Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00453
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, geschieden, Mutter zweier erwachsener Kinder, erlernte den Beruf der kaufmännischen Angestellten und war an verschiedenen Stellen beschäftigt. Nach einer Zeit als Familienfrau arbeitete sie wieder an verschiedenen Stellen, zuletzt ab Juni 2006 zuerst aushilfsweise und ab November 2008 als Teilzeitangestellte in einem Pensum von 60 % als Rezeptionistin beim Hotel Y.___, welche Stelle ihr wegen Restrukturierung per 31. Januar 2013 gekündigt wurde (Urk. 7/2, Urk. 7/8, Urk. 7/17/1-2).
1.2 Am 10. Februar 2013 (Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Augenkrankheit mit Visusminderung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und sprach ihr verschiedene Leistungen zu: mit Mitteilung vom 16. August 2013 (Urk. 7/21) ein sehbehindertentechnisches Assessment am 9. September 2012, mit Mitteilungen vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/31) und 23. April 2014 (Urk. 7/51) eine sehbehindertentechnische Grundschulung vom 20. Januar bis 11. Juli 2014, mit Mitteilung vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/55) eine Arbeitsbrille mit Spezialfilterclip, mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 7/59) eine (weitere) Verlängerung der sehbehindertentechnischen Grundschulung vom 11. August bis 9. November 2014, mit Mitteilungen vom 20. August 2014 (Urk. 7/64) und 27. November 2014 (Urk. 7/75) verschiedene Hilfsmittel am Arbeitsplatz, mit Mitteilung vom 26. November 2014 (Urk. 7/72) ein Arbeitstraining vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015. Letzteres wurde mit Mitteilung vom 30. April 2015 (Urk. 7/88) mit sofortiger Wirkung vorzeitig beendet, nachdem die Versicherte an einer Colitis ulcerosa sowie einer Hepatitis C-Infektion erkrankt war und die medikamentöse Therapie zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit geführt hatte (Urk. 7/85/8-9), weshalb die Ziele des Arbeitstrainings als zur Zeit nicht erreichbar befunden worden waren.
1.3 In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und berufliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/96) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juli 2015 (Urk. 7/99) und 1. September 2015 (Urk. 7/105) Einwand. Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/108) samt Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/111) verfügte die IV-Stelle am 3. März 2016 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 19. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 3. März 2016 sei aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre (ophthalmologische, gastroenterologische und neurologische/ neuropsychoklogische) Begutachtung anzuordnen und hernach erneut über ihren Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 18. Mai 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 26. Mai 2016 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2. Juni 2016 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 15). Am 9. August 2017 (Urk. 19) legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 20/1-5) auf.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung aus, während der Therapiephase der Hepatitis C könne es gegebenenfalls zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kommen, es sei allerdings nicht von einer dauerhaften Einschränkung durch diese Therapiemassnahme auszugehen; die Therapie sei unterdessen abgeschlossen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Ihre Beeinträchtigungen seien mulitmorbid. Sie leide nebst einer Sehbehinderung und möglichen neurologischen Defiziten auch an einer Colitis ulcerosa sowie Hepatitis C mit einer Leberzirrhose, infolgedessen sie sich einer schweren medikamentösen Therapie zu unterziehen gehabt habe. Auch nach Besserung des Gesundheitszustandes attestiere die behandelnde Ärztin lediglich eine Belastbarkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag (Urk. 1 S. 4). Aus dem Abschlussbericht des Arbeitgebers, bei dem sie die berufliche Massnahme absolviert habe, gehe hervor, dass sie eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit von 50 % bis 60 % gezeigt habe. Es könne die Erfahrungstatsache gelten, dass Sehbehinderte ohne genügende Kenntnisse von sehbehindertentechnischen Grundfertigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig seien. Zudem stelle sich die Frage, ob sie nicht auch in kognitiver Hinsicht beeinträchtigt sei (S. 6).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Augenarzt FMH, diagnostizierte am 11. April 2013 (Urk. 7/12/ 6-7) eine Best’sche vitelliforme Makuladystrophie beidseits sowie ein Glaukoma chronikum simplex beidseits mit einem Fernvisus rechts von 0.1 und links von 0.5 sowie einem Nahvisus rechts von 0.1 und links von 0.4. Er beschrieb einen stabilen Zustand bei möglicher künftiger Verschlechterung. Eine spätere Sehabnahme erachte er nicht als ausgeschlossen und empfahl regelmässige ophthalmologische Kontrollen. Die Tätigkeit als Rezeptionistin erachtete er mit einem optimal korrigierten Visus von rechts 0.2 und links 0.6 weiterhin als in Teilzeit möglich (z.B. 50 %), wobei jedoch PC-Arbeiten nur mit Schriftvergrösserung möglich seien. Weiter Hilfsarbeiten, die keine gute Sehschärfe erforderten (wie z.B. Service, Küche, Reinigungsarbeiten) seien vollzeitlich möglich.
3.2 Am 31. Oktober 2014 (Urk. 7/69) diagnostizierte PD Dr. med. Dr. phil. A.___, Oberarzt, Leiter Netzhautabteilung von der Augenklinik des Universitätsspitals B.___ ein Endstadium einer Best’schen vitelliformen Makuladystrophie. Er verwies auf eine subretinale Fibrosierung sowie ausgedehnte Pigmentepitheldefekte ohne Hinweis auf eine sekundäre CNV (choroidale Neovaskularisation), lediglich ein Narbenstaining sei in der Fluoreszenzangiographie nachzuweisen. In der aktuellen Situation würden klinische Verlaufskontrollen in grösseren Abständen empfohlen.
3.3
3.3.1 Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Gastroenterologie und Hepatologie, Spital D.___, berichtete am 20. März 2015 (Urk. 7/90/5-6) zu Händen des Hausarztes betreffend Verlauf der Colitis ulcerosa sowie Besprechung des Resultates einer am 18. März 2015 im Unispital B.___ durchgeführten MRI-Untersuchung mit Frage nach Leberkarzinom (Hepatozelluläres Karzinom, HCC). Sie führte aus, Letzteres habe sich erfreulicherweise nicht nachweisen lassen. In Bezug auf den Darm gehe es besser. Der Beschwerdeführerin sei die Wichtigkeit der Einnahme der (verweigerten) Medikamenteneinnahme erläutert worden.
Zur Behandlung der neu diagnostizierten Hepatitis C-Infektion sei - angesichts der aktuell kompensierten Leberzirrhose - eine Therapie dringend erforderlich, um eine Progression der Zirrhose mit den bekannten Komplikationen zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie aktuell in einer Eingliederungsmassnahme der IV sei, 60 % arbeite und es schwierig sei, eine Therapie durchzuführen. Sie merke insbesondere am Nachmittag, dass sie sich nicht gut konzentrieren könne. Es sei besprochen worden, zuerst den Genotyp des Virus zu bestimmen, um zu evaluieren, welche Therapie in Frage komme. Optimalerweise sei dies eine interferonfreie Therapie. Die Erfahrung habe gezeigt, dass während der Therapie viele Patienten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt seien.
3.3.2 In ihrem Verlaufsbericht vom 18. Januar 2016 (Urk. 7/108/1-3) verwies Dr. C.___ auf die durchgeführte Therapie mit Erreichen einer SVR (sustained virologic response) zwölf Wochen nach Therapieende. Die chronische Hepatitis C habe geheilt werden können. Eine abschliessende Kontrolle der Viruslast sei für März 2016 geplant. Die Leberzirrhose besehe natürlich weiterhin, erscheine aktuell aber kompensiert. In diesem Rahmen sei allerdings eine gewisse Müdigkeit interpretierbar. Die Colitis ulcerosa sei aktuell in Remission.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin könne Büroarbeiten mit Ruhepausen zwischendurch ausführen, wobei sie vor allem durch ihre Sehkraft eingeschränkt sei. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der von ihr behandelten Erkrankungen bestehe maximal zu 20 % bis 30 %. Die Beschwerdeführerin sei etwa fünf bis sechs Stunden täglich belastbar.
4.
4.1
4.1.1 Betreffend Augenerkrankung ergibt sich, dass einstweilen ein stabiler Zustand gegeben ist. Dr. Z.___ erwähnte im April 2013 einen stabilen Zustand (E. 3.1) und bestätigte dies im Januar 2014 (Urk. 7/70) bei gleich gebliebenem Visus. Im Oktober 2014 sprach dann PD Dr. A.___ vom Unispital B.___ von einem Endstadium einer Best’schen vitelliformen Makuladystrophie und erachtete Verlaufskontrollen nur noch in grösseren Abständen als nötig (E. 3.2). Angesichts des massiv verminderten Visus (optimal korrigiert: rechts 0.2 und links 0.6) ging der behandelnde Augenarzt von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (50 %) im Bürobereich aus, Arbeiten ohne Erfordernis der Sehschärfe erachtete er als vollzeitlich zumutbar (E. 3.1).
4.1.2 Die Sehbehindertenhilfe E.___ befand die Sehbehinderung der Beschwerdeführerin im Assessmentbericht vom 10. September 2013 (Urk. 7/26/1-4) als mittel. Der verantwortliche Ressortleiter berichtete, die Beschwerdeführerin habe zuletzt an der Rezeption eines Hotels mit verschiedenen Computerprogrammen gearbeitet und dort lediglich manchmal eine handelsübliche Lupe benützt. Nach einstündiger PC-Arbeit habe sie erste Ermüdungserscheinungen geschildert. Am Ende des Arbeitstages habe sie über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt, was nachvollziehbar sei (S. 2). Im Rahmen des Assessments seien verschiedene Hilfsmittel vorgestellt worden (Bildschirmlesegerät, Vergrösserungssoftware, Programmbedienung mit Tastaturkombinationen statt Maus, Sprachausgabe). Bei einer probeweisen Einstellung habe die Beschwerdeführerin eine Vergrösserung von 1.5- bis 3-fach bei intensiver Darstellung (weiss auf schwarz) als angenehm empfunden (S. 2). Der Fachmann erachtete den Beruf der Beschwerdeführerin grundsätzlich als sehbehindertengerecht und empfahl den Einsatz verschiedener - näher bezeichneter - Hilfsmittel sowie eine sehbehindertentechnische Grundschulung (S. 2 f.).
Im Abschlussbericht vom 4. Dezember 2014 (über die vom 20. Januar bis 7. November 2014 absolvierte sehbehindertentechnische Grundschulung) berichtete die zuständige Fachperson der Sehbehindertenhilfe E.___, die Beschwerdeführerin habe sich sehbehindertentechnische Basiskenntnisse erarbeitet, die beim Wiedereinstieg in den kaufmännischen Bereich von Nutzen sein würden. Sie sei mit ihrer Arbeitsweise von einer effizienten Nutzung der Hilfsmittel allerdings noch weit entfernt. Erfahrungsgemäss bleibe trotz des Einsatzes von Hilfsmitteln und kompensatorischen Arbeitstechniken ein behinderungsbedingter Mehraufwand bestehen. Sie empfahlen einen mehrmonatigen Arbeitsversuch und wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin oft einen umständlichen und unorganisierten Eindruck gemacht und viele bereits gelernte Lerninhalte vergessen habe. Der Ursprung dieser Defizite sei unklar, empfohlen werde eine neurologische Untersuchung (S. 5).
4.1.3 Im Abschlussbericht über das vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2015 (Urk. 7/91) dauernde Arbeitstraining führten die Eingliederungsfachleute aus, die Beschwerdeführerin sei in der Massnahme motiviert und interessiert gewesen, möglichst viel zu profitieren, um für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gerüstet zu sein. Bereits nach einem Monat sei sie in der Lage gewesen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen in der Abteilung Verkauf selbständig zu erstellen. Nach einer zweiwöchigen Abwesenheit infolge Krankheit im zweiten Monat habe sie mitgeteilt, dass sie aufgrund der vielen Medikamente oft an die Grenze gekommen sei (im Zusammenhang mit der Leberzirrhose und der Hepatitis C). Anfang April seien die Arbeitszeiten neu auf fünf bis sechs Stunden festgelegt worden, was sie toleriert habe (S. 3 f.).
4.1.4 Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Sehproblematik ergibt sich, dass Dr. Z.___ im April 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nannte, dabei aber Bezug auf das zuletzt ausgeübte Pensum (von 60 %) nahm, welches die Beschwerdeführerin tolerierte, und sich dabei nicht über die - noch nicht etablierten - Verbesserungsmöglichkeiten durch Hilfsmittel äusserte. Derweil gingen die Eingliederungsfachleute von einer mittelgradigen Sehbehinderung aus und erachteten Bürotätigkeiten grundsätzlich als geeignet. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch fünf bis sechs Stunden, ohne dass die Leistung abgefallen wäre.
4.2
4.2.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin an einer Colitis ulcerosa, einer Leberzirrhose sowie einer Hepatitis C-Infektion leidet. In Bezug auf die Darmproblematik ging es der Beschwerdeführerin im März 2015 besser (E. 3.3.1). Im März 2017 zeigten sich wieder Oberbauchschmerzen bei erosiver Antrumgastritis, portalhypertensiver Gastropathie sowie Venektasien distaler Ösophagus (Bericht von Dr. C.___ vom 7. März 2017, Urk. 20/4). Dass hieraus eine Arbeitsunfähigkeit folgt, welche sodann bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein Jahr zuvor vorgelegen hatte, ist jedoch nicht dargetan.
Fest steht sodann, dass während der medikamentösen Behandlung eine vermehrte Müdigkeit feststellbar war. Die dauerhaften Folgen der Erkrankungen sind indes nicht eindrücklicher Art. Dr. C.___ beschrieb die Leberzirrhose als kompensiert und die Hepatitis C-Infektion als (erfolgreich) behandelt. Es verbleibt lediglich eine gewisse Müdigkeit im Rahmen der Leberzirrhose, welche zu einer Leistungsminderung von maximal 20 % bis 30 % führt. Die von Dr. C.___ genannte Belastbarkeit von fünf bis sechs Stunden täglich ist mit diesen Werten nicht gänzlich vereinbar, würde dies doch - ausgehend von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit, Bundesamt für Statistik, Tabelle T.03.02.03.01.04.01) einer Einschränkung von 28 % bis 40 % entsprechen.
4.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen (Urk. 1 S. 6) ist festzuhalten, dass im Abschlussbericht der Sehbehindertenhilfe E.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/78/3) ein freundlicher und angemessener Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren Mitklienten und der Lehrpersonen beschrieben wurde. Sie habe in diversen Situationen oft auf eine kindliche Art und Weise reagiert, was sich in ihrem Sprachgebrauch wie in ihren Handlungen gezeigt habe. Dieses Verhalten habe regelmässig zu Irritationen in ihrem Umfeld geführt. Im Rahmen der Schulung sei sie auf eine enge Begleitung und klare Anweisungen angewiesen gewesen. In Bezug auf die Schulung habe die Beschwerdeführerin nur bedingt eine Eigenmotivation gezeigt, was den Lernprozess und die Zusammenarbeit erschwert habe. Unklar habe sich deshalb auch gezeigt, ob die Beschwerdeführerin Lerninhalten auf kognitiver Ebene nicht habe folgen können oder ob einfach ein fehlendes Interesse bestanden habe, sich mit diesen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der weiteren Abklärung sollte dies weiterhin beobachtet werden.
Anlässlich des nachfolgenden Arbeitstrainings konnten diese Defizite nicht mehr festgestellt werden. Im Abschlussbericht über das Arbeitstraining wurde im Gegenteil geschildert, die Beschwerdeführerin sei motiviert gewesen und habe bereits nach einem Monat selbständig Arbeiten erledigen können. Probleme tauchten erst im Zusammenhang mit der neu ausgebrochenen Erkrankung auf (Urk. 7/91).
Dass die Beschwerdeführerin an einer kognitiven Störung leiden würde, welche sie in der Arbeitsfähigkeit einschränkt, ist nach dem Gesagten nicht erstellt und auch nicht naheliegend. Dass sie sich nicht immer passend ausdrückte und Lernschwierigkeiten hatte, wirkte sich in der praktischen Arbeit nicht mehr aus.
4.3 Bei dieser Ausgangslage erscheint der Sachverhalt als genügend abgeklärt. In medizinischer Hinsicht stehen die fachärztlich festgestellten und behandelten Erkrankungen fest und es finden sich verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der verbleibenden Folgen der Leberzirrhose resultiert - bei vermehrter Müdigkeit - eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bis 30 %, die Colitis ulcerosa war im Verfügungszeitpunkt regredient und die Hepatitis C-Infektion ist geheilt. Dass im März 2016 noch eine neue Kontrolle der Viruslast geplant war (Urk. 1 S. 5 und Urk. 7/108/4) ändert nichts an der Verlässlichkeit der Einschätzung, handelte es sich dabei doch lediglich um eine Nachkontrolle, nachdem das Virus nicht mehr nachweisbar gewesen war. Dass diese neue Umstände zu Tage gefördert hätte, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und legte auch keinen entsprechenden Bericht auf.
Anhaltspunkte für pathologische kognitive Einschränkungen, welche eine Begutachtung rechtfertigen würden, finden sich nicht. Die zwischenzeitlich angetönten Auffälligkeiten verschwanden bei der praktischen Arbeit wieder. Auch in Bezug auf die Sehschwäche der Beschwerdeführerin ergeben die Akten ein ausreichendes Bild von der Arbeitsfähigkeit. Hier besteht eine Einschränkung durch Ermüdung, welche eine (augenfordernde) Tätigkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag zulässt. Werden die Augen nicht gefordert, besteht gar eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.
5.1 Zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 65‘750.25 und stützte sich dabei - nachdem die Beschwerdeführerin die letzte Anstellung aus invaliditätsfremden Gründen verloren hatte - auf die vom Bundesamt für Statistik erhobenen durchschnittlichen Löhne für Bürokräfte mit Kundenkontakt ab (Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle 17, Ziff. 42). Dies wurde beschwerdeweise nicht bestritten und erweist sich als sachgerecht, zumal das derart errechnete Valideneinkommen dem zuletzt erzielten Einkommen (im Jahr 2012 von Fr. 38‘706.-- [Urk. 7/86/1] für ein 60 %-Pensum hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum) praktisch entspricht und die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich mit einem solchen Lohn rechnen könnte.
5.2 Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit im Büro weiterhin ausüben. Bei die Augen intensiv fordernder Tätigkeit ist dies fünf bis sechs Stunden möglich, ansonsten - von Seiten der Augen her - unbeschränkt. Bei durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden entspricht dies einem Pensum von gut 70 %. Damit reduziert sich das erzielbare Einkommen um 30 % auf Fr. 46‘025.20.
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da die Beschwerdeführerin auch im reduzierten Pensum eingeschränkt ist. Dies wurde beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet.
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 65‘750.25 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘422.70 (90 % von Fr. 46‘025.20) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 24‘327.45 und damit einen Invaliditätsgrad von 37 %, was unter der anspruchsbegründenden Schwelle von 40 % liegt. Der Beschwerdeführerin steht demnach keine Rente der Invalidenversicherung zu, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.4 Anzufügen bleibt, dass bei diesem Ergebnis die Qualifikation respektive das mutmassliche Arbeitspensum bei intakter Gesundheit nicht näher zu beleuchten ist. Aktenkundig ist indes, dass die Beschwerdeführerin nach der Zeit als Familienfrau (1990 bis 1997, Urk. 7/17/1) bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung und damit während über 15 Jahren nur ganz kurz einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging (Juni 1998 bis Juli 2004 Rezeptionistin zu 80 % [Urk. 7/17/4], von 2004 bis 2008 Zeitungsverträgerin à 90 Minuten von Montag bis Samstag [Urk. 7/17/3], mithin von Januar bis Juli 2004 parallel zur Arbeit als Rezeptionistin, ab Juni 2006 wiederum Rezeptionistin als Aushilfe und ab Juni 2008 zu 60 % [Urk. 7/17/2]).
Ob die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage überhaupt als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren wäre, steht jedenfalls nicht ohne weiteres fest. Eine andere Qualifikation würde zu einer Verminderung des Invaliditätsgrades führen.
6. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. April 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und 20/1-5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und 20/1-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger