Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00452




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war seit dem 14. Januar 2002 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Gastronomie tätig gewesen (Urk. 7/15/1-5 Ziff. 2.1), als sie sich am 15. Oktober 2012 unter Hinweis auf Osteonekrose im Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ärztlich untersuchen (Untersuchungsbericht vom 14. Oktober 2014; Urk. 7/32/1-9) und sprach ihr nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/36) mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 7/40/1-4, Urk. 7/41/1-4) für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Februar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente, zuzüglich Kinderrenten, zu.

1.2    Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 (Urk 7/44) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und ersuchte die IVStelle um erneute Überprüfung ihres Rentenanspruchs beziehungsweise um Revision der bisher ausgerichteten Viertelsrente. Die Versicherte liess bei der IVStelle zwei Berichte behandelnder Ärzte einreichen (Urk. 7/45, Urk. 7/50), worauf die IV-Stelle ihrerseits einen Bericht bei einem behandelnden Arzt der Versicherten (Urk. 7/51/1-7) sowie einen Arbeitgeberbericht bei der Y.___ (Urk. 7/53/1-5) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55, Urk. 7/61, Urk. 7/66) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/68 = Urk. 2) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten sowie einen unveränderten Invaliditätsgrad von 41 % fest und verneinte deren Gesuch um revisionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten Viertelsrente.


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein bidisziplinäres, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend über ihren Rentenanspruch erneut verfüge. In prozessualer Hinsicht stellte die Versicherte gleichzeitig Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 (Urk. 6) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 31. August 2016 eine Kopie zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die versicherte Person hat im Gesuch um Revision der Rente daher glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.1 und I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 2.1). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2016 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe und dass ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit unverändert im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 41 % bestehe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Zusprache einer Viertelsrente insbesondere hinsichtlich der Schulter- und Kniebeschwerden sowie der psychischen Beschwerden erheblich verschlechtert habe, und dass auf den zu einem gegenteiligen Schluss kommenden Bericht der RAD-Ärztin alleine nicht abgestellt werden könne (S. 13), weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 14).

2.3    Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 7/40-41) geprüft. Darin ging die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Ende Oktober 2013 aus und setzte die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise mit Wirkung ab 1. Februar 2014 auf eine Viertelsrente herab.

    Strittig und zu prüfen ist daher, ob auf die vorliegenden medizinische Akten abgestellt werden kann, und bejahendenfalls, ob in der Zeit seit Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 7/40-41) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts ausgewiesen ist.


3.

3.1    Bei Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 7/40-41) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes per Ende Oktober 2013 auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 14. Oktober 2014 (Urk. 7/32) sowie auf dessen Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7/34/45).

3.2    RAD-Ärztin med. pract. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7/34/4-5) aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des Gesundheitsschadens im Bereich ihres rechten Kniegelenks die Ausübung von das Kniegelenk belastenden Tätigkeiten, welche regelmässiges schweres und mittelschweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erforderten, die Ausübung ausschliesslich stehender Tätigkeiten und die Ausübung von Tätigkeiten, welche eine häufiges Bücken, Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen (wie beispielsweise Knien, Kriechen, Hocken) oder ein andauerndes Gehen und Stehen auf unebenem Grund erforderten, sowie die Ausübung von Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit nicht mehr zuzumuten seien.

    Demgegenüber sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, überwiegend sitzender Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung (teilweise sitzend und ebenerdig gehend), mit gelegentlichem körpernahem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm Gewicht weiterhin zuzumuten (Urk. 7/34/4).

    In der bisherigen Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin bestehe seit August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe seit Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 7/34/5).

3.3    In ihrem Untersuchungsbericht vom 14. Oktober 2014 (Urk. 7/32/1-9) erwähnte med. pract. Z.___, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 untersucht worden sei, und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 8):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Gonarthrose

- Lumbalgie bei flacher Skoliose

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas

    Die RAD-Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen Gonarthrose im Bereich ihres rechten Kniegelenks leide, und dass es sich bei der schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks um die ausschliessliche leistungsmindernde Funktionsminderung handle (Ziff. 9).

    Während der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Servicekraft nicht mehr zuzumuten sei, sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu leichter Wechselbelastung, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % seit Oktober 2013 zuzumuten.


4.

4.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) stellte sich der relevante medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (Urk. 7/42) die folgenden Diagnosen:

- invalidisierende, medial betone Gonarthrose beidseits mit/bei

- Fortbewegung nur durch Entlastung an zwei Gehstöcken

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit fortgeschrittenen, multisegmentalen, degenerativen Veränderungen

- sekundäre AC-Gelenksarthritis und Arthrose durch Überlastung an Stöcken

    Er erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Insbesondere seien durch die Stockentlastung Schultergelenksbeschwerden aufgetreten.

4.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 (Urk. 7/50) aus, dass es bei der Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr zu einer dramatischen Verschlechterung der körperlichen Symptome gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei am Ende ihrer seelischen Kräfte und entwickle zunehmend depressive Symptome.

4.4    Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 14. August 2015 (Urk. 7/51/5-7) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronischer Schulterschmerz, leichte AC-Arthrose, Impingement Syndrom beidseits, links betont

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom und Panvertebralsyndrom bei:

- kleiner Protrusion L5/S1 ohne neurale Kompression und ohne entzündliche oder postentzündliche Veränderungen

- invalidisierende Gonarthrose beidseits, rechts betont, mit/bei:

- Bone Bruise, Osteonekrose, luxiertem degenerativem Meniskus

Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas mit/bei:

- Magenbypass bei Adipositas per magna im Jahre 2001

- Asthma bronchiale

- Multiallergie mit Quincke Ödem auf Kirschen und Krevetten

- Tendinose der Peroneus brevis Sehne im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks mit Verdacht auf Längsriss

- chronische Eisenmangelanämie

    Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem durch einen invalidisierenden, rechtsseitigen Kniegelenksschmerz beeinträchtigt (Ziff. 1.7). Die freie Gehstrecke sei auf 100 Meter eingeschränkt (Ziff. 1.4). Durch die Stockentlastung sei es zu einer Überlastung der Schultergelenke gekommen. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag an der Kasse tätig. In diesem Umfang sei ihr die bisherige Tätigkeit weiterhin zuzumuten. Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten sei ihr gegenwärtig im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % bis 80 % zuzumuten (Ziff. 1.7).

4.5    Med. pract. Z.___ verneinte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 (Urk. 7/54/3) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem 22. Dezember 2014 und führte aus, dass die von Dr. A.___ (am 14. August 2015) festgestellten Einschränkungen schon anlässlich der RAD-Untersuchung (vom 24. September 2014) bestanden hätten, und dass sich die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks auf Grund der Beurteilung durch Dr. A.___ im Vergleich zur RAD-Untersuchung sogar leicht gebessert habe. Es sei deshalb an der Beurteilung des RAD vom 22. Dezember 2014 festzuhalten.


5.

5.1    Den erwähnten medizinischen Akten bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 7. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass med. pract. Z.___ in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2014 (vorstehend E. 3.3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen Gonarthrose im Bereich ihres rechten Kniegelenks leide, und dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch dieses Leiden beeinträchtigt werde.

    Gemäss den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) ging Dr. A.___ am 14. August 2015 (vorstehend E. 4.4) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur durch eine fortgeschrittene Gonarthrose im Bereich ihres rechten Knies, sondern auch durch eine solche im Bereich ihres linken Knies, durch eine leichte AC-Gelenksarthrose, durch ein Impingement Syndrom im Bereich ihrer beiden Schultergelenke sowie durch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und durch ein Panvertebralsyndrom beeinträchtigt werde. Damit werden neue Diagnosen gestellt, deren Auswirkungen jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, unklar sind. Demgegenüber vertrat med. pract. Z.___ in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.5) die Ansicht, dass die von Dr. A.___ am 14. August 2015 festgestellten Einschränkungen schon anlässlich der RAD-Untersuchung vom 24. September 2014 vorgelegen hätten, und dass im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 7. Januar 2015 von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei.

5.2    In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. A.___ gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und nicht Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist (vgl. vorstehend E. 4.2). Nach der Rechtsprechung sind Kniegelenksbeschwerden jedoch in der Regel zumindest dann von einem orthopädischen Facharzt (mit)zubegutachten, wenn ein wesentlicher Teil der die Heilbehandlung betreffenden medizinischen Akten von orthopädischen Fachärzten stammt und auch bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2). Vorliegend wurde das rechte Kniegelenk der Beschwerdeführerin im Jahre 2013 arthroskopisch (Urk. 7/21/4) und anschliessend wiederholt mittels Infiltrationen (Urk. 7/25/3) behandelt. Sodann wurde von den behandelnden Ärzten die Frage nach der Indikation für die Implantation einer Kniegelenksprothese aufgeworfen (Urk. 7/25/3). Bei der Frage nach den verbleibenden funktionellen Leistungsdefiziten gilt es daher auch die voraussehbare prognostische Entwicklung und insbesondere die Frage nach einer zukünftigen chirurgisch-prothetischen Versorgung des Kniegelenks zu prüfen. Für die Beantwortung dieser Fragen kommt in erster Linie ein hiefür als Operateur grundsätzlich befähigter Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in Frage. Aus diesem Grunde kann auf die Beurteilungen durch Dr. A.___ vorliegend nicht abgestellt werden.

    Des Weiteren gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. A.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 14. April 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4). Aus diesen Gründen kann auf die Beurteilungen durch Dr. A.___ vorliegend nicht abschliessend abgestellt werden.

5.3    In Bezug auf die Beurteilung durch med. pract. Z.___ vom 3. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.5) gilt es zu beachten, dass diese RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Vorliegend ist der Bericht durch Dr. A.___ vom 14. August 2015 (vorstehend E. 4.4), worin dieser davon ausging, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine fortgeschrittene Gonarthrose im Bereich ihrer rechten und linken Kniegelenke, durch eine leichte AC-Gelenksarthrose, durch ein Impingement Syndrom im Bereich ihrer beiden Schultergelenke sowie durch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und ein Panvertebralsyndrom beeinträchtigt werde, immerhin geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract. Z.___ zu erwecken, werden darin doch Diagnosen genannt, die anlässlich der Untersuchung durch med. pract. Z.___ im September 2014 noch nicht vorhanden waren. Angesichts des fortschreitenden Charakters degenerativer Erkrankungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese neuen Diagnosen relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Unklar ist auch, ob das bisherige Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.3) noch Geltung hat. Demzufolge kann auf die Beurteilung durch med. pract. Z.___ alleine vorliegend nicht abgestellt werden.

5.4    Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage können die Fragen nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise nach einer Veränderung des Umfangs der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Erwerbstätigkeit und in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung nicht geprüft werden. Die Fragen, ob von einer Implantation einer Kniegelenksprothese eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zu erwarten wäre und ob ein solcher medizinischer Eingriff der Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten wäre, können ebenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


6.    

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).

6.2    Vorliegend sind die Fragen nach den Auswirkungen der neu gestellten Diagnosen, dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Erwerbstätigkeit und in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2) sowie die Fragen, ob von einer Implantation einer Kniegelenksprothese eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist und ob ein solcher medizinischer Eingriff der Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten wäre, bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt umfassend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine orthopädische und eventuell zusätzlich eine neurologische und/oder psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und anschliessend über ihr Gesuch um Erhöhung der ihr bisher ausgerichteten Viertelsrente erneut verfügen.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


8.

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

8.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

    Bei dieser Sachlage erweisen sich die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 18. April 2016 (Urk.1 S. 2) um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz