Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00435


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter

Urteil vom 13. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1958 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1983 und 1985) und – bis auf einen kurzen Unterbruch zwischen August 2010 und März 2011 (Urk. 7/52/39, Urk. 7/81/1) seit November 1989 in einem Teilzeitpensum im Stundenlohn als Verkäuferin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/5), meldete sich am 25. September 2002 unter Angabe von Einschränkungen an den Armen und Händen erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 21. April 2004 (Urk. 7/28) eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2003 zu. Nachdem dieser Anspruch im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 17. November 2011 (Urk. 7/67) bestätigt worden war, verfügte die IV-Stelle nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Dezember 2015 [Urk. 7/84], Einwand vom 27. Januar 2016 [Urk. 7/85]) am 4. März 2016 (Urk. 2) die revisionsweise Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente per 30. April 2016.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 13. April 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Verfügung vom 4. März 2016 sei aufzuheben.

2.Der Beschwerdeführerin sei auch ab dem 1. Mai 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3.Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen sowie ergänzende Abklärungen betreffend der Qualifikation vornimmt, gemäss den nachfolgenden Ausführungen.

4.Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin.“

    Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 (Urk. 6) unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die von ihr aufgelegten Akten um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 (Urk. 14) angezeigt wurde. Gleichzeitig wurden der IV-Stelle die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2016 (Urk. 12) und die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 13/3-8) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Diese Regelung findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4, vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


2.

2.1    Prozessthema bildet die Frage, ob die der Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % ausgerichtete halbe Rente zu Recht per Ende April 2016 revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Rentenherabsetzung mit einer wesentlichen Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, mithin des Invalideneinkommens, und ermittelte in Anwendung der gemischten Methode (ausgehend von einer unveränderten Qualifikation als Teilerwerbstätige mit 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsanteil sowie einer gleich gebliebenen Einschränkung von 33.5 % im Haushalt) einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 2, Urk. 6).

2.3    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihre Einkommenssituation präsentiere sich, wie im Übrigen auch ihr Gesundheitszustand, mit einem jährlichen Einkommen von zirka Fr. 25‘000.-- seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert, weshalb es diesbezüglich an einem Revisionsgrund für eine Rentenreduktion fehle. Allerdings dränge sich ein Statuswechsel auf, wobei die vorzunehmende Qualifikation als Vollerwerbstätige zum Bezug der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente, wenn nicht sogar zu einer Dreiviertelsrente berechtige (Urk. 1, Urk. 12).


3.    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.6 hiervor) bildet die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2011 (Urk. 7/67), mit welcher der Invaliditätsgrad von 50 % und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im Rahmen des im März 2009 angehobenen amtlichen Revisionsverfahrens bestätigt wurde. Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung (Urk. 7/34 S. 2 Ziff. 1.1-1.2) und der vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin bei der Y.___ AG (Urk. 7/49/3 Ziff. 3, Urk. 7/52/39, Urk. 7/61, Urk. 7/81/1) traf die Beschwerdegegnerin damals eingehende Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Aktenkundig sind namentlich mehrere ausführliche Berichte der langjährig behandelnden (Fach-)Ärzte Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH (Berichte vom 18. August 2009 [Urk. 7/35] und 15. November 2010 [Urk. 7/47]), und Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin (Berichte vom 11. September 2009 [Urk. 7/36/1-7] und 4. Mai 2011 [Urk. 7/55]), sowie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; datiert vom 28. Juli 2011, Urk. 7/66/3). Nebst Auskünften der Y.___ AG (Urk. 7/37-38) holte die Beschwerdegegnerin sodann mit Datum vom 18. Mai 2009 und 30. August 2011 je einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7/32, Urk. 7/58). Schliesslich zog sie auch die Akten der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 7/54, Urk. 7/61) und führte eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/40) durch. Demzufolge ist die Verfügung vom 17. November 2011 (Urk. 7/67) als revisionsrechtlich massgebliche Vergleichsgrösse für die hier strittige Rentenrevision (Verfügung vom 4. März 2016, Urk. 2) heranzuziehen.


4.    Es steht ausser Frage und ist durch die Akten ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 17. November 2011 (Urk. 7/67) keine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. So gingen die behandelnden (Fach-)Ärzte bei unveränderten Diagnosen (komplexes Schmerzsyndrom rechter Arm mit/bei zervikoradikulärem Reizsyndrom C6/7 rechts, mediolateraler Diskushernie C5/6 und chronischer Epicondylopathie radial rechts mit schwankendem Verlauf; zervikoradikuläres Reizsyndrom C6/7 links bei/mit mediolateraler Diskushernie C5/6, Übergang der phasenweisen ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm mit Epicondylopathie radial links zu persistierenden und stark einschränkenden Dauerschmerzen; chronischer Verlauf einer reaktiven Polyarthritis nach Chikungunya-lnfekt Dezember 2006 mit/bei persistierenden Arthritiden an den Händen und wieder aktiver auch in beiden oberen Sprunggelenken; reaktive depressive Entwicklung mit wechselndem Verlauf; schwierig einzustellende Migräne, aktuell stabil mit Topamax; rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit/bei phasenweiser radikulärer Reizkomponente L5/S1) weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % aus (vgl. im Einzelnen die Berichte von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2015 [Urk. 7/76] und Dr. A.___ vom 21. Oktober 2015 [Urk. 7/78/4]). Betreffend Gesundheitszustand und zumutbarem Leistungsvermögen liegt damit unbestrittenermassen kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, welcher Anlass zu einer Anpassung der Invalidenrente gibt.


5.

5.1    Uneins sind sich die Parteien hingegen insbesondere darüber, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem Revisionsentscheid vom 17. November 2011 (Urk. 7/67) und der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2016 (Urk. 2) in erwerblicher Hinsicht, namentlich in Bezug auf das Invalideneinkommen, eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

5.2    Gemäss dem im vorangegangenen Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug vom 30. August 2011 (Urk. 7/58) erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 bei der Y.___ AG ein Einkommen von Fr. 25‘595.-- (2008) beziehungsweise Fr. 25‘054.-- (2009). Von Januar bis Juli 2010, dem Zeitpunkt der einstweiligen Aufgabe der Tätigkeit als Verkäuferin bei der Y.___ AG (vgl. Kündigungsschreiben vom 28. April 2010, Urk. 7/52/39), betrug das Salär laut selbigem IK-Auszug Fr. 14'281.--, was aufgerechnet auf zwölf Monate einem Lohn von Fr. 24'482.-- entspricht. Später wurde im IK (vgl. Auszug vom 5. Oktober 2015, Urk. 7/77/2) der Betrag von Fr. 1'150.-- hinzugebucht, womit ein Jahreseinkommen von Fr. 26'453.-- resultiert (Fr. 14'281.-- + Fr. 1'150.-- : 7 x 12).

    Dem im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug vom 5. Oktober 2015 (Urk. 7/77/2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnach dem Wiedereintritt in die Y.___ AG per 1. April 2011 (Urk. 7/81/1) und einem zwischenzeitlichen Mehrverdienst in den Jahren 2012 und 2013in dem auch von der Beschwerdegegnerin (vgl. Einkommensvergleich vom 8. Dezember 2015, Urk. 7/82/1) für die Bemessung des Invalideneinkommens als massgebend erachteten Jahr 2014 Fr. 25‘468.-- (Fr. 23‘408.-- + Fr. 2‘060.--) verdiente. Eine (relevante) Einkommenssteigerung ist damit im massgebenden Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. E. 1.5 hiervor) nicht erfüllt. Die Y.___ AG hielt mit Schreiben vom 18. Mai 2016 (Urk. 13/7/1-2) denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum von 40 % – trotz gelegentlicher Vertretungseinsätze, welche sie auf Initiative ihrer Vorgesetzten zufolge ferien- oder krankheitsbedingter Absenzen einer Arbeitskollegin übernommen habeüber das Jahr hinweg betrachtet eingehalten habe. Diese Aussage wird gestützt durch die aufgelegten Stundenrapporte (Urk. 13/7/3-12) und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Gewisse Schwankungen in den monatlichen Lohnzahlungen sind schliesslich auch damit zu erklären, dass die im Stundenlohn angestellte Beschwerdeführerin (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/81/1) je nach geleistetem Dienst diverse Zulagen und eine Essensentschädigung ausbezahlt erhält (vgl. nebst den vorerwähnten Stundenrapporten insbesondere die Lohnabrechnungen August bis Oktober 2015, Urk. 7/81/2-4).


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin sprach sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 und S. 7 Ziff. 11) für das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne eines Statuswechsels aus und hielt dazu fest, die Qualifikation als Teilerwerbstätige mit 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsanteil sei festgelegt worden, als ihre beiden Kinder 18 und 20 Jahre alt gewesen seien. Gegenwärtig sei ihr jüngeres Kind bereits 31 Jahre alt; sie sei weiterhin alleinstehend, habe keine Ausbildung und müsse in einer Niedriglohnbranche bei der Produktion von Pralinen arbeiten. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung könnte sie sich ein 80 %-Pensum aufgrund ihres derart schlechten Lohns nicht leisten.

    Die Beschwerdegegnerin liess sich in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu diesem Punkt (ebenfalls) nicht vernehmen.

6.2    Die erstmalige Einstufung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsanteil) erfolgte anlässlich der Erhebung vom 4. Juli 2003 (Abklärungsbericht vom 29. Juli 2003, Urk. 7/7). Damals gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie seit der Trennung von ihrem Ehemann im Januar 2003 alleine lebe (ihre damals 18- und 20jährigen Kinder wohnten bei ihrem Vater) und im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum aus finanziellen Gründen auf 80 % erhöht hätte.

    Anlässlich der im vorangegangenen Revisionsverfahren durchgeführten Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/40) führte die Beschwerdeführerin aus, ohne Behinderung ginge sie im Ausmass von 80 % einer Erwerbstätigkeit nach. Ihre Kinder (damals 24 und 26 Jahre alt) seien erwachsen und selbständig. Sie lebe getrennt von ihrem Ehemann, welcher die Krankenkassenprämie von zirka Fr. 300.-- pro Monat bezahle und sich auch an den anfallenden Arztkosten beteilige (Urk. 7/40/2 Ziff. 2.5).

    Die Beschwerdeführerin benannte im Rahmen der aktuellen Rentenrevision keine Faktoren, welche eine Qualifikation als Vollerwerbstätige rechtfertigten. Entgegen ihrer Behauptung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) präsentiert sich ihre Lebenssituation im Wesentlichen unverändert. So ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weiterhin alleinstehend, ihre Kinder sind längst erwachsen und ausgezogen. Zudem erfährt sie nach wie vor finanzielle Unterstützung durch ihren getrenntlebenden Ehemann, welcher ihr die aktuelle Wohnung zu einem vergünstigten Mietzins vermietet (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2016, Urk. 9 S. 2). Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit aus finanzieller Notwendigkeit einer Vollzeitbeschäftigung nachginge, zumal sie sich zuvor bei vergleichbaren Verhältnissen (wiederholt) für ein Erwerbspensum von 80 % ausgesprochen hatte. Damit fehlt es im massgebenden Vergleichszeitraum an einem Revisionsgrund im Sinne eines Statuswechsels, welcher zu einer umfassenden Überprüfung des Invaliditätsgrades ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen berechtigte. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ausgehend von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, kann demnach nicht stattgegeben werden.

    Andere Revisionsgründe, welche Raum für eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs geben, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.


7.    Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Rentenherabsetzung aus anderen Gründen, mithin unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 53 Abs. 2 ATSG), gerechtfertigt ist.

    Bei der Zusprache einer halben Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % (Einspracheentscheid vom 21. April 2004, Urk. 7/28) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine „integrale Arbeitsunfähigkeit von 50 % für Haushalt und Erwerbstätigkeit“ bestehe. Sie stützte sich dabei nach Rücksprache mit ihrem RAD (vgl. Stellungnahmen vom 30. Januar 2003 [Urk. 7/8/2] und 8. Januar 2014 [Urk. 7/27]) insbesondere auf die fachärztlichen Berichte von Dr. Z.___ vom 24. Oktober 2002 (Urk. 7/3) und 26. September 2003 (Urk. 7/21). Dieser Rentenentscheid mag allenfalls als diskutabel erscheinen, von einer zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann indes nicht gesprochen werden. Ebenso wenig erweist sich die revisionsweise Bestätigung der halben Rente (Verfügung vom 17. November 2011, Urk. 7/67) als zweifellos unrichtig. Dementsprechend fällt eine Herabsetzung der Rente unter dem Titel der Wiedererwägung ausser Betracht.

    In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass das im Zuge der erstmaligen Rentenprüfung verwaltungsintern (Urk. 7/22) mit Fr. 16‘150.-- bezifferte Invalideneinkommen unbedeutend ist, wurde es doch – bei bereits damals besseren Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin – so gewählt, dass in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003, nach der gesundheitlich bedingten Reduktion ihres Erwerbspensums von 60 auf 40 % per Mai 2002 (Urk. 7/5/2, Urk. 7/7/2 Ziff. 2.4), Fr. 21‘601.-- verdient (vgl. IK-Auszug vom 30. August 2011, Urk. 7/58/2), woraus nominallohnindexiert (Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993-2010, Total Frauen, Index 2003: 115.3, Index 2014: 132.1) für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 24‘748.40 resultiert (Fr. 21‘601.-- : 115.3 x 132.1).

    

8.    Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


9.

9.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

9.2

9.2.1    Aufgrund ihres Obsiegens steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

9.2.2    Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser machte mit Honorarnote vom 14. September 2016 (Urk. 15/1-2) einen Aufwand von 12 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 144.80 (Fr. 43.80 für Spesen und Fr. 101.-- für Kopien) entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 3'166.30 einschliesslich Mehrwertsteuer geltend. Dies kann unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien nicht als angemessen erachtet werden. Namentlich geht es nicht an, dass ein sich in zwei Sätzen erschöpfendes Standardschreiben an die Beschwerdegegnerin betreffend Mandatsanzeige und Aktenedition (Urk. 7/92) mit einem Aufwand von 15 Minuten zum Anwaltstarif verrechnet wird (Position vom 15. März 2016), zumal dieses nicht persönlich von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unterzeichnet wurde und reine Sekretariatsarbeiten nicht zum entschädigungspflichtigen Aufwand gehören, da sie im Anwaltshonorar inbegriffen sind. Überhöht ist sodann der fakturierte (prognostische) Aufwand von 120 Minuten für das Studium des Urteils und dessen Besprechung mit der Beschwerdeführerin (letzte Position). Diesbezüglich kann höchstens eine Stunde zugebilligt werden. Ausgehend von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 11 Stunden und 25 Minuten resultiert in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 144.80 eine Entschädigung von Fr. 2'869.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

9.3    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’869.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSenn-Buchter