Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00434




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 6. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war seit dem 1. Oktober 2004 im Restaurant Y.___, mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Koch angestellt (Urk. 8/3 S. 5 oben), als er am 21. August 2006 auf einer Treppe ausrutschte und sich eine Fraktur am rechten Handgelenk zuzog (Urk. 8/109 S. 2 Mitte). Der Versicherte meldete sich am 20. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2007 zu (Urk. 8/102).

    Am 27. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/116). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 17. März 2014 erneut mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/133).

1.2    Nach Eingang eines am 7. Juli 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/147) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/173), dass eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates anstatt Rheumatologie) durch das Z.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen der Gutachter mit. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte der Versicherte mit, dass er mit der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 8/174).

    Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016, welche die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/175) ersetzte, hielt die IV-Stelle an einer Abklärung durch das Z.___ fest (Urk. 8/180 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. April 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das angehobene Revisionsverfahren bei unverändertem Rentenanspruch aufzugeben (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1.-2.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Z.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/173) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

    Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.2    Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

1.3    #BeginnXX100 <Rentenrevision, Gesetzestext und Voraussetzungen < letzte Revision: 9/13#Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).#EndeXX100#

    Eine Rentenrevision wird sodann nach Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (lit. b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2), dass sie von Amtes wegen dazu verpflichtet sei, nach einer gewissen Zeit den Rentenanspruch zu überprüfen. Die Wahl des Revisionszeitpunktes stehe ihr frei. Gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert. Damit die Veränderung bei diesem komplexen Gesundheitszustand genau abgeklärt werden könne, sei ein polydisziplinäres Gutachten notwendig (S. 2 Mitte).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), das Revisionsverfahren sei unrechtmässig eröffnet worden. Einerseits sei im Feststellungsblatt vom 17. März 2014 (vgl. Urk. 8/132 S. 3 unten) die nächste Revision für den 1. März 2017 vorgesehen worden. Obwohl dieser ordentliche Revisionstermin gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV noch nicht eingetreten sei, habe ihm die Beschwerdegegnerin im Juni 2015 einen erneuten Revisionsfragebogen zugestellt. Andererseits hätten vor Versand des Revisionsfragebogens keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV vorgelegen, die es der Beschwerdegegnerin erlaubt hätten, eine ausserordentliche Revision durchzuführen. Letzteres habe die Beschwerdegegnerin in ihrem an ihn gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2016 (korrekt: 2015) sinngemäss selbst zugegeben, indem sie als Legitimation für das vorliegende Revisionsverfahren auf die im laufenden Revisionsverfahren eingeholten Berichte Bezug nehme und behaupte, gestützt auf diese im vorliegenden Verfahren eingeholten Arztberichte Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes erhalten zu haben (S. 4 f. Ziff. III.C.2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ festgehalten hat.


3.

3.1    Die Zusprache der Dreiviertelsrente vom 25. März 2010 (Urk. 8/102) rückwirkend per August 2007 erfolgte aufgrund der unfallbedingten Handproblematik (Urk. 8/75 S. 1 Mitte). Der Leistungszusprache lag im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, C.___ für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellvertretende Chefärztin, med. pract. Reinhold, C.___ für Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, E.___ vom 6. November 2008 (Urk. 8/51) zugrunde. Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1.3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff. Ziff. 3), die von ihnen erhobenen Befunde (S. 14 ff. Ziff. 4) sowie auf ein rheumatologisches (S. 17 ff. Ziff. 5.1), ein psychiatrisches (S. 24 ff. Ziff. 5.2) und ein neurologisches (S. 29 ff. Ziff. 5.3) Teilgutachten. Die Gutachter diagnostizierten eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes bei Status nach einer intraartikulären Radiusmehrfragmentfraktur rechts am 21. August 2006, konservativ therapiert und mit einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II mit sympathisch unterhaltenen Schmerzen, sensiblen und motorischen Defiziten sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1).

    Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt der Leistungszusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % eingeschränkt sei, ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zumutbar sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im August 2006 eine behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte, wechselbelastende primär linkshändige Tätigkeit, mit maximal seltenen anfallenden grobmanuellen und feinmotorischen Arbeiten ohne Notwendigkeit von Unterarmrotation und ohne das Arbeiten mit/an vibrierenden stossenden Geräten zumutbar. Dabei ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 8/77 S. 2).

3.2    Der Unfallversicherer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 11. August 2014 eine Verfügung gleichen Datums, in welcher – unter Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2013 (UV.2012.00141) – eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte, einhändig ausführbare Tätigkeiten angenommen und ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/134). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 wies der Unfallversicherer die dagegen erhobene Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 8/136). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2016 teilweise gut, in dem sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2009 eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zusprach (UV.2015.00015). Im genannten Urteil ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der für sämtliche leichte, einhändig ausführbare Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde, die ihm verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten und entgegen seinen Vorbringen nicht bloss an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein könnte (E. 4.4).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Unfallversicherer nur auf den somatischen Beeinträchtigungen basiert (UV.2012.00141 E. 4.4, 5.5; vgl. UV.2015.00015 E. 4.1); die psychischen Beeinträchtigungen wurden aufgrund des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt (E. 5.5).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 8/158/1-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt aktuell, aber auch längerfristig, gar keine Tätigkeiten mehr ausüben, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

3.4    Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und zulässig, dass die Beschwerdegegnerin nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids des Unfallversicherers vom 28. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2) ein Revisionsverfahren eröffnete und dem Beschwerdeführer einen Revisionsfragebogen zustellte. Denn angesichts dieser neuen Tatsachen erscheint es als möglich, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV erheblich verändert hat.

    Aufgrund der vorliegenden Akten ist keine abschliessende Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit möglich, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten als notwendig erscheint.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ein Revisionsverfahren eingeleitet und an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Z.___ festgehalten. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG im Umkehrschluss).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger