Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00409 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 28. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, O.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ ist ausgebildeter Primarlehrer und arbeitete ab dem 1. Juni 2008 zu 80 % als Sozialarbeiter (Urk. 8/2 S. 4). Am Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle den Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Arbeitgeberin (Urk. 8/17) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9) bei. Am 15. August 2012 wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form von psychosozialer Begleitung (Job Coaching) zugesprochen (Urk. 8/22), welche am 25. Februar 2013 abgeschlossen wurden (Urk. 8/30). Ab 1. Januar 2013 arbeitete der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 75 % (Urk. 8/29). Im Januar 2014 wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und ab dem 24. März 2014 eine solche von 100 % attestiert (Urk. 8/43 S. 3, 8/51 S. 1). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/32, 8/38-39, 8/43, 8/51) sowie einen ergänzenden Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Arbeitgeberin (Urk. 8/49) ein. Am 20. Mai 2014 beauftragte sie Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Urk. 8/54), welches am 18. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 8/59). In der Folge teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2014 mit, sie gedenke das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/63). Mit Eingabe vom 6. November 2014 liess der Versicherte Einwände dagegen vorbringen und die Zusprechung einer Rente sowie die Prüfung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 8/68). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 wurden die Einwände ergänzend begründet und ein Bericht der Z.___ beigebracht (Urk. 8/75-76). In der Folge liess die IV-Stelle den aufgelegten Bericht Dr. Y.___ mit dem Auftrag zukommen, dazu Stellung zu nehmen und sein vom 18. Juli 2014 datiertes Gutachten zu ergänzen (Urk. 8/78). Am 17. August 2015 erstattete Dr. Y.___ ein ergänzendes Verlaufsgutachten (Urk. 8/87). Mit Eingabe vom 11. September 2015 nahm der Versicherte zum Verlaufsgutachten Stellung (Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 hielt die IV-Stelle dafür, dass die Einwände nicht stichhaltig seien und verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 8/99).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Gewährung einer Fristerstreckung (Urk. 9) zog der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 10). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Die zu ermittelnde Einschränkung ist anhand der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG im allein versicherten erwerblichen Bereich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (BGE 142 V 290 E. 7).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, sowie eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen und emotional-instabilen Zügen vorliege. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, indessen sei aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob ihm eine Überwindbarkeit des Leidens zuzumuten sei. Es fehle bei der mittelgradigen depressiven Episode an der geforderten Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer, weshalb der Gesundheitsschaden nicht als invalidisierend beurteilt werden könne. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führe zudem nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr seien die Einschränkungen auf die depressive Erkrankung zurückzuführen, wobei auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen würden. Es bestünden beim Beschwerdeführer genügend Ressourcen, um trotz der bestehenden Defizite einer Arbeitstätigkeit in einem vollen Pensum nachzugehen (Urk. 2 S. 2).
Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, gemäss dem neu eingeholten Verlaufsgutachten sei die Depression zwischenzeitlich remittiert und die Persönlichkeitsstörung kompensiert. Der Gutachter habe dem Beschwerdeführer eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, es sei demnach zu einer Stabilisierung gekommen. Indessen sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die im Gutachten erhobenen Befunde seien weitgehend unauffällig. Der Beschwerdeführer verfüge über einen geregelten Tagesablauf und habe sich gemäss eigenen Angaben nie sozial zurückgezogen. Die im Jahr 2014 aufgetretene vorübergehende Verschlechterung sei aufgrund psychosozialer Faktoren sowie aufgrund des negativen Entscheides der IV-Stelle erfolgt, was aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könne. Entsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zum einen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Beschwerden ausschliesslich auf die depressive Erkrankung zurückzuführen seien. Es werde ausser Acht gelassen, dass weitere Diagnosen mit eigenem Krankheitswert vorlägen. Der Beschwerdeführer leide unter einer diagnostizierten Double Depression, welche sich in akzentuierten Belastungssituationen zeige, sowie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich hindernd auf die Überwindbarkeit der depressiven Symptomatik auswirke. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin seien die erwähnten psychosozialen Faktoren irrelevant für den Entscheid. Aus dem Gutachten wie aus den übrigen medizinischen Unterlagen gehe klar hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit und die Leistungseinbusse unabhängig von der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer stehe seit Juli 2011 in intensiver medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung und habe alles unternommen, um seine Krankheit zu überwinden. Aus diesem Grund müsse auf die medizinischen Gutachten abgestellt werden, welche besagten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % bzw. zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1).
Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, im Verlaufsgutachten vom 17. August 2015 werde ihm zu Unrecht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Gutachten sei 14 Tage nach seinem Austritt aus der Klinik A.___ erstellt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt allenfalls einigermassen gut kompensiert gewesen, habe sich jedoch keinerlei Alltagsbelastungen, geschweige denn einer beruflichen Tätigkeit stellen müssen. Zudem sei im Gutachten die Beurteilung der Z.___ zu Unrecht nicht gewürdigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter von der Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausgehe, obwohl alle Bemühungen des Beschwerdeführers trotz grossem Einsatz seinerseits gescheitert seien. In Übereinstimmung mit den früheren Arztberichten sei beim Beschwerdeführer richtigerweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1 In seinem Gutachten vom 17. August 2015 führte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/87 S. 5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4)
-Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F 61.0), gegenwärtig weitgehend kompensiert
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erwähnt (Urk. 8/87 S. 5):
- schädlicher Alkoholgebrauch, weder labormässig noch klinisch Hinweise auf ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 10.1)
-schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F 17.1)
Der Gutachter hielt fest, er habe beim Exploranden bereits im Gutachten vom 18. Juli 2014 eine rezidivierende depressive Störung in leichtem bis mittelgradigem Ausmass, eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen und emotional-instabilen Zügen sowie anamnestisch und aktenmässig einen Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund der ungelösten zwischenmenschlichen Konflikte am Arbeitsplatz sei dem Exploranden die Unzumutbarkeit einer Rückkehr an den letzten Arbeitsplatz attestiert worden. Gleichzeitig sei eine berufliche Abklärung nach einer möglichen beruflichen Neuorientierung empfohlen worden.
Der Explorand sei von ihm am 15. Juli 2015 erneut psychiatrisch untersucht worden. Er sei pünktlich zum abgemachten Termin erschienen und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Während der Exploration habe er abgesehen von einer leichten Deprimiertheit, leichten Ängstlichkeit und allgemeinen Verunsicherung keine weiteren depressiven Symptome aufgewiesen. Bei objektiv ganz unauffälligen mnestischen Funktionen, fehlenden Antriebsstörungen und erhaltener Psychomotorik könne beim Exploranden von einer Remission der aktenmässig erhobenen und vom Referenten bereits diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Die Schilderung des Aktivitätsniveaus des Exploranden bestätige zusätzlich die Remission der depressiven Symptomatik und deute auch auf eine Kompensierung der von ihm postulierten kombinierten Persönlichkeitsstörung. Gegenwärtig könne beim Exploranden von einer Stabilisierung des psychischen Zustandes auf mittlerem Niveau ausgegangen werden, wobei gleichzeitig von einer nachhaltigen und irreversiblen Einschränkung der allgemeinen psychischen Belastbarkeit mit konsequenter reduzierter Durchhaltefähigkeit, eingeschränkter Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie eingeschränkter Selbstbehauptungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/87 S. 6).
Beim Exploranden müsse mit einer nachhaltigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % gerechnet werden. Für sämtliche Tätigkeiten seines Bildungsniveaus könne ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, dies seit dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik A.___ am 1. Juli 2015. Aufgrund dessen, dass dem Exploranden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für seine angestammte Tätigkeit attestiert werden könne, bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (Urk. 8/87 S. 6-7).
Der Gutachter nahm sodann Stellung zu früheren ärztlichen Einschätzungen und zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Er führte aus, das subjektive Krankheitsgefühl des Exploranden stimme mit den anamnestischen Angaben nicht überein. Der Explorand fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, es könne ihm jedoch objektiv eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden (Urk. 8/87 S. 7).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten vom 17. August 2015 zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/87 S. 4-5), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/87 S. 3-4) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/87 S. 2-3). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 8/87 S. 6), der Gutachter ging auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Zusatzfrage ein und nahm zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung (Urk. 8/87 S. 7).
Der Einwand des Beschwerdeführers, im Gutachten sei die Beurteilung der Z.___ in keiner Weise gewürdigt worden, stimmt mit der Aktenlage nicht überein. Der Bericht wurde im Gutachten nicht nur bei der für die psychiatrische Begutachtung relevanten Vordokumenten explizit aufgeführt (Urk. 8/87 S. 2), sondern fand auch unter dem Titel 8.6 (Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen) Eingang ins Gutachten (Urk. 8/87 S. 7). So führte Dr. Y.___ aus, die im Bericht vom 20. Januar 2015 (welcher von der Z.___ stammt) postulierte rezidivierende depressive Störung schliesse eine Dysthymia aus. Der Gutachter hat sich demgemäss mit der Beurteilung der Z.___ eingehend auseinandergesetzt, ist dieser jedoch nicht gefolgt. Das Gutachten erfolgte somit unter Würdigung aller relevanten Akten und gibt diesbezüglich daher keinen Grund zur Beanstandung.
Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht aussagekräftig, weil die Begutachtung 14 Tage nach dem Austritt aus der Klinik A.___ erfolgt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gut kompensiert gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung am 15. Juli 2015 hatte der Beschwerdeführer darüber geklagt, dass es ihm seit dem Austritt aus der Klinik wieder schlechter gehe (Urk. 8/87 S. 4). Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sei er nach dem Austritt aus der Klinik schwer dekompensiert und habe ab dem 13. Juli 2015 intensiv ambulant behandelt werden müssen (Urk. 1 S. 7). Die Beurteilung fand demnach nach seiner schweren Dekompensation statt was somit im Gutachten von Dr. Y.___ berücksichtigt wurde, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers nicht verfängt.
Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 3/1, 3/3) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Im Bericht von Dr. med. B.___ und Frau C.___ (Urk. 3/1) werden zum einen keine konkreten Gründe und Befunde genannt, mit welchen die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage gestellt werden könnten. Zum anderen ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Kurzbericht des D.___ (Urk. 3/3) wird auf das von Dr. Y.___ verfasste Gutachten nicht eingegangen, weshalb dieser ebenfalls nicht geeignet ist, das Gutachten zu entkräften. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch in diesem Bericht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird (Urk. 3/3 S. 2), was die Stichhaltigkeit des Gutachtens von Dr. Y.___ untermauert.
3.3 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. Y.___ steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitstätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit zuzumuten ist.
3.4 Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 29. Februar 2016 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe entgegen der medizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, kann vorliegend offen gelassen werden, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, da auch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf eine Rente besteht.
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit langem lediglich mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig war (Urk. 8/2 S. 4). Da er keine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV ausübte, ist davon auszugehen, dass er aus freien Stücken auf ein höheres Erwerbseinkommen verzichtete und freiwillig teilerwerbstätig war.
4.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einer Erwerbstätigkeit in einem 80 %Pensum nachgehen würde. Daher ist das Einkommen, das er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sozialarbeiter bei der Stadt Zürich erzielt hatte, als Valideneinkommen heranzuziehen. Gemäss dem Gutachten von Dr. Y.___ ist ihm seit dem 1. Juli 2015 eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum in seinem angestammten Bereich zumutbar, weshalb es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades genügt, die Prozentzahlen gegenüberzustellen.
4.4 Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 1.4). Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich. Vorliegend ergibt sich unter Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit somit ein Invaliditätsgrad von 30 % ([{80 % - 50 %}x 100 : 80] x 0.8).
Ein Invaliditätsgrad von 30 % gibt keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob mit der Verwaltung entgegen dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. Y.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann damit offen gelassen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer liess eventualiter die Prüfung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 1).
Im Gutachten vom 18. August 2015 legte Dr. Y.___ dar, beim Exploranden bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten, weil ihm auch für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 8/87 S. 7). Es besteht daher keine Notwendigkeit einer Prüfung beruflicher Massnahmen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger