Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00454




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 26. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


SPAR BVG Stiftung

c/o SPAR Handels AG, Gossau

Schlachthofstrasse 12, 9015 St. Gallen

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Leuthold

Leuthold & Caelti Rechtsanwälte

Kasernenstrasse 1, 9100 Herisau




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war vom 1. März 2010 bis 31. August 2015 bei der Y.___ AG als Warenlogistiker tätig, wobei er zuletzt in einem 50 %-Pensum tätig und der letzte Arbeitstag der 18. November 2014 war (Urk. 10/16). Am 12. Mai 2015 meldete er sich wegen Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/26; Urk. 10/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/32 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
19. April 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2015, eventuell Verpflichtung der IV-Stelle zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde die SPAR BVG Stiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Die Beigeladene nahm am 11. Juli 2016 Stellung (Urk. 13), wovon die Parteien am 13. Juli 2016 in Kenntnis gesetzt wurden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit 18. November 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er sei gemäss medizinischen Abklärungen für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie zum Beispiel im angestammten Beruf als Lagerist, zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch seit Juni 2015 vollumfänglich zumutbar. Dazu gehörten leichte, sitzende oder wechselbelastende Aktivitäten, welche er für 8 Stunden täglich ausüben könne. Damit sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2). Daran ändere auch der aktuelle Bericht des Z.___ nichts, da bei bekannten Diagnosen von einem einmaligen Ereignis berichtet werde und lediglich regelmässige Kontrollen beim Hausarzt empfohlen würden. Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit sei daraus nicht erkennbar (Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner Herzbeschwerden vollständig arbeitsunfähig, was auch aus ärztlicher Sicht bestätigt werde. Bereits die kleinste Anstrengung führe zu starkem Schwitzen, Blässe und Atemnot. Er habe zudem am 19. Februar 2016 erneut notfallmässig ins Z.___ eingeliefert werden müssen. Es sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Die Beigeladene schliesst sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin an (Urk. 13 S. 2 f.).

2.4    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die Ärzte des Z.___, Kardiologie, stellten mit Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 10/14/7-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- Herzinsuffizienz NYHA II-III bei koronarer Zweigefässerkrankung und dilatativer Kardiomyopathie

- dilatierter exzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel mit knapp schwer eingeschränkter linker Ventrikel-Funktion (Ejektionsfraktion EF 32 %)

- Zweikammer-ICD-Erstimplantation am 20. März 2015

- bildgebend ausgeprägter dilatativer Kardiomyopathie bei transmuraler myokardialer Narbenbildung, schwere Linksherzinsuffizienz mit einer EF von 20 %, geringgradiger exzentrischer Mitralklappeninsuffizienz

- Koronarangiographie vom 20. November 2014: med. RCX 100 % Stenose, med. RCA 70 % Stenose

- subakuter STEMI inferolateral am 18. November 2014

- Status nach Myokardinfarkt 1999 Stent-Einlage

- Status nach Zigarettenkonsum

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wiederholte mit Bericht vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/14/2-6) die von den Ärzten des Z.___ gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Magaziner seit 18. November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Leichte sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten seien während 8 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.8). Diese Angaben gälten seit 2. Juni 2015 (Urk. 10/14/6).

3.3    Mit einem weiteren Bericht vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/15/1-5) diagnostizierten die Ärzte des Z.___ eine Herzinsuffizienz NYHA II-III bei koronarer Zweigefässerkrankung und dilatativer Kardiomyopathie seit 18. November 2014 sowie eine chronische Niereninsuffizienz (Ziff. 1.1); diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Herzinsuffizienz sei aktuell auf niedrigem Niveau stabil, es sei jedoch im weiteren Verlauf mit einer Verschlechterung zu rechnen (Ziff. 1.4). Im angestammten Beruf als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 19. November 2014 bis 31. Mai 2015 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Rein sitzende, rein stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit 10. Juni 2015 nicht mehr zumutbar (Urk. 10/15/5).

3.4    Gleichentags verfassten die Ärzte des Z.___ einen Bericht zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 10/29/2-4). Sie hielten bei unveränderter Diagnose (Ziff. 2) fest, dass die aktuelle Tätigkeit des Versicherten Lagerist in einem Pensum von 50 % sei (Ziff. 3). In dieser Tätigkeit bestehe seit 19. November 2014 bis 31. Mai 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8.1). Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden und es sei keine andere, dem Krankheitsverlauf angepasste, zumutbare Tätigkeit möglich (Ziff. 9.1).

3.5    Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 9. Oktober 2015 (Urk. 10/25/3-4) fest, dass anhand der Aktenlage seit einem ausgedehnten Hinterwandinfarkt bei einer koronaren 2-Gefässerkrankung und initial hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner als auch in angepasster Tätigkeit ausgewiesen sei. Unter der Rehabilitation habe die Leistungsfähigkeit stufenweise gesteigert werden können. Die linksventrikuläre Pumpfunktion habe sich zwar gebessert, sei aber weiterhin höhergradig eingeschränkt. Damit sei die belastungsabhängige Luftnot und eingeschränkte Leistungsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten nachvollziehbar. Die von den Ärzten des Z.___ ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf leichte Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Teil-Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit nicht umsetzbar sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht solle auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abgestellt werden, wonach der Versicherte für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie die angestammte als Lagerist andauernd zu 100 % arbeitsunfähig und ab Juni 2015 in einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

3.6    Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 30. Januar 2016 (Urk. 10/27) fest, er komme auf seinen Bericht vom 29. Juni 2015 zurück. Die damalige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ohne Kenntnis der diesbezüglichen kardiologischen Einschätzung erfolgt. Die Angaben seien medizinisch-theoretische Schätzungen gewesen und keinesfalls mit praktischer Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen. Letztere müsse in einem praktischen Arbeitsversuch untersucht und ermittelt werden.

3.7    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen treffen für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Ärzte des Z.___ vom 24. Februar 2016 (Urk. 6) zu, weshalb er zu berücksichtigen ist. Die Ärzte stellten folgende Diagnose (S. 1):

- kardiogener Schock mit Bewusstseinsverlust bei erstmalig dokumentiertem Kammerflimmern und adäquater Reaktion des ICD-Devices mit Overpacing

- Verdacht auf konsekutive Commotio cerebri

- koronare Zweigefässerkrankung und dilatative Kardiomyopathie

- arterielle Hypertonie

- chronische Niereninsuffizienz

- anamnestisch Kontrastmittelallergie

Der Beschwerdeführer habe nach unauffälligem Beobachtungsintervall am Folgetag wieder nach Hause entlassen werden können. Erforderlich sei eine regelmässige Nachkontrolle (S. 2).


4.

4.1    Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Magaziner und Lagerist wie auch für andere körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzprobleme seit 18. November 2014 nicht mehr arbeitsfähig; dies ist durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten. Entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist ihm aber seit diesem Datum auch eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Kardiologen des Z.___, deren Einschätzung ein höheres Gewicht zukommt als derjenigen durch Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielten im Bericht vom 30. Juni 2015 (vorstehend E. 3.3) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer auch keine angepassten Tätigkeiten mehr zumutbar sind. Dies geht aus dem entsprechenden Formular (Urk. 10/15/5) klar hervor. Soweit sie in Ziff. 1.6 dieses Berichts darlegten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, so ist dies so zu verstehen, dass dadurch das damals noch bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers abgebildet wurde. Dies folgt aus der Formulierung des zuhanden der Taggeldversicherung gleichentags ausgefüllten Formulars, worin festgehalten wurde, dass die aktuelle Tätigkeit des Versicherten diejenige als Lagerist in einem Pensum von 50 % sei (vgl. Urk. 10/29/2-4 Ziff. 3; vorstehend E. 3.4). Denn auch in diesem Bericht wurde klar festgehalten, dass keine andere, dem Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit mehr möglich sei (vgl. Ziff. 9.1 des genannten Berichts), was angesichts der gravierenden Diagnosen zu überzeugen vermag. Dass RAD-Ärztin Dr. B.___ gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des Z.___ von einer verbleibenden 50 %-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging, lässt sich somit erklären, ist aber in Würdigung aller Umstände unzutreffend. Dies insbesondere, als Dr. B.___ grundsätzlich ebenfalls von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausging, auch wenn nach der Rehabilitation die Leistungsfähigkeit habe gesteigert werden können (vgl. vorstehend E. 3.5), und ihr der Bericht der Ärzte des Z.___ zuhanden der Taggeldversicherung gar nicht vorgelegt worden war (vgl. Urk. 10/31/2 oben). Dass Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 3.2), ist aufgrund seiner fachärztlichen Qualifikation für Allgemeine Innere Medizin von geringerer Überzeugungskraft, zumal er seine Einschätzung nachträglich relativierte (vgl. vorstehend E. 3.6).

Es ist somit gestützt auf den zuhanden der Taggeldversicherung am 30. Juni 2015 erstatteten Bericht der Ärzte des Z.___, Kardiologie, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch behinderungsangepasste Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %.

4.2    Hinzu kommt das Folgende: Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten, sitzenden behinderungsangepassten Tätigkeit ausgehen könnte, so wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unverwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit des 1956 geborenen Beschwerdeführers anzunehmen.

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer leidet an einem schweren Gesundheitsschaden, der bereits bei geringen Anstrengungen Atemnot, Blässe und starkes Schwitzen verursacht. Dies bestätigte die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin und berichtete von starkem Schwitzen und bleicher Gesichtsfarbe des Beschwerdeführers, nachdem dieser zu Fuss vom Bahnhof zu den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin gegangen war (vgl. Urk. 10/21/3). Auch anlässlich der Abklärung zur Festlegung der Qualifikation stellte die Sachbearbeiterin fest, dass der Kunde im Gespräch - somit ohne spezielle Anstrengung - bleich wirke und bläulich verfärbte Lippen habe (Urk. 10/24/2 oben). Wenngleich es sich dabei um Beobachtungen von medizinischen Laien handelte, bestätigen sie doch einen Gesundheitszustand, der auch potentiellen Arbeitgebern auffallen würde. Angesichts der bestehenden Diagnosen - nebst dem Alter - ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein potentieller Arbeitgeber diesen Versicherten, der wenige Jahre vor der Pensionierung steht, trotz dieser gesundheitlichen Belastung als Arbeitnehmer einstellt, ist doch zu befürchten, dass die Herzbeschwerden - wie bereits im Februar 2016 geschehen (vgl. vorstehend E. 3.7) - erneut dekompensieren. Dieses Risiko wird wohl kein Arbeitgeber auf sich nehmen.

Da die Resterwerbsfähigkeit somit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist, liegt auch aus diesem Grund eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.

4.3    Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente hat.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Soweit die Beigeladene wie vorliegend aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss hälftig der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro-zessentschädigung, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) und unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 26. April 2016 (Urk. 7) auf Fr. 1‘600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist.


Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (vgl. BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor, weshalb die Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beige-ladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Leuthold

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard