Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00421 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, wurde am 15. November 1996 durch seine Eltern unter Hinweis auf ein psychoorganisches Syndrom (POS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 1997 vom 13. August 1996 bis 31. August 2001 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) inklusive Ergotherapie zu (Urk. 5/6). Die medizinischen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 6. September 2001 bis 31. August 2004 verlängert (Urk. 5/10). Am 1. Dezember 2003 verfügte die IV-Stelle zusätzlich die Übernahme der Kosten für die ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 404 GgV-Anhang vom 21. Oktober 2003 bis 31. August 2004 (Urk. 5/30). Mittels Verfügungen vom 27. Juni 2005 wurden die medizinischen Massnahmen und die Übernahme der Kosten für die ambulante Psychotherapie bis 31. August 2006 verlängert (Urk. 5/35-36).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 8. August 2008 erneut bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 404 GgVAnhang zum Leistungsbezug an (Urk. 5/38). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 7. Dezember 2009 mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung – eine Anlehre als Bekleidungsgestalter bei einer Stiftung – ab 10. August 2009 bis vorerst 9. August 2010 übernehme (Urk. 5/55). Mittels Mitteilung vom 25. Mai 2010 verlängerte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die Mehrkosten der Anlehre bis zum 9. August 2011 (Urk. 5/63). Am 27. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten für das erste Lehrjahr der Ausbildung zum Bekleidungsgestalter bei einer Stiftung vom 15. August 2011 bis vorerst 14. August 2012 übernehme (Urk. 5/76). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten sodann am 24. April 2012 mit, dass sie die Mitteilung vom 27. Oktober 2011, mithin die Kostengutsprache für das erste Lehrjahr, per 16. März 2012 aufgehoben habe (Urk. 5/86), da der Versicherte seine Ausbildung abgebrochen habe (Urk. 5/83).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/90) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2012 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab März 2012 zu (Urk. 5/104, vgl. Urk. 5/96).
1.3 Nach Eingang eines am 13. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/111) liess die IV-Stelle den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 5/122). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/126, Urk. 5/130), einer Potentialabklärung (Urk. 5/136) und einem Belastbarkeitstraining (Urk. 5/147) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2016 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf (Urk. 5/155 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 14. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass eine Gesundheitsverbesserung vorliege. Die medizinische Untersuchung durch den RAD vom 1. Juli 2014 habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verbessert habe und die Beschwerdegegnerin lediglich zu einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes gekommen sei (S. 2 oben).
2.3 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1. November 2012 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 11. März 2016 zugrunde liegt.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 1. November 2012 (Urk. 5/104) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde.
3.2 Im Austrittsbericht der Ärzte der Z.___ vom 14. Februar 2012 (Urk. 5/82/1-4), in welcher der Beschwerdeführer vom 17. Januar bis 3. Februar 2012 stationär behandelt wurde, wurden sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung der ambulanten Psychiaterin zur diagnostischen Abklärung bei Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erfolgt (S.1 Mitte).
In Zusammenschau des klinischen Verlaufes und der diagnostischen Befunde seien eindeutige psychotische Symptome vorhanden. Als einziges Erstrangsymptom habe der Beschwerdeführer Gedankeneingebung geschildert, die jedoch von geringer Ausprägung und fluktuierend sei. Daher seien zum jetzigen Zeitpunkt die Kriterien für eine Schizophrenie nicht erfüllt. Eine endgültige Diagnose werde erst im Verlauf möglich sein (S. 4 oben).
3.3 Med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 5/88) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Ende 2011 behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28) seit Adoleszenz
- Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0) seit Kindheit
Beim Beschwerdeführer bestehe eine anhaltend verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit sowie eine Beeinträchtigung der Konzentration und Ausdauer. Eine Arbeitstätigkeit sei grundsätzlich zumutbar, aktuell sei der Beschwerdeführer jedoch in der bisherigen Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ab sofort im Umfang von 30 % bis 50 % unter der Voraussetzung verminderter Anforderung hinsichtlich Konzentration, Gedächtnis und Ausdauer möglich (Ziff. 1.7).
3.4 Med. pract. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
–psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2012 aus, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Abbruch der Lehre vorliege. Eine Arbeitsfähigkeit sei im geschützten Rahmen gegeben, das Ausmass wäre dem jeweiligen Gesundheitszustand anzupassen (Urk. 5/89 S. 5).
4.
4.1 Der Rentenaufhebung vom 11. März 2016 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde.
4.2 Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 psychiatrisch und erstattete den psychiatrischen Untersuchungsbericht am 2. Juli 2014 (Urk. 5/122). Die Untersuchung und die darauf folgende Beurteilung erfolgten in Vorkenntnis der Aktenlage (S. 1 Ziff. 1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. C.___ eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (F 90.0) und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er selbstunsichere Persönlichkeitszüge (Z73.1) sowie Cannabiskonsum (S. 5 Ziff. 11).
In der bisherigen Tätigkeit als angelernter Schneider bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit würden Einschränkungen bestehen, namentlich eine reduzierte Aufmerksamkeit (Flüchtigkeitsfehler, Leistungsschwankungen, Schwierigkeiten mehrere Reize gleichzeitig zu bearbeiten). In angepasster Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern es sich dabei um intakte sprachliche, visuell-räumliche und exekutive Funktionen handle und keine Arbeiten mit anhaltender hoher Konzentration zu leisten seien (S. 5 Ziff. 11).
Die in der Z.___ 2012 gesehene sonstige nicht organische psychotische Störung sei kaum noch zu sehen. Schon der Austrittsbericht der Z.___ habe einen Zusammenhang mit dem Drogenkonsum des Beschwerdeführers erwogen, den der Beschwerdeführer damals geringer geschildert habe als heute. Seine heutige Angabe eines damals „enormen“ Konsums von Cannabis, zusätzlich LSD, Pilze etc. lasse es wahrscheinlich erscheinen, dass diese Drogen wesentlich die damaligen psychotischen Symptome bestimmt hätten. Die früheren Verfolgungsideen am Arbeitsplatz und in Menschenmengen lägen nun kaum noch vor, zumal er seinen Cannabiskonsum deutlich verringert habe (S. 4 f. Ziff. 10).
4.3 Die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober bis 21. November 2014, jeweils vormittags, im D.___, E.___ Arbeitsintegration, abgeklärt (Urk. 5/136). Im Schlussbericht der Potentialabklärung wurde festgehalten, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt zur Zeit nicht möglich sei. Auch eine berufliche Ausbildung sei aktuell noch verfrüht, sollte jedoch schrittweise als Prozess angegangen werden. Der Beschwerdeführer benötige primär Zeit, um seine gesundheitliche Situation mit Hilfe einer Psychotherapie zu stabilisieren und zu verbessern. Zudem müsse er seine diversen Problemfelder bereinigen. Insgesamt habe er sich auf den Integrationsprozess einlassen können und sei auf gutem Weg. Erfreulich sei, dass sowohl Entwicklung als auch Potential sichtbar seien und der Beschwerdeführer sehr motiviert sei, weiter zu machen. Um ihn dabei zu unterstützen und den Berufswahlprozess weiter voranzutreiben seien der Erhalt der Tagesstruktur und eine enge Begleitung/Coaching angezeigt (S. 4 Ziff. 5). Es werde ein Belastbarkeitstraining sowie eine Psychotherapie empfohlen (S. 5 Ziff. 6).
4.4 Vom 1. Dezember 2014 bis 5. März 2015 fand im D.___, E.___ Arbeitsintegration, jeweils vormittags ein Belastbarkeitstraining, welches vorzeitig abgebrochen wurde, statt (Urk. 5/147, vgl. Urk. 5/149). Insgesamt war der Beschwerdeführer in diesen drei Monaten 19 Tage krankheitshalber abwesend (S. 1 Ziff. 1). Im Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Teilbereichen gute Fortschritte gemacht habe. Seine Leistung und Tagesform seien jedoch stark schwankend gewesen. Aus diesen Gründen verfüge er über zu wenig Eingliederungspotential für eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erscheine zum jetzigen Zeitpunkt als unrealistisch. Das ursprünglich vorgesehene Aufbautraining wäre somit nicht zielführend. Der Beschwerdeführer benötige mehr Zeit, um das Erreichte zu festigen sowie eine Arbeitsbeschäftigung mit enger Begleitung und ganz klaren Strukturen, um die erforderliche Stabilität und Konstanz zu erlangen. Es werde deshalb eine (befristete) Anschlusslösung mit entsprechender Tagesstruktur empfohlen. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin sehr motiviert zeige, sei eine erneute Überprüfung seiner Situation nach etwa einem Jahr Training im geschützten Rahmen angezeigt (S. 4 f. Ziff. 5). Eine psychotherapeutische Begleitung sei weiterhin zwingend notwendig und es werde ein geschützter Arbeitsplatz beziehungsweise ein Integrationsarbeitsplatz empfohlen. Ausserdem solle der Beschwerdeführer die Unterstützung und Begleitung durch die Pro Infirmis wahrnehmen (S. 5 Ziff. 6).
Das Belastbarkeitstraining war ursprünglich bis am 13. März 2015 vorgesehen (Urk. 5/142 S. 1 oben). Anlässlich der Standortbestimmung vom 5. März 2015 wurde jedoch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer von sich und seinen Problemen überfordert fühle und deshalb eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen nicht mehr angezeigt sei (Urk. 5/149, Urk. 5/150 S. 9 oben).
4.5 Med. pract. A.___ führte in ihrem Bericht vom 27. April 2015 (Urk. 5/152) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit November 2014, nach einem zweijährigen Unterbruch, wieder behandle (Ziff. 1.2, 1.4). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- sonstige nichtorganische psychotische Störungen (ICD-10 F28) seit jungem Erwachsenenalter
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unsicheren und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0) seit Kindheit
- soziale Phobien (ICD-10 F40.1)
- Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (6-monatiger Spitalaufenthalt Osteomyelitis; ICD-10 Z61.1)
Im Rahmen der Rentenrevision im Oktober 2014 sei es erneut zu einem Versuch der beruflichen Wiederintegration mittels beruflichen Massnahmen im D.___ gekommen. Schon bald seien die Anforderungen im Belastungstraining zu hoch gewesen und das geplante Aufbautraining habe nicht einmal begonnen werden können, da sich der Beschwerdeführer durch die Leistungsanforderungen unter enormem Druck gefühlt habe und es zum Auftreten manifester psychotischer Symptome gekommen sei. Der erneute Cannabiskonsum habe sich zusätzlich negativ ausgewirkt, insbesondere hinsichtlich der bekannten Aufmerksamkeitsstörung. Es sei zum sozialen Rückzug mit Fernbleiben und schliesslich Abbruch im März 2015 der mit positiver Einstellung begonnen Resozialisierung gekommen. Seit Abbruch der Integrationsmassnahmen sei die Fortführung der Therapie für ihn nur sehr unregelmässig realisierbar. Die Medikation habe er gestoppt (Ziff. 1.4).
Beim Beschwerdeführer bestehe eine anhaltend verminderte Belastbarkeit, Ausdauer und Anpassungsfähigkeit bei stark verminderter Stresstoleranz. Auch bestehe eine Überforderung im interpersonellen Bereich mit Rückzugsverhalten, Misstrauen und Vermeidungsverhalten. Eine Tätigkeit sei grundsätzlich zumutbar, bei aktuellem Gesundheitszustand jedoch nur in reduziertem Mass von 30 % und in einem geschützten Rahmen unter der Voraussetzung stressreduzierter Bedingungen (Ziff. 1.7). Die Weiterführung der ambulanten psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung werde empfohlen, ergänzt durch soziotherapeutische Massnahmen (Ziff. 1.8).
4.6 Med. pract. C.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 aus, dass in kritischer versicherungspsychiatrischer Sicht der D.___ darin nicht gefolgt werden könne, dass der Beschwerdeführer 19 Tage wegen Krankheit gefehlt habe. D.___ weise mehrmals auf Vermeiden und Aufschieben der Arbeit hin. Mit Blick auf den Bericht von med. pract. A.___ müsse der erneute Cannabiskonsum hervorgehoben werden, der schon in der Vergangenheit zu psychotischen Symptomen geführt habe. Die Cannabis-induzierten Verfolgungsgedanken seien auch der D.___ aufgefallen. Die beiden Berichte würden keine neuen medizinischen Tatsachen enthalten. Der Cannabiskonsum sei bedauerlich, aber nicht invaliditätsrelevant (Urk. 5/154/3).
5.
5.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 1. November 2012 (Urk. 5/104) lag unter anderem der Austrittsbericht der Ärzte der Z.___ von Februar 2012 zugrunde, in welchem sonstige nicht organische psychotische Störungen diagnostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 3.2). Im März 2012 diagnostizierte med. pract. A.___ ebenfalls sonstige nicht organische psychotische Störungen seit Adoleszenz sowie eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung seit Kindheit. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % bis 50 % bestanden (vgl. vorstehend E. 3.3).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die durch den RAD-Arzt C.___ im Juli 2014 durchgeführte psychiatrische Untersuchung. Im psychiatrischen Untersuchungsbericht wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit selbstunsichere Persönlichkeitszüge sowie Cannabiskonsum genannt. Der RAD-Arzt attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Schneider eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In angepasster Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2). In seiner Stellungnahme vom Februar 2016 hob der RAD-Arzt den erneuten Cannabiskonsum des Beschwerdeführers hervor, der schon in der Vergangenheit zu psychotischen Symptomen geführt habe. Der Cannabiskonsum sei bedauerlich, aber nicht invaliditätsrelevant (vgl. vorstehend E. 4.6).
Die den Beschwerdeführer behandelnde Psychiaterin med. pract. A.___ diagnostizierte im April 2015 sonstige nichtorganische psychotische Störungen seit jungem Erwachsenenalter, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unsicheren und paranoiden Anteilen, eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung seit Kindheit, soziale Phobien und das Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (6-monatiger Spitalaufenthalt Osteomyelitis). Hinsichtlich des Cannabiskonsums hielt sie fest, dass sich der erneute Cannabiskonsum zusätzlich negativ ausgewirkt habe, insbesondere hinsichtlich der bekannten Aufmerksamkeitsstörung. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen (vgl. vorstehend E. 4.5). In den Schlussberichten der Potentialabklärung und des Belastbarkeitstrainings wurde festgehalten, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich beziehungsweise unrealistisch sei (vgl. vorstehend E. 4.3-4.4).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hob die bisherige ganze Rente bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % allein gestützt auf die RAD-Untersuchung im Juli 2014 auf, nach welcher von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen und neu eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postuliert wurde. Der Bericht von med. pract. A.___ sowie die Schlussberichte der Potentialabklärung und des Belastbarkeitstrainings enthielten hingegen eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes, insbesondere wurde der Beschwerdeführer als nicht zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und die Eingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt als im Berichtszeitpunkt nicht ralisierbar erachtet. Die drei genannten Berichte sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung durch den RAD-Arzt zu wecken, der von einer massiven Verbesserung der Arbeitsfähigkeit – nämlich von 0 % auf 100 % – ausgeht. Demzufolge kann für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf den RAD-Bericht abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, auf geeignete Weise diese Zweifel auszuräumen, worauf sie jedoch verzichtet hat.
5.3 Die alleine mit der RAD-Beurteilung begründete revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente kann somit nicht bestätigt werden, womit der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. März 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger