Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00417 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 10. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Rechtsdienst
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Mit Urteil 9C_52/2016 vom 23. März 2016 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 9. Dezember 2015 (Proz. Nr. IV.2014.00754; Urk. 2/13) auf, mit welchem dieses die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/2) betreffend Einstellung der seit Juli 2002 ausgerichteten (Urk. 2/8/21 und Urk. 2/8/25) und am 22. Oktober 2007 bestätigten (Urk. 2/8/35) halben Rente aufgehoben und einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente festgestellt hatte. Das Bundesgericht wies die Sache zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an das kantonale Gericht zurück (Urk. 1 E. 3.3).
2. Währenddem die IV-Stelle am 2. Mai 2016 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete, verwies die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 (Urk. 7) auf die bereits monierte (Urk. 2/1 Rz 17) ungenügende Begutachtung im Rahmen des Revisionsverfahrens und ersuchte um Einholung eines Gerichtsgutachtens. Hierüber wurde die jeweilige Gegenpartei am 5. Juli 2016 (Urk. 8) orientiert.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 9. Dezember 2015 (Urk. 2/13) als massgeblichen Vergleichszeitpunkt die revisionsweise Mitteilung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 2/8/35) erachtet und war zum Schluss gekommen, dass bis zum Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/2) keine massgeblichen Veränderungen eingetreten seien, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei.
Das Bundesgericht legte in seinem Urteil vom 23. März 2016 (Urk. 1) den Vergleichszeitpunkt auf die erstmalige Rentenzusprache am 18. Oktober 2002 (Urk. 2/8/21 und Urk. 2/8/25) fest und kam zum Schluss, dass der ursprüngliche Grund für die Rentenzusprache weggefallen ist. Laut dem rheumatologischen Gutachter hätten sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche damals für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen seien, zurückgebildet. Damit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es wies die Sache zur allseitigen Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an das kantonale Gericht zurück (E. 3.3).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht gestaltet sich die medizinische Aktenlage im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung wie folgt:
3.2 PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 29. November 2013 (Urk. 2/8/53) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei (S. 10).
Er verneinte namentlich jegliche Hinweise für eine Affektpathologie anlässlich der Untersuchung. Sämtliche einschlägigen Parameter fielen in der sehr guten Bandbreite der Norm aus, seien zu keinem Zeitpunkt pathologisch verändert gewesen, so dass aus objektiver Sicht keine Affektpathologie, also zum Beispiel keinerlei depressive Störung, diagnostiziert werden könne. Dies entspreche in sehr hoher Kongruenz auch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ebenfalls habe mitteilen können, dass sie sich nie depressiv oder niedergeschlagen fühle. Entsprechend habe sie auch noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestanden, es sei einzig zu zwei Konsilien im A.___ und einem psychiatrischen Konsilium vor der Magenbypass-Operation (2009) gekommen. Die anhaltenden Körperschmerzen machten die Beschwerdeführerin immer wieder nervös, so dass sie innerlich unruhig sei, sie verneine aber klar jegliches depressives Erleben, sie berichte auch nicht über eine anhaltende Müdigkeit, auch nicht über eine anhaltende Antriebsminderung und verneine eine Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Appetit sei gut, lediglich der Schlaf sei auf Grund der Schmerzen schlecht (S. 11).
3.3 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/1-43) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 37):
- Ausgedehnte chronische Schmerzen
- Adipositas Grad I (BMI 31.4 kg/m2) bei
- Status nach Roux-Y-Gastric Bypass am 27. November 2009 wegen
- Adipositas Grad III (43.0 kg/m2) mit
- Netz-Repair bei postbariatrischer Umbilikal-Hernie am 29. September 2012 und
- Hyperinsulinanämie seit 2011
- AC-Gelenksarthrose der linken Schulter mit
- leichtem Impingement bei intakter Rotatoren-Manschette
- Arthro-MRI 01/2014
- Status nach Hashimoto-Thyreoiditis 2002 mit adäquater Substitution
- Status nach grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit
- Irritation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 01/2000) mit
- vollständiger Regression der Diskushernie und der Nervenwurzel-Irritation
- jetzt altersentsprechende bildgebende Befunde (CT 01/2013)
Die Gutachterin führte aus (S. 38), die Beschwerdeführerin klage seit etwa 1999 über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seither hätten sich die Beschwerden auf den ganzen Körper ausgeweitet. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Es sei eine Adipositas Grad I und eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule vorhanden. Alle drei Wirbelsäulen-Abschnitte (Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS] und Lendenwirbelsäule [LWS]) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich ausser der linken Schulter. Hier zeige sie bei der direkten Prüfung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, die sich unter Ablenkung jedoch weitgehend normalisiere. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch wie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpendanz zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 42 %, welche den Normwert von 40 % leicht übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden.
Zu den bildgebenden Befunden hielt Dr. B.___ fest, die MRI-Untersuchung des rechten Knies (07/2007) habe einen normalen Befund ergeben. Die Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund gezeigt mit einer weitgehend intakten Rotatorenmanschette. Die MRI-Untersuchung der HWS (01/2014) habe einen altersentsprechenden Befund ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Unter Berücksichtigung der klinischen Befunde und in Kenntnis dieser drei altersentsprechend normalen bildgebenden Befunde stelle sie keine Diagnosen im Bereich des rechten Knies, der linken Schulter und der HWS. Die CT-Untersuchung der LWS (01/2013) zeige eine vollständige Regression der 2000 diagnostizierten grossen mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts. Dieser bildgebende Befund der LWS sei jetzt altersentsprechend. Zusammen mit dem klinischen Befund bestehe daher jetzt auch keine Diagnose im Bereich der LWS. Die Blutuntersuchungen – so die Ärztin weiter – hätten keinen nennenswerten Befund ergeben. Der Rheumafaktor und die Antitrullin-Antikörper seien normal, wie auch die Entzündungszeichen. Die Hypothyreose sei adäquat substituiert.
Die Gutachterin schloss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise verrichteten. Sodann verwies sie auf gewisse Inkonsistenzen und beschrieb (S. 39), beim Besteigen der Untersuchungsliege wie auch beim Ausziehen der Socken habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Bei der Messung der maximalen Handkraft der rechten Hand habe sie im Dezember 2008 mit 30.5 kp 102 % der Norm erreicht. Sie sei mit zwei grossen, gut gefüllten Taschen zur Untersuchung gekommen, mit welchen sie problemlos mit der rechten wie auch der linken Hand hantiert habe. Diskrepant dazu sei die bei dieser Untersuchung gezeigt Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 27 %. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden, erreichten doch Patientinnen mit wesentlich grösseren Pathologien in der Regel eine höhere Handkraft.
Zusammenfassend attestierte Dr. B.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der C.___ und fügte an, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann diese Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, weshalb sie seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 8. Januar 2014 gelte (S. 40 f.).
3.4 PD Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 2001 betreut, stellte im am 31. März 2014 (Urk. 2/8/63) zu deren Handen verfassten Bericht folgende Diagnosen:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen
- Diskusprotrusion auf Höhe L4/5
- Spondylarthrose L3-S1
- Partielle Sakralisation von L5 rechts
- Zervikales spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen
- Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits
- Linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4
- Restless legs Syndrom
- Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits
- Thoracic-outlet-Syndrom mit deutlicher Ausprägung
- Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Arthrose und subakromialem Impingement des Musculus supraspinatus, Ansatztendinose infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall
Er hielt fest, aufgrund der eindeutigen klinischen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin mit bestem Willen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, im höchsten Falle sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Weiter verwies er auf vermehrte Beschwerden in der Schulter und entsprechend anstehende Untersuchungen.
3.5 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte PD Dr. D.___ am 7. Juli 2014 (Urk. 2/3/3) einen Kommentar zum rheumatologischen Gutachten und führte zur Diagnoseliste aus, in der linken Schulter handle es sich um eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung, was er selber auch schon bemerkt habe. Dies sei der Gutachterin entgangen. Die Beschwerdeführerin habe weiter Spondylarthrosen L3/4 und L5/S1. Gerade bei eher übergewichtigen Personen könne das durchaus zu Schmerzbildern führen. Es bestehe ein pathologisch anatomisches Substrat für die Schmerzen im Rahmen des lumbospondylogenen Syndromes. Sodann sei der Gutachterin entgangen, dass die Beschwerdeführerin an einem Restless legs Syndrom leide, welches zu Schlafstörungen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Ermüdungserscheinungen führen könne. Schliesslich bestehe ein Thoracic-outlet-Syndrom und ein CTS beidseits, was der Gutachterin entgangen sei.
Zusammenfassend hielt PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eingeschränkt arbeitsfähig sei. Gerade für körperliche Arbeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei dieser Diagnose-Liste schon mehr als genug.
3.6 Im von PD Dr. D.___ (in seinem Kommentar, E. 3.5) erwähnten Sprechstundenbericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 2/3/4) hatten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen gestellt:
- Periarthropathie der linken Schulter bei AC-Gelenksarthrose und subacromialem Impingement des Musculus supraspinatus, Ansatztendinose Infraspinatus, Tendinopathie der langen Bizepssehne
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen
- Diskusprotrusion L4/5
- Spondylarthrose L3-S1
- partielle Sakralisation L5 rechts
- zervikales spondylogenes Syndrom
- Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens beidseits
- linksbetont mediane Diskusprotrusion mit Impression der Medulla spinalis auf Höhe C3/4
- Restless legs Syndrom
- CTS beidseits
- Thoracic-outlet-Syndrom
Die Ärzte erwähnten seit einem Jahr geklagte linksseitige Schulterschmerzen ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen seien so stark, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne. Unter Hinweis auf eine Röntgenuntersuchung vom 16. Juni 2014 (AC-Gelenksarthrose, Humeruskopf zentriert, keine Weichteilverkalkungen) beschrieben sie das Bild einer adhäsiven Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung und verwiesen auf eine glenohumerale Infiltration sowie eine solche ins AC-Gelenk samt Kontrolle in drei Monaten.
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte mit (von PD Dr. D.___ erwähntem) Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 2/3/6) ein Restless legs Syndrom, ein CTS beidseits (diskret ausgeprägt) sowie ein Thoracic-outlet-Syndrom mit deutlicher Ausprägung ohne Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Er berichtete von geklagter Müdigkeit den ganzen Tag, wobei die Beschwerdeführerin nachts nicht schlafen könne, sodann leide sie unter Unruhe der Beine und Missempfindungen.
4.
4.1 Angesichts der bildgebenden Untersuchungsresultate steht fest, dass sich die Diskushernie L4/5 und die Nervenwurzelirritationen, welche bei der erstmaligen Rentenzusprache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich waren, zurückgebildet haben. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend und das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung (E. 2). Die Beschwerdeführerin führte indes weitere (neue) Gesundheitsschäden ins Feld, welche einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden.
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten der Dr. B.___ vom 21. Januar 2014 (E. 3.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf einer umfassenden Untersuchung, und berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Abklärung. Die Gutachterin schilderte die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen als begründet. Dies namentlich angesichts des Umstandes, dass Dr. B.___ bildgebend umfassend dokumentiert war, eigens ein MRI der HWS (Bericht vom 15. Januar 2014, Urk. 2/8/54/45) sowie eine Arthrographie der linken Schulter (Bericht vom 16. Januar 2014, Urk. 2/8/54/46) anfertigen liess und diese Untersuchungsresultate eingehend diskutierte und nachvollziehbar würdigte.
4.3
4.3.1 PD. Dr. D.___ bemängelte die Expertise vorweg in Bezug auf die Schultersituation und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis mit deutlicher Bewegungseinschränkung, was der Gutachterin entgangen sei. Dieser Befund wurde seitens der Ärzte der E.___ am 17. Juni 2014 bestätigt (E. 3.6), nachdem tags zuvor eine Röntgenuntersuchung stattgefunden hatte. Es wurde weiter von seit einem Jahr geklagten Schulterschmerzen berichtet.
4.3.2 Anlässlich der von Dr. B.___ veranlassten Arthrographie der linken Schulter vom 16. Januar 2014 (Urk. 2/8/54/46) zeigte sich eine AC-Arthrose mit subakromialem Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am muskulotendinösen Übergang, weiter eine gelenkseitige Ansatztendinose am superioren Ansatz der Infraspinatussehne sowie diskret auch der Supraspinatussehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität. Beschrieben wurde ferner eine leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall und eine Chondropathie II° glenohumeral bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette.
4.3.3 Dr. B.___ war demgemäss der Zustand der Schulter bekannt. Die von den Ärzten der E.___ auf den Röntgenbildern entdeckte AC-Gelenks-Arthrose hatte sie selber diagnostiziert. Auch das von den Ärzten der E.___ erwähnte Impingement des M. supraspinatus fand Eingang in ihre Diagnosestellung. Die übrigen Diagnosen der E.___-Ärzte (Ansatztendinose Infraspinatus, Tendinopathie der langen Bicepssehne) waren ihr ebenfalls bekannt, ergeben sich diese doch aus der veranlassten Arthrographie. Dass Dr. B.___ dies nicht eigens in der Diagnoseliste aufgeführt hat, schmälert den Beweiswert ihrer Einschätzung ebenso wenig wie der Umstand, dass sie in ihrer Beurteilung den Begriff „adhäsive Kapsulitis“ nicht verwendet hat. Fest steht, dass die neueren (nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten) bildgebenden Untersuchungsresultate keine neuen Befunde dokumentierten und Dr. B.___ über die Schultersituation umfassend im Bild war.
Dr. B.___ setzte sich sodann mit der anlässlich der Untersuchung festgestellten deutlichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter auseinander in dem Sinne, als sie auf eine weitgehende Normalisierung unter Ablenkung hinwies (Urk. 2/8/54/38). Aus ihren Erhebungen schloss sie auf eine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen können (Urk. 2/8/54/41).
4.3.4 Etwas Abweichendes ist den neueren Berichten nicht zu entnehmen. Die Ärzte der E.___ attestierten namentlich keine Arbeitsunfähigkeit, sondern verwiesen lediglich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Angaben, wonach die Schmerzen so stark seien, dass sie in ihrem Beruf als Wäscherin derzeit nur zu 50 % arbeiten könne (Urk. 3/4 S. 1). Abgesehen davon, dass sie nicht aufgrund der Schulter-, sondern der Rückenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben worden war und deswegen eine Rente bezog, erscheinen diese Angaben nicht als schlüssig. Die Arbeitgeberin bestätigte – allerdings über ein Jahr zuvor - am 31. Januar 2013 (Urk. 8/43), dass die Beschwerdeführerin seit der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Jahr 2001 – abgesehen von der Grossteilmange - uneingeschränkt in der Mangeabteilung eingesetzt werde. Eine weitergehende Einschränkung wurde nicht erwähnt und es wurde bestätigt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche.
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schultersituation in ihrer bisherigen Tätigkeit – bei welcher auf ihr vermindertes Leistungsvermögen Rücksicht genommen wird – und in jeder ihren Verhältnissen entsprechenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Kein Arzt, auch nicht PD Dr. D.___, bestätigten explizit eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schultersituation.
4.4
4.4.1 In Bezug auf das lumbospondylogene Syndrom verwies PD Dr. D.___ auf Spondylarthrosen L3/4 und L5/S1 unter dem Hinweis, dass dies gerade bei eher übergewichtigen Leuten zu Schmerzbildern führen könne.
4.4.2 In der Computertomographieaufnahme vom 24. Januar 2013 (Urk. 2/7/54/53) zeigten sich mässige degenerative Veränderungen an der unteren LWS, betont auf Niveau L4/5 mit höhengemindertem Diskus, breitbasiger Protrusion, Spondylarthrose sowie konsekutiver geringer Einengung des Foramens beidseits, Spondylarthrosen auf Niveau L3/4 und geringer L5/S1 ohne Nachweis relevanter Diskuspathologien sowie eine partielle Sakralisation von L5 rechtsbetont.
4.4.3 Dr. B.___ verwies in ihrer Expertise auf diese bildgebenden Unter- suchungsresultate und bewertete sie als altersentsprechend. Dabei legte sie zwar das Schwergewicht auf die Darlegung der Verbesserung (regrediente Diskushernie), setzte sich aber auch mit den Restbefunden auseinander und schloss – in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung – nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/8/54/37-38).
4.4.4 Der pauschale Hinweis von PD Dr. D.___, dass die vorliegenden Befunde gerade bei übergewichtigen Leuten Schmerzbilder zeitigen könnten, vermag die Einschätzung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Er selber stellte jedenfalls die gutachterliche Folgerung nicht in Frage, dass im Wesentlichen altersentsprechende Befunde vorlägen. Auch PD Dr. D.___ ersah aus den medizinischen Akten und seinen eigenen Untersuchungen jedenfalls keine Wurzelbeteiligung mehr und legte nicht dar, inwiefern die Befunde eine die aktuell ausgeübte (bereits angepasste) Tätigkeit nicht mehr zulassen würden.
4.5 Bezüglich des thematisierten Restless legs Syndroms ergibt sich, das Dr. F.___ am 6. Februar 2014 eine entsprechende Verdachtsdiagnose (Urk. 3/5) stellte und diese am 12. März 2014 bestätigte. Dr. B.___ war anlässlich der Untersuchung am 8. Januar 2014 nichts Derartiges aufgefallen. Dass ihr dies „entgangen“ sei, wie PD Dr. D.___ ausführt (Urk. 3/3), kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden. Offensichtlich zeigte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Symptome, solche (selbst wahrgenommenen) schilderten denn auch die behandelnden Ärzte nicht, sondern lediglich subjektiv geklagte. Wenn nun die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration keine entsprechenden Angaben machte, kann dies der Gutachterin nicht entgegengehalten werden.
Relevant ist in diesen Zusammenhang ohnehin, dass eine (aktuelle) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht erstellt ist. PD Dr. D.___ vermerkte einzig, dass ein schlecht eingestelltes Restless legs Syndrom zu Schlafstörungen und damit auf längere Sicht zu Ermüdungserscheinungen führe, was sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Diese Einschätzung erfolgte am 7. Juli 2014 und damit nach Verfügungserlass, weshalb im massgebenden Zeitpunkt (noch) keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, stellte doch PD Dr. D.___ eine solche erst für die die Zukunft in Aussicht.
4.6 Weiter beschrieb PD Dr. D.___ ein Thoracic-outlet-Syndrom (Urk. 3/3), welches sowohl die Ärzte der E.___ (Urk. 3/4) wie auch Dr. F.___ (Urk. 3/6) diagnostiziert hatten. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Diagnose erstmals am 12. März 2014 gestellt wurde (Urk. 3/6), indes ohne Darlegung entsprechender Befunde. Dr. B.___ hatte die klinische und bildgebende Seite der Schulterproblematik eingehend untersucht und kam zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit zumutbar ist. Hieran ändert die neue Diagnose nichts, beschrieben doch die Ärzte keine von den Erhebungen Dr. B.___s abweichenden klinischen Verhältnisse. Dass die Schulterbeweglichkeit eingeschränkt ist, ist aktenkundig. Dass die Beschwerdeführerin deswegen aber in erheblichem Ausmass eingeschränkt wäre, ist nicht erstellt.
4.7 Das weiter thematisierte Karpaltunnelsyndrom (CTS) findet sich ebenfalls erstmals am 12. März 2014 (Urk. 3/6) als Diagnose. Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ beschrieb dieses indes lediglich als diskret ausgeprägt und legte nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen in ihrer (nicht feinmotorischen) bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sein sollte.
4.8 In Bezug auf die aktenkundigen Befunde an der HWS ist erstellt, dass Dr. B.___ diese zur Kenntnis genommen und als altersentsprechend interpretiert und eine Kompression neuraler Strukturen verneint hat (Urk. 2/8/54/45 und Urk. 2/8/54/38). Eine Arbeitsunfähigkeit leiteten auch die übrigen Ärzte daraus nicht ab.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2014 ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit wieder zurückerlangt hat. Nach der Rückbildung der Diskushernie L4/5 samt Nervenwurzelirritationen war der Grund für die Berentung weggefallen. Die neu hinzugetretenen Beschwerden sind allesamt nicht von einer Qualität, dass sie die bestehende Restarbeitsfähigkeit massgeblich einschränken würden. Namentlich kann aufgrund des nicht detailliert begründeten und sich auch nicht mit den Erhebungen Dr. B.___ auseinandersetzenden Attestes des behandelnden PD Dr. D.___ nicht auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Der blosse Verweis auf Diagnosen und das pauschale Attest entsprechen keiner Begründung, welche prüfend nachvollzogen werden könnte. Anzumerken ist, dass sich PD Dr. D.___ namentlich nicht mit den geschilderten Inkonsistenzen – namentlich bezogen auf die Schulterbeschwerden – auseinandersetzte. Damit besteht keine Veranlassung, von den Schlüssen Dr. B.___ abzuweichen.
Kein Raum besteht sodann für ergänzende Abklärungen, stehen doch die echtzeitlichen Verhältnisse fest. Eine nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung, welche angesichts der geschilderten Pathologien nicht auszuschliessen ist, wäre in einem Neuanmeldungsverfahren geltend zu machen.
5. In psychiatrischer Hinsicht ist ebenfalls keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Pathologie ersichtlich. Gutachter Dr. Z.___ verneinte mangels entsprechender Klinik explizit das Vorliegen einer (zuvor von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin, am 14. November 2013 [Urk. 2/8/52/5] diagnostizierten) depressiven Erkrankung (Urk. 2/8/53/11). Bei letzterem Arzt handelt es sich nicht um einen Facharzt für diese Störung, weshalb den gegenteiligen und begründet erfolgten Darlegungen Dr. Z.___ zu folgen ist. Eine anderweitige fachärztliche Einschätzung ist nicht aktenkundig.
Dr. Z.___ stellte sodann lediglich die Diagnose eines Verdachtes auf eine somatoforme Schmerzstörung, verneinte er doch das Vorliegen der vollständigen Eingangskriterien (Urk. 2/8/53/12) und schloss er auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 2/8/53/13). Darauf ist abzustellen, zumal von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht wurden.
6. Zusammenfassend ist von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auszugehen, welche von der Arbeitgeberin in dem Sinne angepasst wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Grossteilmange eingesetzt wird. Die Arbeitgeberin bekundete sodann ihre Unterstützung betreffend allfällige Umplatzierungsmöglichkeiten (Urk. 2/8/43/1-2). Bei dieser Ausganslage erleidet die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse, jedenfalls nicht eine solche von mindestens 40 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der halben Invalidenrente zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger