassung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, des bisherigen Belastungsprofils (verbunden mit einem leidensbedingten Abzug) oder einer Neubeurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels respektive der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen.
5. Da folglich mit den Parteien davon auszugehen ist, dass aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann, ist die Sache antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Swiss Life, General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti