Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00430



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter

Urteil vom 28. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda

Herenda Rechtsanwälte

Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958 und vom 1. März 2004 bis 31. August 2009 als Hilfsdrucker bei der Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/20, Urk. 7/22/1-2), meldete sich am 15. Mai 2009 unter Hinweis auf einen im November 2008 erlittenen Herzinfarkt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab 1. November 2009 zu. Dieser Rentenanspruch wurde mit Mitteilung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/71) anlässlich eines amtlichen Revisionsverfahrens bestätigt.

1.2    Mit Gesuch vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) ersuchte X.___ unter Angabe von Atemnot bei Herzschwäche, Rückenschmerzen und einer Depression sinngemäss um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente. Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 7/81) hin reichte er den Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/83) zu den Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/85, Urk. 7/95) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 14. April 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente auszurichten;

2.es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten;

3.eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 aufzuheben und zur umfassenden Neuabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung gleichen Datums (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 51 ATSG), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Wird ein Gesuch um Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.4    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenrevision vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die Zusprache von höheren Rentenleistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor).

2.2    Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizinischen Berichte (Urk. 3/3-5) sind daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu berücksichtigen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) aus, mit dem fachärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 werde eine kardiale Verschlechterung postuliert, wobei kein neues kardiales Ereignis bekannt geworden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht vermöge die postulierte Verschlechterung keine Änderung des Rentenanspruchs zu begründen. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe – wie bereits anlässlich des Gutachtens vom Januar 2010 festgestellt – eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. auch Urk. 6).

3.2    Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2016 vor (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.1.5), gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 betrage die linksventrikuläre Herzfunktion aktuell lediglich noch 22 %, weshalb diese neu als schwer eingeschränkt eingestuft werde. Damit habe sich die Auswurffraktion sechs Jahre nach der letzten kardiologischen Untersuchung aus dem Jahr 2009 bedeutend verschlechtert. Damals habe die EF (Ejection fraction) 35 % betragen, worauf Dr. med. A.___, Leitender Arzt Kardiologie Spital B.___, eine mittelschwere Einschränkung der Herzfunktion diagnostiziert habe.


4.

4.1    Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, dient die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64), mit welcher dem Beschwerdeführer im Zuge der erstmaligen Anspruchsprüfung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. November 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde.

    Die nur kurze Zeit später im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens ergangene Mitteilung vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/71) fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht, da damals lediglich Verlaufsberichte des Hausarztes (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 30. Mai 2011, Urk. 7/68) und der behandelnden Psychiaterin (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2011, Urk. 7/69) eingeholt wurden und keine umfassende Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse erfolgte.

4.2    Die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) erging in medizinischer Hinsicht insbesondere gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, Universitätsspital F.___ (bidisziplinäres Gutachten vom 6. Januar 2010, Urk. 7/36/1-6), und Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Fachgutachten vom 7. Dezember 2009, Urk. 7/36/7-18). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Gutachten S. 4):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Koronare Dreigefässerkrankung

- Status nach inferiorem Myokardinfarkt 11/2008

- Status nach 4-facher AC-Bypass-Operation 17. Dezember 2008

- mittelschwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 05/2009: 36 %)

- cvRF: sistierter Nikotinabusus mit 25 pack years, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiv-dysthymer Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22)

- Muskuloskelettale Beschwerden im Rahmen der Thorakotomienarbe

Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende Blutungen aus erstgradigen inneren Haemorrhoiden unter thrombozytenaggregationshemmender Behandlung

- Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    In der Beurteilung (Gutachten S. 4 f.) wurde bezüglich des aktuellen kardialen Gesundheitszustandes auf den fachärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 13. (richtig wohl: 15.) Mai 2009 (Urk. 7/15/6-7) verwiesen und festgehalten, der genannte Kardiologe habe in der Doppler-Echokardiographie eine mittelschwer verminderte linksventrikuläre Funktion (EF 36 %) festgestellt mit einer Akinesie inferior und apikal sowie einer Hyperkinesie der übrigen Wandabschnitte. In der Fahrradergometrie habe der Beschwerdeführer 125 Watt (71 % der Sollarbeitskraft) leisten können. Auch anamnestisch sei erhebbar, dass der Beschwerdeführer kardial in der Leistung eingeschränkt sei. Eine Atemnot trete schon bei geringer körperlicher Anstrengung auf, die zwei Stockwerke zu seiner Wohnung ohne Lift seien nur mit einer Pause zu bewältigen. Für das Vorliegen einer Herzinsuffizienz spreche, dass der Beschwerdeführer nur mit zwei oder drei Kissen in erhöhter Position schlafen könne. Er weise somit eine chronische Herzkrankheit auf, welche mit einer Schädigung des Organs und somit auch der kardialen und der generellen körperlichen Leistungsfähigkeit einhergehe. Die durchgemachte Bypass-Operation bedinge zudem, dass kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten und solche, die mit einer erhöhten Stressbelastung einhergingen oder von aussen getaktet seien, nicht mehr ausgeführt werden könnten. Durch die Manifestation der Herzkrankheit und die notwendige aorto-koronare Bypass-Operation sei der Beschwerdeführer abrupt arbeitsunfähig geworden und habe den Wiedereinstieg in die Arbeit bis heute nicht geschafft. Speziell zu erwähnen sei, dass die Diagnose der Krankheit anamnestisch wohl etwas verschleppt worden sei. Diese Zeit und auch die Phase, in welcher der Beschwerdeführer quasi schwer eingeschränkt auf die Bypass-Operation habe warten müssen (zirka drei Wochen Ende November Anfang Dezember 2008), hätten mit Sicherheit eine enorme Belastung und hohe Anforderungen an die körperlichen wie psychischen Kompensationsmechanismen dargestellt. Die ganze Situation sei durchaus geeignet gewesen, erhebliche Ängste zu generieren und aufrecht zu erhalten, sodass sich aktuell ein chronifiziertes Bild, geprägt von einem erheblichen Vermeidungsverhalten, zeige. Nach wie vor sei auch aus aktueller Sicht die psychische Reaktion nachvollziehbar, das gelte für die depressiven Anteile wie auch für die Ängste. Hierbei handle es sich um eine Anpassungsstörung, d.h. um eine Reaktion auf ein lebensübliches Ereignis und zu diesen gehörten auch Krankheit und möglicher Tod. Eine chronifizierte, die Arbeitsfähigkeit stark limitierende psychiatrische Erkrankung habe nicht diagnostiziert werden müssen.

    Hinsichtlich des beruflichen Leistungsvermögens gingen die Sachverständigen davon aus (Gutachten S. 5), dass in der angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe seit dem 24. November 2008. In einer angepassten, körperlich leicht belastenden Tätigkeit bestehe aus internistischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % entsprechend fünf Stunden pro Tag. Diese Einschränkung korreliere mit der objektiv gemessenen, verminderten linksventrikulären Funktion und der Anamnese des Beschwerdeführers. Aus der psychiatrischen Diagnose resultiere keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.3    In dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai/29. Juni 2015 (Urk. 7/83) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Koronare 3-Gefässerkrankung mit schwer eingeschränkter EF (22 %)

- Anstrengungsdyspnoe CCS NYHA III

- Arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie

- St. n. Nikotinabusus

- Adipositas

    Dr. Z.___ hielt zur Anamnese fest (S. 1), der Beschwerdeführer habe unverändert eine Anstrengungsdyspnoe beim beschleunigten Gehen im Flachen und beim Bergangehen. Beim Tragen einer Einkaufstasche müsse er nach einem halben Stockwerk eine erste Pause machen. In seiner Beurteilung (S. 2) führte er aus, es bestehe eine koronare Herzkrankheit mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Auswurffraktion. Es liege eine Dyspnoe NYHA III vor, da bei Alltagsbelastungen mit beschleunigtem Gehen im Flachen Dyspnoebeschwerden aufträten. Dies decke sich mit dem Befund der Ergometrie vom 27. Mai 2015 (S. 3-5), welche bei 68 % des Solls (123 Watt) wegen Erschöpfung und Dyspnoe habe abgebrochen werden müssen. Die geleisteten 5.3 Mets entsprächen zügigem Gehen. Der echokardiographische Befund sei unverändert, die Auswurffraktion sei schwer eingeschränkt. Der Arteria pulmonalis-Druck sei jedoch normal. Zusammenfassend liege ein stabiler kardialer Verlauf vor. Die Interpretation der Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei stark abhängig von der Perspektive. Bezogen auf die schwer eingeschränkte EF sei sie sehr zufriedenstellend, der Beschwerdeführer habe keine Ruhebeschwerden. Er habe sich an ein langsames Tempo adaptiert und sei in diesem Sinne wenig eingeschränkt. Bezogen auf eine normale Leistungsfähigkeit bestehe jedoch eine starke Einschränkung, objektiv einer NYHA III-Anstrengungsdyspnoe entsprechend. Er empfehle, die Medikation unverändert fortzuführen.


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass zwischen den Verfügungen vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/64) und 26. Februar 2016 (Urk. 2) fünf Jahre liegen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 6.2) an die Glaubhaftmachung einer Änderung im für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer mit dem im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 17. August 2015 (Urk. 7/78) eingereichten kardiologischen Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 (vgl. E. 4.3 hiervor) keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Es trifft zwar zu, dass der besagte Facharzt von einer schwer eingeschränkten linksventrikulären Auswurffraktion (EF von 22 %) ausging, was im Vergleich zur Situation anlässlich der Rentenzusprache mit mittelschwer verminderter linksventrikulärer Funktion (EF von 36 %; vgl. E. 4.2 hiervor) eine Verschlechterung der Auswurffraktion bedeutet. Indes wird damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2), zumal der Echokardiographiebefund vom 27. Mai 2015 gegenüber dem Jahr 2011 ausdrücklich als unverändert bezeichnet wurde. Dr. Z.___ äusserte sich im fraglichen Bericht nicht zum beruflichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers und zeigte namentlich nicht substanziiert auf, inwiefern die geschilderten Beschwerden dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weitergehend als im Rahmen der Rentenzusprache (Verfügung vom 12. Januar 2011) angenommen beeinflussten. Sodann präsentiert sich der Ergometriebefund vom 27. Mai 2015 mit einer Leistung von 123 Watt im Vergleich zu früher (125 Watt, vgl. E. 4.2 hiervor) im Wesentlichen unverändert. Dies deckt sich mit den anamnestischen Beschwerdeschilderungen, welchen zu entnehmen ist, dass die Anstrengungsapnoe respektive Atemnot nach wie vor beim raschen bzw. beschleunigten Gehen und bei leichten Anstiegen bzw. beim Bergangehen auftritt (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 15. Mai und 31. Juli 2009 [Urk. 7/15/6, Urk. 7/25/1], Gutachten vom 6. Januar 2010 [Urk. 7/36/2] und Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2015 [Urk. 7/83/1]). Insgesamt ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich eine für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung der Herzproblematik eingestellt hätte.

5.2    Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und der Rückenbeschwerden postuliert (Urk. 7/78 S. 5 Ziff. 6.2, Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.2.5 und S.14 Ziff. 2.3), brachte er trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/81) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) keinen Arztbericht bei, welcher seinen Standpunkt stützen würde.


6.    Nach dem Ausgeführten erging die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kristina Herenda

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSenn-Buchter