Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00427


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 30. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1951, meldete sich am 18. Mai 1994 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. Juli 1995 (Urk. 7/24) einen Rentenanspruch.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 11. November 1999 unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen sowie Diabetes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 (Urk. 7/36 = Urk. 7/37) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/41) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Februar 2001 (Urk. 7/54, Prozess Nr. IV.2000.00175) ab und überwies die Akten an die IV-Stelle, damit diese überprüfe, ob nach Verfügungserlass eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

1.3    In Nachachtung dieses Urteils klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2001 (Urk. 7/72 = Urk. 7/73 = Urk. 7/74) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2001 zu.

    Am 2. Oktober 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/88).

1.4    Im Rahmen einer im Mai 2004 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/94) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Dezember 2005 erstattet wurde (Urk. 7/111). Mit Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 7/130) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf.

1.5    Am 25. September 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Herzoperation erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/136 = Urk. 7/137). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/146, Urk. 7/154) mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/160 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

    

2.    Der Versicherte erhob am 14. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab Juli 2015 zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die koronare Bypass-Operation im Juli 2014 aus medizinischer Sicht nicht zu einer langandauernden Verschlechterung der Erwerbstätigkeit geführt habe. Den ärztlichen Berichten zufolge sei der Eingriff komplikationslos erfolgt und die postoperativen Rehabilitationsmassnahmen hätten einen guten Verlauf gezeigt, so dass von einer Besserung der kardialen Situation auszugehen sei. Zudem liege kein Ausnahmefall einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen würde (S. 2). Eine Depression sei objektiv nicht ausgewiesen. Ausserdem sei die empfohlene Operation des Karpaltunnelsyndroms (noch) nicht durchgeführt worden. Von diesem Eingriff könne eine deutliche Verbesserung der lokalen Situation bezüglich Gefühlsstörung und Schmerzen erwartet werden. Nach einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen sei es dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit liege keine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der letzten Verfügung vom 27. September 2006 vor (S. 3).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass es im Vergleich zur Begutachtung durch das Y.___ im Dezember 2005 zu einer vielschichtigen Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit gekommen sei, welche sich negativ auf seine Leistungsfähigkeit auswirke (S. 4 Ziff. 1.3). Zudem liege eine degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule (LWS) vor und die Schmerzen und die Kraftlosigkeit am rechten Arm bestünden trotz der Operation des Karpaltunnelsyndroms im Frühling 2015 weiter. Die Operation habe somit entgegen der Einschätzung der Y.___-Gutachter nicht zu einer deutlichen Besserung geführt. Unrichtig sei damit auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Operation des Karpaltunnelsyndroms (noch) nicht durchgeführt worden sei. Neu sei auch ein Schlaf-Apnoe-Syndrom ausgewiesen. Somit sei es seit der letzten Verfügung zu einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 4 f. Ziff. 1.4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 7/130) wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).


3.

3.1    Der mit Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 7/130) erfolgten Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 6. Dezember 2005 (Urk. 7/111) zugrunde.

    Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 f. Ziff. 4.1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- panvertebrales lumbal betontes Schmerzsyndrom bei:

- diskreten degenerativen Veränderungen der LWS

- Fehlhaltung der Wirbelsäule durch Insuffizienz der Rücken- und Bauchmuskulatur sowie ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung

- Karpaltunnelsyndrome beidseits; rechts mittelschwer, links mässiggradig

- sensible Polyneuropathie an den Füssen, wahrscheinlich diabetisch

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buffetgehilfe respektive als Hausdienstangestellter in einem Spital sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Diese Einschränkung ergebe sich einerseits somatisch als Folge der Karpaltunnelsyndrome, andererseits sei aus psychiatrischer Sicht infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung von einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit und einer verminderten Kraftentfaltung und Ausdauer auszugehen (S. 27 unten Ziff. 5). Es werde die Fortführung der psychiatrischen Behandlung und eine operative Karpalkanalspaltung empfohlen. Von diesem Eingriff könne eine deutliche Verbesserung der lokalen Situation bezüglich Gefühlsstörung und Schmerzen erwartet werden. Hinsichtlich der Polyneuropathie sei eine optimale Einstellung der Stoffwechselsituation unerlässlich. Nach Durchführung dieser Massnahmen ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aus der psychiatrischen Diagnose (S. 28 Ziff. 6).

3.2    In der Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 7/130) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Mitte 2004 eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb sie die bisher ausgerichtete Rente aufhob.


4.

4.1    Aus dem Bericht des Stadtspitals Z.___, Klinik für Herzchirurgie, vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/140/6-8) geht hervor, dass am 9. Juli 2014 aufgrund einer koronaren Dreigefässerkrankung eine dreifache aorto-koronare Bypass-Operation durchgeführt wurde. Als Nebendiagnose nannten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ unter anderem ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1).

    Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand zur weiteren kardialen Rehabilitation in die A.___ überwiesen werde. Für drei Monate postoperativ sollten keine schweren Lasten getragen werden, um die Heilung des Sternums nicht zu gefährden (S. 2 Mitte).

4.2    Der Beschwerdeführer war vom 16. bis 29. Juli 2014 in der A.___ hospitalisiert. Ein Arzt der A.___ nannte im Bericht vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/140/9-11) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):

- koronare Dreigefässerkrankung

- dreifacher aorto-koronarer Bypass

- Gastritis mit Helicobacter pylori

- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom

- Diabetes mellitus Typ 2

- Verdacht auf Schlaf-Apnoe Syndrom

    Der Arzt führte aus, dass für drei Monate postoperativ keine schweren Lasten getragen werden sollten, um die Heilung des Sternums nicht zu gefährden (S. 2 Mitte).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie sowie Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Bericht vom 20. November 2014 (Urk. 7/140/14) aus, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr zwölf Jahren wegen seines Diabetes mellitus bei ihm in Behandlung sei. Der Diabetes mellitus Typ II bestehe seit 1990 und sei seit 1994 insulinpflichtig. Als Sekundärschaden bestehe eine Nephropathie seit 2005. Aus diabetologischer Sicht bestehe kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.

4.4    In seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/143) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass er den Beschwerdeführer seit August 2014 behandle, und nannte rezidivierende depressive Störungen, mittelgradig (ICD-10 F33.1), als psychiatrische Diagnose (S. 1 Mitte).

    Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer über vermehrte Einschränkungen in seinen Gedächtnisfunktionen klage, der Mini Mental Status sei mit 29 Punkten jedoch ohne Befund. Der Beschwerdeführer beschreibe sich als oft niedergeschlagen, kraftlos, im Antrieb vermindert, freudlos und perspektivenlos. Er leide unter Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen und Auffassungsstörungen (er könne zusammenhängende Inhalte im TV nur beschränkt erfassen). Er habe Mühe, die somatischen Einschränkungen und die damit verbundenen Verluste früherer Aktivitäten zu verarbeiten, klage über tägliche Schmerzen links thorakal, im Rücken, an den Beinen sowie über häufige Kopfschmerzen, Schwindel, Magendruck sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Dr. C.___ legte dar, dass kein Hinweis auf psychotische Symptome bestehe und sich der Beschwerdeführer von Suizidalität distanziere. Er komme trotz Medikamenten nur ungenügend aus der depressiven Stimmungslage und sei von seiner psychischen Befindlichkeit und seinem Antrieb her nicht in der Lage, überbrückend bis zur Pensionierung wieder eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Es werde eine 100%ige Rente empfohlen (S. 2).

4.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015 (Urk. 7/144/5-9) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit November 2011 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei

- Coccygodynie

- Nacht- und Belastungsschmerzen

- Diskuprotrusion L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits, L5/S1 ähnlich, Osteochondrose erosiv L5/S1 (MRI vom 3. September 2014)

- klinisch Coxarthrose

- radiologisch geringgradig ausgebildet

- Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont, Operation geplant

- Diabetes mellitus Typ II, behandelt mit Insulin und Metformin

- koronare Dreigefässerkrankung

- dreifacher aorto-koronarer Bypass 9. Juli 2014

- arterielle Hypertonie, behandelt

- deutliche depressive reaktive Komponente

    Dr. D.___ führte aus, dass im Frühling 2015 eine Karpaltunnelsyndrom-Operation geplant sei. Physiotherapie mit Haltungskorrektur, Weichteilbehandlung, Elektrotherapie, Kraftausdauertraining und Abgabe eines Heimprogrammes sei im September 2014 durchgeführt worden, leider ohne grossen Erfolg. Eine epidurale Infiltration könnte versucht werden, allerdings würde das die diabetische Stoffwechsellage verschlechtern. Ebenfalls könnte ein Behandlungsversuch mit Lyrica gemacht werden (Ziff. 1.5).

    Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie habe dem Beschwerdeführer nie Zeugnisse ausgestellt, weshalb sie auch nicht wisse, seit wann die Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei auch für eine bestens, behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

4.6    Gemäss Feststellungsblatt vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/145) schloss Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Beurteilung vom 11. März 2015 aus den genannten Berichten, dass keine Änderung des Gesundheitsschadens vorliege. Der Beschwerdeführer sei in angepassten Tätigkeiten wie Hausdienst, Herstellung und Verkauf von Lebensmitteln zu 70 % arbeitsfähig (S. 4).

    Med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, schloss sodann gemäss Feststellungsblatt vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/145) in seiner Beurteilung vom 12. März 2015 aus den genannten Berichten, dass versicherungspsychiatrisch keine wesentliche Änderung seit 2005 vorliege (S. 4 unten f.).

4.7    Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/156) wiederum rezidivierende depressive Störungen, mittelgradig (ICD-10 F33.1, S. 1 Mitte). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer trotz adäquater Medikation weiterhin niedergeschlagen, erschöpft, geschwächt, freudlos, sorgenvoll und im Antrieb vermindert sei. Der Beschwerdeführer habe existentielle Ängste, zum Teil sehr verzweifelte Gefühle, fühle sich perspektivenlos. Er klage über Konzentrationsstörungen und Auffassungsstörungen, habe Mühe auch nur kurze Zeitungstexte zu lesen und wiederzugeben. Häufig habe er Kopfschmerzen und Schwindel und habe öfters Sterbenswünsche, distanziere sich aber von unmittelbarer Suizidalität. Der Beschwerdeführer klage über subjektive Merkfähigkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten, aber es sei keine dementielle Entwicklung im engeren Sinn objektivierbar. Es bestehe kein Hinweis auf psychotische Symptome im Sinne von Wahrnehmungsstörungen oder Wahngedanken. Dr. C.___ legte dar, dass trotz Behandlung seit Monaten die depressive Symptomatik im Vordergrund stehe (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer komme trotz Psychopharmaka nur ungenügend aus seiner depressiven Stimmungslage, die sein Leben und seine zwischenmenschlichen Beziehungen nun seit längerer Zeit sehr präge. Es sei deshalb von seiner psychischen Befindlichkeit und von seinem Antrieb her auch nicht in der Lage gewesen, überbrückend bis zur Pensionierung wieder eine neue Tätigkeit aufzunehmen (S. 2 unten).

4.8    In seinem – nach Verfügungserlass vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) erstellten – Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 3) stellte Dr. C.___ bei gleich gebliebener Diagnose und Psychostatus (vgl. vorstehend E. 4.7) fest, dass beim Vergleich der Befunde mit denjenigen des Y.___-Gutachtens vom Dezember 2006 (richtig: 2005) von einer Verschlechterung zu sprechen sei. Die Stimmungslage sei damals nahezu ausgeglichen gewesen, es hätten keine Hinweise auf eine relevante depressive Störung bestanden. Damals hätten sich keine Defizite in Gedächtnisfunktionen und Konzentration gefunden. Jetzt sei der Beschwerdeführer sehr in seinen Aktivitäten und in seinem sozialen Bezug eingeschränkt, bei geringen Anstrengungen im Haushalt klage er über eine rasche ausgeprägte Ermüdung beziehungsweise Erschöpfung. In all diesen Bereichen sei deshalb eine langfristige Verschlechterung festzustellen (S. 2 unten).


5.

5.1    Im Y.___-Gutachten vom Dezember 2005 (vgl. vorstehend E. 3.1) wurde in somatischer Hinsicht ein panvertebrales lumbal betontes Schmerzsyndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen der LWS sowie Fehlhaltung der Wirbelsäule durch Insuffizienz der Rücken- und Bauchmuskulatur sowie ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung, Karpaltunnelsyndrome beidseits sowie eine sensible Polyneuropathie diagnostiziert.

    Der Beschwerdeführer musste sich im Juli 2014 aufgrund einer diagnostizierten koronaren Dreigefässerkrankung einer dreifachen aorto-koronaren Bypass-Operation unterziehen (vgl. vorstehend E. 4.1). Diese verlief problemlos und die Rehabilitation war erfolgreich (vgl. vorstehend E. 4.2). Der Beschwerdeführer war bezüglich der Herzkrankheit lediglich dahingehend eingeschränkt, als dass er drei Monate postoperativ keine schweren Lasten tragen sollte (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2).

    Dr. D.___ diagnostizierte im Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 4.5) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Coccygodynie, Nacht- und Belastungsschmerzen sowie einer Diskuprotrusion L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits, L5/S1 ähnlich, Osteochondrose erosiv L5/S1 gestützt auf ein MRI vom September 2014. Im genannten MRI (vgl. Urk. 7/144/11-12) zeigte sich denn auch eine leichtgradige degenerative Veränderung der LWS. Das chronische lumbospondylogene Syndrom liegt somit unverändert vor.

    Ferner diagnostizierte Dr. D.___ im Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 4.5) ein Karpaltunnelsyndrom und führte hierzu aus, dass im Frühling 2015 eine Karpaltunnelsyndrom-Operation geplant sei. Bereits im Y.___-Gutachten wurde eine operative Karpalkanalspaltung empfohlen. Von diesem Eingriff wurde eine deutliche Verbesserung der lokalen Situation bezüglich Gefühlsstörung und Schmerzen erwartet (vgl. vorstehend E. 3.1). Diese Operation ist jedoch, soweit ersichtlich, noch nicht durchgeführt worden.

    Die noch im Y.___-Gutachten diagnostizierte sensible Polyneuropathie wurde in den aktuellen Berichten nicht mehr erwähnt. Dass die von Dr. D.___ im Februar 2015 neu diagnostizierte klinische, radiologisch geringgradig ausgebildete Coxarthrose als auch die behandelte arterielle Hypertonie (vgl. vorstehend E. 4.5) wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, wurde nicht hinreichend begründet. Das Gleiche gilt für den vom Arzt der A.___ im Juli 2014 diagnostizierten Verdacht auf ein Schlaf-Apnoe Syndrom (vgl. vorstehend E. 4.2), zumal er keine Arbeitsunfähigkeit attestierte.

    In somatischer Hinsicht hat sich demnach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 7/130) nicht wesentlich verändert.

5.2    Die noch im Y.___-Gutachten vom Dezember 2005 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 3.1) liegt gemäss den aktuellen Berichten nicht mehr vor. Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ als auch ein Arzt der A.___ nannten im Juli 2014 ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom als Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, der ihn seit zirka zwölf Jahren behandelt, nannte im November 2014 keine psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.3). Im Februar 2015 diagnostizierte Dr. D.___ eine deutliche depressive reaktive Komponente (vgl. vorstehend E. 4.5). Bei den genannten Diagnosen handelt es sich um keine auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Zudem verfügt Dr. D.___ nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb auf ihre diesbezügliche Einschätzung nicht abgestellt werden kann.


    Der Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte im Januar 2015 und im Januar 2016 rezidivierende mittelgradige depressive Störungen, die gemäss seiner Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.7). In den Befunden gab Dr. C.___ grösstenteils subjektive Klagen des Beschwerdeführers wieder. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit begründete er sodann auch nicht mit Einschränkungen, sondern mit der psychischen Befindlichkeit und dem Antrieb des Beschwerdeführers, mithin wiederum mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers. Die beiden Berichte von Dr. C.___ vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, rechtsprechungsgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3). Vorliegend erscheinen die therapeutischen Möglichkeiten bereits angesichts der niedrig dosierten Medikation (vgl. Urk. 7/156/2) als noch nicht ausgeschöpft, zumal diese gemäss Dr. C.___ keine Wirkung zeigten (vgl. vorstehend E. 4.4) und damit ein Wechsel angezeigt wäre. Ebenfalls erscheinen eine hochfrequente Therapie oder weitere stationäre Behandlungen als zumutbar. Die rezidivierenden mittelgradigen Episoden vermögen deshalb aus rechtlicher Sicht keine Invalidität zu verursachen.

5.3    Zum nachträglich eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) gilt, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

    Soweit davon auszugehen ist, dass diese Kriterien erfüllt sind, ist festzuhalten, dass auch hier Dr. C.___ beim Befund grösstenteils auf die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers abstellte. Insoweit Dr. C.___ geltend macht, die Defizite in Gedächtnisfunktionen und Konzentration hätten zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens noch nicht vorgelegen, ist festzuhalten, dass es sich auch hier um subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt. Was die geltend gemachten Gedächtnisfunktionen anbelangt, führte Dr. C.___ im Januar 2015 noch aus, der Mini Mental Status sei mit 29 Punkten ohne Befund gewesen (vgl. vorstehend E. 4.4) und im Januar 2016, es sei keine dementielle Entwicklung im engeren Sinn objektivierbar (vgl. vorstehend E. 4.7). Dieser Bericht vermag deshalb ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

5.4    Der Beschwerdeführer machte geltend, im Frühling 2015 sei eine Operation des Karpaltunnelsyndroms durchgeführt worden, weshalb die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin unrichtig sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Dabei stützte sich der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. D.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 4.5, vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.4) und verkannte, dass Dr. D.___ im genannten Bericht nur davon sprach, dass eine solche Operation im Frühjahr 2015 geplant sei. Diese Operation wurde jedoch, soweit ersichtlich, noch nicht durchgeführt (vgl. vorstehend E. 5.1). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet.

5.5    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach neuer Gerichtspraxis bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig ist, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2).

    Indem die Beschwerdegegnerin eine Indikatorenprüfung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt hat (vgl. vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 2 S. 2 f.), verkennt sie, dass die Prüfung von Standardindikatoren auf somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden anwendbar ist. Eine somatoforme Schmerzstörung liegt, wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.2), nicht mehr vor.

5.6    Aus den obigen Ausführungen folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Dezember 2005 nicht wesentlich verändert hat. Somit ist er in einer angepassten Tätigkeit wie Hausdienst, Herstellung und Verkauf von Lebensmitteln und damit auch in der letzten Tätigkeit am Imbissstand (vgl. Urk. 7/111 S. 23), welche er bis Oktober 2013 ausübte (vgl. Urk. 7/134/2), weiterhin zu 70 % arbeitsfähig.


6.

6.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.2    Nachdem dem Beschwerdeführer auch die angestammte Tätigkeit am Imbissstand weiterhin in einem Pensum von 70 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 5.6), rechtfertigt sich ein Prozentvergleich, welcher einen eindeutig rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ergibt.

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger