Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00431 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat & Blickle, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, verfügt über eine Ausbildung als Jockey (Urk. 5/3/5) und arbeitete zuletzt seit dem 1. August 1990 als Lagerist Tiefkühllager bei der Y.___ S.A. (Urk. 5/12). Am 6. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 16. März 2012 (Urk. 5/14) und vom 30. Januar 2013 (Urk. 5/31) sowie diverse Berichte des Wirbelsäulenzentrums der A.___ Klinik (Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/28, Urk. 5/33, Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/52 und Urk. 5/53) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/36) bei. Mit Mitteilung vom 12. Februar 2014 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beim Geographischen Institut der B.___ vom 15. Februar bis zum 14. August 2014 (Urk. 5/62). Am 11. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung per 22. August 2014 abgeschlossen werde (Urk. 5/72; vgl. auch Abschlussbericht Arbeitstraining des C.___ vom 9. September 2014, Urk. 5/79). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. Z.___ vom 26. Oktober 2014 (Urk. 5/82) ein und gab bei Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Klinik E.___ ein Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) in Auftrag, das am 27. April 2015 erstattet wurde (Urk. 5/91; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ vom 26. Mai 2015, Urk. 5/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2015, Urk. 5/99, und Einwand vom 7. September 2015, Urk. 5/105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2016 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2.2 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. August 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager erheblich eingeschränkt sei. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten habe jedoch lediglich nach der Rückenoperation vom 31. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 bestanden. Vorher und nachher sei von einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von 100 % auszugehen. Bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 77‘575.70 ohne Behinderung und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 65‘177.10 mit Behinderung resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘398.60 bzw. ein Invaliditätsgrad von 16 %. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei daher zu verneinen (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Überwindbarkeitsvermutung von Schmerzen aufgegeben habe. Unter Anwendung der einschlägigen neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass er – wie der sechsmonatige Arbeitsversuch gezeigt habe – lediglich noch drei Stunden pro Tag leichte Arbeiten verrichten könne. Eine derartige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventualiter mache er geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholte Expertise der Klinik E.___ den neuen Anforderungen des Bundesgerichts an solche Gutachten nicht genüge (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Die Abklärungsperson des C.___ erklärte im Abschlussbericht Arbeitstraining vom 9. September 2014, dass der Beschwerdeführer sehr verlässlich sei, über eine gute Auffassungsgabe, hohe Motivation sowie Lern- und Durchhaltewillen verfüge und bereit sei, sich trotz Schmerzen „durchzubeissen“. Dies habe er im Arbeitsumfeld unter Beweis gestellt. Es habe sich jedoch ebenfalls gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Pensum von ca. 35 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei (Urk. 5/79/3).
3.2 Die bis zur Begutachtung in der Klinik E.___ im März 2015 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 27. April 2015 (vgl. E. 3.3) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.
3.3 Dr. D.___ von der Klinik E.___ stellte im Gutachten vom 27. April 2015 folgende Diagnosen (Urk. 5/91/13):
(1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierende sensible lumboradikuläre Reizung S1 links
- Status nach dorsaler Repositionsspondylodese L5/S1 mit Laminektomie von L5 und temporären Schrauben L4, welche intraoperativ wieder entfernt wurden, vom 31. Oktober 2012 (A.___ Klinik)
- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung
- muskuläre Dysbalance
- klinische Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung
(2) ein leichtgradiges femoroazetabuläres Impingement bei Offsetstörung bei CAM-Impingement und beginnender Coxarthrose rechts
(3) ein Morbus Dupuytren 5. Strahl linke Hand im Bereich der Palmaraponeurose
Dr. D.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Belastung der lumbalen Wirbelsäule sowie des rechten Hüftgelenks sei ihm dagegen medizinisch sicher ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15).
3.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2015 erklärte Dr. D.___, dass aufgrund der Akten und Befunde seit 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Lagerist im Tiefkühllager auszugehen sei. Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der medizinisch-prognostischen Überlegungen seit 2011 ganztags zumutbar. Aufgrund der operativen Revision der lumbalen Wirbelsäule vom 31. Oktober 2012 habe jedoch postoperativ auch in einer angepassten Tätigkeit für den Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 5/95).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 27. April 2015 (Urk. 5/91).
4.2 Das Gutachten von Dr. D.___ basiert auf einer fachärztlich-rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).
4.3
4.3.1 Dr. D.___ legte in seinem Gutachten dar, dass beim 54-jährigen Beschwerdeführer eine langjährige und chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der lumbalen Wirbelsäulenanteile bestehe, welche sich seit 2011 deutlich akzentuiert habe. In den vormaligen radiologischen Abklärungen habe sich eine Spondylolisthesis im Bereich des lumbosakralen Übergangs gezeigt, welche hinsichtlich der zunächst durchgeführten konservativen Behandlungsmassnahmen mit ambulanter Physiotherapie, Schmerzmedikation und Infiltrationen überwiegend therapieresistent gewesen sei. Im Oktober 2012 sei in der A.___ Klinik eine dorsale Repositionsspondylodese L5/S1 mit Laminektomie von L5 durchgeführt worden, nach welcher es zu einer leichtgradigen, jedoch nicht nachhaltigen Beschwerdebesserung gekommen sei. Ebenso hätten die ambulant durchgeführten postoperativen physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen das Beschwerdebild nicht signifikant bessern können. Aktuell bestehe weiterhin eine mässiggradige lumbospondylogene Schmerzsymptomatik mit weitläufigen Schmerzausstrahlungen in die unteren Extremitäten linksbetont mit intermittierender sensibler lumboradikulärer Reizung im Bereich des linken Fuss-Aussenrandes entsprechend Dermatom S1 links. Eine stationäre Rehabilitationsmassnahme sei bis dato nicht durchgeführt worden. Im Rahmen der Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäulenanteile hätten sich insbesondere die Lendenwirbelsäulen-Flexion und die vorgeneigte Haltung deutlich eingeschränkt gezeigt. In den Alltagsaktivitäten sei der Beschwerdeführer insbesondere beim Zurücklegen längerer Wegstrecken sowie in sitzender Position limitiert. Der Nachtschlaf sei schmerzbedingt gestört. Ferner bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks bei Offsetstörung mit CAM-lmpingement. In der aktuellen Untersuchungssituation zeige sich die Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits jedoch nicht eingeschränkt. Im Bereich des rechten Hüftgelenks bestehe allerdings ein Endphasenschmerz bei passiver Innen- und Aussenrotation. Für den Beschwerdeführer stehe die Hüftgelenksproblematik nicht im Fokus der multilokulären muskuloskelettalen Beschwerdesymptomatik. Nebenbefundlich bestehe noch ein Morbus Dupuytren im Bereich des 5. Strahls der Palmaraponeurose der linken Hand. Neurologisch fänden sich keine signifikanten Auffälligkeiten, ausgenommen die Kribbel-Parästhesien im Bereich des linken Fuss-Aussenrandes entsprechend Dermatom S1 links. In den aktuellen radiologischen Abklärungen zeige sich das eingebrachte Osteosynthesematerial im Bereich des lumbosakralen Übergangs unauffällig in situ. In der Beckenübersicht seien eine vermehrte Sklerosierung des Gelenkspalts des linken Hüftgelenks sowie eine leichtgradige Verschmälerung des Gelenkspalts im Bereich des rechten Hüftgelenks als Zeichen einer beginnenden Coxarthrose ersichtlich (Urk. 5/91/13-14).
4.3.2 Hinsichtlich der EFL vom 17. und 18. März 2015 wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge mässiger Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar seien. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Die in den Tests formal erreichte maximale Hebefähigkeit von 25 kg sei aus medizinisch-prognostischen Überlegungen (Zustand nach Operation der Lendenwirbelsäule mittels Spondylodese) auf 15 kg reduziert worden. Der Beschwerdeführer prästiere insbesondere die statisch vorgeneigten Haltungen und das repetitive Bücken nicht. Das seltene Heben von Gewichten bis maximal 15 kg Boden-Taillen-Höhe sei zumutbar (Urk. 5/91/13).
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Lagerist in einem Tiefkühllager aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde sowie der durchgeführten radiologischen Diagnostik und der Ergebnisse der EFL aus medizinischen Gründen (Status nach lumbaler Spondylodese) wegen der zu hohen Anforderungen, insbesondere der Hebebelastung, nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Belastung der lumbalen Wirbelsäule sowie des rechten Hüftgelenks sei ihm seit 2011 - ausser postoperativ im Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 - dagegen medizinisch ganztags zumutbar (Urk. 5/91/14-15 und Urk. 5/95).
4.4
4.4.1 Diese Beurteilung von Dr. D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar und plausibel.
4.4.2 Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten.
So hatte Hausarzt Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 16. Januar und 16. März 2012 ebenfalls noch die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 5/9 und Urk. 5/14/3). In seinem Verlaufsbericht vom 30. Januar 2013 bemerkte er im Wesentlichen, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 2. Oktober 2012 gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei am 31. Oktober 2012 in der A.___ Klinik operiert worden. Laut Bericht der A.___ Klinik betreffend die Konsultation vom 14. Dezember 2012 (Urk. 5/28) liege insgesamt ein befriedigendes postoperatives Resultat vor. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin attestiert worden bis zur nächsten Kontrolle in der A.___ Klinik Ende Januar 2013 (Urk. 5/31; vgl. Bericht der A.___ Klinik vom 19. Dezember 2012, Urk. 5/28). Im Bericht vom 1. Februar 2013 hielten die Ärzte der A.___ Klinik im Wesentlichen fest, es zeige sich – wie schon anlässlich der Konsultation vom 14. Dezember 2012 (Urk. 5/28) - auch heute ein flüssiges Gangbild ohne groborientierend sensomotorische Defizite. Das Röntgen der LWS habe eine unveränderte Schraubenlage, keine Lockerung und eine zunehmende knöcherne Konsolidierung ergeben (Urk. 5/33). Wohl haben die Ärzte der A.___ Klinik dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 19. Dezember 2012 und 1. Februar 2013 sowie in den Verlaufsberichten vom 2. April 2013 (Urk. 5/39), 18. Juni 2013 (Urk. 5/46/1-2) und vom 9. August 2013 (Urk. 5/53) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch „Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit“ vom 5. September 2013, Urk. 5/52/7, worin dem Beschwerdeführer bis Ende September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde). Soweit sich diese Einschätzungen auch auf eine angepasste Tätigkeit bezogen, erscheinen sie mit Blick auf die in den genannten Berichten erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde aber nicht nachvollziehbar.
Ab dem 1. Oktober 2013 bestand laut den Angaben von Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2014 (Urk. 5/82) bis Ende Juli 2014 eine 50%ige und ab dem 1. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihm seit August 2014 zu 10 % bis 20 % zumutbar. Diese Einschätzung hat Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar mit objektiven somatischen Befunden begründet. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zwischen anfangs Oktober 2013 bis Ende Juli 2014 äusserte sich Dr. Z.___ nicht.
Auf die ärztlichen Einschätzungen in den Berichten von Dr. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ Klinik kann daher nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als sie als behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer geneigt sein dürften, im Zweifel eher zu seinen Gunsten auszusagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4.3 Der – Gutachter Dr. D.___ vorliegende (vgl. Urk. 5/91/14) – Abschlussbericht des C.___ vom 9. September 2014 (vgl. E. 3.1) vermag das Gutachten von Dr. D.___ ebenfalls nicht zu widerlegen.
Zum einen ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen in erster Linie durch (Fach-)Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung und nicht durch Eingliederungsfachleute - wie die Abklärungsperson des C.___ - auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Überdies hat die Abklärungsperson des C.___ im Abschlussbericht vom 9. September 2014 (Urk. 5/79) auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer in der körperlich leichten Tätigkeit am Geographischen Institut der B.___ derart eingeschränkt gewesen sein soll. Sie hat im Wesentlichen einzig bemerkt, dass er unter starken Schmerzen und unter einer dadurch verursachten Schlaflosigkeit gelitten habe. Zudem ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass im Rahmen der EFL vom 17. und 18. März 2015 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich zum Teil selbst unter Angabe von Schmerzen limitiert habe, bevor die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht worden sei (vor allem beim vorgeneigten Sitzen und Stehen; vgl. Urk. 5/91/18), mithin also teilweise ein selbstlimitierendes Verhalten gezeigt habe.
4.4.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der im Rahmen der Begutachtung bei Dr. D.___ angegebenen Schmerzstärke auf der Numerischen Rating-Skala von 6-9/10 und bei akuten Schmerzexazerbationen bis 10/10 (Urk. 5/91/11) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 4), weil diese Angaben rein subjektiv sind.
4.5
4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. D.___ sei von der - vom Bundesgericht zwischenzeitlich aufgegebenen - Vermutung der Überwindbarkeit ausgegangen, und er habe zumindest das Recht, dass sein Fall gemäss der mit Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juli 2015 (publiziert in BGE 141 V 281; vgl. E. 1.2.2) geänderten Rechtsprechung abgeklärt werde, übersieht er, dass auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur dann relevant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich (psychiatrisch) einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). Auch nach der geänderten Rechtsprechung wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist (BGE 141 V 574 E. 4.1).
In den Vorakten wurde keine unter die (bisherige und geänderte) Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden fallende (fachärztlich-psychiatrische) Diagnose (vgl. die Auflistung in E. 1.1.2) gestellt, welche nach den Indikatoren der mit BGE 141 V 281 vorgenommenen Praxisänderung zu beurteilen wäre. Da die Vorakten bezüglich allfälliger - die Schmerzproblematik überlagernder - psychischer Probleme völlig bland sind, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu tätigen (vgl. Urteil 9C_269/2008 vom 6. November 2008 E. 5.2).
4.5.2 Im Übrigen ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang keine stationäre Rehabilitationsmassnahme durchgeführt hat (Urk. 5/91/14). Von einer solchen wäre aber laut Dr. D.___ eine weitere Beschwerdereduktion zu erwarten (Urk. 5/91/15). Der Beschwerdeführer hat demnach die therapeutischen Optionen nicht voll ausgeschöpft, was nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hinweist. Zudem deuten sowohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder sowie einen Hund hat (Urk. 5/73/1), als auch die Angaben, welche im Abschlussbericht des VHS vom 9. September 2014 zu seiner Person und seinem Verhalten gemacht wurden (vgl. E. 3.1), darauf hin, dass er über gute Kompensationspotenziale (Ressourcen) verfügt. Von daher ist - auch mit Blick auf die gemäss der geänderten Rechtsprechung beachtlichen weiteren Standardindikatoren (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1) - nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten (gewesen) sein sollte, trotz seiner Schmerzen ganztags einer (die somatischen Befunde berücksichtigenden) angepassten Tätigkeit nachzugehen.
4.5.3 Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau bezüglich angeblicher Aussagen von Dr. D.___ bei der Begutachtung vom März 2015 im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 9) sowie das Einholen eines weiteren Berichts von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 5) erweisen sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als erforderlich.
4.6 Aufgrund des Gesagten kann vielmehr ohne Weiteres auf das Gutachten von Dr. D.___ von der Klinik E.___ vom 27. April 2015 (Urk. 5/91) abgestellt werden.
5. Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2016 vorgenommene Einkommensvergleich ergab sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5/97). Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
6. Die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl