Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00437 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Beschluss vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AIBNetz
Y.___
Bahnhofstrasse 2, Postfach 1114, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin ein bei ihr am 22. September 2014 gestelltes Leistungsbegehren des Versicherten X.___ ab. Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Häberli nahm die Verfügung am 7. März 2016 als Vertreter des Versicherten entgegen (Urk. 3/1). Neu vertreten durch Y.___ beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2016 die Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage, da die Mandatierung von Y.___ erst kürzlich erfolgt sei und die Durchsicht der Unterlagen noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 1).
2.
2.1 Da der Beschwerdeführer der Kasse des Sozialversicherungsgerichts aus dem Prozess Nr. IV.2013.00810 (in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle; Urteil vom 11. Mai 2015) noch Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- schuldete, wurde ihm mit Verfügung vom 19. April 2016 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zu leisten; unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 5).
2.2 In der Verfügung vom 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frist von 30 Tagen für die Beschwerdeerhebung an das kantonale Sozialversicherungsgericht um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handle. Da der Eingabe vom 17. April 2016 sowohl ein klares Rechtsbegehren als auch eine hinreichende Begründung der Beschwerde fehlten, wurde dem Beschwerdeführer allerdings eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) angesetzt; unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 5).
3. Da innert den angesetzten Fristen weder ein Kostenvorschuss geleistet noch die Eingabe vom 17. April 2016 verbessert wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AIBNetz, Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Muraro