Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00426


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 23. Juni 2017

in Sachen

Z.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 13. Juni 2012 unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Klinik Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 15. März 2013 erstattet wurde (Urk. 6/19).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/23).

    Am 11. Juni 2013 erhob der Versicherte bei der IV-Stelle „Rekurs“ gegen die ablehnende Rentenverfügung (Urk. 6/24), woraufhin diese mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (Urk. 6/25) beim Versicherten nachfragte, ob der „Rekurs“ als Beschwerde ans hiesige Gericht weiterzuleiten oder als Verschlechterungsgesuch zu werten sei. Eine Reaktion seitens des Versicherten blieb daraufhin aus.

1.2    Am 7. Mai 2014 (Eingang bei der IV-Stelle am 5. März 2015) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2013 geltend (Urk. 6/39). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/52-63) mit Verfügung vom 29. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/64 = Urk. 2).


2.    Die Z.___, Sozialabteilung, erhob am 13. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 29. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (Urk. 7) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerdelegitimation zu begründen. Mit Schreiben vom 19. August 2016 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung betreffend den Versicherten zu den Akten (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 11) wurde sodann der Versicherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich nicht vernehmen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den neu eingegangenen Unterlagen kein erheblicher beziehungsweise langandauernder Gesundheitsschaden vorliege. Es handle sich um behandelbare Leiden. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die vorliegenden Beschwerden massgeblich durch ein Suchtgeschehen verursacht und verstärkt würden. Dies sei invaliditätsfremd und begründe keinen erheblichen Gesundheitsschaden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass die Auffassung des RAD-Arztes, wonach sich die medizinischen Verhältnisse seit der letzten Anmeldung beziehungsweise Begutachtung durch Dr. med. A.___ nicht verändert hätten, nicht zutreffe. So habe der Beigeladene zeitlich nach der Begutachtung ein weiteres traumatisches Erlebnis gehabt, indem er gesehen habe, wie eine Person von einem Zug erfasst worden sei. Danach sei er erneut in die B.___ zur stationären Behandlung eingeliefert worden (S. 7). Gemäss Bericht der B.___ liege seitdem eine deutliche Zustandsverschlechterung seit Einreichen des Antrages im Jahre 2012 vor. Der Beigeladene sei aus ärztlicher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.

    Diesbezüglich ist anzumerken, dass aufgrund der Akten, insbesondere des Schreibens des Versicherten vom 11. Juni 2013 (Urk. 6/24), fraglich erscheint, ob die Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Versicherte hat einen klaren Beschwerdewillen kundgetan, weshalb ihm die Zustellung an die falsche Stelle grundsätzlich nicht zum Nachteil erwachsen darf. Wie es sich damit letztlich verhält, kann aber ausgangsgemäss offen gelassen werden.


3.

3.1    Der Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/23) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.

3.2    Die Ärzte der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 20. August 2012 (Urk. 6/8/5-9) über die Hospitalisation des Beigeladenen vom 4. Juli bis 7. August 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Dunkelangst

- mittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- volar lip fracture PIP Dig IV Hand rechts

- bei Sportunfall am 23. Juli 2012

- Methadonprogramm mit/bei

- Status nach Drogenabusus (inhalativ)

- selbständiger Methadonreduktion von 120 mg Mai 2012 auf nun 80 mg pro Tag mit Ziel Ende des Jahres die Substitution zu beenden, bei Austritt 40 mg täglich

- ohne Suchtvertrag

- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- linksseitig in der unteren Extremität mit Parästhesien links nach Wirbelsäulen-Operation

- Kraftminderung links allgemein mindestens M4/5

- lokales pustulöses Exanthem am linken Unterarm (12. Juli 2012)

- anbehandelt mit Triderm

- Gingivitis

- Bradykardie (Differentialdiagnose unter Methadon)

Sie führten aus, dass der Beigeladene mit den Therapiezielen gekommen sei, Schmerzcoping-Strategien zu erlernen und anzuwenden, sich psychisch zu stabilisieren, Entspannungstechniken zu erlernen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern sowie ein Anschlussprogramm zu organisieren.

Der Beigeladene habe im Rahmen des stationären Aufenthalts mehrere psychologische Einzelgespräche gehabt. Das Angebot an Gesprächen der Themenzentrierten Gruppe habe er aufgrund von Überlastungsgefühl und sozialen Ängsten nicht wahrgenommen. Die Hauptthemen in den Einzelgesprächen seien eine allgemeine psychische Stabilisierung, das Erarbeiten und Anwenden erweiterter Strategien im Umgang mit den Schmerzen, sowie mit negativen Gefühlen wie Angst, und die Verarbeitung von Trauer bezüglich des Tods der Stiefmutter gewesen. Der Beigeladene habe die Verarbeitung von traumatischen Erlebnissen angefangen. Die Erzählung vom Geschehen bereite ihm Angst, die Differenzierung und Neubewertung von den Situationen beruhige ihn wieder. Der Beigeladene sei am Umsortieren, was er in seinem Leben weiter mitnehmen möchte und was er in der Vergangenheit lasse. Er habe gelernt, dass er sich physisch mehr belasten dürfe und dabei die Angst aushalten oder reduzieren könne und habe Vertrauen, dass sich bei seiner Weiterentwicklung seine psychosomatischen Beschwerden weiter reduzieren werden. Nähere Zukunftsperspektiven seien ebenfalls besprochen worden. Der Beigeladene habe sehr motiviert gewirkt, habe viel Eigenverantwortung übernommen und aktiv nach Lösungen gesucht. Er verlasse die letzte Sitzung in stabilem Zustand. Ambulante psychotherapeutische Gespräche werde er wie bisher bei Dr. D.___ weiterführen (S. 2).

    Im stationären Kontext habe der Beigeladene zunächst sehr angepasst und zurückhaltend gewirkt, obschon es ihm gelungen sei, seine Bedürfnisse adäquat zu äussern. In den ärztlichen Gesprächen sei gemeinsam mit ihm die Methadonreduktion besprochen und geplant worden. Die Gestaltungstherapie habe beim Beigeladenen Ressourcen geweckt, die es ihm erlaubt hätten, sich zu entspannen und Energie zu tanken (S. 3).

    Der Beigeladene habe sich durch den stationären Aufenthalt psychophysisch rekonditionieren, psychophysische Zusammenhänge erkennen sowie neue Verhaltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können. Ausserdem sei es ihm gelungen, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern und die erlernten Schmerzcoping- und Entspannungstechniken vorwiegend selbständig anzuwenden. Er sei hochmotiviert gewesen und sehe der Zukunft wieder mit Hoffnung entgegen (S. 3).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, berichtete am 27. September 2012 (Urk. 6/8/1-4) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01, ICD-10 F33.11), bestehend seit zirka 1993

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Opioidabhängigkeitssyndrom, momentan substituiert durch Methadon (ICD-10 F11.22), bestehend seit 1997. Er führte aus, dass er den Beigeladenen seit September 2009 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beigeladene sei 1993 im Zusammenhang mit einer Ehekrise erstmals kurz in Kontakt mit Heroin gekommen, danach habe er wieder bis 1997 drogenfrei gelebt. Im Rahmen der Scheidung sei es nun wieder zum Heroinkonsum gekommen. Er habe verschiedene Entzugsversuche unternommen, welche jedoch misslungen seien. Im Oktober 2010 sei das zweimonatige Baby seines älteren Sohnes an einem Herzfehler gestorben, im Dezember 2011 sein zweijähriger Enkelsohn an einer Kinderkrankheit und im Februar 2012 sodann sein zwölfjähriger Enkelsohn. Sein Sohn habe daraufhin zwei Suizidversuche unternommen und sei ins Koma gefallen. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen habe sich die depressive Symptomatik verstärkt. Der Beigeladene sei arbeitsunfähig geworden. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht besserungsfähig (S. 2 Ziff. 1.4).

    Die Behandlung sei im zeitlichen Rahmen eingeschränkt durch die unregelmässigen Arbeitszeiten des Beigeladenen (S. 2 Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiter sei der Beigeladene seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Heben, das Stehen und das Gehen sowie Einschränkungen aufgrund des Erschöpfungszustandes, der Müdigkeit und der Verlangsamung (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beigeladenen aus psychiatrischer Sicht seit zirka November 2012 zu 50 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Y.___, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 15. März 2013 (Urk. 6/19) gestützt auf die Untersuchungsbefunde anlässlich der Exploration sowie der testpsychologischen Untersuchung vom 27. Februar 2013 und die Akten. Er nannte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.2):

- Polytoxikomanie, ständiger Substanzgebrauch (gegenwärtig Benzodiazepine, Kokain, Heroin, Methadon, Sedativa und Hypnotika; ICD-10 F19.25)

Er führte aus, gemäss Angaben des Beigeladenen hätten seine Probleme nach dem Tod seines Vaters 1998 zugenommen und die Selbstmordversuche seines jüngeren Sohnes Anfang 2012 hätten ihn zusätzlich beschäftigt. Vor einem Monat habe er gesehen, wie eine Person im Bahnhof E.___ vom Zug überfahren worden sei und seitdem gehe es ihm psychisch noch schlechter (S. 6 oben).

    Zur Suchtanamnese wurde ausgeführt, dass der Beigeladene früher Alkohol konsumiert habe, teilweise sogar täglich, seit zirka 10 Jahren trinke er jedoch nicht mehr. Er rauche seit der frühen Jugend Zigaretten, gegenwärtig ein Paket in zwei Tagen. Vor 20 Jahren habe er zum ersten Mal von einem guten Kollegen Heroin bekommen und dann 15 Jahre regelmässig konsumiert. Er habe aber nie gespritzt. Seit 2 Jahren nehme er kein Heroin mehr. Er habe gleichzeitig 10 Jahre Kokain konsumiert (auch nicht gespritzt). Seit zirka 2 Jahren nehme er kein Kokain mehr, weil er es sich nicht mehr leisten könne. Andere Drogen habe er nie probiert. Er nehme gegenwärtig 200 mg Methadon täglich ein. Bis vor dem Vorfall im Bahnhof E.___ vor einem Monat habe er 120 mg Methadon täglich eingenommen, gegenwärtig nehme er 200 mg täglich ein. Er nehme seit einem Monat auch Rivotril 2 bis 3 Tabletten täglich und 3 Dormicum-Tabletten abends ein (S. 6 Ziff. 3.4).

    Er schlafe sehr wenig und schaue abends sehr lang fern, wenn er Glück habe, schlafe er ein, aber nach ein bis zwei Stunden erwache er, was sich nachts mehrmals wiederhole. Morgens stehe er unterschiedlich auf, frühestens zwischen 05.00 und 06.00 Uhr, wenn er aber 5-6 Dormicum und Rivotril eingenommen habe, stehe er erst um 18.00 Uhr auf. Er habe zwei bis drei Kollegen, manchmal treffe er sie, jetzt sei er aber am liebsten alleine. Zu Hause beschäftige er sich meistens mit TV-Sendungen oder mit dem Internet, wobei er meist Nachrichten von der schrecklichen Welt, in der wir leben, lese. Er koche und sonst mache er sehr wenig. Seit seiner Kindheit habe er Angst vor der Dunkelheit. Er sei vom Vater häufig ins Dunkle gesperrt worden, wenn er etwas Verbotenes gemacht habe. Deswegen brenne bei ihm immer Licht, auch nachts. Er fühle sich sehr schlecht und müde und könne sich nicht vorstellen, einer Arbeit nachzugehen (S. 6 f. Ziff. 3.5).

    Obwohl der Beigeladene während der Untersuchung vermehrt sediert beziehungsweise schläfrig gewirkt habe, habe er klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, was auf grob unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, weitschweifig und sprunghaft gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hin-weise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe der Beigeladene parathym, affektlabil, intermittierend deutlich affektiv verflacht gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, affektiv sei der Beigeladene knapp modulierbar, ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar gewesen. Im Antrieb sei er vermindert, motorisch wenig lebhaft gewesen (S. 7 Ziff. 4.1).

    Aufgrund der anamnestischen Angaben leide eine Schwester des Beigeladenen unter behandlungsbedürftigen psychischen Problemen, wobei ein isolierter Fall einer psychischen Erkrankung in einer so grossen Familie (eines von zehn Geschwistern) bei sonst unauffälliger Familienanamnese nicht auf eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychischer Erkrankungen hindeute. Der Beigeladene habe eine belastende Kindheit gehabt, die aber ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen sei und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Bis zum 22. oder 23. Lebensjahr habe er nie unter psychischen Problemen mit Krankheitswert gelitten. Im Rahmen der belastenden Ehesituation habe der Beigeladene gemäss eigenen Angaben die Flucht im Heroin- bzw. Kokainkonsum gefunden und seitdem sei es zur Entwicklung einer Polytoxikomanie gekommen (S. 8 Ziff. 6).

    Bei fehlenden Hinweisen auf prämorbid vorbestehende psychische Probleme mit Krankheitswert könne beim Beigeladenen damit in sozial-medizinischer Hinsicht von einer primären Sucht ausgegangen werden. Der Beigeladene habe zwar berichtet, seit der Kindheit unter Angst im Dunkeln zu leiden, was isoliert nach ICD-10 höchstens einer isolierten Phobie ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zugeordnet werden könne. Es sei gleichzeitig zu betonen, dass der Beigeladene nach der Ausweisung aus der Schweiz im Heimatland über einige Jahre drogenabstinent geblieben sei. Er habe im Heimatland nur Alkohol konsumiert (S. 6 Ziff. 3.5). Dies spreche für Persönlichkeitsressourcen des Beigeladenen beziehungsweise zusätzlich gegen das Vorliegen prämorbid (vor der Suchtentwicklung) bestehender gravierender psychischer Probleme mit Krankheitswert.

    Anlässlich der Exploration vom 27. Februar 2013 hätten sich aufgrund des Verhaltens des Beigeladenen Hinweise auf den Gebrauch verschiedener psychotroper Substanzen ergeben, was anlässlich der Urinanalyse vom 1. März 2013 bestätigt worden sei. Deswegen sei die Anamneseerhebung erschwert gewesen, die allerdings aus den vorhandenen medizinischen Berichten ergänzt werden könne. Es sei dabei zu entnehmen, dass verschiedene Entzugsversuche aufgrund der depressiven Symptomatik und einer zunehmenden Schmerzproblematik misslungen seien. Dies widerspreche aber der Tatsache, dass der Beigeladene nach der Ausweisung aus der Schweiz drogenfrei und ohne psychotherapeutische Behandlung im Heimatland gelebt habe. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass der Beigeladene seit Oktober 2010 mehrere Schicksalsschläge in seiner Familie erlebt habe. Es sei damit nachvollziehbar, dass sich die psychische Verfassung des Beigeladenen, insbesondere nach dem zweiten Suizidversuch seines Sohnes, zusätzlich verschlechtert habe. Beim Beigeladenen sei es aber in belastenden Situationen vorwiegend zum vermehrten Konsum von psychotropen Substanzen gekommen, was seine suchtbedingte Störung der Impuls- und Affektkontrolle verstärkt habe, aber nicht als depressive Symptomatik an-genommen werden könne. Gemäss Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen stehe der Beigeladene dort seit September 2009 in ambulanter Behandlung. Der Beigeladene solle aufgrund der anamnestischen Angaben im Jahre 2000 eine 2-jährige stationäre Suchtbehandlung abgeschlossen und nach eigenen Angaben drei bis vier Jahre drogenabstinent gewesen sein. Zu dieser Zeit habe er keine psychiatrische Behandlung besucht, was auch gegen das Vorliegen einer depressiven Störung beziehungsweise Störung der Affektkontrolle ohne Suchtmitteleinfluss spreche, und damit könne definitiv keine depressive Störung attestiert werden.

    Seit dem Suizidversuch seines Sohnes Anfang 2012 sei nicht auszuschliessen, dass es auch zur Entwicklung einer depressiven Anpassungsstörung gekommen sei, die auch im Austrittsbericht der C.___ anlässlich der stationären Behandlung auf der Diagnoseliste an erster Stelle aufgeführt worden sei. Auch der beschriebene Verlauf der stationären Behandlung spreche für eine Anpassungsstörung, weshalb die an zweiter Stelle aufgeführte Diagnose einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom nicht nachvollzogen werden könne. Insbesondere der Satz im Verlauf: „Der Patient wirkte sehr motiviert, übernahm viel Eigenverantwortung und suchte aktiv nach Lösungen, er verlässt die Klinik in stabilem Zustand" spreche gegen das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Vielmehr hätten die gesicherte Tagesstruktur sowie der Verzicht auf psychotrope Substanzen (abgesehen vom Methadon) zur Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beigeladenen geführt und zusätzlich gegen das Vorliegen der rezidivierenden depressiven Störung gesprochen.

    Zusammenfassend könne beim Beigeladenen aufgrund der anamnestischen Angaben, vorhandenen Akten sowie gegenwärtigen psychopathologischen Befunde und Ergebnisse der Urinuntersuchung eine Polytoxikomanie diagnostiziert werden. Bei gleichzeitig prämorbid fehlenden Hinweisen auf psychische Probleme mit Krankheitswert könne von einer primären Sucht ausgegangen werden, die sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen nicht nachhaltig einschränke (S. 8 f. Ziff. 6).

    Der Beigeladene sei unter den vielen psychotropen Substanzen nicht leistungsfähig. Unter der Substitutionstherapie mit Methadon sei allerdings von einer vollen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seinem Bildungsniveau entsprechend auszugehen. Der Beigeladene sei aus sozialmedizinischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 9 Ziff. 7).

    Der Beigeladene brauche primär eine Suchtbehandlung. Falls er täglich wie anlässlich der Urinanalyse mehrere Drogen einnehme, sollte dringend eine stationäre Entzugsbehandlung und Anpassung der Methadon-Dosis erfolgen. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit, allerdings spätestens nach dem stationären körperlichen Entzug (falls notwendig) auf übliche Art erfolgen. Es seien beim Beigeladenen keine Tatbestände festzustellen, welche für eine ungünstige Prognose bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit sprächen. Die Voraussetzung sei allerdings der Verzicht auf Suchtmittel und Optimierung der Methadon-Dosis. Unter Optimierung der Methadon-Dosis und Verzicht auf weitere Drogen könne dem Beigeladenen objektiv eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

    Beim Beigeladenen liege nicht eine Opioidabhängigkeit, sondern eine Polytoxikomanie vor. Eine Anpassungsstörung nach Suizid (richtig wohl: Suizidversuch) seines Sohnes von Anfang bis Mitte 2012 könne bestätigt werden. Gemäss Austrittsbericht der Reha-Klinik F.___ sei davon auszugeben, dass sich die Anpassungsstörung während der stationären Behandlung deutlich zurückgebildet habe. Eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Vielmehr leide der Beigeladene unter einer suchtbedingten Störung der Affekt- und Impulskontrolle (S. 10 Ziff. 8).


4.

4.1    Für die Zeit nach der Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 6/23) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

4.2    Die Ärzte der B.___ berichteten über die diversen stationären Aufenthalte des Beigeladenen in ihrer Klinik. So berichteten sie am 15. August 2013 über den Aufenthalt des Beigeladenen vom 16. Mai bis 17. Juli 2013 (Urk. 6/47/1-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- Status nach Virushepatitis B (Erstdiagnose 2005)

- Monoparese und Monoplegie einer unteren Extremität: residuelle Beinparese links nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen L4-S1 (zuletzt 2010)

    Am 21. November 2013 berichteten die Ärzte der B.___ über den erneuten Aufenthalt des Beigeladenen vom 17. bis 29. Oktober 2013 (Urk. 6/47/5-8), am 4. April 2014 über den Aufenthalt vom 10. Februar bis 21. März 2014 (Urk. 6/47/9-13) sowie am 22. Januar 2015 über den Aufenthalt vom 21. März bis 30. Juli 2014 (Urk. 6/47/14-19) und nannten jeweils im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen. Der erste Klinikeintritt Mitte Mai 2013 (rund drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___) sei aufgrund von Ängsten, Unruhe und Schlaflosigkeit vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt (Urk. 6/47/1-19, S. 1). Der Versicherte sei im Winter 2012/2013 Zeuge eines tödlichen Unfalls am Bahnhof E.___ geworden. Seither habe er ausgeprägte Durchschlafstörungen, leide unter Alpträumen, Nachtschweiss, Angstattacken und Herzrasen. Die Erinnerungen daran drängten sich ihm auf und er müsse dadurch die Situation immer wieder erleben, was bei ihm Angst hervorrufe. Er sei schreckhafter geworden. Es lägen eine mittelschwere Störung der Konzentration und Merkfähigkeit, schweres Gedankendrängen und Grübeln, generalisierte, unspezifische Ängste und attackenartige Angstzustände mit Flashbacks vor. Formalgedanklich sei er verlangsamt und eingeengt auf das stattgehabte Trauma, im Affekt niedergestimmt, hoffnungslos, affektarm. Es bestünden eine Antriebsminderung und Hemmung, ein sozialer Rückzug, Durchschlafstörungen und Alpträume; psychomotorisch sei er unruhig (S. 2). Der Versicherte sei nach einer Stabilisierung nach Hause ausgetreten zur Vorbereitung der aufgegleisten stationären PTBS-Behandlung ab Juli 2013 in der Klinik G.___ (S. 3 und S. 6).

    Nach Austritt aus der Klinik G.___ im September 2013 erfolgte der Wiedereintritt bei der B.___ im Oktober 2013 bei Aggravation der Ängste und Schlaflosigkeit (S. 5 f.). Hinsichtlich der bekannten Abhängigkeitserkrankung habe während des letzten Aufenthalts und auch gegenwärtig ein eher sporadischer Konsum von Opioiden mit allerdings deutlicher Gefährdung von Rückfällen bestanden, da bezüglich der PTBS ein erheblicher Leidensdruck vorliege (S. 6). Der übrige psychische Befund war vergleichbar mit demjenigen im Mai/Juni 2013.

    Der dritte Aufenthalt in der B.___ im Februar/März 2014 erfolgte aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit suizidaler Einengung bei zunehmenden Flashbacks und neu aufgetretenem Stimmenhören im Rahmen der bekannten PTBS (S. 9 f.). Nebst den bereits bekannten Befunden wurden inhaltliche Denkstörungen, Verfolgungsgefühl, Wahnwahrnehmung, Beeinträchtigungswahn durch Verstorbenen erhoben sowie Sinnestäuschungen im Sinne von imperativen Stimmen, die den Versicherten zum Suizid drängten (S. 11). Der Versicherte sei in der Behandlung compliant, es bestehe jedoch ein schwer durchbrechbares Vermeidungsverhalten und eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Affektregulation und im Zusammenhang damit ein rezidivierender Suchtdruck (S. 12). Von der Station A2 für Akutpsychiatrie wurde der Versicherte im März 2014 an das Zentrum für Integrative Psychiatrie, Impulskontrollstörungen, überwiesen, wo er bis 30. Juli 2014 blieb (S. 14).

4.3    Die Ärzte der B.___ berichteten am 16. März 2015 sodann über den Aufenthalt des Beigeladenen vom 30. Januar bis 17. Februar 2015 (Urk. 6/47/20-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

- Status nach Virushepatitis B (Erstdiagnose 2005)

- Schlafapnoe-Syndrom

- Monoparese und Monoplegie einer unteren Extremität: residuelle Beinparese links nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen L4-S1 (zuletzt 2010)

    Sie führten aus, dass der Eintritt des Beigeladenen in die Klinik freiwillig aufgrund von zunehmenden Suizidgedanken mit begleitenden Angst- und Panikattacken vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit langjähriger Opiatabhängigkeit erfolgt sei. Seit November vergangenen Jahres sei es dem Beigeladenen zunehmend schlechter gegangen, er habe damals und im Dezember jeweils einen Suizidversuch in Form von Tablettenintoxikation unternommen. Ein Kollege habe ihn jeweils gefunden und ihm Salzwasser zu trinken gegeben, woraufhin er den Mageninhalt erbrochen habe. Seine Medikamente habe er in letzter Zeit nur unregelmässig eingenommen, stattdessen habe er wieder vermehrt Heroin geraucht, welches seine schlechten Gedanken kurzzeitig verdrängt habe.

    Der Beigeladene berichte, seit 2010 psychisch erkrankt zu sein, damals habe er begonnen Heroin zu konsumieren, sei aber alsbald mit Methadon substituiert worden. In letzter Zeit habe er wieder vermehrt Heroin geraucht, er nehme keine anderen Drogen und trinke keinen Alkohol. Seit einem tödlichen Zugunfall, den er beobachtet habe, leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Schlafstörungen und Vermeidungsverhalten (S. 2).

    Bei Eintritt sei der Beigeladene wach und voll orientiert gewesen, formalgedanklich eingeengt mit starker Tendenz zum Grübeln. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit sei stark eingeschränkt, gelegentlich bestünden paranoide Gedanken. Es bestehe zudem ein Hören von kommentierenden, weniger imperativen Stimmen. Affektiv sei er niedergestimmt und depressiv. Es bestünden diffuse Ängste, teilweise Panikattacken sowie ein Aufräumzwang zuhause. Der Schlaf sei sehr schlecht und durch Ein- und Durchschlafstörungen gestört, sonst bestünden keine vegetativen Störungen (S. 3 oben).

    Zu Beginn der Behandlung sei die zuvor etablierte Fixmedikation mit Seroquel, Invega und Remeron verordnet und die zuvor ambulant verordnete Substitutionstherapie mit Methadon fortgeführt worden. Bei Bedarf habe der Beigeladene auf Seroquel und Truxal zur Schlafförderung zurückgreifen können. Der Beigeladene habe sich problemlos in das stationäre Setting integrieren und schon bald ein Vertrauensverhältnis zum Behandlungsteam aufbauen können. Der Eintritt habe beim Beigeladenen für Sicherheit und alsbald zur psychopathologischen Stabilisierung geführt. Die Stimmung habe sich in der Gesamtschau unter anhaltenden geringen Schwankungen deutlich verbessert. Der Beigeladene habe im Verlauf zunehmend aufgehellter und schwingungsfähiger gewirkt, wobei eine gewisse affektive Verflachung bestehen geblieben sei. Rückfälle in vorherige Konsummuster seien während der Behandlung nicht beobachtet worden. Am 17. Februar 2015 sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung der Austritt in die gewohnten Verhältnisse erfolgt (S. 4).

    Der Beigeladene schreibe die posttraumatische Belastungsstörung einem von ihm beobachteten Zugunglück 2010 (richtig wohl: 2013) zu. Der Leistungsknick sei jedoch lange vorher erfolgt, so dass die Symptomatik hierdurch nicht ausreichend erklärt erscheine. Es bestehe zudem eine komorbide Opiatabhängigkeit und Benzodiazepinabhängigkeit sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain. Es werde dringend eine betreute Wohnform empfohlen, da der Beigeladene im vergangenen Jahr immer wieder vor allem mit dem alleine Leben überfordert gewesen sei und in der Folge habe hospitalisiert werden müssen (S. 4 unten).

4.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Mai 2015 Stellung (Urk. 6/51) und führte aus, dass die vorliegend eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen vermöchten. Mit mehreren Austrittsberichten der B.___ sei im Wesentlichen weiterhin Kenntnis von psychischen Verhaltensstörungen durch multiple Substanzen, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu nehmen. Damit könne weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen werden.

4.5    Die Ärzte der B.___ berichteten am 10. August 2015 (Urk. 6/60) und führten aus, dass der Beigeladene seit dem 1. Januar 2010 (richtig wohl: 2015) im I.___ in ambulanter Behandlung sei. Sie nannten nebst den bereits bekannten Diagnosen neu eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen und führten aus, dass, seitdem der Beigeladene 2013 Zeuge eines Personenunfalls geworden sei, eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit Flashbacks, Albträumen und Vermeidung von auslösenden Situationen entsprechend einer posttraumatischen Belastungsstörung beobachtet werde. Eine traumafokussierte Therapie in der Klinik G.___ habe anfangs Entlastung gebracht, längerfristig habe der Beigeladene keine ausreichende Stabilität erreichen können. Zusätzlich seien im Beurteilungszeitraum intermittierend deutliche Stimmungstiefs mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit bis hin zu Suizidgedanken und suizidalen Handlungen aufgetreten. Erschwerend seien akustische Halluzinationen hinzugekommen, unter denen der Beigeladene einen hohen Leidensdruck entwickelt habe. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden und des bisherigen Verlaufs mit mehrfachen Langzeithospitalisationen liege eine deutliche Zustandsverschlechterung seit Einreichen des IV-Antrages 2012 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vor.


5.

5.1    Gestützt auf die angeführten ärztlichen Berichte lassen sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen und insbesondere seine Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.

    So ging Dr. A.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.4) einerseits davon aus, dass keine Belege für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung und auch sonst keine Hinweise auf prämorbid vorbestehende psychische Probleme mit Krankheitswert gegeben seien. Relevante psychische Erkrankungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden. Andererseits führte Dr. A.___ bei der Anamnese und Krankheitsentwicklung aus, dass die psychischen Probleme beim Beigeladenen wegen Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern angefangen hätten und er mit 22 Jahren – während der Trennung der Ehefrau und Wegnahme des Kindes durch die Behörden - das erste Mal Heroin konsumiert habe (Urk. 6/19 S. 6). Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig.

    Weiter ging Dr. A.___ davon aus, dass der Beigeladene nach der Ausweisung aus der Schweiz im Heimatland über einige Jahre drogenabstinent geblieben sei und ohne therapeutische Behandlung gelebt habe, was für Persönlichkeitsressourcen spreche. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der Beigeladene anlässlich der Untersuchung explizit angab, im Heimatland „nur“ Alkohol konsumiert zu haben. Dass es sich beim Konsum von Alkohol – je nach Menge – auch um eine Droge mit bewusstseinsbeeinträchtigender Wirkung handeln kann, muss nicht weiter ausgeführt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Durchführung einer professionellen psychiatrischen Therapie in J.___ allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Das Gutachten von Dr. A.___ vermag bereits nach dem Gesagten aufgrund der Widersprüchlichkeiten in sich nicht zu überzeugen. Zudem würdigte Dr. A.___ den vom Beigeladenen erwähnten Zugunfall am Bahnhof E.___ nicht näher und machte auch keine diesbezüglichen Ausführungen. Obwohl dieser Unfall gemäss den Einschätzungen der B.___ rund drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___ zu einem ersten Klinikaufenthalt führte (vgl. E. 4.2).

5.2    Angesichts der vielen stationären Aufenthalte des Beigeladenen in der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3 und E. 4.5) sowie den in den Berichten erwähnten attackenartigen Angstzuständen mit Flashbacks (Urk. 6/47 S. 2), der Schlaflosigkeit, des Herzrasens, der Schweissausbrüche, der Alpträume (S. 6), des Hörens der Stimme des Unfallopfers (S. 7) und der Suizidversuche des Beigeladenen erscheint die Einschätzung der Ärzte der B.___, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger/schwerer Episode attestiert wurden, auch unter Berücksichtigung des Suchtgeschehens und der Rechtsprechung nicht als derart abwegig, als dass sie nicht näher geprüft werden müsste. So finden sich in den Akten neben dem Auftreten der soeben genannten Beschwerden durchaus auch einige belastende Ereignisse des Beigeladenen (Tod mehrerer Enkel, Suizidversuche der Söhne), welche die Kriterien gemäss ICD10 F43.1 zu erfüllen vermögen. So wird eine posttraumatische Belastungsstörung anerkannt, wenn sie als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1).

    Anzufügen bleibt, dass die Ärzte der B.___ jedoch auch erwähnten, der Leistungsknick des Beigeladenen sei bereits lange vor 2013 erfolgt, so dass die Symptomatik hierdurch nicht ausreichend erklärt erscheine (vgl. vorstehend E. 4.3). Jedenfalls liegen gemäss der B.___ neben dem weiterhin bestehenden Suchtgeschehen auch nennenswerte psychiatrische Diagnosen vor.

5.3    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).

5.4    Es ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob das Suchtgeschehen auch unter Berücksichtigung der weiteren psychiatrischen Diagnosen in Sinne der erwähnten Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Diese Frage kann jedoch weder durch das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) noch durch die restlichen medizinischen Akten beantwortet werden.

    Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ als zumindest erklärungsbedürftig vor allem in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sowie die Auswirkungen des Substanzgebrauchs. Dessen Verwendung als Vergleichsbasis im Rahmen einer Neuanmeldung - würde die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2013 bejaht - ist daher bereits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der B.___ können ebenfalls keine genügenden Rückschlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beigeladenen gezogen werden, da der letzte Bericht von August 2015 datiert und insbesondere keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Suchtmittelkonsum erfolgte (E. 4.5). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der B.___ bilden entsprechend ebenfalls keine genügende Beurteilungsgrundlage.

5.5    Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist - was in casu der Fall ist (vgl. E. 5.1-5.4).

    Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen und somatischen (erwähnt werden beispielsweise in den Berichten der B.___ (vgl. E. 4.2-4.3) eine Monoparese und Monoplegie einer unteren Extremität: residuelle Beinparese links nach mehreren Wirbelsäulen-Operationen L4-S1 zuletzt 2010, aber auch eine chronische Schmerzstörung (vgl. E. 3.2), zu deren Folgen sich in den Akten keine medizinischen Einschätzungen finden) Gesundheitszustand in Form eines polidisziplinäres Gutachtens abkläre und danach erneut über das Leistungsbegehren des Beigeladenen entscheidet. Dabei ist allenfalls auch – bei Bestätigung der Diagnosen einer PTBS – eine Indikationsprüfung vorzunehmen (BGE 142 V 342).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung ist der Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach