Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00428


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 7. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1964 geborene X.___ reiste 1986 in die Schweiz ein und war als angelernter Gipser bei der Y.___ tätig. Am 7. Juni 1996 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Wirbelsäulenproblematik nach einem am 20. Dezember 1993 erlittenen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 7/1). Am 19. Juli 1996 zog er seinen Antrag zurück, da er sich zusammen mit seiner Ehefrau selbständig gemacht habe (Urk. 7/5 und Urk. 7/6). Ab dem 1. Juli 1996 sei er im gemeinsam mit seiner Ehefrau eröffneten Gipsergeschäft (X.___ GmbH, ab 27. April 2004: X.___ AG [vgl. Urk. 7/180) als Geschäftsführer angestellt (vgl. Urk. 7/22/1). In der Folge wurde das Verwaltungsverfahren mit Mitteilung vom 23. Juli 1996 zufolge Rückzugs des Leistungsbegehrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 7/8).

1.2    Am 13. Juni 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut unter dem Hinweis auf die bereits bekannte Rückenproblematik zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an und beantragte Hilfsmittel sowie eine Rente (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 wurde ihm Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug) gewährt (Urk. 7/16). Am 11. Juni 2001 stellte der Versicherte sodann einen Antrag auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/17). Nach der Begutachtung des Versicherten durch Prof. Dr. Z.___, Chefarzt an der A.___ (Gutachten vom 23. April 2001 [Urk. 7/21/12-18]), einer Abklärung vor Ort für Selbständigerwerbende am 12. Oktober 2001 (Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2001 [Urk. 7/22]) sowie einer Abklärung für eine Hilflosenentschädigung am 23. Oktober 2001 (Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2001 [Urk. 7/23]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 (Urk. 7/25 und Urk. 7/28) ab dem 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Der Antrag auf Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2001 (Urk. 7/26/1-2) abgelehnt (vgl. Akzept des Versicherten vom 5. November 2001 [Urk. 7/26/3]).

1.3    Im Zuge der Ende 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. September 2004 die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 96 % ab Januar 2004 (Urk. 7/43; vgl. auch Urk. 7/42).

1.4    Am 23. Mai 2006 teilte eine angebliche Bekannte des Versicherten der IV-Stelle anonym per Telefon mit, der Versicherte arbeite, obwohl er eine Invalidenrente beziehe; er sei nicht nur im Büro tätig, sondern bediene beispielsweise auch die Spritzmaschine (Urk. 7/45). Im Rahmen der gleichentags eingeleiteten Rentenrevision tätigte die IV-Stelle diverse Abklärungen (vgl. Urk. 7/46). Am 25. Juli 2006 erhielt sie erneut einen anonymen Telefonanruf mit dem Hinweis, der Versicherte verrichte auf den Baustellen schwere Arbeiten. Ausserdem laufe gegen die X.___ AG eine Untersuchung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) wegen zu Unrecht bezogener Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von 1 Mio. Franken (Urk. 7/50). Am 7. September 2006 reichte die IV-Stelle bei der Kantonspolizei wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug (unwahre Angaben) Strafanzeige gegen den Versicherten ein (Urk. 7/53). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die daraufhin eröffnete Strafuntersuchung gegen X.___ wegen Betruges etc. mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 ein (Urk. 7/71). Dagegen erhob die IV-Stelle mit Eingabe vom 10. Januar 2008 beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die zuständige Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen (Urk. 7/72). Mit Beschluss vom 6. März 2008 hob das Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung des Rekurses die Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2007 auf und wies die Akten zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurück (Urk. 7/84).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Februar 2008 [Urk. 7/80], Einwand vom 19. März 2008 [Urk. 7/85]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2008 die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Juli 2004 auf; gleichzeitig stellte sie den Erlass einer separaten Rückerstattungsverfügung hinsichtlich der in der Zeit ab Juli 2004 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 7/88). Die Rückerstattungsverfügung erging in der Folge am 30. Juli 2008 (Urk. 7/90, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/90). Gegen die Einstellungs- sowie die Rückerstattungsverfügung erhob der Versicherte am 13. September 2008 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte deren Aufhebungen sowie die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente (Urk. 7/93/3-9). Mit Urteil vom 27. Februar 2009 hob das hiesige Gericht sowohl die angefochtene Einstellungs- als auch die Rückerstattungsverfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurück. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um vorsorgliche Weiterausrichtung der Rentenleistungen gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2001 wies das Gericht hingegen ab (Urk. 7/100), sodass dem Versicherten keine Rente mehr ausgerichtet wurde (Urk. 7/101 und 7/106). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und veranlasste am 9. Juni 2011 eine Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/137). Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete das internistisch-rheumatologische Gutachten am 22. August 2011 (Urk. 7/150). Nachdem sich der Versicherte über eine respektlose Behandlung durch Dr. B.___ beklagt hatte (vgl. die Eingabe vom 2. August 2011 [Urk. 7/146]), nahm diese zu den Vorhalten am 29. August 2011 Stellung (Urk. 7/153). Die IV-Stelle zog die Untersuchungsakten der Kantonspolizei Zürich (Urk. 7/164/1-9, Urk. 7/165/1-303, Urk. 7/166/1-290 und Urk. 7/167/1-274) und die Buchhaltungsunterlagen der X.___ AG (Urk. 7/168/1-48 und Urk. 7/169/1-18) bei. Sodann veranlasste sie eine Abklärung beim Versicherten zu Hause (vgl. den Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende vom 26. Oktober 2012 [Urk. 7/171]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Januar 2013 [Urk. 7/173], Einwand vom 31. Januar 2013 [Urk. 7/183]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Juli 2004 auf und stellte in Aussicht, dass für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zur Sistierung der IV-Rente eine Rückerstattungsverfügung ergehen werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 7/211]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eventuell eine Teilrente, zuzusprechen beziehungsweise weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der vollständigen Strafuntersuchungsakten, sofern das Gericht nicht bereits aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss gelange, die Beschwerde sei abzuweisen; eventuell sei das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung beziehungsweise bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren (Urk. 6). In der Replik vom 7. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, die prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin auf Beizug der Strafuntersuchungsakten sowie auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens seien abzuweisen (Urk. 10). Am 12. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 12) und am 25. Januar 2016 (richtig: 2017) teilte sie mit, der Abschluss der Strafuntersuchung stehe bevor; es sei vorgesehen, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs erhoben werde (Urk. 14). Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (Urk. 13 und Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab April 2004 verbessert habe und ihm seither die ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer zu 100 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Gutachten sei nicht verwertbar, da zum einen ein orthopädisches Gutachten fehle (Urk. 1 S. 5) und zum anderen Dr. B.___ befangen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Insbesondere habe sie Fragen gestellt, welche nichts mit einer rheumatologischen Begutachtung zu tun hätten (Urk. 1 S. 6). Insbesondere sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Gipser abgeschlossen (Urk. 1 S. 7). Sodann habe sie sich nicht mit den Befunden früherer Ärzte auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9) oder sei ohne Rückfrage davon ausgegangen, der Beschwerdeführer leiste während seiner Arbeitstätigkeit verwertbare Arbeit (Urk. 1 S. 11).


3.    Dr. B.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 22. August 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/150 S. 96):

- Lumbovertebrales bis intermittierend lumboradikuläres Syndrom links bei

- einer grossen Diskushernie L4/L5 links (ED 01/1994) mit

- möglicher Einengung des Recessus lateralis links mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 links und

- Status nach vier lumbalen Operationen

- Hemilaminektomie L4/L5 links am 9.2.1994

- Re-Hemilaminektomie L4/L5 links am 31.1.1996

- Re-Fenestration und Mikrodiskektomie L4/L5 links am 7.9.1998

- Dekompression und Spondylodese L4/L5 am 19.9.2003 und

- Sturz auf das linke Bein und den Rücken von einem Dreitritt am 20.12.1993

- mit gutem Sitz des Osteosynthesematerials und leichten narbigen Veränderungen im Bereich des Foramen intervertebrale L4/L5 links und entlang des Recessus der Nervenwurzel L5 links ohne Neurokompression

- MRI 7/2011

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie (Urk. 7/150 S. 96) unter anderem intermittierende Schulterschmerzen links bei Status nach arthroskopischer Behandlung am 16. April 2008 mit Débridement der Rotatorenmanschette und Acromioplastik wegen schmerzhaftem Impingement bei eingeengtem Defilee mit normalem Röntgenbefund der linken Schulter (7/2011).

Dr. B.___ hielt im Gutachten fest, der Beschwerdeführer sei ein kräftiger, 47-jähriger Mann. Er klage seit Jahren über lumbovertebrale bis intermittierend lumboradikuläre Schmerzen links. Er gebe an, dass er wegen der Beschwerden nicht lange sitzen könne, weil sonst die Schmerzen zunähmen. In früheren ärztlichen Untersuchungen habe er auch angegeben, dass er nur geringe Gewichte tragen könne. Dazu habe er in der aktuellen Untersuchung keine Angaben mehr gemacht. In der klinischen Untersuchung seien die Adipositas Grad I und die leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) in der Lateralflexion beidseits und in der Reklination die wesentlichsten Befunde. Radikuläre Zeichen würden fehlen. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine sehr gute Muskelmasse von 55 %. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 28. Juli 2011 zeige noch leichte narbige Veränderungen ohne Neurokompression. In der Blutuntersuchung finde sich kein wesentlicher Befund. Von den vier in seinem Blut untersuchten Medikamenten sei das Antihypertensivum Epril deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar. Dagegen hätten sich von den angegebenen Schmerzmitteln (Lyrica, Olfen und Ponstan) keine Spuren finden lassen. Die vorhandenen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der angegebenen Beschwerden erklären. Seine Beschwerden würden auch nicht mit den Videoaufzeichnungen der Kantonspolizei Zürich korrelieren. Aufgrund seiner Klagen in der Anamnese, den Videoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und der Laborabklärungen könne dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % attestiert werden. Dr. B.___ führte zudem an, ohne Kenntnis der medizinischen Anamnese wäre sie beim Betrachten der Videoaufnahmen niemals auf die Idee gekommen, der Beschwerdeführer sei viermal lumbal operiert worden und beziehe seit dem 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente wegen eines Rückenleidens. Sie habe vielmehr einen Mann beobachtet, der sich kraftvoll bewege und konzentriert und ausdauernd arbeite. Er toleriere auch ergonomisch sehr ungünstige Stellungen seines Rückens problemlos (Urk. 7/150 S. 97).

Die Gutachterin wies schliesslich darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung angegeben, regelmässig wesentlich länger als 40 Wochenstunden zu arbeiten. Meist arbeite er ohne Mittagspause von Montag bis Freitag ganztags von 06.00 Uhr morgens bis 17.45 Uhr abends und halbtags auch am Samstag. Manchmal ruhe er mittags eine halbe Stunde lang liegend aus (Urk. 7/150 S. 98). In der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. Rückwirkend betrachtet stellte Dr. B.___ fest, habe sich die gesundheitliche Situation durch die vierte lumbale Operation am 19. September 2003 offensichtlich deutlich gebessert. Sechs Monate danach, also ab April 2004, sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit wieder ganztags uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, ohne vermehrte Pausen (Urk. 7/150 S. 99).


4.    

4.1    Das Gutachten von Dr. B.___ vom 22. August 2011 (Urk. 7/150) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte Dr. B.___ sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vorakten. Sie legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten erweist sich somit grundsätzlich als beweistauglich.




4.2

4.2.1    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits aufgrund der häufigen Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin sei von einer Befangenheit von Dr. B.___ auszugehen (Urk. 1 S. 5), ist zu allgemein gehalten, um unter dem Titel formelle Ablehnungsgründe behandelt werden zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Urteil 8C_354/2016 des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1).

Hinweise auf eine persönliche Befangenheit von Dr. B.___ sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorwürfe, Dr. B.___ sei gegenüber dem Beschwerdeführer unprofessionell und respektlos gewesen (Urk. 1 S. 5), habe auf inquisitorische Art Fragen gestellt, welche nicht im Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung gestanden hätten, und den Beschwerdeführer als Lügner und Betrüger hingestellt (Urk. 1 S. 6), lassen sich nicht erhärten. Dem Gutachten sind keine ungebührlichen Äusserungen über den Beschwerdeführer zu entnehmen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein „inquisitorisches“ Verhalten der Gutachterin. Vielmehr gehörte es zu ihren Aufgaben, dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen und dessen Antworten gegebenenfalls zu hinterfragen. Aufgrund des Auftrags des hiesigen Gerichts im Rückweisungsentscheid vom 27. Februar 2009 hatte sich die Gutachterin explizit zu den Ergebnissen der von der Kantonspolizei Zürich gestützt auf die damals geltenden strafprozessualen Bestimmungen in der Zeit zwischen dem 9. November 2006 und 6. Februar 2007 sowie zwischen dem 22. Juni und 3. Juli 2007 durchgeführten Observationen des Beschwerdeführers, namentlich auch zu den Videoaufnahmen, zu äussern (Urk. 7/100/16). Eine Stellungnahme zu allfälligen Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden auf der einen Seite und den aus den Observationen gewonnenen Erkenntnissen auf der anderen Seite wurde somit klarerweise erwartet, da der Verdacht im Raum stand, der Beschwerdeführer könnte gegenüber der Beschwerdegegnerin unwahre Angaben gemacht haben.

Dr. B.___ bezog sodann zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen am 29. August 2011 persönlich Stellung und führte unter anderem aus, sie habe die mit Zustimmung des Beschwerdeführers erstellte Tonaufnahme der Exploration nochmals abgehört und bestreite die Vorwürfe vehement. Diese würden jeglicher Grundlage entbehren. Vielmehr sei die Kooperation und Auskunftsbereitschaft des Beschwerdeführers verglichen mit anderen Exploranden äusserst gering gewesen. Sie habe zudem die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers so weit wie möglich zu erfassen versucht, was sie diesem explizit erklärt habe und was zu ihren Aufgaben gehöre. Im Übrigen habe sie dem Beschwerdeführer einzig Fragen gestellt, welche sie ihm Rahmen des Gutachtens benötigt habe (Urk. 7/153).

Nach dem Gesagten sind keine Ablehnungsgründe ersichtlich. Da der Beschwerdeführer auf das ausdrückliche Angebot von Dr. B.___, die Tonaufnahme zu edieren (Urk. 7/153), in seiner Beschwerde nicht eingegangen ist, drängen sich auch keine weiteren Abklärungen auf.

4.2.2    Der Umstand, dass kein orthopädischer Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt wurde, vermag an der Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. B.___ ebenfalls nichts zu ändern. Es trifft zu, dass das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin im Rückweisungsentscheid vom 27. Februar 2009 angewiesen hatte, ein neutrales fachärztliches (orthopädisches/rheumatologisches) Gutachten einzuholen (Urk. 7/100/16). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, es hätte eine orthopädische und eine rheumatologische Begutachtung vorgenommen werden müssen. Die Formulierung „orthopädisches/rheumatologisches“ Gutachten lässt Spielraum für mehrere Möglichkeiten; es wurde der Beschwerdegegnerin überlassen, in pflichtgemässer medizinischer Beurteilung zu entscheiden, ob rheumatologisch, orthopädisch, oder in beiden Fachdisziplinen zu begutachten sei. Im vorliegenden Fall stand die Abklärung der Einschränkungen zufolge der Lendenwirbelsäulenproblematik im Vordergrund. Mit dem Bewegungsapparat befassen sich sowohl Ärzte der Fachbereiche Orthopädie als auch der Rheumatologie, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass (allein) eine rheumatologische Begutachtung stattfand (vgl. dazu auch die Urteile 9C_793/2016 des Bundesgerichts vom 3. März 2017 E. 4.1.1 sowie 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.1.2), insbesondere nachdem der Beschwerdeführer bei der lumbalen Schmerzexazerbation im August/September 2009 sowie im Anschluss daran ebenfalls von Rheumatologen, Dres. med. C.___ und D.___, behandelt worden war (vgl. die Berichte des E.___ [Urk. 7/119/1-6]). Im Übrigen ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer aktuell geschilderten vollzeitlichen Arbeitstätigkeit für sein Geschäft (E. 4.3) nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Begutachtung durch einen Orthopäden weitere Erkenntnisse über die Arbeitsfähigkeit zu Tage fördern würde, weshalb darauf auch in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet werden kann.

4.2.3    Auch die Vorbringen bezüglich inhaltlicher Mängel des Gutachtens gehen fehl. Der Einwand, Dr. B.___ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Gipser abgeschlossen (Urk. 1 S. 7), erweist sich als unzutreffend (vgl. insbesondere Urk. 7/150 S. 2 „1-2 ½ Jahre Gipser gelernt, kein Fähigkeitszeugnis“ und Urk. 7/150 S. 98 „Danach erlernte er keinen Beruf“). Darüber hinaus erschliesst sich auch nicht, inwiefern für die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Belang sein sollte, ob die Gutachterin davon ausging, der Beschwerdeführer sei angelernter oder gelernter Gipser. Haltlos sind sodann die Vorbringen, Dr. B.___ habe tendenziöse, gar irreführende Angaben zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch andere Ärztinnen und Ärzte gemacht (Urk. 1 S. 8). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. F.___ hatte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zuhanden der Suva festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit im Büro ganztags zumutbar, allerdings mit häufigem Wechsel zwischen sitzender und stehender Tätigkeit und pro Halbtag mit einer zusätzlichen Erholungspause von 15 Minuten. Ebenfalls brauche er Pausen beim Autofahren nach etwa 30 Minuten. Kontrollarbeiten auf Baustellen seien nicht nur möglich, sondern wegen der wechselnden Belastung des Rückens sogar günstig (Urk. 7/40/25; vgl. die entsprechende Wiedergabe im Gutachten von Dr. B.___ [Urk. 7/150 S. 31]). Dass Dr. B.___ in ihrer Tabelle mit dem Titel „Arbeitsunfähigkeiten im Überblick“ (Urk. 7/150 S. 3) erwähnte, Dr. F.___ habe für Bürotätigkeiten eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit mit zusätzlichen Erholungspausen angegeben, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden; zum einen wies Dr. B.___ auf die notwendigen Erholungspausen und damit auf Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht hin, zum anderen dient eine tabellarische Darstellung meistens der besseren Übersichtlichkeit und geniesst daher selten Anspruch auf Vollständigkeit (was sich ja gerade darin widerspiegelt, dass Dr. B.___ die Stellungnahme von Dr. F.___ an anderer Stelle ausführlich zitierte [Urk. 7/150 S. 30-31]). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___, Leitender Arzt Orthopädie an der H.___ (vgl. Urk. 7/131/3-5, Urk. 7/134/13, Urk. 7/150 S. 3, Urk. 7/150 S. 54 f.), welche sich auf die Schulterproblematik bezog. Inwiefern es irreführend, ja sogar eine „böswillige Vorspiegelung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit“ sein sollte, sämtliche Arbeitsunfähigkeiten in einem Überblick festzuhalten (Urk. 1 S. 8), lässt sich nicht nachvollziehen, zumal Dr. B.___ sich mit den Einschätzungen der Dres. F.___ und G.___ an anderer Stelle auseinandersetzte (Urk. 7/150 S. 101). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich auch der Vorwurf, Dr. B.___ sei weder bezüglich der Diagnosen noch bezüglich der Befunde auf die Vorakten eingegangen (Urk. 1 S. 9) und habe sich nicht mit der Krankengeschichte auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 12), als nicht stichhaltig erweist. Zum einen hatte sich Dr. B.___ nicht mit sämtlichen in früheren ärztlichen Berichten je gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden auseinanderzusetzen, insbesondere da die Berichte bis zu zehn Jahre zurückreichten. Zum anderen teilte sie die fachärztlichen Einschätzungen der Dres. Z.___, F.___ und G.___ sogar (Urk. 7/150 S. 101), womit sich eine eingehendere Auseinandersetzung erübrigte. Auf die exakte Bezeichnung des Schmerzsyndroms im Lendenwirbelbereich kommt es sodann nicht an (vgl. die Vorbringen in Urk. 1 S. 9 f.), da sich die gestellten Diagnosen entsprechen beziehungsweise dieselbe Problematik beschreiben. Wesentlich ist vor allem, dass bei der Begutachtung keine radikulären Zeichen festgestellt werden konnten. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Beurteilungen des Hausarztes Dr. I.___ war entbehrlich, da es sich bei ihm um keinen Facharzt für Orthopädie oder Rheumatologie handelte und er sich vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte.

4.3    Was den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung anbelangt, erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als stringent und schlüssig. Dr. B.___ konnte aufgrund des von ihr erhobenen Befundes (Urk. 7/150 S. 90-94; unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer demonstrierten guten Beweglichkeit [vgl. Bilder in Urk. 7/150 S. 103]) weder das Ausmass noch die Dauer der angegebenen Beschwerden erklären, weshalb sie zum Schluss gelangte, es liege keine wesentliche Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit vor. Dies lässt sich ohne Weiteres mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geschilderten Tagesablauf vereinbaren. Er selbst gab an, er arbeite oft an allen Werktagen und halbtags auch am Samstag. Am 19. Juli 2011 (Dienstag) sei er gegen 06.00 Uhr ins Büro gegangen, habe seine Mitarbeiter in den Lieferwagen eingeladen und sei zur Baustelle in Ossingen gefahren, was etwa 20 Minuten gedauert habe. Auf der Baustelle sei er nur kurz geblieben und sei ins Magazin zurückgekehrt. Dann sei er zu seinem Hausarzt gefahren, von welchem er eine Schmerzspritze erhalten habe, was ihm helfe. Wie immer habe er das Mittagessen ausgelassen und sei mit dem Auto zur Baustelle in Wädenswil gefahren. Nach dem Parkieren habe er sich zunächst eine halbe Stunde lang im Auto liegend ausgeruht. Dann sei er etwa eine Stunde auf der Baustelle gewesen, wo er eine Sitzung mit der Bauleitung gehabt habe. Anschliessend sei er nach Hause gefahren, wo er im Büro bis um 17.45 Uhr gearbeitet habe. Anschliessend sei er in die Wohnung rauf gegangen (Urk. 7/150 S. 88).

Der fehlende Nachweis von Spuren der angegebenen Schmerzmittel (Lyrica, Olfen und Ponstan) im Blut des Beschwerdeführers kann überdies in dem Sinne gewürdigt werden, als dass eine Diskrepanz zwischen den angegebenen und den effektiven Schmerzen bestehen muss, was zumindest auf eine Verdeutlichungstendenz hinweist. Weshalb aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung nicht darauf geschlossen werden könnte, die Medikamente würden nicht regelmässig eingenommen (Urk. 1 S. 10), erscheint nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer selbst hatte gegenüber der Gutachterin mit Hinweis auf die bestehenden Schmerzen angegeben, morgens und abends je eine Tablette Ponstan 500 mg sowie Olfen 50 mg und dreimal täglich je eine Tablette Lyrica 50 mg einzunehmen (Urk. 7/150 S. 89). Am Untersuchungstag klagte er überdies über mehr Schmerzen als sonst (Urk. 7/150 S. 88). Zum Zeitpunkt der Blutentnahme, welche in der Praxis von Dr. B.___ erfolgte (vgl. Urk. 7/150 S. 95 und Urk. 7/143) und damit im Verlaufe des Vormittags des Untersuchungstages stattgefunden haben dürfte (vgl. die Bodygram-Messung, welche ebenfalls anlässlich der Begutachtung vom 20. Juli 2011 durchgeführt wurde und um 10.27 Uhr erfolgte [Urk. 7/144]), waren die Schmerzmittel jedenfalls nicht nachweisbar.

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit – somit auch in der Tätigkeit als Geschäftsführer – zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, er leiste während seiner Anwesenheit im Büro oder auf den Baustellen keine verwertbare Arbeit (Urk. 1 S. 11), vermag nicht zu überzeugen, zumal er dies bei der Befragung durch die Gutachterin nicht angeführt hatte und die Tätigkeit als Geschäftsführer andere Aufgaben beinhaltet als die Tätigkeit als Gipser, worauf später einzugehen ist (vgl. E. 4.4.4).

4.4

4.4.1    In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Begutachtung führte Dr. B.___ rückblickend aus, die gesundheitliche Situation habe sich durch die vierte lumbale Operation am 19. September 2003 offensichtlich deutlich gebessert. Sechs Monate danach, also ab April 2004, sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit wieder ganztags uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, ohne vermehrte Pausen (Urk. 7/150 S. 99). Zu diesem Schluss gelangte Dr. B.___ unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Arztberichte (vgl. Urk. 7/150 S. 39-79), des aktuellen Befunds (Urk. 7/150 S. 90-94) sowie der von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Observationen im Jahr 2006 und 2007 (vgl. Urk. 7/150 S. 76-78).

4.4.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Gutachterin gehe nicht im Detail darauf ein, welche Bewegungen oder welche Tätigkeiten aus den Videoaufzeichnungen nicht mit den Befunden, beziehungsweise mit den Diagnosen korrelieren würden (Urk. 1 S. 10). Man könne aus den gutachterlichen Schilderungen annehmen, der Beschwerdeführer sei stundenlang gefilmt worden, obschon es sich bei den Aufnahmen nur um jeweils einige Minuten gehandelt habe. Somit sei wiederum eine tendenziöse und voreingenommene Schilderung ersichtlich (Urk. 1 S. 10 f.).

4.4.3    Nach der vierten lumbalen Operation vom 19. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer von fachärztlicher Seite her durch Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, H.___, bis am 31. Dezember 2003 noch eine Arbeitsunfähigkeit von anfänglich 100 % und ab dem 17. November 2003 von 80 % attestiert. Anschliessend sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der Schmerzgrenze möglich (vgl. Urk. 7/150 S. 40 f. respektive Urk. 7/134/32). Die Arbeitsfähigkeit sei anschliessend durch den Hausarzt zu bestimmen (Urk. 7/150 S. 41). Am 26. März 2004 berichtete der Hausarzt Dr. I.___, unter insgesamt 18 Mal Physiotherapiesitzungen hätten sich die Lumbalgien deutlich verbessert. Der Beschwerdeführer sei aber nie beschwerdefrei. Die Behandlung habe vorläufig abgeschlossen werden können (Urk. 7/150 S. 41). Dass Dr. B.___ angesichts dieser Berichte von einer Verbesserung der Rückensituation ab circa April 2004 ausging, ist somit nicht zu beanstanden, denn die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. I.___ im soeben genannten Bericht vom 26. März 2004 lässt sich aufgrund der verbesserten Situation und der Einstellung der Physiotherapiesitzungen in keiner Weise nachvollziehen. Auch der Beschwerdeführer selbst berichtete anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2008 von einer Verbesserung der Situation nach der Versteifung der Rückenwirbel Mitte September 2003 (Urk. 7/165/32 f.). Im Anschluss an diese Verbesserung ist eine längerdauernde, anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der fachärztlichen Unterlagen nicht mehr ausgewiesen, was übrigens auch in Bezug auf die Schulterproblematik gilt. Im lumbalen Bereich konnte eine Neurokompression bis zur Begutachtung nicht mehr nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Wurzelreizung, welche zu Infiltrationen und höchstens zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten führte (vgl. Urk. 7/150 S. 41 ff., vgl. statt vieler ausserdem Urk. 7/119).

4.4.4    Inwiefern der Beschwerdeführer nach der vierten lumbalen Rückenoperation schmerzbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt war, ist kaum messbar. Es ist deshalb unabdingbar, auf die Nachvollziehbarkeit seiner Angaben einzugehen.

Im Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2004, welchen die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angaben ausgefüllt hatte (Urk. 15/2 S. 3), wurde angegeben, er könne bloss noch 2-3 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche als Geschäftsführer arbeiten (Urk. 7/41). Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 2. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer an, er benötige beim An- und Ausziehen der Schuhe und Socken sowie bei der Fusspflege regelmässig in erheblicher Weise Hilfe Dritter (Urk. 7/47). Im Arbeitgeberfragebogen vom 13. Juni 2006 wurde wiederum angegeben, der Beschwerdeführer verrichte an 5-6 Tagen pro Woche 2-4 Stunden Arbeit pro Tag (Urk. 7/49). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer – bevor er mit den in der Zwischenzeit angefertigten Observationsunterlagen konfrontiert wurde – noch explizit an, er könne keine körperlichen Arbeiten erledigen. Auf der Baustelle zeige er den Leuten höchstens, wie sie mit einem Spachtel umzugehen hätten. Er selber trage nichts, da er dies aufgrund seines Rückens nicht mehr könne. Er trage höchstens kleine Sachen von einem Kilogramm (kg). Büroarbeit könne er ein bisschen erledigen, aber er könne nicht lange sitzen wegen des Rückens. Die Verbesserung im Jahr 2003 sei bloss gering gewesen, weshalb er diese der IV-Stelle nicht gemeldet habe. Er sei zu 100 % invalid, weil sein Rücken schmerze. Die Frage, ob er im Sommer 2006 bei Bauarbeiten seiner Firma mitgeholfen beziehungsweise schwere Geräte getragen habe, verneinte er ebenfalls; er habe höchstens sanft eine Maschine geschoben, aber niemals etwas angehoben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die Polizei ihn am 22. Juni 2007 beobachtet habe, wie er circa um 06.15 Uhr zum Neubau seiner Firma gefahren und sich dort in die Lagerhalle begeben habe. Die Fragen, ob er an diesem Tag körperliche Arbeit verrichtet habe oder irgendwelche schweren Gegenstände herumgetragen habe, verneinte der Beschwerdeführer abermals (Urk. 7/75/346). Nach Vorhalt sämtlicher Beobachtungen räumte der Beschwerdeführer dann schliesslich doch ein, es könne schon sein, dass er einen 10 kg schweren Sack oder auch einen 24 kg schweren Kunststoffkübel getragen beziehungsweise angehoben habe. Er könne solche Gegenstände seit circa 2-3 Jahren nur ganz kurze Zeit tragen (Urk. 7/75/346 f.). Nach Vorführung des Polizeivideos mit den Observationsberichten bestätigte der Beschwerdeführer letztlich, dass die Beobachtungen korrekt seien. Er könne im gezeigten Umfang arbeiten. Vom Rücken her könne er Arbeiten von circa 15 Minuten ausführen (Urk. 7/75/351).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über seine effektive Arbeitsfähigkeit falsche Angaben gemacht hatte. Er hatte seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt als dieser tatsächlich war. Erst die Observation förderte dies zu Tage. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 9. November 2006 bis 6. Februar 2007 an acht verschiedenen Tagen von Spezialisten der Kantonspolizei Zürich observiert worden (Urk. 7/45/42 ff.). Im Ermittlungsbericht vom 14. Mai 2007 wurde unter den Schlussbemerkungen festgehalten, im Verlauf der Observation habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Beweglichkeit oder bei der Erledigung körperlicher Arbeiten und Tätigkeiten (z.B. beim Schleppen von schweren Sachen, beim Lenken und Bedienen des Gabelstaplers, beim Ein- und Aussteigen in Fahrzeuge usw.) eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 7/75/44), was Dr. B.___ schliesslich aus fachärztlicher Sicht ebenfalls bestätigte (Urk. 7/150 S. 97 und 99). Dasselbe gilt in Bezug auf die Observationen vom 22. Juni bis 3. Juli 2007, über welche im Ermittlungsbericht vom 17. Juli 2007 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei an allen vier Observationstagen jeweils schon sehr früh als „Boss“ bei „seiner“ Firma aufgekreuzt und habe die Arbeitseinsätze offensichtlich koordiniert, Baustellen aufgesucht sowie selber körperliche Arbeiten und Tätigkeiten (Tragen und Schleppen von Baumaterial, Fahren mit dem Hubstapler usw.) ausgeführt. Dabei sei er während der Dauer der Observation täglich rund sechs Stunden für seine Firma im Einsatz gestanden (Urk. 7/75/206).

Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, die Sequenzen auf den Videoaufnahmen hätten jeweils nur einige wenige Minuten gedauert (Urk. 1 S. 10 f.), stellt sich die Frage, worauf er damit genau hinaus will. Die Observationen dauerten jeweils über Stunden, und es konnte an sämtlichen der insgesamt 12 Observationstage keine offensichtliche körperliche Einschränkung festgestellt werden. Es würde einem ausserordentlichen Zufall gleichkommen, wenn der Beschwerdeführer von der Polizei stets an Tagen ohne massgebende körperliche Einschränkungen – welche nach Angaben des Beschwerdeführers derart stark gewesen sein sollen, dass er sogar beim An- und Ausziehen der Schuhe und Socken sowie bei der Fusspflege regelmässig in erheblicher Weise Hilfe von Dritten beanspruchen musste (Urk. 7/47) –, observiert worden wäre. Der krasse Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den in den Observationen durchgängig gemachten Beobachtungen kann somit nicht aufgelöst werden; insbesondere räumte die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 20. August 2008 selbst ein, dem Beschwerdeführer nur noch ab und zu bei der Fusspflege und beim An- und Ausziehen der Socken und Schuhe Hilfe leisten zu müssen (Urk. 7/165/57 f.). Eine ehemalige Angestellte der X.___ AG (angestellt von circa 2002 bis 31. Mai 2006 [Urk. 7/165/95]) gab gegenüber der Polizei ausserdem an, ihr sei kein Hinken aufgefallen, der Gang des Beschwerdeführers sei normal gewesen. Rein äusserlich betrachtet habe sie keine Einschränkungen wahrgenommen (Urk. 7/165/104).

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen scheinen ihn also nicht daran gehindert zu haben, als Geschäftsführer auch ganztags für seine Firma tätig zu sein, wobei er die Verrichtungen abwechselnd sitzend, stehend, gehend oder gar kräftig zupackend ausübte. Auf dieser Wechselbelastung liegt hier denn auch das Augenmerk. Die Aufgaben eines Geschäftsführers können verschieden ausgestaltet sein. In kleineren Handwerksbetrieben kommt es durchaus vor, dass der Inhaber sich nicht nur um die Geschäftsführung kümmert, sondern überwiegend Handwerksarbeiten ausführt. Vorliegend scheint es sich der Beschwerdeführer aber so eingerichtet zu haben, dass er den Betrieb mit durchschnittlich 45 bis 50 Angestellten (Urk. 7/171/2) primär leitet und bei Gelegenheit auch einige körperliche Arbeiten verrichtet. Gemäss den Observationsberichten koordiniert er morgens die Arbeitseinsätze und sucht auch Baustellen auf (Urk. 7/75/206), wobei er auch Bauarbeiten abnimmt (Urk. 7/165/59). Projektleiter telefonieren gemäss Zeugeneinvernahme der Buchhalterin der X.___ AG (Urk. 7/165/93) vom 29. Januar 2009 offenbar 5-10 Mal täglich mit dem Beschwerdeführer, welcher zudem auch an Sitzungen teilnimmt (Urk. 7/165/88) und im Büro Arbeitsrapporte nachführt sowie Mängeltermine bespricht (Urk. 7/165/87). Nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers würden die Leute auf der Baustelle nur Anweisungen vom Beschwerdeführer und nicht von ihr akzeptieren (Urk. 7/165/56). Der Beschwerdeführer ist denn auch faktisch der Betriebsinhaber und Chef der X.___ AG (Urk. 7/165/89) beziehungsweise für den gesamten Aussenbereich der Gesellschaft zuständig (Urk. 7/165/97 und Urk. 7/165/99). Angesichts des umfassenden Aufgabenbereichs erscheint es daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar circa 12 Stunden am Arbeitsort (inklusive Baustellen) zubringen, aber bloss 2-4 Stunden effektiv verwertbare Arbeit leisten soll, wie dies der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau glauben machen wollen (Urk. 1 S. 11 und Urk. 7/165/58 f.; zur Persönlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers vgl. im Übrigen Urk. 7/165/164-169).

4.4.5    Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2001 geschildert hatte, seine Ehefrau leiste im Betrieb einen enormen Mehraufwand. Seit 2000 werde ihr ein Lohn ausgerichtet, sie habe ihre Arbeitszeit enorm gesteigert und viele Aufgaben von ihm übernommen. Statt 50 % leiste sie einen Einsatz von 150 %. Daneben habe sie noch eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiterin bei der K.___ von 50 % (Urk. 7/22/2). Es fragt sich daher, in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Arbeitspensum für den Betrieb in den folgenden drei Jahren denn noch gesteigert haben soll, wenn ihr (Netto-)Einkommen aus der Firma gemäss Lohnausweisen von anfänglich Fr. 32‘441.-- im Jahr 2000 (Urk. 7/60/64) beziehungsweise Fr. 49‘562.-- im Jahr 2001 (Urk. 7/60/17) auf Fr. 62‘380.-- im Jahr 2002 (Urk. 7/59/12), Fr. 78‘786.-- im Jahr 2003 (Urk. 7/58/13) und sogar Fr. 184‘001.-- im Jahr 2004 (Urk. 7/57/6) anstieg, während sie bei der K.___ unverändert jeweils ein Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 100‘000.-- erzielte (Urk. 7/60/65, Urk. 7/60/18, Urk. 7/59/11, Urk. 7/58/12 und Urk. 7/57/7). Im Jahr 2005 erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrer neu gegründeten Firma L.___, deren Umsatz zu circa 90 % durch Einnahmen von der X.___ AG generiert wurde beziehungsweise wird (Urk. 7/165/52 f.), schliesslich ein Bruttoeinkommen von Fr. 252‘000.-- (Urk. 15/2 S. 9). Es besteht somit der erhebliche Verdacht, dass der Beschwerdeführer, dessen Nettolohn in den Jahren 2002 bis 2005 drastisch sank (von anfänglich Fr. 140‘269.-- im Jahr 2000 [Urk. 7/60/63] beziehungsweise Fr. 149‘831.-- im Jahr 2001 [Urk. 7/60/16] auf Fr. 44‘626.-- im Jahr 2002 [Urk. 7/59/10], Fr. 27‘819.-- im Jahr 2003 [Urk. 7/58/2], Fr. 16‘303.-- im Jahr 2004 [Urk. 7/57/5] und Fr. 23610.45 im Jahr 2005 [Urk. 7/169/3]), einen Teil seines Lohnes an seine Ehefrau ausbezahlen liess (vgl. auch die Feststellungen der Kantonspolizei Zürich [Urk. 7/165/79] sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich [Urk. 15/2 S. 9 f.]). Ein solches Vorgehen wäre aufgrund des eigenen Geschäftsbetriebs (welcher vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beherrscht wird [vgl. Urk. 7/165/77]) jedenfalls durchaus möglich. Angeblich soll der Beschwerdeführer zudem von seinem M.___-Konto, auf welches die Auszahlungen der Sozialversicherungen eingegangen seien, sehr hohe Überweisungen im Umfang von Fr. 580‘400.-- auf Privatkonten seiner Ehefrau getätigt haben (Urk. 7/210/13). Es besteht also ein erheblicher Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu verschleiern versuchten.

4.4.6    Strafrechtlich steht denn auch nicht bloss ein Erschleichen von unberechtigten Rentenleistungen aus der Invalidenversicherung, sondern auch aus der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung im Raum. Ausserdem wurden gegen den Beschwerdeführer die Vorwürfe des Erschleichens von Schlechtwetterentschädigungen, der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung sowie versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis erhoben (Urk. 15/2 S. 1 f.).

4.5    Vor dem Hintergrund all dieser Ungereimtheiten entstehen erhebliche Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers über das Ausmass seiner Beschwerden und seiner Arbeitsunfähigkeit. Ob er letztlich wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird oder nicht (vgl. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich an die Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017, wonach eine Anklageerhebung wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. vorgesehen sei [Urk. 15/1]), ist daher nicht von Belang. Im Strafrecht gilt ein anderes Beweismass als im Sozialversicherungsrecht. Vor diesem Hintergrund erscheint die nachvollziehbare ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ umso überzeugender. Sie ging von einer Verbesserung der Gesundheitssituation ab April 2004 aus (Urk. 7/150 S. 99), was sich in zeitlicher Hinsicht mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 3. Juli 2007, er trage schwere Gegenstände (wenn auch nur kurz) seit circa 2 bis 3 Jahren (Urk. 7/75/347), durchaus vereinbaren lässt. Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich somit erstellen, dass der Beschwerdeführer in der aus somatischer Sicht als abwechslungsreich und wechselbelastend zu betrachtenden Tätigkeit als Geschäftsführer seit April 2004 zu 100% arbeitsfähig ist.

4.6    

4.6.1    Ein Einkommensvergleich erübrigt sich, da nicht davon auszugehen ist, dass der ab April 2004 verbesserte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch erwerbliche Auswirkungen zeitigte. Wie gesagt ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Geschäftsführer auszugehen. Allfällige Änderungen in der Betriebsorganisation waren somit dem Wachstum des Betriebes beziehungsweise der Zunahme der Aufträge geschuldet. Der Betriebsertrag (netto) der X.___ GmbH beziehungsweise X.___ AG stieg nämlich jährlich (mit Ausnahme des Jahres 2010), was sich den folgenden Zahlen entnehmen lässt. Betriebsertrag (netto) von rund Fr. 6.82 Mio. im Jahr 2003, Fr. 7.6 Mio. im Jahr 2004, Fr. 9.65 Mio. im Jahr 2005, Fr. 10.15 Mio. im Jahr 2006, Fr. 10.52 Mio. im Jahr 2007, Fr. 11.6 Mio. im Jahr 2008, Fr. 11.62 Mio. im Jahr 2009, Fr. 8.66 Mio. im Jahr 2010 und Fr. 12.48 Mio. im Jahr 2011 (Urk. 7/171/4-5 beziehungsweise Urk. 7/168/4, Urk. 7/168/11, Urk. 7/168/13, Urk. 7/168/23, Urk. 7/168/29, Urk. 7/168/35, Urk. 7/168/41 und Urk. 7/168/47). Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Einkommenszahlen (Urk. 1 S. 16 ff.) einzugehen. Anzumerken bleibt aber, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung mit seiner Ehefrau nicht darauf ankommen kann, zu wieviel Prozent der Beschwerdeführer als Gesellschafter der GmbH oder der AG beteiligt war (Urk. 1 S. 17, vgl. Urk. 7/181 und Urk. 7/165/77). Ebenso kann nicht auf die in den Lohnausweisen angegebenen Einkünfte des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. die in E. 4.4.5 dargestellten Ungereimtheiten in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten).

4.6.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 95 % auszugehen (Urk. 1 S. 14). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass von einem 96%igen Invaliditätsgrad gemäss Mitteilung vom 15. September 2004 (Urk. 7/43) ohnehin nie hätte ausgegangen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 8. Juni 2004 ab, worin ein massgebendes Einkommen des Beschwerdeführers als Gipser und Geschäftsführer ohne Gesundheitsschaden von Fr. 400‘000.-- bis Fr. 500‘000.-- angegeben worden war (Urk. 7/41) und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 495‘615.-- (Urk. 7/42/2). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. August 2008 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie sei auf die angegebenen Zahlen gekommen, weil der Beschwerdeführer im Jahr 1987 zwischen Fr. 15‘000.-- und Fr. 20‘000.-- pro Monat verdient habe. Dafür hätte er circa 16 oder 17 Stunden pro Tag arbeiten müssen. Mit der Teuerung berücksichtigt und der Verantwortung, die der Beschwerdeführer jetzt trage, stimme die angegebene Lohnsumme (Urk. 7/165/58 f.). Eine Hochrechnung der im Jahr 1996 geltenden Tagespauschale von Fr. 266.20 (inkl. 3 % Feiertagsvergütung; vgl. den Arbeitgeberfragebogen vom 24. Juni 1996 [Urk. 7/4]) auf das gesamte Jahr hätte ein Jahreseinkommen von Fr. 69‘212.-- ergeben (260 Arbeitstage à Fr. 266.20). Das effektive Einkommen im Jahr 1995 betrug aber Fr. 153‘190.-- und damit mehr als das Doppelte der hochgerechneten Tagespauschalen. Hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens eines Akkordgipsers kann auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. September 2015 (Verfahren Nr. IV.2014.00139), welches vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_765/2015 vom 21. April 2016 geschützt wurde, verwiesen werden. Dieser Fall betraf den Bruder des Beschwerdeführers, welcher – wie der Beschwerdeführer selbst – ebenfalls als Akkordgipser bei der Y.___ gearbeitet hatte. Es wäre in Bezug auf die Tätigkeit als Akkordgipser also auch dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der Beschwerdeführer kaum dauerhaft in der Lage gewesen wäre, ohne Gesundheitsschädigung ein jährliches Durchschnittseinkommen zu erzielen, für welches er durchschnittlich circa 16 oder 17 Stunden pro Tag in harter körperlicher Arbeit hätte leisten müssen. Das Valideneinkommen als Gipser wäre somit, auch unter Berücksichtigung eines überdurchschnittlichen Einsatzes, maximal im Bereich von Fr. 110‘000.-- anzusetzen gewesen. Dass der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Geschäftsführertätigkeit im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 400‘000.-- bis Fr. 500‘000.-- verdient hätte, stellt somit eine reine Behauptung dar und lässt sich nicht belegen. Ausserdem konnten die Angaben zur effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitgeberbericht vom 8. Juni 2004 nicht zutreffen, nachdem sich der Gesundheitszustand ab April 2004 derart verbessert hatte, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen war.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht vorwirft.

Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

5.2    Im Falle des Beschwerdeführers bestand die meldepflichtige wesentliche Änderung darin, dass sich sein Gesundheitszustand ab April 2004 wesentlich verändert hatte und er ab diesem Zeitpunkt wieder in der Lage war, seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der eigenen Gesellschaft uneingeschränkt nachzukommen.

Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 147 zu Art. 30-31 IVG). Ein solches würde auch dann vorliegen, wenn das Verschweigen der Verbesserung auf einer blossen Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers beruhen würde. Von einer Fahrlässigkeit kann vorliegend jedoch nicht mehr ausgegangen werden, ist doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erkenntnissen mehrmals wahrheitswidrig angegeben hatte, er sei bloss im Umfang von etwa 2-4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Auch gab er an, beim An- und Ausziehen der Schuhe und Socken sowie bei der Fusspflege regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen zu müssen. Sogar gegenüber der Polizei machte der Beschwerdeführer zunächst falsche Angaben über seine effektive Leistungsfähigkeit. Er räumte erst nach Vorhalt der Observationen ein, dass er im gezeigten Umfang arbeitsfähig sei (E. 4.4.4). In der Summe aller Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seinen zu Tage getretenen Aktivitäten konkretisiert sich ein erheblicher Verdacht, dass er bewusst anspruchsrelevante Tatsachen zu verbergen versuchte.

5.3    Der Vorwurf der Meldepflichtverletzung erscheint deshalb gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_406/2013 vom 4. September 2013 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin veranlasste sodann umgehend eine Überprüfung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers, als ihr von unbekannter Seite her am 23. Mai 2006 mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer arbeite trotz Bezuges einer Invalidenrente (Urk. 7/45 ff.). Nach erneutem anonymem Telefonanruf vom 25. Juli 2006 mit der Meldung, der Beschwerdeführer verrichte schwere Tätigkeiten (Urk. 7/50), erstattete die Beschwerdegegnerin am 7. September 2006 schliesslich Strafanzeige bei der Polizei (Urk. 7/53). Die Beschwerdegegnerin handelte somit unverzüglich, weshalb eine rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der Verbesserung, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, zulässig ist.

5.4    Anzufügen bleibt, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer die zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Hierüber erlässt die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung (vgl. Urk. 2).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.



3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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