Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00411
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 13. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, meldete sich am 12. November 2013 unter Hinweis auf Transsexualismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/28 = Urk. 3/3) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versichere Einwände (Urk. 11/33/1). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 7. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 11/74). Mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 11/78 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. Mit Schreiben vom 15. März 2016 (Urk. 11/77) wies die IV-Stelle die Versicherte sodann auf ihre Mitwirkungspflichten für allfällige zukünftige Leistungsansprüche hin.
2. Die Versicherte erhob am 8. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Möglichkeit einer Eingliederung durch die IV-Stelle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) als Fachfrau Sozialversicherungen zu prüfen und durchzuführen. Sehe sich die SVA Zürich ausser Stande, eine solche Eingliederung zu gewährleisten, so solle sie sich diesbezüglich erklären. Sei keine Eingliederung möglich, so sei ihr ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 10) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Die Rechtsprechung hat die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Hauptdiagnose, die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aus versicherungsmedizinischer Sicht behandelbar sei und keine dauerhafte Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründe. Die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten würden derzeit durch die Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft. Die Durchführung von diversen Behandlungsmöglichkeiten führe gemäss ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung zur Erlangung einer 100%igen Erwerbsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei stark durch diverse psychosoziale Faktoren belastet, welche als invaliditätsfremd gälten und daher aus invalidenrechtlicher Sicht keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen würden. Im Bereich Sozialversicherungen habe die Beschwerdeführerin umfassende Berufskenntnisse erwerben und sich ebenfalls in diesem Bereich weiterbilden können. Es sei ihr deshalb aus invalidenrechtlicher Sicht möglich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anstellung zu finden. Insgesamt liege somit im invalidenrechtlichen Sinn keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor, welche einen Rentenanspruch begründe (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bisher erfolgreich Strategien zur Umsetzung ihrer beruflichen Laufbahn als Mann habe anwenden können, weshalb Indikationen für medikamentöse oder psychiatrische Heilbehandlungen nicht gegeben gewesen seien. Leider habe sich dies immer mehr ins Gegenteil verkehrt und so sei sie seit dem Jahr 2008 in ständiger psychiatrischer Behandlung. Die Therapie habe bis im November 2013 funktioniert, als sie sich verzweifelt an die Beschwerdegegnerin gewandt und um Hilfe gebeten habe. Durch den Zusammenbruch sei sie nun gezwungen, Medikamente zu nehmen. Die Therapie als solche sei keineswegs invaliditäts- und rentenausschliessend (S. 5 Rz 6). Zudem sei ihre Partnerin schwerbehindert; dieser psychosoziale Faktor werde für immer so bleiben (S. 6 Rz 7). Sie wolle bei der SVA eingegliedert werden und wolle, dass diese Institution mit gutem Beispiel voran gehe und selber tätige, was sie anderen predige (S. 6 Rz 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 11/17/2-7) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 behandle (Ziff. 1.2) und nannte einen primären Transsexualismus Mann-zu-Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut, sofern die Beschwerdeführerin eine ihrer Fähigkeiten entsprechende Stelle bekomme und die erfahrenen schmerzlichen und diskriminierenden Erlebnisse im Rahmen der zahlreichen Bewerbungen ein Ende nehmen würden (Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der BVK zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe damals aus Krankheitsgründen selber gekündigt, um sich den psychosozialen Belastungen nicht mehr aussetzen zu müssen und weiter zu erkranken (Ziff. 1.6). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern es eine geeignete Stelle gebe (Ziff. 1.9).
3.2 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in ihrem Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 11/25) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 in der Sprechstunde für Gender-Dysphorie behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0), bestehend seit der Kindheit
- rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Krisen (ICD-10 F33.1), aktuell mittelgradige Episode, bestehend seit der Jugendzeit
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachperson Sozialversicherungswesen bestehe seit dem Jahr 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der männlichen Rolle, in der weiblichen Rolle bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin als Frau arbeiten könne, bestünden keine Einschränkungen und sie sei per sofort zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9).
3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 11/27/4-5) aus, dass, bis die Behandlungen im Rahmen der Transition abgeschlossen seien, von einem instabilen, aber auch behandelbaren Zustand auszugehen sei. Die Prognose werde von den psychiatrischen Behandlern als günstig beurteilt. Rein von Seiten des RAD wäre allenfalls eine Begleitung und ein Coaching bei der beruflichen Eingliederung zu evaluieren. Mit einer professionellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin könnte, neben der Stellensuche und Arbeitsumsetzung bei einem neuen Arbeitgeber, auch eine nicht sicher auszuschliessende psychische Entwicklung verhindert werden. Die Leistungsbereitschaft und die kognitiven Fähigkeiten (Berufsbewährung mit Maturität im zweiten Bildungsweg und anderen fachlichen Attesten) seien als sehr gut zu beurteilen.
3.4 Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. Februar 2015 (Urk. 11/29) geht hervor, dass zwischen dem 9. Januar und 11. Februar 2014 Gespräche in der Eingliederungsberatung durchgeführt worden sind. Die Beschwerdeführerin sei sehr gut qualifiziert, stosse aber als Transfrau bei der Stellensuche auf Vorbehalte und finde keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle. Aktuell befinde sie sich in einer Weiterbildung zur Pensionskassenleiterin, die sie voraussichtlich im September 2014 abschliessen werde. In den letzten Monaten habe der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Weiterbildung und der Diplomarbeit gelegen, ein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstützungsbedarf habe nicht bestanden. Es sei deshalb mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass die Eingliederungsberatung zunächst abgeschlossen werde und sie sich wieder melde, wenn ein konkreter Beratungs- und Unterstützungsbedarf vorliege (S. 1 Mitte).
3.5 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2015 (Urk. 11/41/5) aus, dass sich keine massgeblichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, zu 100 % arbeitsfähig zu sein in der weiblichen Rolle. Es sei schwierig, die Arbeitsfähigkeit in Prozentangaben zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr nicht mehr gearbeitet habe.
3.6 In ihrem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 11/41/1-4) führten die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, bei unveränderten Diagnosen (vgl. Ziff. 1.1) aus, dass für eine berufliche Tätigkeit in der weiblichen Rolle keinerlei Einschränkungen bestünden, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt prognostisch sehr günstig auf die depressive Symptomatik auswirken werde (Ziff. 3.3, Ziff. 4.2).
3.7 Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom 20. August 2015 (Urk. 11/45/5-7) die folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- primärer Transsexualismus Mann-zu-Frau mit bisexueller Orientierung (ICD-10 F64.0)
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiver Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen)
- Trauma und Traumafolgestörungen
Es gebe unverändert grosse Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche. Trotz hohem Ausbildungsniveau im Versicherungsbereich und baldigem Abschluss eines Zusatzstudiums als Pensionskassenleiterin sei sie bei sämtlichen Bewerbungen nicht berücksichtigt worden (S. 1 unten). Eine befristete Rente (0 % Arbeitsfähigkeit) bis die Transition abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin eine genügende Stabilität erreicht habe, wäre aus psychiatrischer Sicht wichtig. Es bestehe bereits jetzt eine psychische Instabilität mit dem Risiko zu einer chronifizierten Erkrankung aufgrund der vielen krankmachenden äusseren und inneren Belastungen (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit als Mann betrage „%“, gemeint ist wohl 0 %. Bei optimal verlaufender Transition zur Frau könne die vorsichtige Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S. 3 Mitte).
3.8 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 7. Februar 2016 (Urk. 11/74). Sie nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.):
- Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0) mit
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Status nach zwei Suizidversuchen (ICD-10 F33.11)
- psychosoziale Belastungsfaktoren
- soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4)
- Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme mit Bezug auf den engen Familienkreis
- unselbständige Verwandte, die häusliche Betreuung benötigt (ICD-10 Z63.6)
- andere belastende Lebensumstände, die die Familie oder Haushaltsführung in Mitleidenschaft ziehen (ICD-10 F63.7)
- wiederholt Opfer von sexueller Nötigung (ICD-10 Z65.4)
- Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10 Z59)
Die Gender-Dysphorie an sich stelle keine krankheitswerte oder arbeitsmedizinisch relevante Entität dar. Im Falle der Beschwerdeführerin sei sie aber mit einer chronischen dysthymen Entwicklung verbunden, worauf sich eine bis in die 1990er Jahre zurück verfolgbare rezidivierende depressive Störung aufgepfropft habe. Die früheren depressiven Episoden seien sehr kurz gewesen und hätten sich in Suizidhandlungen manifestiert. Die aktuell zur Diskussion stehende Episode bestehe seit (etwa) Januar 2013 beziehungsweise seit dem Verlust des letzten Angestelltenverhältnisses per Dezember 2012, wobei der Beschwerdeführerin aus sozialdiskriminierenden Gründen die Kündigung nahegelegt worden sei. In die depressive Episode würden sich aber endogene mit exogenen Faktoren vermischen, da es im zurückliegenden, zu beurteilenden Zeitraum seit dem Jahr 2013 auch zu erheblichen psychosozialen Belastungen (Schmerzleiden und Invalidisierung der Partnerin mit inzwischen dadurch auch inadäquater Wohnung, Dementierung und Fremdplatzierung der Mutter, finanzielle Probleme, Arbeitslosigkeit, Streit mit sozialversicherungsrechtlichen Institutionen) gekommen sei (S. 29 Mitte).
Soweit abgrenzbar sei dem genuinen depressiven Leiden im Endeffekt eine arbeitsmedizinische Invaliditätsrelevanz zuzuordnen, die eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2013 begründe. Wenn auch die psychosozialen Belastungsfaktoren miteinbezogen würden, sei das Leiden der Beschwerdeführerin mittlerweile durchaus mit einem um einiges höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad von 80 % bis 100 % zu verbinden (S. 29 unten). Etwaige berufliche Massnahmen würden gegenwärtig noch verfrüht erscheinen. Es sei auf eine Intensivierung der psychiatrischen Massnahmen und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges zu fokussieren. Dazu würden auch die Installation einer psychopharmakologischen Behandlung sowie das Vorantreiben des Mann-zu-Frau Transitionsprozesses gehören, zumal die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihres gegenwärtigen „zwittrigen“ wirkenden Erscheinungsbildes auf Ablehnung stossen dürfte (S. 29 unten f.).
Die arbeitsmedizinische Prognose sei grundsätzlich als sehr positiv zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin sei vom Charakter und Wesen her leistungsorientiert und arbeitsmotiviert. Nach Abklingen der depressiven Episode, Abschluss des Transitionsprozesses und Sanierung des psychosozialen Belastungsgefüges sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich als Sozialversicherungsexpertin auszugehen (S. 30 oben). Unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und des Transitionsprozesses sei nach Verlauf von ein bis zwei Jahren von einer 100%iger Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich auszugehen (S. 30 unten).
3.9 Die RAD-Ärztin Dr. A.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2016 (Urk. 11/76/5-7) dar, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch Dr. B.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Dem psychiatrischen Gutachten sind nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 11/74 S. 9 ff.) und psychiatrischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 11/74 S. 21 ff.) eine Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau Transsexualität (ICD-10 F64.0) mit Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Status nach zwei Suizidversuchen (ICD-10 F33.11), sowie diverse psychosoziale Belastungsfaktoren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vorstehend E. 3.8).
Dr. B.___ führte die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht primär auf den Transsexualismus zurück, sondern auf die damit verbundene chronische dysthyme Entwicklung, worauf sich eine bis in die 1990er Jahre zurück verfolgbare rezidivierende depressive Störung aufgepfropft habe (vorstehend E. 3.8).
4.3 Die Diagnose Transsexualismus definiert sich gemäss ICD-10 F64.0 dadurch, dass der Wunsch besteht, als Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Wie Dr. B.___ zu Recht ausführte, stellt Transsexualismus an sich keine krankheitswerte oder arbeitsmedizinisch relevante Entität dar (vorstehend E. 3.8). So besteht seit 2015 ein expliziter Konsens im Weltärzteverbund, Gender-Dysphorie sei nicht als Krankheit zu betrachten, obwohl diese in der Internationalen Klassifikation von Krankheit und Gesundheitsproblemen (ICD-10) derzeit noch in der Liste von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgeführt ist (vgl. Urk. 11/74 S. 29).
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2008 in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.1) und wird seit dem Jahr 2010 von der psychiatrischen Gender-Dysphorie-Sprechstunde des Z.___ begleitet (vorstehend E. 3.2). Dr. B.___ kam in ihrem psychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsmassnahmen und des Transitionsprozesses nach Verlauf von ein bis zwei Jahren von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich auszugehen sei (vorstehend E. 3.8). So geht aus dem Gutachten hervor, dass eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung angezeigt sei. Neben einer wöchentlichen Sitzungsfrequenz sei vor allem die Installation einer psychopharmakologischen Behandlung eindeutig indiziert. Zudem sei aufgrund des rezidivierenden Charakters der depressiven Störung die Installation eines Phasenprophylaktikums in Erwägung zu ziehen. Auch die Anbindung an der psychiatrischen Sprechstunde für Gender-Dysphorie am Z.___ sei zu intensivieren. Schliesslich sei zu empfehlen, den Transitionsprozess aktiv anzugehen (vgl. Urk. 11/74 S. 30).
Daraus folgt, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, weshalb die depressive Symptomatik nicht als therapieresistent im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Im Gegenteil, nach Durchführung diverser Behandlungsmöglichkeiten kann in einem bis zwei Jahren mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (in der weiblichen Rolle) gerechnet werden.
Inwiefern psychosoziale Faktoren die depressive Symptomatik ausgelöst beziehungsweise beeinflusst haben (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 3.8), braucht deshalb vorliegend nicht näher geprüft zu werden.
4.5 Eine Dysthymia ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2).
Da die attestierte Dysthymia vorliegend nicht zusammen mit einer anderen invalidisierenden Beeinträchtigung aufgetreten ist, ist diese ebenfalls nicht invalidisierend.
4.6 Zusammenfassend vermögen die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, als auch die Dysthymia keine Invalidität aus versicherungsrechtlicher Sicht zu begründen.
Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen - wie hier - von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte primär die Eingliederung und auch Anstellung durch die SVA Zürich als Fachfrau Sozialversicherungen (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Darauf hat sie jedoch keinen Rechtsanspruch. In Frage kommen allenfalls Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung.
5.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute berufliche Ausbildung. So hat sie eine abgeschlossene Ausbildung im Detailhandel, ein höheres Wirtschaftsdiplom KLZ, ein Diplom Produktmanagement KLZ, ist Verwaltungsfachfrau für Personalvorsorge mit eidgenössischem Fachausweis und begann eine Weiterbildung zur Pensionskassenleiterin (vgl. Urk. 11/29 S. 2 oben, Urk. 11/74 S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch Mühe, trotz guter Ausbildung eine Anstellung als Frau zu finden (vorstehend E. 3.4, E. 3.7).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Eingliederungsberatung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde, da kein konkreter Beratungs- beziehungsweise Unterstützungsbedarf bestanden habe, da sich die Beschwerdeführerin auf ihre Weiterbildung und auf die Diplomarbeit fokussiert habe (vorstehend E. 3.4). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ geht sodann hervor, dass etwaige berufliche Massnahmen während des Transitionsprozess zur Frau noch verfrüht erscheinen würden (vorstehend E. 3.8).
Daraus folgt, dass es im Verfügungszeitpunkt, mithin im März 2016, als sich die Beschwerdeführerin noch im Transsitionsprozess zur Frau befand, noch zu früh für allfällige berufliche Massnahmen war. Sollte die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Transsitionsprozesses zur Frau immer noch Mühe bei der Stellensuche haben, kann sie sich wieder bei der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederungsmassnahmen melden.
6. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger