Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00425




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 31. März 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















1.    

1.1    X.___, geboren 1968, seit 25. Juli 2011 als Kassiererin bei der Y.___ Genossenschaft Z.___ angestellt (vgl. Urk. 6/1/5), meldete sich am 10. November 2013 unter Hinweis auf ein Karzinom bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/2). Nach Durchführung eines Standortgesprächs (Urk. 6/8), Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 6/9) und medizinischer Unterlagen (Urk. 6/12-13) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 25. April 2014 (Urk. 6/14) mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde, wobei sie diesbezüglich eine separate Verfügung erhalten werde.

    Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2014 (Urk. 6/17) kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente an. Am 23. September 2014 (Urk. 6/19) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 6. Dezember 2015 (Urk. 6/23) meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf ein Karzinom bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 (Urk. 6/24) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 15. Januar 2016 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte die Versicherte medizinische Unterlagen (Urk. 6/27-28) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/30) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2016 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1; Eingang 14. April 2016) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, um ihre medizinische Situation betreffend Rentenanspruch abzuklären. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2 und Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, es liege bei ihr eine klare Verschlechterung der Situation vor. Den beiliegenden Berichten könne entnommen werden, dass sie nach der Diagnose eines Rezidivs erneut habe operiert werden müssen und anschliessend fünf Monate lang zur Chemotherapie gegangen sei. Von den Folgen dieses grossen Eingriffs habe sie sich bisher nicht erholen können. Zudem leide sie seit der Diagnose des Rezidivs unter Angstzuständen, Depressionen und schweren Ein- und Durchschlafstörung. Diese Beschwerden schränkten sie sowohl psychisch als auch physisch sehr stark ein, so dass sie immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. September 2014 (Urk. 6/19). In diesem Zusammenhang sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen:

3.1.1    Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6/13/1-5) unter Beilage der Austrittsberichte der Frauenklinik, Stadtspital B.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 26. Juni bis 2. Juli 2013 und vom 9. bis 17. Juli 2013 für chirurgische Eingriffe aufgehalten hat (Urk. 6/13/6-19), als psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung seit Juni 2013 (ICD-10 F32) mit Angst und Panikzuständen (ICD-10 F41.0) an. Diese seien nach Erkrankung an einem Ovarialkarzinom mit Operationen (laparoskopische Adnexektomie links am 29. Juni 2013 und Hysterektomie mit rechtsseitiger Adnexektomie und infrakolischer Omentektomie mit pelviner und paraaortaler Lymphektomie am 10. Juli 2013) aufgetreten (Urk. 6/13 S. 1). Er bescheinigte von Juni 2013 bis 21. Dezember 2013 eine 100%ige und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).

3.1.2    Dr. med. C.___, FMH Gynäkologie, nannte in seinem Bericht (Urk. 6/12; Eingang 12. Dezember 2013) folgende Diagnosen (S. 1):

- Adenocarcinom des Ovars

- Status nach Adnexektomie

- Klimakterische Beschwerden

- Schlafstörungen

- Psychische Störungen

- neu (20.9.) zystischer Adnexbefund

    Dr. C.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 20. November 2013 und ab 21. November 2013 eine solche von 50 %, wobei er anmerkte, dass er mittelfristig mit einer Erholung rechne.

    In seinem an die Krankenversicherung gerichteten Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 6/16/2) gab er die Diagnosen Status nach Längslaparotomie (Hysterektomie, Adnexektomie, Omentektomie) an. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Eingriff vom August 2013 über längere Zeit geschwächt gewesen sei. Ihre Probleme seien die geringe Belastbarkeit sowie Schmerzen gewesen, die sie im Bauchbereich gespürt habe. Er attestierte bis November 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und eine solche von 20 % “ab heute“ (16. Juni 2014). Nach den Ferien dürfte sie wieder voll arbeitsfähig sein.

3.2    Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2016 (Urk. 2) trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Diesbezüglich stützte sie sich vorwiegend auf den provisorischen Austrittsbericht vom 10. September 2015 der Ärzte vom Stadtspital B.___, wo die Beschwerdeführerin für ein Tumordebulking vom 1. bis 11. September 2015 hospitalisiert war (Urk. 6/28/1-2). Diese nannten darin als Hauptdiagnose eine diffuse Peritonealkarzinose eines serösen Ovarialkarzinoms. Unter “Diagnosen im Verlauf“ erwähnten sie weiter eine Malnutrition NRS 3 und einen postinterventionellen Pneumothorax beidseits am 3. September 2015. Zum nach dem operativen Eingriff im Verlaufsröntgen rechtsseitig ersichtlichen persistierenden Pneumothorax hielten sie fest, dieser habe sich aufgrund der Atemgymnastik und Mobilisation wieder deutlich regredient gezeigt. Der schonende Kostaufbau sei gut toleriert und bei Malnutrition mit Ernährungsberatung ergänzt worden. Unter dem Titel Procedere führten die Ärzte aus, eine klinische Nachkontrolle des Pneumothorax und gegebenenfalls die Durchführung einer Verlaufsröntgenkontrolle bei Dyspnoe seien empfehlenswert. Weiter hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei bereits für einen Termin zur Planung einer adjuvanten Chemotherapie aufgeboten worden. Die klinische Nachkontrolle finde am 12. Oktober 2015 statt.

    Mit lediglich einer Kurznotiz vom 21. Dezember 2015 auf dem Schreiben der IV vom 14. Dezember 2015 (Urk. 6/27; vorne Sachverhalt E. 1.2) wurde seitens des Stadtspitals B.___ angegeben, dass eine vollständige Genesung zu erwarten und derzeit eine IV-Zuweisung nicht angezeigt sei.


4.

4.1    Dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht (E. 3.2 hievor) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Rezidiv erlitten hat und sich deswegen erneut einer Operation unterziehen musste. Weiter ist ersichtlich, dass ihr nach erfolgter Operation wieder eine Chemotherapie bevorstand. Der Bericht enthält zwar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, jedoch führt die mit dem Bericht eingereichte Taggeldkarte der Krankentaggeldversicherung eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 25. August 2015 auf. Das letzte Mal wurde die Arbeitsfähigkeit am 11. Januar 2016 bis auf Weiteres bescheinigt und vom stellvertretenden Oberarzt an der Frauenklinik, Stadtspital B.___, visiert (Urk. 6/28/3). Die Beschwerdeführerin war demnach bei Gesuchseinreichung zum Leistungsbezug im Dezember 2015 schon länger 100 % arbeitsunfähig, zumal sie auch bereits wieder in chemotherapeutischer Behandlung war (vgl. Sprechstundenbericht Stadtspital B.___, Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 13. Oktober 2015 [Urk. 3/4] und ambulanter gynäkologischer Bericht Stadtspital B.___, Frauenklinik, vom 1. Februar 2016 [Urk. 3/3]). Damit vermag die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.

4.2    Selbst wenn dem nicht so wäre und davon auszugehen wäre, dass der Bericht nicht ausreichend sein sollte, so bestehen zumindest konkrete Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Insbesondere wurde bereits im Bericht vom 10. September 2015 (E. 3.2 hievor) explizit auf die klinische Nachkontrolle am 12. Oktober 2015 und die bevorstehende Chemotherapie hingewiesen. Damit waren dem Arztbericht konkrete Hinweise zu entnehmen, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vorne E. 1.5). Und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Chemotherapie das letzte Mal unter gesundheitlichen Beschwerden (physisch und psychisch) litt und arbeitsunfähig war, wäre die Beschwerdegegnerin umso mehr zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (E. 1.5 hievor).

    Ergänzend ist auch auf die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen hinzuweisen, welche zwar nach Verfügungserlass erstellt worden sind, indes ebenfalls auf einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinweisen (Urk. 3/1-2).

4.3    Zusammengefasst liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung (sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht) vor, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. E. 1.4 hievor). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 6. Dezember 2015 materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser