Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.00436
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___ verfügt über keine Ausbildung und arbeitete zuletzt von Anfang 1988 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2013 vollzeitlich als Maschinenführer bei der Y.___ (Urk. 7/9/5, Urk. 7/14/1-2). Am 17. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 14. Juni 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Als Frühinterventionsmassnahme in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes mittels Hilfsmittel übernahm sie am 22. Oktober 2013 die Kosten für ein Paar orthopädische Mass-Arbeitsschuhe (Urk. 7/22). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 schloss sie die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich war (Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 30. September 2014 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2014 in Aussicht (Urk. 7/40). Am 18. und 25. November 2014 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/44-45). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 2. April 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide in letzter Zeit an massiven Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Gefühlsstörungen an beiden Armen und Händen, links mehr als rechts (Urk. 7/47, unter Beilage von Urk. 7/46). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Mai 2015 (Urk. 7/51/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 in Aussicht, das Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen (Urk. 7/52). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 7/58). Daraufhin reichte der Versicherte Arztberichte ein (Urk. 7/59-60) und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/61). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 18. Januar 2016 erstatten (Urk. 7/74). Dazu nahm der RAD am 27. Januar 2016 abschliessend Stellung (Urk. 7/76/4-5). Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 7/78 = Urk. 2).
2. Mit den direkt der IV-Stelle zugestellten Eingaben vom 29. Februar und 31. März 2016 erklärte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 23. Februar 2016 nicht einverstanden (Urk. 1/1-3). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge mit, sie halte an ihrem Entscheid fest, und leitete die Eingaben an
das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter (vgl. Urk. 4/1-2). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle sodann die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 mitgeteilt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 18. November 2014 nicht verändert. Nach wie vor sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, weshalb weiterhin der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe und das Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde namentlich, dass die von der IV-Stelle veranlassten und von der Z.___ durchgeführten Untersuchungen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner tat er kund, dass er wissen wolle, weshalb sein Antrag abgewiesen worden sei (Urk. 1/1-3).
2.
2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010, E. 2.1).
Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1).
2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). Wenn jedoch ein Gutachten in überwiegender Weise von streitentscheidender Bedeutung ist, kann die Verletzung der zu beachtenden Parteirechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass die betroffene Person sich nachträglich im Beschwerdeverfahren dazu äussern kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf RKUV 1999 UV Nr. 25 S. 76).
3. Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Erhöhungsgesuches in Aussicht gestellt (Urk. 7/52). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/55), ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung an (vgl. Urk. 7/64), wobei die Z.___ ihr Gutachten am 18. Januar 2016 erstattete (Urk. 7/73-74). Dieses unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem RAD zur Stellungnahme (Urk. 7/76/4-5). Danach erliess sie die angefochtene Verfügung, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die angefochtene Verfügung stützte sich primär auf das genannte Gutachten, wobei dessen Inhalt nur sehr rudimentär wiedergegeben wurde (vgl. Urk. 2). Mithin ist das Gutachten eindeutig als entscheidrelevant zu betrachten. Obwohl es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nach weiteren Abklärungen nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (E. 2.1 vorstehend), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall zu wahren. Dies ist vorliegend unterblieben. So erfolgte weder ein erneutes Vorbescheidverfahren noch wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum eingeholten entscheidrelevanten Gutachten aufgefordert. Vielmehr war ihm dieses Gutachten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt und er konnte sich dementsprechend nicht dazu äussern. Durch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Angesichts der Bedeutung des Gutachtens für den Entscheid stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.
Soweit die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt festhielt, dass eine Vernehmlassung nicht notwendig sei, da der Kunde kein Akteneinsichtsgesuch (AEG) gestellt habe (vgl. Urk. 7/76/6), kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Da sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch hauptsächlich auf dieses im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste Gutachten stützte, wäre sie verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über dessen Eingang zu informieren (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Hinzu kommt, dass sie ihm zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten hätte geben müssen, nachdem der Beschwerdeführer gegen den vorgesehenen Entscheid Einwände erhoben hatte. Demnach hätte sie ihm das Gutachten auch ohne expliziten Antrag zustellen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bei gegebener Sachlage zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs nun gezwungen wäre, allfällige Einwände gegen dieses Gutachten im (kostenpflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruch zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht.
Von einem formalistischen Leerlauf einer Rückweisung kann im Übrigen angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer soweit aktenkundig nach wie vor keine Kenntnis vom Gutachten der Z.___ hat und in diesem Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müsste, ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der sein Rentenerhöhungsgesuch abweisenden Verfügung keine Kenntnis vom im Vorbescheidverfahren eingeholten entscheidrelevanten Gutachten hatte und sich demnach nicht dazu äussern konnte. Die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2016 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten der Z.___ vom 18. Januar 2016 gewähre und hernach erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer