Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00420




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 25. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt bei der Y.___ als NIS-Spezialist tätig. Am 3. November 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers, Helsana, bei (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8-9, Urk. 7/12, Urk. 7/17). Im September 2010 liess die Helsana den Versicherten in der Z.___ begutachten (Gutachten vom 10. Januar 2011, Urk. 7/21). Nach Durchführung eines persönlichen Gesprächs (vgl. Urk. 7/35/3, Urk. 7/38) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 mit, die Arbeitsplatzerhaltung werde abgeschlossen, da er sich nicht in der Lage fühle, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Urk. 7/34).

1.2    Im April 2012 liess die Helsana ihre beratenden Ärzte zu den Akten Stellung nehmen (Urk. 7/61/11-20, Urk. 3/7) und den Versicherten in der Folge vom 21. Mai bis 28. Juni 2012 sowie am 6. und 9. Juli 2012 observieren (vgl. Urk. 3/8-9). Im Dezember 2012 wurde der Versicherte im Auftrag seiner damaligen Rechtsvertreterin von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie Handchirurgie FMH, fachärztlich untersucht und beurteilt. Gestützt auf diese Beurteilung vom 16. Januar 2013 (Urk. 7/64) beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle berufliche Massnahmen (Urk. 7/65). Am 22. Mai 2013 verfasste Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Auftrag der Helsana eine weitere Aktenbeurteilung (Urk. 7/72). Am 2. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 (Urk. 7/81, vgl. auch Urk. 7/95, Urk. 7/104, Urk. 7/108).

1.3    Mit Verfügung vom 4. November 2013 stellte die Helsana ihre Taggeldleistungen per 31. Oktober 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/106/6-7). Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 7/109, vgl. Urk. 7/98, Urk. 7/102). Am 16. März 2014 schloss die IV-Stelle zudem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/110). Im Juni 2014 wurde der Versicherte durch die Abklärungsstelle C.___ begutachtet. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/116) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/121) und reichte mit Einwandbegründung vom 20. Februar 2015 weitere Berichte sowie eine neue Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten (Urk. 7/130, Urk. 7/131-133), wozu die C.___-Gutachter am 5. August 2015 Stellung nahmen (Urk. 7/141). Mit Schreiben vom 12. November 2015 (Urk. 7/146) gab die IV-Stelle dem Versicherten Gelegenheit, nachträglich Ergänzungsfragen an die Gutachter zu richten, nachdem er diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte (Urk. 7/143, Urk. 7/145). In der Folge liess sich der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 1. Februar 2016 vernehmen und verzichtete auf die Einreichung weiterer Fragen (Urk. 7/151). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-154), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). In der Folge zog das Gericht die Akten des Strassenverkehrsamtes Zürich (Urk. 9-11) sowie die Unterlagen des D.___ über die verkehrsmedizinische Abklärung vom 18. April 2013 (Urk. 12-16) bei. Diese wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 18 und Urk. 23). Am 19. September 2017 fand am Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (vgl. Urk. 22, Protokoll S. 5 ff.).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das C.___-Gutachten vom 1. Oktober 2014 beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gemäss Gutachten sei von keinem Gesundheitsschaden mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter hätten die Diagnose eines CRPS nicht verneint, sondern dessen Ausprägung kritisch überprüft und versicherungsmedizinisch korrekt eingeordnet. Von der nachträglich eingeräumten Möglichkeit, Rückfragen an den Gutachter zu stellen, habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, die Gutachter hätten sich nicht mit allen relevanten Vorakten auseinandergesetzt und das Gutachten sei offensichtlich unvollständig. Dem Gutachten sei kein detailliertes Aktenverzeichnis zu entnehmen. Die Gutachter hätten sich weder mit allen Aktengutachten noch mit den Beobachtungen der Observation oder den Abklärungsergebnissen der beruflichen Massnahme befasst. Damit seien die Anforderungen an eine rechtsprechungsgemässe Expertise nicht erfüllt (Urk. 1 S. 15 f.). Die Konsensbeurteilung bestehe sodann im Wesentlichen aus Zitaten aus dem Gutachten von Dr. B.___. Weiter hätten sich die Gutachter nicht näher mit dem schlüssigen Gutachten des Facharztes Dr. A.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 17). Schliesslich stelle das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer nicht vorgängig die Möglichkeit einzuräumen, seinerseits Ergänzungsfragen zu stellen, einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Deshalb sei auch die Stellungnahme der Gutachter vom August 2015 nicht zum Beweis heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. A.___ in seiner Arbeitsfähigkeit zwischen 50-60 % eingeschränkt sei, bestehe ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 21).

3.

3.1    Im ersten Arztzeugnis vom 6. Oktober 2009 hielt Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 27. Mai 2009 nicht von einem Unfall berichtet. Er habe vielmehr angegeben, dass er seit etwa zwei bis drei Wochen Schmerzen in der linken Hand habe und die Schmerzen beim Bewegen der Finger aufträten. Bei der klinischen Untersuchung hätten keine Rötung und keine Überwärmung festgestellt werden können. Es bestehe der Verdacht auf Überlastungsschmerzen der linken Hand und Finger bei funktioneller Einhändigkeit (Urk. 7/5/29).

3.2    Im September 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ begutachtet. Die Ärzte nannten im Gutachten vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/21) im Wesentlichen ein komplexes regionales Schmerzsyndrom der linken Hand, nicht typisierbar (Erstmanifestation Mai 2009), anamnestisch Status nach Handgelenkskontusion links im Mai 2009, ulnarseitig kommunizierende TFCC-Läsion Handgelenk links sowie angeborene Aplasie Dig. II-V Hand rechts. Bei der sorgfältigen Rekonstruktion des zu beurteilenden Falles falle besonders in der Anfangsphase eine Diskrepanz bei der Schilderung des Auslösers der Beschwerden auf. Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung den Unfallmechanismus einer stumpfen Kontusion des linken Handgelenkes mehrmals bestätigt habe. Der Hergang sei aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die erhobene Diagnose auszulösen. Es bestünden heftige Beschwerden, welche disproportional zum auslösenden Ereignis aufgetreten seien. Dies sei ein charakteristisches Merkmal für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom. Die subjektiven Beschwerden hätten mit Ausnahme von trophischen Veränderungen objektiviert werden können (Urk. 7/21/31).

3.3    Vom 15. bis 22. März 2011 erfolgte ein stationärer Opioid-Entzug in der Klinik für Neurologie des F.___, vgl. Urk. 7/24/4-5).

3.4    Im April 2012 nahm Prof. Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, als beratender Arzt der Helsana zu den Akten Stellung (Urk. 7/61/11-20). Er führte aus, aufgrund der angeborenen Fehlbildung der rechten Hand bestehe ein zusätzliches Erschwernis bezüglich Umsetzung einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Wäre nicht der Defektzustand der rechten Hand, bestünde beim Beschwerdeführer eine funktionelle Einhändigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit für ein angepasstes Tätigkeitsprofil von etwa 75 %. Es sei anzumerken, dass der immer wieder erwähnte Cannabis-Abusus zu psychisch-relevanten Symptomen führen könne.

3.5    Im Arztbericht vom 11. Mai 2012 hielten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ (Urk. 7/61/4-9) fest, klinisch gebe es zwar keine sicheren Anhaltspunkte für ein akutes CRPS II, latent sei es aber weiterhin vorhanden und bei höherer Belastung sei ein Aufflackern der Symptomatik zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte und funktionelle Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Bei zwei Tests sei eine Selbstlimitierung festgestellt und es seien vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden. Infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit deshalb nur teilweise verwertbar.

3.6    Am 14. Mai 2012 (Urk. 3/7) berichtete Dr. med. H.___, beratender Arzt der Helsana und Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, die Situation sei unklar und die Angaben des Beschwerdeführers seien zum Teil widersprüchlich. Auch das Gutachten der Z.___ sei nicht in allen Punkten befriedigend. Insbesondere würden die Begleitumstände nicht mit einbezogen, wie insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz der angeborenen Aplasie von Finger II-V der rechten Hand und einer vollständig funktionslosen linken Hand seinen Alltag ohne externe Hilfe von Spitex und Hauspflege meistern könne. Auffällig sei zudem, dass er zielführende diagnostische Abklärungen ablehne und sich bei den Untersuchungen selbst limitiere, wobei sich zum Teil inkonstante Resultate ergäben. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der vielen Widersprüchlichkeiten in Frage zu stellen, weshalb eine Observation hilfreich wäre.

3.7    In den Ermittlungsberichten vom 8. und 18. Juli 2012 (Urk. 3/8) über die Observation vom 21. Mai bis 28. Juni 2012, wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe völlig selbständig gewirkt. Er habe während der Observation zwei verschiedene Verhalten an den Tag gelegt. Immer, wenn er sich alleine gewähnt habe, habe er im Umgang mit der linken Hand keinerlei Schonhaltung gezeigt. Sobald er mit anderen Leuten zusammengetroffen sei, habe er die linke Hand sichtbar schonend eingesetzt. Während der zweiten Observation am 9. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer seinen linken Arm und seine linke Hand ganz normal eingesetzt, auch für feinmotorische Tätigkeiten. Eine sichtbare Schonhaltung sei keine zu sehen gewesen. Später in der Öffentlichkeit habe er seinen linken Arm praktisch gar nicht mehr benutzt.

3.8    Mit Bericht vom 4. Oktober 2012 nahm Dr. med. I.___, Vertrauensarzt der Helsana und Facharzt für Rechtsmedizin FMH, zum Observationsmaterial Stellung (Urk. 3/10). Er hielt im Wesentlichen fest, bei der medizinischen Untersuchung mit detaillierter Befunderhebung im Herbst 2010 habe die Funktion der linken Hand angeblich schmerzbedingt nur ansatzweise geprüft werden können. Zumindest subjektiv bestehe eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der Hand. Die Videoaufnahmen zeigten nun aber ein anderes Bild, speziell wenn sich der Beschwerdeführer völlig unbeobachtet fühle. Hier seien alle relevanten Handfunktionen erhalten, ohne dass irgendwelche Zeichen eines erheblichen Schmerzerlebens vorhanden seien. Aus dem Observationsprotokoll ergäben sich sogar Hinweise, dass die linke Hand Kraftbelastungen ausgesetzt werden könne. Es ergäben sich somit Hinweise, dass der Beschwerdeführer zumindest medizinisch-theoretisch diese erhaltenen Handfunktionen, allenfalls weiterhin unterstützt durch die getragene Manschette, auch bei einem Lebenserwerb einsetzen könne. Auffällig sei der deutlich verminderte Funktionsumfang der linken Hand, wenn sich der Beschwerdeführer in Gesellschaft anderer Menschen befinde. Abgesehen von beispielsweise dem Übergeben eines gefüllten Glases an eine weitere Person oder dem schwungvollen Türöffnen wirke der Einsatz der linken Hand stereotyp und fast wie ein Spiegelbild der missgebildeten rechten Hand. Es ergebe sich aus den Beobachtungen und auch aus den Akten der Verdacht, dass diese Verhaltensänderung mit stark verminderter Hand- und Armfunktion zumindest ihren Ursprung im willensnahen Bereich haben könnte.

3.9    Im Auftrag der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete Dr. A.___ am 16. Januar 2013 (Urk. 7/64) eine handchirurgische Beurteilung. Er diagnostizierte im Wesentlichen einen Status nach Kontusion Nervus medianus Handgelenk links mit konsekutivem, posttraumatischem CRPS, eine TFCC-Läsion Handgelenk links unfallbedingt sowie eine angeborene Symbrachydaktylie mit Aphalangie Dig. II-V und Daumen-Hypoplasie Hand rechts. Dr. A.___ hielt fest, die Diagnose CRPS könne vollumfänglich bestätigt werden. Sämtliche erforderlichen Kriterien seien erfüllt. Im Verlauf habe sich das CRPS in den letzten zweieinhalb Jahren zusätzlich verstärkt und ausgebreitet und sei langfristig und unbehandelt auf dem besten Weg zur Ausbildung eines oberen Quadranten-Syndroms. Die motorischen und neurologischen Störungen seien komplex und wirkten sich erheblich einschränkend beim Gebrauch der linken, dominanten Hand aus. Die einzelnen Symptome hätten durch die aktuellen Befunderhebungen objektiviert werden können. In den anlässlich der Observation angefertigten Videoaufnahmen hätten weder kraftbetonte Belastungen noch anhaltende Repetitiv-Bewegungen mit oder ohne Belastung zur Darstellung gebracht werden können. Die Aufnahmen seien ebenso wenig schlüssig im Hinblick auf eine umfassende Bewertung einer funktionellen Störung. Die Videobeobachtungen zeigten lediglich einen unbedeutenden Teil der funktionellen Einschränkungen, hingegen nicht wesentliche Faktoren, welche durch die Allodynie und die komplexen neurologischen Defizite bestimmt würden. Die vorliegenden Videoaufnahmen seien somit nicht geeignet, die Funktionalität einer geschädigten Hand oder Finger zu erfassen (Urk. 7/64/14). Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit sei auf 40 % bis maximal 50 % bei ganztägiger Ausübung unter Einberechnung schmerzbedingter Arbeitspausen zu schätzen. Allenfalls könne der unregelmässige, den unterschiedlichen Schmerzzuständen angepasste Bedarf respektive Konsum der zahlreichen Medikamente einen weiteren leistungsmindernden Einfluss ausüben. Dieser sei nur sehr schwierig einzuschätzen (Urk. 7/64/16).

3.10    In der Aktenbeurteilung vom 22. Mai 2013 (Urk. 7/72) hielt Dr. B.___ zuhanden der Helsana fest, entgegen der Ansicht von Dr. A.___ zeige sich in den Videoaufnahmen, dass der 3-Punkt-Spitzgriff möglich sei. Auch sehe man, dass die Feinmotorik unbeeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer bediene elektronische Kleingeräte ohne jede Mühe und seine Fingerfertigkeit sei dabei beidseits schnell und geschickt (Urk. 7/72/24). Es erstaune, dass Dr. A.___ angesichts der von ihm festgestellten Allodynie keine Zweifel über den Sinn des Tragens einer relativ engen Unterarmmanschette gekommen seien. Überraschend sei auch, dass der Gutachter die im Video offensichtlich fehlende unbewusste, schmerzbedingte Vernachlässigung der linken Hand, die in einem schmerzhaften CRPS-Stadium recht typisch sei, anscheinend nicht bemerkt habe. Die Videobeobachtungen könnten auch nicht einfach mit typischen Fluktuationen beim CRPS relativiert werden. Dr. A.___ habe zu wesentlichen Punkten, namentlich zur grobmotorischen Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, zur Feinmotorik, zur Koordination mit der Gegenhand und zu den fehlenden Schmerzäusserungen, Angaben gemacht, die bei der Betrachtung der Videos nicht nachvollzogen werden könnten, oder aber diese nicht erörtert. Eine detaillierte Diskussion der Diagnose sei müssig, da das Vorliegen eines CRPS nicht bestritten werde. Das CRPS wirke sich in einer Verweistätigkeit jedoch nicht einschränkend aus (Urk. 7/25-26).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/116). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine angeborene Aplasie Dig. II-V der rechten Hand (Symbrachydaktylie, Typ Aphalangie) sowie eine Dysmelie des rechten Arms. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere ein komplexes regionales Schmerzsyndrom der linken Hand unklarer Ausprägung und Behinderungsrelevanz, ein schädlicher Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.22) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1, Urk. 7/116/51-52).

4.2    Der internistische Gutachter hielt fest, der erhobene Befund sei regelrecht gewesen und es bestehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende eigenständige internistische Erkrankung. Die Schmerzbehandlung werde aktuell unter Annahme eines CRPS nicht leitlinienkonform durchgeführt, da Opioide in der Behandlung eines CRPS keinen Stellenwert hätten. Die reklamierten Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und visuelle Sensationen, seien im Kontext des Opioid-Fehlgebrauchs verstehbar. Die tägliche Oxycontin-Dosis entspreche einem Dosisäquivalent von 80-100mg Morphium pro 24 Stunden und der Beschwerdeführer nehme zusätzlich regelmässig Oxycodon-Tropfen. Damit bestehe ein dringender schrittweiser Entgiftungs- und Entwöhnungsbedarf. Auch der Nikotin- und Cannabiskonsum sei zu sistieren. Die Bestätigung einer Fahrtauglichkeit sei schon angesichts der massiven Opioid-Fehlmedikation nicht nachvollziehbar, die Fahrerlaubnis sei vielmehr bis zu einem vollständigen und kontrollierten Entzug zu sistieren. Anzumerken sei, dass das Steuern eines Motorfahrzeugs mit Schaltgetriebe mit der reklamierten Funktionseinschränkung in keiner Weise vereinbar sei (Urk. 7/116/23-24).

4.3    Der neurologische Gutachter führte aus, im klinischen Befund zeige sich eine konnatale Dysmelie des rechten Arms. In der sensiblen Prüfung sei für das Versorgungsgebiet des linken Nervus medianus eine sensible Störung angegeben worden und das Tinel-Zeichen über dem Retinaculum flexorum sei positiv gewesen. Ausreichend sichere oder wahrscheinliche Anhaltspunkte für eine assoziierte motorische Störung im Sinne atrophierender Paresen hätten sich nicht ergeben. Der übrige Befund habe geringgradige vegetative Störungen im Bereich der linken Hand gezeigt. Das anamnestisch berichtete Führen eines Kraftfahrzeugs mit Schaltgetriebe sei mit der reklamierten massiven Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hand nicht vereinbar, zumal bei einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe beide Hände sicher eingesetzt werden müssten. Dies und die Diskrepanz zwischen der anamnestisch reklamierten aktuellen Schmerzintensität sowie dem weitgehend unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie die Diskrepanz zwischen der reklamierten Einsetzbarkeit der linken Hand und der Beobachtung der spontanen Motorik sprächen für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Dies sei in der Gesamtbewertung kritisch zu berücksichtigen. Die Medikamentenanamnese spreche für einen gravierenden und potentiell suchtinduzierenden Fehlgebrauch von Opioid- und Nicht-Opioid-Analgetika. Angesichts der Medikation sei die berichtete Symptomatik differentialätiologisch ebenso gut auch im Kontext einer Alibilisierung des Schmerzmittelfehlgebrauchs einzuordnen, vor einer kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung könne also bereits aus diesem Grund gar keine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Deshalb seien die aktenkundigen anderslautenden Bewertungen mangelhaft und zu verwerfen. Angesichts des aktuell erhobenen Befunds könne somit keine über die konnatale Dysmelie des rechten Arms hinausgehende Gesundheitsstörung mit dauerhaftem und namhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestiert werden. Zusammenfassend ergebe sich somit auf neurologischem Gebiet kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer der Dysmelie des rechten Arms angepassten Tätigkeit (Urk. 7/116/30-31).

4.4    Der orthopädische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Dauerschmerzen in der linken Hand mit Ausstrahlung zum Unterarm und weiter in die linke Schulter-Nackenregion ziehend. Er habe einerseits Taubheits- und andererseits Schmerzzustände in den beschriebenen Regionen. Die Schmerzen seien 24 Stunden vorhanden (Urk. 7/116/32). Der Gutachter führte aus, die klinische Untersuchung habe allenfalls leichtgradige objektive Hinweise auf ein CRPS betreffend die linke Hand erbracht. Erhebliche trophische Störungen hätten sich nicht objektivieren lassen. Die klinische Untersuchung sei von lokalen Schmerzangaben betreffend die linke Hand und den linken Arm dominiert gewesen, wobei die spontane Mobilität hierfür kein ausreichendes Korrelat gezeigt habe. Auch sei das Führen eines Motorfahrzeuges mit der dargebotenen Einschränkung nicht plausibel, so dass eine erhebliche Diskrepanz bestehe. Für die erlernte und angestammte Tätigkeit im Verkauf und Bankgewerbe sei der Beschwerdeführer trotz der angeborenen Schädigung des rechten Arms zuvor uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die jetzige Störung der linken Hand sei hinsichtlich der Ausprägung nicht ausreichend wahrscheinlich als namhaft einschränkend anzusehen. Die in der klinischen Untersuchung dargebotenen schmerzhaften Einschränkungen implizierten einen nahezu vollständigen Funktionsverlust, was sich jedoch in der anamnestischen Alltagsaktivität nicht abbilden lasse. Vielmehr sei der Beschwerdeführer sogar in der Lage, einen Personenwagen mit Schaltgetriebe zu führen, was mit den hier demonstrierten Einschränkungen nicht vereinbar sei. Eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden sei also wahrscheinlich. Es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der letzten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit (Urk. 7/116/38-39).

4.5    Der psychiatrische Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2009 beeinträchtigt. So habe er angegeben, dass er durch multiple diagnostische und therapeutische Massnahmen psychisch belastet worden sei. Aktuell habe er eine subjektiv empfundene Konzentrationsverminderung und Tagesmüdigkeit sowie Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses, massive Schlafstörungen und eine Nachdenklichkeit bezogen auf seine gesundheitliche und finanzielle Zukunft beklagt. Im aktuellen und psychopathologischen Befund habe lediglich eine initiale Gereiztheit imponiert, welche im Gespräch nach kurzer Zeit und Erklärung der Notwendigkeit diverser Fragen in eine kooperative adäquate Grundhaltung gewechselt habe. Ansonsten habe sich ein regelrechter Befund gezeigt. Die vom Beschwerdeführer aufgeführte Nachdenklichkeit und empfundene Ungerechtigkeit, mitunter auch vorhandene Gereiztheit, seien aus fachärztlicher Sicht als psychische Reaktionsformen, welche nicht das Ausmass einer pathologischen Abweichung oder einer Krankheit erreichten, einzuordnen. Im Vordergrund stünden offensichtlich Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, kognitive Einschränkungen und Schlafstörungen. Diese Einschränkungen seien am ehesten Folge der Opiatmedikation und nicht im Sinne einer eigenständigen psychischen Erkrankung zu werten. Diagnostisch sei von einer Opiatabhängigkeit auszugehen. Ein sporadischer THC-Missbrauch dürfte zu einer weiteren Akzentuierung dieser Symptome führen. Vor dem Hintergrund des laut anamnestischen Angaben nur geringen analgetischen Effektes der Opiatmedikation sei ein kontrollierter Entzug dringend zu empfehlen. Zusammenfassend ergäben sich somit keine Hinweise für eine über die Opiatabhängigkeit hinausgehende psychische Störung von Krankheitswert. Die opiatinduzierten Beeinträchtigungen seien über eine therapeutische Massnahme reversibel. Damit ergebe sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets. Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung ergäben sich ebenfalls nicht, da kein ungelöster dysfunktional fehlverarbeiteter seelischer Konflikt erkennbar sei. Ebenso seien die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt, da keine tiefe Traurigkeit, kein Antriebs- und kein Interessenverlust vorlägen (Urk. 7/116/45-46).

4.6    Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung zusammenfassend fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit sei per sofort nicht als hinreichend wahrscheinlich gemindert anzusehen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem Pensum und Rendement von 100 % (Urk. 7/116/47, Urk. 7/116/52). Hinsichtlich der Bewertung des Observationsergebnisses schlossen sich die Gutachter der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___ vollumfänglich an. Wesentlich sei, dass die Alltagbeobachtung offenkundig keine den anamnestisch reklamierten Einschränkungen entsprechende Behinderung beziehungsweise Funktionsminderung zeige, was sich auch mit den aktuellen klinischen Beobachtungen und Erwägungen einer Diskrepanz zwischen reklamierten und tatsächlich objektivierbaren Einschränkungen decke. Bereits das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe sei mit der anamnestisch vorgetragenen Schmerz- und Funktionsbeeinträchtigung nicht in Einklang zu bringen. Das Observationsergebnis bestätige also die klinischen Zweifel (Urk. 7/116/49). Richtigerweise werde in dem Vorgutachten auch darauf hingewiesen, dass die Diagnose eines CRPS gar nicht in Abrede gestellt werde, sondern vielmehr in der versicherungsmedizinischen Bewertung auf deren behinderungsrelevanten Effekt abzuheben sei. In den aktenkundigen Erwägungen weitgehend unberücksichtigt geblieben sei der Aspekt des gravierenden Schmerzmittelfehlgebrauchs einschliesslich von potentiell suchtinduzierenden Opioiden, so dass die reklamierte Symptomatik zumindest anteilig wesentlich differenzialätiologisch zumindest ebenso gut auch im Kontext einer Alibilisierung des (iatrogen beförderten) Suchtmittelkonsums verstanden werden könne. Die anderslautenden Vorbewertungen würden vorrangig auf den subjektiven Beschwerdeangaben fussen und hätten eine Plausibilitätsprüfung anhand der klinischen Verhaltensbeobachtung und den zumindest ebenso gut wahrscheinlichen und differenziell zu erwägenden Effekt des Opioid-Konsums unzureichend respektive gar nicht berücksichtigt. Sie seien mithin versicherungsmedizinisch nicht haltbar. Auffällig sei vor allem, dass auch in den Vorberichten keine gravierenden objektiven Zeichen eines CRPS beschrieben würden und die Bewertungen von Dr. A.___ vorrangig auf den subjektiven Angaben bei den Sensibilitätsprüfungen fussten. Letztlich müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass bereits aktenkundig eine Inkonsistenz hinsichtlich der Unfallbeschreibung berichtet und ein namhaftes Trauma gar nicht zeitnah belegt worden sei (Urk. 7/116/50). Im Rahmen von medizinischen Massnahmen sei eine Analgetika-Entgiftung und –Entwöhnung notwendig. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse (Urk. 7/116/52).

4.7    Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Stellungnahme seines Hausarztes vom 2. Dezember 2014 (Urk. 7/131) ein. Dieser hielt fest, die Opiate seien stets auf ärztlichen Rat verschrieben worden. Dass daraus eine gewisse Abhängigkeit entstanden sei, sei nicht zu bestreiten, diese sei jedoch von ärztlicher Seite verursacht und als Nebenwirkung der Therapie aufzufassen und nicht durch den Beschwerdeführer gewünscht. Dass die Therapie nicht leitliniengerecht sei, könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden.

4.8    Am 7. Januar 2015 erstattete Dr. A.___ im Auftrag des Beschwerdeführers eine weitere Beurteilung (Urk. 7/133), worin er unter anderem festhielt, dass seit der Untersuchung im Dezember 2012 bezüglich medizinischer Befunderhebung keine signifikante Veränderung festzustellen sei. Anamnestisch werde eine Verstärkung von Ruheschmerz und Schmerzattacken angegeben (Urk. 7/133/25). Hinsichtlich des Gutachtens der C.___ notierte Dr. A.___, entgegen der Angaben im internistischen Gutachten werde in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie die Therapie mit Opioiden explizit aufgeführt und das CRPS als Zielgruppe einer vier bis 12-wöchigen Schmerztherapie mit opioidhaltigen Analgetika aufgelistet, weshalb die Therapie leitlinienkonform sei. Die Fahrtauglichkeit solle von den ärztlichen Experten im vollen Wissen um die Medikation ausgestellt worden sein. Der rechts vom Führersitz liegende Hebel zum Schaltgetriebe und die Handbremse könnten mühelos mit der rechten Hand bedient werden. Die linke Hand könne unter Einsatz des Kleinfingerstahls und Hohlhandteile ausserhalb der Allodynie-Zone das Steuerrad bedienen. Die während den letzten drei Jahren nach Angaben des Beschwerdeführers gefahrenen etwa 400 Kilometer seien Ausdruck der hohen Eigenverantwortung und Selbstkontrolle (Urk. 7/133/26-28). Die Restarbeitsfähigkeit sei unverändert auf 40 bis maximal 50 % einzuschätzen (Urk. 7/133/35).

4.9    In der Stellungnahme vom 5. August 2015 (Urk. 7/141) hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei gründlich untersucht und befragt und die Beobachtungen der Gutachter seien schlüssig beschrieben sowie begründet worden. Ein CRPS sei nicht negiert, sondern hinsichtlich dessen Ausprägung versicherungsmedizinisch korrekt eingeordnet worden. Dabei stünden die objektiven Befunde auch in guter Übereinstimmung mit den sich aus der Observation ergebenden Daten. Die Angaben bezüglich der Empfehlungen zum Einsatz von Opioiden seien irreführend und falsch. Die langfristige Verordnung ohne Dokumentation und trotz angegebener fehlender Wirksamkeit sei leitlinienwidrig. Es gelinge Dr. A.___ nicht, den Widerspruch zwischen den subjektiven Klagen sowie den reklamierten Einschränkungen und den objektiven Befunden sowie dem Observationsergebnis aufzulösen.


5.

5.1    In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, ihm sei hinsichtlich der ergänzenden Fragestellungen an die Gutachter (vgl. E. 4.9) vorgängig nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, seinerseits Zusatzfragen zu stellen (E. 2.2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass zum einen die Beschwerdegegnerin den Gutachtern ihrerseits keine Ergänzungsfragen gestellt, sondern ihnen den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bericht des Dr. A.___ vom 7. Januar 2015, in welchem sich dieser insbesondere zum Gutachten der C.___ äusserte, zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Urk. 7/135). Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/146), wovon er in der Folge jedoch keinen Gebrauch machte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist mithin nicht ansatzweise zu erkennen.

5.2    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 1. Oktober 2014 die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Inwiefern eine Zusammenfassung der fallrelevanten Vordokumente als Aktenauszug (Urk. 7/116/2-17) anstelle eines Aktenverzeichnisses die Beweiskraft des Gutachtens schmälern sollte – so der Beschwerdeführer - ist nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt worden wäre. Der blosse Umstand, dass nicht alle Akten vollständig zitiert werden, lässt ein Gutachten für sich alleine nicht mangelhaft erscheinen. Dies umso weniger, als es im alleinigen fachärztlichen Ermessen der Gutachter steht, welche Berichte im Rahmen des Gutachtens genannt werden. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das Aktengutachten des Dr. I.___ habe den Gutachtern gar nicht vorgelegen, womit ihnen entscheidrelevante Vorakten gefehlt hätten, zielt auch dieses Vorbringen ins Leere, befasst sich der genannte Bericht (E. 3.8) doch ausschliesslich mit den anlässlich der Observationen angefertigten Videoaufnahmen, welche vorliegend ohnehin nicht ausschlaggebend sind (E. 5.7). Im Übrigen erschloss sich den Gutachtern der Inhalt des als fehlend bemängelten Berichts aus der Aktenbeurteilung des Dr. B.___ (Urk. 7/106/27-28; vgl. auch Urk. 7/116/14-17). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen und Befunderhebungen nicht lege artis vorgenommen worden wären. Die Gutachter setzten sich vielmehr ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers auseinander und nahmen zu früheren Beurteilungen Stellung (Urk. 7/116/47-50). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnosen nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann insoweit zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.

5.3    Dem Gutachten ist in Übereinstimmung mit den Vorakten die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (Complex regional pain syndrome, CRPS) der linken Hand zu entnehmen (vgl. E. 4.1, E. 4.6). Strittig sind die vom diagnostizierten CRPS ausgehenden funktionellen Einschränkungen und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 2).

5.4    Die C.___-Gutachter gelangten mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass ab Begutachtungszeitpunkt, kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der letzten sowie jeder vergleichbaren angepassten Tätigkeit bestehe und somit das CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Masse ausgeprägt sei. Sie legten dabei einleuchtend dar, dass zwischen den anamnestisch geklagten und den tatsächlich objektivierbaren Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe (E. 4.6, E. 4.9). So berichtete der neurologische Gutachter über eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Einsetzbarkeit der linken Hand sowie der spontanen Motorik des Beschwerdeführers und hielt einen klinisch weitgehend unbeeinträchtigten Eindruck fest (E. 4.5). Der orthopädische Gutachter konnte keine erheblichen trophischen Störungen objektivieren und legte dar, dass die spontane Mobilität der linken Hand und des linken Arms für die lokalen Schmerzangaben kein ausreichendes Korrelat gezeigt habe (E. 4.4). Diese gutachterliche Einschätzung wird durch die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ sowie das Observationsmaterial gestützt (E. 3.7, E. 3.10) und steht im Wesentlichen auch mit der Einschätzung der Dres. H.___ und I.___ im Einklang (E. 3.6, E. 3.8). Nicht zuletzt ging auch Dr. A.___ nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, sondern erachtete eine leichte Tätigkeit im Rahmen von 40 % bis maximal 50 % bei ganztägiger Präsenz als zumutbar (E. 3.9, E. 4.8). Sodann führte auch der Beschwerdeführer selbst an, dass unbelastete Bewegungen durchaus möglich seien (vgl. Urk. 7/133/14). Die von den Gutachtern festgehaltene demonstrative Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden stimmt schliesslich insoweit mit den Vorakten überein, als im Verlauf immer wieder von inkonsistenten Angaben von Seiten des Beschwerdeführers berichtet wurde (vgl. auch E. 3.2, E. 3.5).

5.5    Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten anführt, vermag nicht zu überzeugen. Die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass die Steuerung eines geschalteten Motorfahrzeuges mit den geklagten Schmerzen (24 Stunden anhaltende Dauerschmerzen mit abwechselnd Taubheits und Schmerzzuständen, vgl. E. 4.4) und demonstrierten Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Einklang steht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Bestätigung seiner Fahrtüchtigkeit (Urk. 7/133, vgl. auch Urk. 9-16) sowie aus der Aussage, dass er in den letzten drei Jahren bloss 400 km gefahren sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil steht die anlässlich der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 18. April 2013 (vgl. Urk. 15/1) bescheinigte, uneingeschränkte Fahreignung in einem erheblichenen Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten schwerwiegenden Einschränkungen in alltäglichen Lebensverrichtungen (zum Beispiel Haare zusammenbinden, Geschirr spülen respektive „abwaschen“; vgl. Urk. 7/116/42, vgl. auch Protokoll S. 6). Überdies wiesen die Gutachter auf den aktenkundigen (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.9, E. 4.7) Schmerzmittelkonsum des Beschwerdeführers hin und legten dar, dass die geklagten Schmerzen ebenso der Rechtfertigung des Schmerzmittelkonsums dienen könnte. Diesbezüglich ist zumindest augenfällig, dass der Beschwerdeführer zur Dauer und Häufigkeit der Schmerzmitteleinnahme keine sicheren Angaben machen konnte respektive wollte (vgl. Urk. 7/116/18). Wie vom psychiatrischen Gutachter ausgeführt, ist der diagnostizierte schädliche Gebrauch von Opioiden sowie von Cannabinoiden (ICD-10 F 11.22, F12.1) allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz, zumal keine darüber hinausgehende psychische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 4.5).

5.6    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das Gutachten der C.___ widerspreche der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. A.___ (E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus dem blossen Umstand, dass die C.___-Gutachter ihre Beurteilung teils nicht mit dem gleichen Detaillierungsgrad verfassten wie Dr. A.___, noch nicht geschlossen werden, dass die gutachterliche Begutachtung nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden wäre. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Die Gutachter nahmen sodann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Beurteilungen von Dr. A.___ Stellung und legten nachvollziehbar dar, dass diese im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhten und die erwähnten Inkonsistenzen ausklammerten (E. 4.6, E. 4.9). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Gutachter nicht zu den Abklärungsergebnissen der J.___ (vgl. Urk. 7/108) äusserten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar kann beruflichen Abklärungsberichten rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2); die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch grundsätzlich der Facharztperson (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.1.1).

5.7    Hinsichtlich der Observationsergebnisse ist ergänzend festzuhalten, dass sie zum einen eine untergeordnete Rolle spielen, indem sie lediglich die von den Gutachtern erhobenen Diskrepanzen zwischen dem objektivierbaren Verhalten des Beschwerdeführers und den von ihm geltend gemachten Einschränkungen bestätigten (vgl. E. 5.4), und sie zum anderen zwischen den Parteien nicht bestritten sind (vgl. Urk. 1 S. 16 und Urk. 27), weshalb im vorliegenden Fall auf die Frage der Rechtmässigkeit gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_806/2016 des Bundesgerichtes vom 14. Juli 2017, E. 4 und E. 5) der vorliegend im öffentlichen Raum durchgeführten Observation nicht weiter einzugehen ist.

5.8    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das CRPS den Beschwerdeführer nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Masse einschränkt und er in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2) sodann kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

    

6.    Die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett