Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00445
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 12. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, erlernte den Beruf des Elektrikers, erwarb 2002 das Diplom als Datenanalytiker an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und 2006 den Master of Advanced Studies (MAS) in Finance an der ETH Zürich. Anschliessend arbeitete er bei einer Privatbank und zuletzt seit 1. Dezember 2009 als Vermögensverwalter/Geschäftsführer bei der Y.___ AG. Am 15. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Akromegalie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 5.3, 5.4 und 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (samt Arztberichten, Urk. 7/12/1-34) bei und führte ein Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 7/10). Am 14. Juni 2012 erfolgte eine transsphenoidale Exstirpation einer festgestellten Hypophysenhyperplasie im Z.___ (Urk. 7/12/27-28). Mit Verfügung vom 28. September 2012 (Urk. 7/15) erachtete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes als zur Zeit nicht möglich und verwies auf eine spätere Prüfung der Ansprüche, namentlich auf eine Rente nach Ablauf des Wartejahrs.
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbescheid vom 26. April 2013 (Urk. 7/24) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, dies ausgehend von der Rückgewinnung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. April 2013 (Urk. 7/25) und 30. Mai 2013 (Urk. 7/28) Einwand, worauf die IV-Stelle bei der A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gab (Urk. 10/32 und Urk. 10/36), welche am 28. April 2014 (Urk. 10/69) erstattet wurde. Nach Stellungnahmen des Versicherten hierzu, ergänzenden Ausführungen der Gutachter und Eingang neuer medizinischer Berichte stellte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/104) abermals die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht. Der Versicherte erhob wiederum Einwand (Urk. 7/105, Urk. 7/108). Am 29. Februar 2016 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. März 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab Ablauf der Wartefrist eine ganze IV-Rente sowie eine Kinderrente zuzusprechen, dies bis heute und für die Zukunft;
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Wiedereingliederung mit den im IVG vorgesehenen Massnahmen und Mitteln zu unterstützen;
3. Eventualiter sei vom Gericht eine nochmalige interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen, eventuell auch nur eine zusätzliche neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Teilbegutachtung und dies nicht bei der A.___ AG und gestützt darauf neu über seinen Rentenanspruch zu entscheiden;
4. Die Kosten seien ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer angemessen für seine Kosten zu entschädigen.“
Die IV-Stelle ersuchte am 23. Mai 2016 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 4. Oktober 2017 (Urk. 9) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 10) wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur zum Prozess beigeladen, welche am 8. Februar 2018 (Urk. 13) ihren Verzicht auf «Teilnahme» mitteilte. Sodann wurde ein Handelsregisterauszug der B.___ AG (früher: Y.___ AG) zu den Akten genommen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete das eingeholte Gutachten als beweiskräftig und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, welche in Teilremission sei; dabei handle es sich um ein vorübergehendes Leiden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte das eingeholte Gutachten in mehrfacher, namentlich formeller Hinsicht. Sodann führte er aus, die prognostische Entwicklung (Wiedererlangen einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit) habe sich nicht eingestellt. Sodann lägen weitere – über die von den Gutachtern festgestellten hinausgehende – Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Weiter müssten die mehrjährigen Therapieversuche als gescheitert beurteilt werden. Es sei von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Am polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 28. April 2014 (Urk. 7/69/1-27) wirkten folgende Fachärzte mit: Dr. med. C.___, Neurochirurgie FMH, Dr. med. D.___, Pneumologie FMH, Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Dr. med. H.___, Leitender Arzt am Zentrum für Schlafmedizin am Kantonsspital I.___, Dres. med. J.___ (Leitender Arzt) und K.___ (Oberarzt) vom Departement Innere Medizin, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie, Osteologie und Stoffwechselerkrankungen am Kantonsspital I.___ (Urk. 7/69/35, 44, 53, 58, 62, 65, 68).
3.1.2
3.1.2.1 Der neurologische Gutachter verwies auf eine am 14. Juni 2012 mittels transsphenoidalen Zugangs erfolgte Operation eines (möglichen) Hypophysenadenoms; vorausgegangen sei ein Verdacht auf ein endokrin aktives Mikroadenom im rechten Hypophysenvorderlappen. Der Beschwerdeführer habe seinerzeit einen 3¾-jährigen Leidensweg geschildert gehabt mit links frontalen, spontan verschwindenden Kopfschmerzen, Parästhesien und Schmerzen der linken Körperhälfte, fehlender Libido verbunden mit einer Insomnie. Das histologische Operationsergebnis habe dann keinen Hinweis für ein Hypophysenadenom ergeben, es sei normales Adenohypophysengewebe entfernt worden. Die Operation habe mithin auf einer Verdachtsdiagnose beruht und zu keiner Besserung des insgesamt unspezifischen Beschwerdebildes geführt.
Dr. med. L.___, Neurologie FMH, habe seinerzeit einen allseits orientierten, sehr ernst und agitiert wirkenden, weitschweifigen, sehr leistungsorientierten aber vermindert belastbaren Mann geschildert, der lediglich eine unspezifische Konzentrationsschwäche geschildert habe. Die mnestischen, sprachlichen und sprachassoziierten, visuo-konstruktiven und wahrnehmungs- sowie frontal-exekutiven Funktionen seien durchwegs unauffällig gewesen. Die subjektiv angegebenen kognitiven Einschränkungen und die beschriebene Konzentrationsschwäche seien hinreichend durch verminderte Kompensationsmechanismen im Rahmen der chronischen Insomnie erklärt (vgl. Bericht vom 4. Juni 2012, Urk. 7/61/136-138). Bei Betrachtung des weiteren postoperativen Krankheitsverlaufs sei aus neurologischer Sicht die damalige Einschätzung als überwiegend zutreffend einzuordnen, weshalb sich der Beschwerdeführer dann auch mangels eindeutig somatischer Erklärungsgründe seines Beschwerdebildes in eine psychiatrische Behandlung begeben habe. Aus neurologischer Sicht hätten sich postoperativ keine weiteren Auffälligkeiten mehr ergeben.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Störung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben. Die klinische Symptomatik beziehe sich vor allem auf kognitive Leistungseinschränkungen im Zusammenhang mit einer Insomnie. Aktuell sei (aus neurologischer Sicht) keine Pathologie mehr feststellbar. Insofern sei der Beschwerdeführer in der Lage, seiner ursprünglichen Tätigkeit als selbständiger Vermögensverwalter/Geschäftsführer in eigener AG zu 100 % nachzugehen; auch in einer Verweistätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte rückblickend betrachtet seit etwa drei Monaten postoperativ, währenddem für den Zeitpunkt der stationären Behandlung vom 13. bis 22. Juni eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/69/1-27 S. 15 f. und Urk. 7/69/28-35 S. 34).
3.1.2.2 In somnologischer Hinsicht berichtete der Fachgutachter über eine seit über zwei Jahren bestehende Schlafstörung, welche aufgrund der anamnestischen Angaben und des Verlaufs als Manifestation der psychischen Erkrankung anzusehen sei. Die intensiven therapeutischen (unter anderem medikamentösen) Bemühungen hätten aktuell zu einem Abflauen der Schlafproblematik geführt. Die in den Unterlagen diskutierte Problematik des verschobenen zirkadianen Rhythmus könne nicht nachvollzogen werden. Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei von der weiteren psychischen Entwicklung abhängig. Es sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf über die nächsten Monate und Jahre schrittweise wieder erreicht werden könne. Somnologisch seien keine progredienten oder irreversiblen Störungen vorhanden (Urk. 7/69/1-27 S. 16 f. und Urk. 7/69/54-58 S. 4).
3.1.2.3 Der neurochirurgische Facharzt verwies ebenfalls auf die am 14. Juni 2012 erfolgte transsphenoidale Mikroadenomexstirpation im intraoperativen MRT (ohne Anhaltspunkte für ein Mikroadenom in der histologischen Aufbereitung), wobei der Beschwerdeführer postoperativ unverändert über die vorbestehenden Symptome geklagte habe mit Schlafstörungen, Einschlafstörungen, allgemeiner Müdigkeit, zunehmendem Erschöpfungszustand, zunehmenden Konzentrationsproblemen, Affektinkontinenz sowie fehlender sozialer Integration. Die postoperative endokrinologische Kontrolle habe eine intakte, vollständig funktionstüchtige Resthypophyse gezeigt. Der Gutachter stellte rückblickend die Operationsindikation in Frage.
Aus rein neurochirurgischer Sicht bestehe keine Argumentation gegen eine vollständige Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers. Die postoperative Situation eines Sphenoids sei stabil, eine Rhinoliquorrhoe sei nicht auszumachen. Demzufolge sei aus rein neurochirurgischer Sicht auch keine angepasste Tätigkeit notwendig. Es liege eine vollständige Belastbarkeit der Sella, des Sphenoids und der Situation postoperativ vor.
Wesentlich schienen die seit 2008 geklagte Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Reduktion des Konzentrationsvermögens sowie der Wort- und assoziativen Gedankenproduktion wie auch die zunehmend auffällige Affektinkontinenz. Diese primär bestandenen Symptome seien im Verlaufe der letzten sechs Jahre weiter progredient. Die transsphenoidale Operation habe diese weder beschleunigt noch verhindern können. Es zeigten sich viele Aspekte eines Frontalhirnsymdromes im Sinne einer frontobasalen Minderleistung. Da sich hier strukturell im MRT nichts zeigen lasse, müsse sicherlich eine neuropsychologische Beurteilung auch hinsichtlich einer progredienten Transmittorenerkrankung in Betracht gezogen werden. Der Beschwerdeführer scheine „in seiner angestammten Tätigkeit und kaum in einer angepassten Tätigkeit“ leistungsfähig (Urk. 7/69/ 1-27 S. 17 f. und Urk. 7/69/61-62 S. 62).
3.1.2.4 In pneumologischer Hinsicht erkannte der zuständige Experte keine Hinweise auf eine relevante pulmonale und/oder respiratorisch-schlafmedizinische Erkrankung. Aus pneumologischer und respiratorisch-schlafmedizinischer Optik sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig. Dies sowohl in der früheren Tätigkeit (Finanzspezialist) als auch in Verweistätigkeiten. Die Beschwerden seien ausschliesslich psychiatrischer Natur (Urk. 7/69/1-27 S. 18 und Urk. 7/69/ 63-65).
3.1.2.5 Der internistische Gutachter führte aus, klinisch erinnere die vom Beschwerdeführer dargestellte Symptomatik an ein Chronic Fatigue-Syndrom, internistische Ursachen im engeren Sinne könnten dafür keine festgestellt werden. Neu sei offenbar eine positive Borrelien-Serologie festgestellt worden, wobei es sich um eine Seronarbe handeln dürfte, da heisse, der Beschwerdeführer habe im Laufe seines Lebens eine Borrelieninfektion durchgemacht, eine Infektion bestehe aber nicht mehr. Die leicht reduzierten Werte für T-Lymphozyten seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unspezifisch und eher nicht Ausdruck eines gestörten Immunsystems. Die vom Beschwerdeführer angegebene Laktoseintoleranz sowie eine saisonale Pollenallergie könnten bestätigt werden.
Zusammenfassend bestünden aus rein internistischer Sicht ein Status nach Borrelieninfektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne internistische Folgen, eine leichte Laktoseintoleranz sowie eine saisonale Pollenallergie und möglicherweise eine leicht erhöhte Infektanfälligkeit. All diese Affektionen führten aus rein internistischer Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/69/1-27 S. 18 f. und Urk. 7/69/45-53).
3.1.2.6 In psychiatrischer Hinsicht verwies die Gutachterin auf entwertende, demütigende und verletzende Einflüsse des Vaters in der biographischen Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer selber habe im Lauf seines Lebens übermässig ausgeprägte leistungsorientierte Vorstellungen entwickelt, die sich auf sein Verhalten im Berufs- und Privatleben ausgewirkt hätten. So habe er auch sehr leistungsbetont Sport getrieben.
In der psychiatrischen Vorgeschichte seien erstmals Schlafstörungen aus der Militärzeit erinnerlich. Sonst werde die Vorgeschichte als unauffällig angegeben. Mögliche Überforderungssymptome seien bei hoher beruflicher Belastung nicht wahrgenommen oder durch Sport verdrängt worden. 2010 seien erstmalig Symptome einer Depression mit Stimmungsschwankungen, kognitiv empfundenen Einschränkungen, Schlafstörungen und einer zunehmenden Leistungsinsuffizienz aufgetreten. Zwischenzeitlich sei eine endokrinologische Pathologie diskutiert und das Adenom 2012 entfernt worden. Im weiteren Verlauf seien jedoch die psychodynamischen Aspekte einer affektiven Erkrankung im Vordergrund gestanden. Letztendlich habe der Beschwerdeführer dann auch fast zwei Jahre nach Symptombeginn im April 2013 eine psychiatrische Behandlung aufgesucht, die seitdem auch konsequent wahrgenommen werde. Auch erfolge jetzt eine medikamentöse Umstellung, worunter der Beschwerdeführer deutlich gebessert sei. Auch habe der behandelnde Psychiater für den Sommer 2013 eine stationäre Behandlung veranlasst.
Unter Betrachtung der Vorgeschichte einschliesslich der Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden, ausführlichen Aktenlage liege auch retrospektiv eine deutliche depressive Dekompensation bei narzisstischer Persönlichkeit vor. Inzwischen habe sich der Beschwerdeführer gut in die therapeutischen Bemühungen eingebracht. Er berichte über eine deutliche Besserung gegenüber dem Ausgangsbefund und plane auch wieder beruflich einzusteigen. Eine mittelfristige, psychiatrisch/psychotherapeutische Unterstützung sei weiterhin dringend erforderlich. Auch sollte der Beschwerdeführer zukünftig auf die Einhaltung der Grenzen in seiner beruflichen Belastung achten.
Im psychischen Befund zeigten sich noch Ich-Dysfunktionalität, affektive Auffälligkeiten und eine deutlich eingeschränkte Frustrationstoleranz und emotionale Minderbelastbarkeit. Auch bestünden Hinweise für konzentrative Einschränkungen bei längerer Belastung, so dass die erforderliche berufliche Ausdauerleistung noch nicht vollständig wieder hergestellt sei.
Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe daher eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 %. Zu 60 % wäre der Beschwerdeführer wieder in seinem Beruf einsetzbar. Dieser Einsatz sollte jedoch mit stufenweiser Belastung erfolgen. Möglicherweise seien berufliche Unterstützungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin zu empfehlen. Nach weiterer Besserung und therapeutischer Unterstützung sei nach einer entsprechenden Adaptionsphase wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Prognostisch dürfte dies etwa nach sechs bis neun Monaten erreicht sein, wobei diesbezüglich keine endgültige, prospektive Aussage getroffen werden könne.
Eine retrospektive Beurteilung sei in gewissem Masse spekulativ. Nach den vorliegenden Berichten und den Angaben des Beschwerdeführers bestünden jedoch Anhaltspunkte für eine vorgängig aufgehobene Arbeitsfähigkeit, wobei der Beginn psychiatrisch bei fehlenden fachspezifischen Unterlagen nicht genau bestimmt werden könne. Ab Juni 2012 (Eintritt zur Hypophysenoperation) müsse jedoch auch psychiatrisch eine höhergradige, zumindest 80%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. In der Folgezeit habe keine Genesung stattgefunden, so dass auch eine ambulante psychiatrische und sationäre Behandlung im Jahr 2013 initiiert worden sei. Inzwischen habe sich der Zustand deutlich gebessert, so dass jetzt nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei. Nach dem Austrittsbericht der M.___ (vgl. Urk. 3/6) sei der Beschwerdeführer am 30. August 2013 in gebessertem Zustand mit der Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung entlassen worden. Ab diesem Zeitpunkt dürfte der jetzige Grad der Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei (Urk. 7/29/1-27 S. 19 f. und Urk. 7/29/36-44 S. 43).
3.1.2.7 Im endokrinologischen Fachgutachten führte der Experte aus, aktuell bestehe gemäss anamnestischen Angaben weiterhin eine deutlich beeinträchtigte Lebensqualität, allerdings mit einer Verbesserungstendenz in den letzten Wochen, insbesondere seit der Einnahme von Ritalin. Dieser Verlauf wäre bei hormoneller Ursache der Beschwerden nicht plausibel. Auch in der klinischen Untersuchung ergäben sich keinerlei Hinweise auf ein hormonelles Problem. Es ergebe sich in der aktuellen Beurteilung kein Hinweis auf ein hormonelles Defizit oder einen persistierenden Wachstumshormonprozess. Die Beschwerden seien nicht endokrinologisch bedingt, auch wenn die Hypophysenoperation eine grosse Verunsicherung ausgelöst und im dem Sinne zum aktuellen Beschwerdekomplex beigetragen habe. Die Arbeitsfähigkeit sei aber aus rein endokrinologischer Sicht nicht beeinträchtigt (Urk. 7/67/1-27 S. 20 f. und Urk. 7/67/66-68).
3.1.3 Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte depressive Episode mit Beginn 2011, jetzt in Teilremission, derzeit mittelgradig schwere Ausprägung (Urk. 7/67/1-27 S. 21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 22):
- Zustand nach Hypophysenoperation bei ursprünglichem Verdacht auf Mikroadenom
- Positive Borrelienserologie (Seronarbe)
- Narzisstische Persönlichkeitsstruktur
- Schlafwahrnehmungsstörung, anamnestisch Status nach „sleep misperception“
- Verdacht auf Akromegalie 2012, keine spezifischen Symptome, grenzwertig erhöhtes IGF 1, ungenügende GH-Suppression im oGTT
- MRT 05/2012: Verdacht auf Mikroadenom (3 mm)
- transphenoidale Resektion 06/2012, histologisch kein Adenomnachweis, normale Hypophyse
- postoperativ tiefere GH-Suppression, hypogonadotroper Hypogonadismus, aktuell normale Hypophysenfunktion.
3.1.4 Unter dem Titel „Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Konsens vom 22.04.2014“ (S. 20 f.) führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2010 erstmalig an Symptomen einer Depression mit Stimmungsschwankungen, kognitiv empfundenen Einschränkungen, Schlafstörungen und einer zunehmenden Leistungsinsuffizienz. Nach der Exstirpationsoperation (ohne pathologischen Befund) seien zunehmend psychodynamische Aspekte einer affektiven Erkrankung in den Vordergrund getreten. Diese hätten fast zwei Jahre nach Symptombeginn im April 2013 zu einer psychiatrischen Behandlung geführt, die seither konsequent in Form einer Gesprächstherapie und einer medikamentösen Behandlung durchgeführt werde, worunter auch aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers eine Besserung seiner Leistungsfähigkeit berichtet werde. Von Seiten der Gutachter mit somatischen Fachgebieten ergäben sich derzeit keine Anhaltspunkte für eine richtungsweisend erklärende Ursache der Beschwerdesymptomatik. Auch die Überlegungen des Neurochirurgen, es könnte sich um ein Frontalhirnsyndrom handeln, seien durch die neurologischen Akten und gutachterlichen Befunde widerlegt.
Mit Bezug auf die Ausführungen im psychiatrischen Fachgutachten sei von einer deutlichen depressiven Dekompensation bei einer narzisstischen Persönlichkeit auszugehen. Der aktuelle Befund zeige nach wie vor eine Ich-Dysfunktionalität mit affektiven Auffälligkeiten und einer deutlich eingeschränkten Frustrationstoleranz sowie einer emotionalen Minderbelastbarkeit, so dass bei gleichzeitigen Hinweisen für konzentrative Einschränkungen bei längeren Belastungen die erforderliche berufliche Ausdauerleitung noch nicht wieder vollständig hergestellt sei. Insofern sei derzeit von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60 % auszugehen, wobei eine Steigerung auf 100 % innerhalb der nächsten sechs bis neun Monate unter Beachtung regelmässiger Arbeitszeiten zu erreichen sein werde. Selbiges gelte auch für eine Verweistätigkeit. Insgesamt sei von einer günstigen Prognose auszugehen, da der Beschwerdeführer über etliche Ressourcen verfüge und eine gute Behandlungsmotivation aufweise. Retrospektiv sei seit 13. Juni 2012 bis 30. August 2013 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seither bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Prognose einer Steigerung (gemeint wohl der Restarbeitsfähigkeit) auf 100 % (S. 25).
3.2
3.2.1 Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 29. April 2013 betreut (Urk. 3/7 S. 1), nahm am 9. September 2014 (Urk. 7/78/2-3) Stellung zur Expertise der A.___ AG und bemängelte vorweg den Zeitpunkt des Attestes der Rückgewinnung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf den Austritt aus der M.___. Sodann sei nicht auf neuerliche Zustandsverschlechterung kurz nach Austritt eingegangen worden. Die Gutachterin gewichte in ihrer Gesamtwertung die damalige prognostische Einschätzung höher als die durch ihn – Dr. N.___ – in wiederholten Sitzungen erhobenen direkten Befunde im weiteren Verlauf. Weiter bestehe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und nicht nur eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Schliesslich äusserte er sein Unverständnis über die nicht durchgeführte neuropsychologische Abklärung.
3.2.2 Am 3. März 2014 (Urk. 3/7) hatte er über seine seit April 2013 dauernde Behandlung berichtet (Ziff. 1) und auf die Beschwerden hohe Anspannung, Nervosität und Schlafstörungen samt kognitiven Einbussen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, emotionale Gereiztheit und wachsende Verzweiflung verwiesen (Ziff. 2-3). Er diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, schwer agitierte Form, sowie eine akzentuierte Persönlichkeit, Typ-A-Verhalten (Ziff. 5). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf das Zusammenspiel der beschriebenen Störungskomponenten (Ziff. 8).
3.3
3.3.1 Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie FMH Neurologie, führte in seinem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 18. März 2015 (Urk. 7/87/4-6) aus, es fänden sich mittelschwere attentionale und exekutive Defizite, welche am ehesten einer frontalen Dysfunktion entsprächen. Hinweise auf bewusstseinsnahe Aggravation ergäben sich nicht. Die sehr guten mnestischen Leistungen liessen an eine psychogene Komponente der attentionalen Defizite denken. Das in den Prozenträngen nicht zum Ausdruck kommende unsystematische Vorgehen beim Wiedergeben der Wortlisten wäre jedoch auch mit einer frontalen Minderfunktion vereinbar. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer etwas bessere Leistungen bei non-verbalen Inhalten als bei verbalen. Ätiologisch könne das Ausfallsmuster nicht zugeordnet werden (S. 3).
3.3.2 Mit Verlaufsbericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/89) stellte Dr. O.___ folgende Diagnosen:
- Attentionale und exekutive Defizite ungeklärter Ätiologie
- Neuropsychologie (03/2015): mittelschwere attentionale und exekutive Defizite
- MRI Schädel (2012): erweiterte Seitenventrikel
- EEG (03/2015): Normalbefund
- autoimmune/paraneoplastische limbische Enzephalitis eher unwahrscheinlich, gemäss Beschwerdeführer seien Anti-NMDA-Antikörper negativ gewesen
- neurodegenerative Erkrankung wie Frontotemporale Demenz denkbar, eher unwahrscheinlich
- Differenzialdiagnose: Kombination aus allenfalls vorbestehender frontaler Unterfunktion bei Status nach Meningitis als 3-jähriger, möglichem ADHS und kognitiven Symptomen im Rahmen der affektiven Erkrankung
- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom
- Fatigue im Vordergrund
- keine psychotischen Symptome, keine akute Suizidalität
- Mögliche Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
- keine Anhaltspunkte für eine Asperger-Spektrum-Störung
Dr. O.___ führte aus, es hätten sich Defizite objektivieren lassen, die die Probleme des Beschwerdeführers gut erklären könnten. Dabei sei das Ausfallsmuster nicht suggestiv für Simulation oder eine primäre depressiogene Kognitionsstörung. Weiterhin gehe er von einer Kombination aus vorbestehender frontaler Unterfunktion (Status nach Meningitis, mögliches ADS) aus, welche lange kompensiert worden und im Rahmen einer Erschöpfung und Depression dekompensiert sei.
3.4 Die Fachpersonen der Privatklinik P.___, wo der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 ein Abklärungsgespräch geführt hatte, diagnostizierten im Bericht vom selben Tag (Urk. 3/26) eine anhaltend depressive Entwicklung bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung nach schwer belasteter Kindheit mit deutlichem somatischem Syndrom im Sinne einer Erschöpfung und Einschränkung der kognitiv-mnestischen Funktionen. Sie führten aus, aufgrund der bisherigen Befundlage gingen sie von einer psychogenen körperlichen Erschöpfung aus. Die Symptomatik sei im Rahmen einer depressiven Entwicklung entstanden und habe eine wichtige stabilisierende psychische Funktion übernommen im Sinne, dass die Symptomatik selbstwertschützend wirke und die Abwehr von unbearbeiteten Konflikten aus der Biographie ermögliche. Deshalb würden sie einen klärenden und psychodynamischen Ansatz empfehlen mit einem Beziehungsangebot, mit dem Ziel an den Hintergrundkonflikten zu arbeiten statt zu versuchen, die Symptome direkt zu verändern, was bisher gescheitert sei. Empfehlenswert sei zudem eine erneute Anmeldung bei der IV, weil der bisherige Verlauf auf eine Chronifizierung der aktuellen Symptomatik hinweise. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
3.5 Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt FMH, welcher den Beschwerdeführer seit März 2016 betreut, diagnostizierte mit Bericht vom 11. April 2016 (Urk. 3/27) eine Traumafolgestörung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie posttraumatische Belastungsstörung. Zusätzlich finde sich eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig. Differenzialdiagnostisch seien aktuell noch organische Persönlichkeitsstörungen abzuklären: Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisierte das A.___-Gutachten in verschiedener Hinsicht. Vorweg bemängelte er, dass – nach seiner Auffassung - nicht alle beteiligten Ärzte an der Konsensbesprechung mitgewirkt hätten (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, lassen die Unterschriften auf dem Gutachten (Urk. 7/69/27) daran zweifeln, ob eine Schlussbesprechung durch sämtliche Ärzte erfolgt ist. Es findet sich drei Mal die Unterschrift des Dr. E.___ (unter den Titeln Medizinische Verantwortung, Medizinische Supervision sowie Einverständnis mit den Schlussfolgerungen). Daneben unterschrieb die Leiterin der Geschäftsstelle, welche nicht Ärztin ist und offenkundig nichts mit dem Inhalt des Gutachtens zu tun hat. Sodann findet sich die Unterschrift des federführenden Neurologen Dr. G.___. Die Einsicht ins Gutachten sowie das Einverständnis mit den Schlussfolgerungen bestätigten Dr. E.___ und Dr. F.___.
Hieraus muss geschlossen werden, dass gar keine Schlussbesprechung stattgefunden hat, sondern die Dres. E.___ und G.___ die Teilgutachten zusammenfassten und ihre Schlüsse daraus zogen. Dr. F.___ bestätigte lediglich die Einsichtnahme und ihr Einverständnis. Die übrigen Teilgutachter bestätigten nicht einmal ihre Kenntnis des Gutachtens geschweige denn ihr Einverständnis.
Der Aussage der A.___ AG vom 10. November 2014 (Urk. 7/80/1), die einzelnen Gutachter hätten im Rahmen der Konsensbesprechung bei der Formulierung der gutachterlichen Schlussfolgerungen mitgewirkt und der Hinweis, dass in der A.___ AG ein mehrstufiger Konsensprozess obligatorisch sei, vermag angesichts der Formulierung des Gutachtens und namentlich der fehlenden Darlegung des Konsensprozesses in der Expertise nicht zu überzeugen. Wie es sich damit genau verhält, kann indes aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.
4.3 Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verletzt es selbst dann kein Bundesrecht, wenn auf beweiskräftige Teilgutachten abgestellt wird, die mit der - ohne Konsensbesprechung erfolgten - interdisziplinären Gesamtwürdigung im Hauptgutachten nicht übereinstimmen (BGE 143 V 124 Regeste).
4.4 Die Relevanz einer Konsensbesprechung ist vorliegend kaum auszumachen. Die Fachärzte der Richtung Neurologie (drei Monate postoperativ), Somnologie, Neurochirurgie, Pneumologie, Innere Medizin (abgesehen von einem nicht relevanten Status nach Borrelieninfektion) und Endokrinologie erkannten gar keine Pathologie und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf.
Eine fassbare Pathologie wurde damit einzig von der psychiatrischen Expertin beschrieben und ihr Arbeitsunfähigkeitsattest wurde der Gesamtbeurteilung zu Grunde gelegt. Inwiefern eine Diskussion mit den übrigen Fachärzten zu einem anderen Ergebnis hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich.
4.5 Zutreffend ist weiter, dass der Neurochirurge eine neuropsychologische Beurteilung (hinsichtlich einer progredienten Transmittorenerkrankung) in Betracht zog, weil sich im MRT keine Befunde ergeben hatten (E. 3.1.2.3). Eine mögliche Arbeitsunfähigkeit ersah er einzig aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten verminderten Leistungsfähigkeit, der verminderten Konzentrationsspanne, der verminderten assoziativen Denkprozesse und der verminderten Affektbeherrschung. Dies allerdings unter dem Hinweis auf eine ansonsten fehlende organische Pathologie.
In der hernach zu Händen der Hausärztin durchgeführten neuropsychologischen Abklärung fanden sich mittelschwere attentionale und exekutive Defizite, wobei der untersuchende Dr. O.___ eine psychogene Komponente vermutete und das Ausfallmuster nicht zuordnen konnte (E. 3.3.1). Diese bereits bekannt gewesenen klinischen Einschränkungen wurden von der begutachtenden Psychiaterin berücksichtigt und waren ausschlaggebend für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt und beurteilt wurde.
5.
5.1 Im Vordergrund steht eine Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem depressiven Formenkreis. Sämtliche beteiligten Fachärzte nannten eine solche Diagnose. Die Gutachterin Dr. F.___ und Dr. O.___ gingen von einer mittelgradig schweren Ausprägung der depressiven Episode aus (E. 3.1.3 und E. 3.3.2), die Ärzte der Klinik P.___ nannten eine (nicht näher bezeichnete) anhaltend depressive Entwicklung bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung und der behandelnde Dr. N.___ (E. 3.2.2) eine schwere depressive Episode sowie eine akzentuierte Persönlichkeit. Dr. Q.___ schliesslich ging von einer Traumafolgestörung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Auch er erkannte eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig (E. 3.5).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass das A.___-Gutachten und dabei insbesondere das im Zentrum stehende psychiatrische Teilgutachten (E. 3.1.2.6) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So beruht die Expertise auf den erforderlichen Untersuchungen und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden. Dr. F.___ waren sodann die Vorakten bekannt und sie setzte sich damit auseinander, namentlich mit der Einschätzung der Ärzte der M.___, welcher Grundlage ihrer retrospektiven Beurteilung war. Die Expertise leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. In diesem Sinne ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – angesichts der geschilderten klinischen Befunde und der gestellten Diagnosen - in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, ihm aber eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % zumutbar ist. Dr. F.___ verwies zur Begründung in schlüssiger Weise auf ihre Untersuchungsergebnisse und dabei namentlich auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher eine deutliche Besserung bestätigte und auch den geplanten Wiedereinstieg in seinen Beruf. Die geschilderte Ich-Dysfunktionalität, die affektive Auffälligkeiten, die eingeschränkte Frustrationstoleranz, die emotionale Minderbelastbarkeit wie auch die konzentrativen Einschränkungen wurden indes nicht derart beschrieben, als dass hieraus auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könnte.
Auch aus dem geschilderten Tagesablauf lässt sich nichts Abweichendes schliessen. So bemüht sich der Beschwerdeführer um einen strukturierten Tagesablauf, hilft auch im Haushalt, beschäftigt sich mit seinem Kind, übt jeden Tag am PC finanzmathematische Berechnungen, wobei es mit der Ausdauer und Konzentration besser gehe (Urk. 7/69/39). Gegenüber dem Neurologen Dr. G.___ äusserte sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise. So stehe er gegen 06.00 Uhr auf. Nach der Morgentoilette, einer Lichttherapie und einer Betätigung auf dem Fahrradergometer frühstücke er gemeinsam mit der Familie, er bringe dann meistens seinen Sohn in den Kindergarten. Anschliessend widme er sich seiner beruflichen Tätigkeit als Finanzmathematiker. Er versuche zu programmieren, was ihm derzeit unter der Behandlung mit Ritalin relativ gut gelinge. Nach einer kurzen Mittagspause arbeite er am Nachmittag in der Regel weiter, manchmal bereite er mittags auch ein kleines Mittagessen für seinen Sohn zu. Gegen 17.00 Uhr beende er seine Tätigkeit, manchmal setze er sich abends nochmals an den Schreibtisch. Er pflege mittlerweile wieder viel mehr soziale Kontakte, sei auch mehrfach einzelne Tage im letzten Winter zum Skilaufen unterwegs gewesen, er treibe gerne Sport, sein Interessensspielraum habe sich wieder deutlich erweitert. Abends schaue er mit der Frau noch eine Stunde fern, bevor er gegen 23.00 Uhr ins Bett gehe. Langeweile kenne er nicht (Urk. 7/69/30).
Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar dargetan, dass beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist. Dass seine Angaben falsch sein sollten, wie er beschwerdeweise vorbringt (Urk. 1 S. 19 Ziff. 32), ist nicht erstellt. Dass Expertin Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit mit 60 % beziffert hat, überzeugt angesichts der medizinischen Aktenlage und namentlich der ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes unter gesprächstherapeutischer und medikamentöser Therapie.
5.3 Angesichts dieser Angaben vermag die gegenteilige Einschätzung des behandelnden Dr. N.___ nicht zu überzeugen; dieser diagnostizierte eine schwere depressive Episode und sprach dem Beschwerdeführer – im Rahmen der Prüfung seines Anspruches auf Krankentaggeld - jegliche Arbeitsfähigkeit ab. Auch er anerkannte indes die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auf komplexe Sachfragen zu konzentrieren, auch wenn er dabei lediglich von einer 15-minütigen Periode ausging (Urk. 3/7 S. 2). Dr. N.___ bestätigte sodann ebenfalls die von Dr. F.___ (und dem Beschwerdeführer selber) festgestellte Besserung unter der Medikation mit Ritalin, ohne hierauf näher einzugehen (Urk. 3/7 S. 3). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers blieb unberücksichtigt und auch die sozialen Kontakte entgingen Dr. N.___. Auch in seiner Kritik des A.___-Gutachtens finden sich hierzu keine Ausführungen (Urk. 7/78/2-3). Angesichts dieser Mängel kann weder von einer schweren depressiven Episode noch von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Schliesslich ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die Einschätzung der Fachleute der Privatklinik P.___ (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit) vermag ebenfalls nichts zu ändern. Abgesehen von den praktisch durchgängig blanden Befunden (Urk. 3/26 S. 2) erfolgte die entsprechende Untersuchung im Dezember 2015, weshalb eine allfällige Verschlechterung der Situation erst ab März 2016 relevant wäre (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und damit nach Verfügungserlass. Dies hat im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben.
Die von Dr. Q.___ geschilderte Entwicklung mit erneut mittelgradiger depressiver Episode (E. 3.5) datiert vom 11. April 2016 (Behandlung seit März 2016) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb sie - mangels Rückschlüssen auf die vorangehende Zeit - ausser Acht zu bleiben hat.
5.4
5.4.1 Zur zeitlichen Entwicklung der depressiven Episoden und der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ergibt sich, dass die Situation nach ersten depressiven Symptomen Mitte 2011 immer angespannter wurde und sich im Zusammenhang mit der Hirnoperation so verdichtete, dass ab April 2013 eine psychiatrische Behandlung unumgänglich wurde. Gutachterin Dr. F.___ ging – rückblickend – von einer massiven Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei Klinikeintritt zur Hirnoperation (13. Juni 2012) aus und vermutete auch in der davorliegenden Zeit eine relevante Einschränkung der respektive gar eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit (E. 3.1.2.6). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juni 2012 massgeblich (vollumfänglich respektive zumindest zu 80 %) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Annahme eines früheren Eintritts ist nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, blosse Vermutungen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) reichen hierfür nicht aus. Auch das Attest von Dr. med. R.___, FMH Allgemeinmedizin, Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers (Urk. 16), vom 15. August 2012 (Urk. 10/12/6) betreffend Arbeitsunfähigkeit ab 29. Februar 2012 infolge einer akuten Bronchitis ist nicht überzeugend; der simple Verweis auf „multiple Beschwerden mit eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit“ genügt hierfür nicht.
5.4.2 Dr. F.___ ging von einer teilweisen Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus der M.___ am 30. August 2013 aus, sei doch der Beschwerdeführer in gebessertem Zustand mit der Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung entlassen worden (E. 3.1.2.6). Zutreffend ist, dass die Ärzte der M.___ am 9. Dezember 2013 (Urk. 3/6) über die stationäre Behandlung vom 8. Juli bis 30. August 2013 berichtet hatten, unter der multimodalen Therapie sei es zu einer Stimmungsaufhellung und einem Rückgang der Erschöpfung und psychomotorischen Gespanntheit gekommen. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer durch seine Schlafstörung weniger beeinträchtigt gefühlt. Es sei in der Therapie offensichtlich geworden, dass er – bei Verlassenheits- und Einsamkeitsgefühlen – während Situationen des manchmal schon extremen Trainings mehr seinen Leistungsansprüchen diene und dadurch nicht wirklich gut auf sich achte, was geschehen würde, wenn er seine Gefühle und Gedanken in Momenten zuliesse und anders Ausdruck verleihen könnte, wie es ihm während der stationären Behandlung immer wieder gelungen sei. Gegen Ende der Behandlung hätten innere Anspannung und Gereiztheit wieder zugenommen, was im Sinne einer Austrittskrise zu interpretieren sei, da sich der Beschwerdeführer unsicher gewesen sei, inwiefern die eingetretenen Veränderungen zu Hause beibehalten werden könnten. Die Ärzte bescheinigten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. September 2013 und empfahlen nach der Eingewöhnungszeit von drei bis vier Wochen einen stufenweisen Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf respektive modifiziert nach einer Laufbahnberatung oder mit Unterstützung der Invalidenversicherung (S. 4). Der (seit April 2013) behandelnde Dr. N.___ verneinte dagegen eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus unter Verweis auf eine nach dem Klinikaustritt eingetretene Verschlechterung (E. 3.2.1 f.).
In der Tat attestierten die Ärzte der M.___ bei Austritt am 30. August 2013 keine 60%ige Arbeitsfähigkeit, sondern weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis 15. September 2013 mit der Empfehlung eines stufenweisen Wiedereinstiegs. Dr. N.___ bestätigte im März 2014 eine anfängliche Erleichterung, welche indes einer Phase der Ernüchterung wich, da sich keine nachhaltige Besserung einstellte. Die Entmutigung und Resignation habe in der Folge noch weiter zugenommen (Urk. 3/7 S. 3). Angesichts dieser fachkundigen und begründeten Stellungnahmen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen bereits bei Klinikaustritt eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben sollte. Eine Verbesserung wurde echtzeitlich vielmehr erst ab Februar 2014 berichtet, als es unter neuer Medikation (Ritalin) zu einer Abnahme der Symptombelastung kam (Urk. 3/7 S. 3).
5.4.3 Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war und jedenfalls seit März 2014 (Untersuchung in der A.___ AG) zu 40 % arbeitsunfähig war. Die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ist aktenkundig nicht eingetreten.
6.
6.1
6.1.1 Psychische Leiden – und nicht nur somatoforme respektive funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erheblichen Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestehen, sind sie grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 7.2; ferner das ebenfalls zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2).
6.1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
6.2
6.2.1 Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die psychische Erkrankung als mittelgradig ausgeprägt erscheint. So wurde eine depressive Dekompensation mit zuletzt Besserung beschrieben bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur und ausgewiesenen affektiven Auffälligkeiten samt konzentrativen Einschränkungen (E. 3.2.1.6). Die funktionellen Einschränkungen wurden indes nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprägung ausgegangen werden könnte. So beschrieb namentlich Dr. O.___ lediglich mittelschwere attentionale und exekutive Defizite bei intakten mnestischen Leistungen (E. 3.3.1-3.3.2).
6.2.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ ist festzuhalten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schleichend ab Mitte 2011 einsetzte mit hoher Anspannung und Nervosität. Die im März 2012 gestellte Diagnose einer Akromegalie samt Operation im Juni 2012 sowie mehrere Schlafabklärungen und –behandlungen brachten keine Besserung. Sodann wurde der Beschwerdeführer von der Frage umgetrieben, ob die Hirnoperation überhaupt indiziert gewesen war. Der Zustand verschlechterte sich in der Folge und der Beschwerdeführer begab sich am 29. April 2013 in psychiatrische Behandlung. Vom 8. Juli bis 30. August 2013 wurde er sodann stationär behandelt (Urk. 3/6 S. 1 f.). Die ambulanten Therapiegespräche erfolgten anfänglich mit zwei Konsultationen pro Woche, seit Oktober 2013 mit einer Konsultation. Daneben wurde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt (S. 3). Auch die Gutachterin Dr. F.___ verwies auf die psychiatrische Behandlung gut zwei Jahre nach Symptombeginn und bezeichnete diese als durch den Beschwerdeführer konsequent wahrgenommen. Sie bestätigte sodann eine Besserung unter medikamentöser Anpassung und verwies auf die stationäre Behandlung (Urk. 7/69/19 f.). Sie stellte eine günstige Prognose, da der Beschwerdeführer über etliche Ressourcen verfüge und in seiner Therapie mitwirke, ohne dass sie eine Anpassung der Therapie empfahl (Urk. 7/69/43). Die Beschwerdegegnerin stellte am 13. Juli 2015 (Urk. 7/93) fest, dass der Beschwerdeführer in einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung steht, weshalb sie auf ihr Schreiben vom 7. April 2015 (Urk. 7/86) zurückkam, mit welchem sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht auferlegt hatte, sich in psychiatrisch-pharmakologische und psychiatrisch-psychologische Behandlung zu begeben.
Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv eine konsequente Depressionstherapie befolgte, dies im ambulanten und stationären Rahmen sowie unter verschiedener Medikation. Die Behandlungsfrequenz mit zwei- respektive wöchentlichen Sitzungen entspricht den diesbezüglich von der Rechtsprechung (im Rahmen der früheren Rechtsprechung) definierten Werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Sodann liess sich der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht – unter anderem neuropsychologisch – abklären, entsprechend medikamentös behandeln (Urk. 7/89) und gar eine nicht eindeutig indizierte Hirnoperation vornehmen.
Der Erfolg dieser Bemühungen stellte sich in der Folge ein, denn aktenkundig verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – unter der intensiven Therapie bei Dr. N.___ - bis im Februar 2014 respektive bis zur Untersuchung in der A.___ AG im März 2014. Eine Restarbeitsunfähigkeit verblieb aber.
6.2.3 Als „Komorbiditäten“ bestehen (neben der narzisstischen Persönlichkeit) keine massgeblichen Gesundheitsschäden. Die depressive Störung ist unter Therapie abgeklungen, es verbleiben im Wesentlichen die ätiologisch nicht zuzuordnenden neuropsychologischen Ausfallsmuster.
6.2.4 Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines schulpflichtigen Kindes und hat einen geordneten Tagesablauf. Er kümmert sich um sein Kind, hat eine intakte Beziehung zu seiner Frau, soziale Kontakte und treibt Sport (E. 5.2). Die am 4. Oktober 2017 (Urk. 9) vermeldete Ehekrise war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht absehbar, der Beschwerdeführer hatte bis dahin stets ein funktionierendes Familienleben geschildert (so zuletzt am 8. Dezember 2015, Urk. 3/15 S. 2). Damit ist kein (ausgeprägter) sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.
6.2.5 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Das Tagesaktivitätsniveau des Beschwerdeführers erscheint nicht als augenfällig eingeschränkt. Er kocht, isst mit der Familie, hilft im Haushalt, beschäftigt sich mit seinem Kind, übt jeden Tag am PC finanzmathematische Berechnungen, pflegt soziale Kontakte und treibt Sport (E. 5.2). Damit verbleibt als wesentliche Einschränkung die psychisch bedingte neuropsychologische Problematik. Auch zuletzt konnte mit der Arbeit kein Einkommen erzielt werden und die Arbeit wurde aufgrund der kognitiven Einschränkungen als zermürbend wahrgenommen (Urk. 3/26 S. 2). Damit ist eine gewisse Einschränkung im Alltag ausgewiesen, nicht aber eine ausgeprägte.
6.2.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer steht wie dargelegt seit April 2013 in psychiatrischer Behandlung, nachdem er sich somatisch umfassend hatte abklären und gar eine Hirnoperation vornehmen lassen. In der Folge liess er sich konsequent behandeln im ambulanten und stationären Setting sowie mit verschiedener Medikation (E. 6.2.2). Ein Leidensdruck ist angesichts dieser langjährigen, mannigfaltigen Bemühungen ausgewiesen. In erwerblicher Hinsicht versuchte der Beschwerdeführer, regelmässig in seine Arbeit zurückzukommen, erarbeitete am Computer Geschäftsmodelle und tätigte finanzmathematische Berechnungen. Auch hier ist ein Bemühen des Beschwerdeführers zu ersehen, welches sich indes nicht erwerblich umsetzen liess.
6.3 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die verbleibenden Defizite liessen sich nicht beheben und sie schränken den Beschwerdeführer trotz mannigfaltiger Bemühungen in seiner Arbeitsfähigkeit ein. Damit sind die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsgrade (E. 5.4.3) invalidenversicherungsrechtlich relevant.
7. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2012 ist ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2013 gegeben. Die im März 2014 eingetretene Verbesserung ist ab 1. Juli 2014 zu berücksichtigen (Herabsetzung der ganzen Rente, Art. 88a Abs. 1 IVV).
Zur Invaliditätsbemessung finden sich im angefochtenen Entscheid keine Erwägungen, da die Beschwerdegegnerin einen relevanten Gesundheitsschaden an sich verneint hat. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, weil sich mannigfaltige Fragen stellen, welche bislang nicht Diskussionsgegenstand gebildet haben.
Zu berücksichtigen wird - angesichts des neuen Entscheides - auch die Entwicklung seit März 2014 sein und die Frage, auf welchen medizinischen Grundlagen die neue Geschäftsausrichtung des Beschwerdeführers (Firmierung der Y.___ AG unter B.___ AG seit 5. Oktober 2017, Urk. 16) basiert und wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
8. Da grundsätzlich ein Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive 40 % besteht (oder bestand), hat der Beschwerdeführer - soweit die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind - Anspruch auf berufliche Massnahmen. Auch hierüber wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.
9. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Der von Rechtsanwalt Dr. Rüegg am 11. Januar 2018 (Urk. 12) geltend gemachte, nicht spezifizierte Aufwand von 40 Stunden à Fr. 260.-- plus Mehrwertsteuer ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren.
Angesichts der notwendigen Instruktion, der zu rekapitulierenden 113 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 22-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der zwei Kurzeingaben (Urk. 9 und Urk. 12) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Betreffend Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2014 sowie auf berufliche Massnahmen wird die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 sowie 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger