Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00457




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteilvom 3. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 19. April 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1968 eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2006 (Urk. 9/196) zu.

    Die dagegen von der Versicherten am 21. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 9/209/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 im Verfahren IV.2007.00775 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. April 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 9/216 E. 5.5, Dispositiv Ziff. 1). Am 12. Dezember 2007 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Nacken und die Knie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Juli 2007 geltend (Urk. 9/217 Ziff. 1.1-2).

    Die IV-Stelle veranlasste in der Folge beim O.___ (O.___) ein Gutachten, welches am 10. März 2009 erstattet wurde (Urk. 9/233) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/238, Urk. 9/243) mit Verfügung vom 4. November 2009 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/254).

1.2    Nach Eingang eines am 2. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/261) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/278, Urk. 9/286) mit Verfügung vom 17. Juli 2012 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 9/290).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 im Verfahren
Nr. IV.2012.00927 (Urk. 9/297) wurde die von der Versicherten am 13. Sep-tember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/293/3-8) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 9/297 Dispositiv Ziff. 1).

    In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ (Y.___) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. August 2014 erstattet wurde (Urk. 9/329). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/331, Urk. 9/336, Urk. 9/343-344) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 9/347 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 20. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139
V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur
6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be-schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, deren Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen über die Änderung des IVG vom 18. März 2011 habe ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten.

    Gemäss dem Y.___-Gutachten vom 18. August 2014 sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma einschränkt. Die Beschwerden seien einerseits organisch nicht erklärbar, anderseits aufgrund ihrer massiven Aggravation auch nicht glaubhaft. Sofern sie sich für Eingliederungsmassnahmen interessiere, könne sie sich gerne melden (S. 2 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Bereits aus formalen Gründen müsse die psychiatrische Untersuchung als völlig ungenügend angesehen werden. So sei die Dauer der Exploration zu kurz gewesen, es seien keine Fremdanamnesen eingeholt und keine Tests durchgeführt worden (S. 4 f. Ziff. 1-2). Der psychiatrische Gutachter habe sich auch nicht mit den anderslautenden Gutachten des O.___ aus den Jahren 2003 und 2009 auseinandergesetzt. Die subjektiven Angaben im Jahr 2009 und heute seien in etwa dieselben gewesen. Es seien dieselben Symptome beschrieben worden und heute werde ihr Symptomausweitung und Aggravation vorgeworfen. Die unterschiedliche Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes führe bekanntlich noch zu keiner Rentenaufhebung (S. 5 f. Ziff. 3, S. 7 Ziff. 6). Dem Gutachten lägen auch die Symptomvalidierungstests nicht bei, weshalb es unvollständig sei (S. 6 Ziff. 4). Auch gehe aus den MRI-Untersuchungen eine Verschlechterung der Situation der Wirbelsäule gegenüber 2008 hervor, was nicht genügend gewürdigt worden sei (S. 6 Ziff. 5). Zudem sei aufgrund der neuen Rechtsprechung bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ein neues Gutachten anzuordnen (S. 8 Ziff. 7.1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente rechtens ist.


3.    

3.1    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 wurde festgehalten, dass sich ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, da diese Diagnose sowohl von den verantwortlichen Ärzten des Z.___, als auch vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gestellt worden sei. Weiter wurde festgehalten, dass die vorliegenden Berichte keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich einer allfälligen psychischen Komorbidität oder der weiteren Kriterien, welche ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess begründeten, zuliessen, und die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. Urk. 9/216 E. 5.2-6, Dispositiv Ziff. 1).

    In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim O.___ ein Gutachten, welches am 10. März 2009 erstattet und am 7. Juli 2009 ergänzt wurde (vgl. Urk. 9/233 und Urk. 9/249). Gestützt auf die Einschätzung der O.___-Gutachter verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2009 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/254, vgl. Urk. 9/253).

3.2    Die Gutachter des O.___ stellten in ihrem Gutachten vom 10. März 2009 (Urk. 9/233) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11

- somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

- radiologisch Blockwirbelbildung C6/C7

- Bandscheibenprotrusion C4/C5 und C5/C6 (MRI März 2008)

- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links November 2001

- radiologisch Osteochondrose L5/S1

- kein Hinweis für Rezidivhernie (MRI Januar 2002)

- Gonalgien beidseits bei Valgusfehlstellung

- radiologisch altersentsprechender Befund

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein ge-neralisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung, eine Adipositas sowie eine behandelte subklinische Hypothyreose, Differenzialdiagnose Autoimmunthyreoiditis (S. 21 f. Ziff. 5.2).

    Die Gutachter führten aus, die 1968 in P.___ geborene Explorandin habe dort 8 Grundschuljahre besucht und keinen Beruf erlernt. In P.___ sei sie nie erwerbstätig gewesen. 1991 sei sie in die Schweiz eingereist und vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1999 zu 60 % in einer Ringspinnerei angestellt gewesen. Seit dem 15. Januar 1999 sei sie arbeitsunfähig geschrieben und seither bis auf einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die Explorandin lebe von ihrer Teil-Invalidenrente, dem Arbeitslosengeld des Ehemannes und von Ergänzungsleistungen. Eine Erwerbstätigkeit könne sie sich grundsätzlich nicht mehr vorstellen (S. 22 Ziff. 6.1).

    Die Explorandin habe bei den Untersuchungen über Schmerzen und Blockierungen im Zervikalbereich mit Ausstrahlungen in den Kopf und Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in beide Arme, über Schmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie über Schmerzen und Schwellungen beider Kniegelenke geklagt. Mit den objektiven Befunden könne nicht das gesamte Ausmass der Beschwerden erklärt werden.

    Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei bei der psychiatrischen Untersuchung eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden. Zudem bestehe vor allem die mittelgradige depressive Episode. Aufgrund dieser psychischen Komorbidität sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % vermindert.

    Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Explorandin schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Ringspinnerei bestehe die bereits früher festgestellte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufige Tätigkeiten in knieender oder hockender Haltung und ohne häufiges Treppensteigen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet könnten keine weiteren Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Zusammengefasst sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Ringspinnerei nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne besondere Belastungen für die Kniegelenke bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 6.2).    

    Die psychiatrische Gutachterin führte in ihrem Teilgutachten aus, die Begrüssung und Eröffnung des Gesprächs seien seitens der Versicherten stark leidensbetont gewesen mit einer deutlich zur Schau getragenen Hypomimie und einem schlaffen, mühevoll demonstrierten Händedruck. Beim Gang vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer sei ein stark verlangsamter, seitenbetont wechselnder hinkender Gang demonstriert worden. Das Niederlassen auf dem Untersuchungsstuhl sei unter Stöhnen erfolgt.

    Der emotionale Kontakt habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin sei hochgradig auf ihre Beschwerden eingeengt. Wiederholt habe sie auf ihrer vollständigen Invalidität beharrt und sei inhaltlich extrem stark auf ihre Schmerzproblematik und Krankheitssituation eingeengt. Sie sei kaum ablenkbar. Dabei zeige sie eine deutlich dramatische Beschwerdeschilderung. Die Rapportfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Wahrnehmung, Auffassung und Konzentration hätten in der Untersuchung keine Abweichung gezeigt. Bei subjektiv angegebener Vergesslichkeit seien keine Störungen des Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnisses validierbar. Es bestehe kein Hinweis für eine Merkfähigkeitsstörung. Die intellektuellen Funktionen lägen nach klinischem Eindruck unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Bildung im durchschnittlichen Bereich. Die Versicherte verfüge über einen recht guten deutschen Wortschatz und zeige sich sprachlich anpassungsfähig. Formale Denkstörungen lägen nicht vor.

    Im inhaltlichen Denken sei sie jedoch wie weiter oben beschrieben massiv auf ihr Krankheitserleben eingeengt. Es bestehe ein hochgradiges Invalidisierungsdenken. Die Haltung der Versicherten gegenüber ihrer körperlichen Erkrankung sei passiv. Von ihrer Persönlichkeit her wirke sie regredient, sehr einfach strukturiert und weise deutliche Somatisierungstendenzen auf. Die Willensbildung sei erhalten. Ihren Willen gebe die Beschwerdeführerin durchaus betont zum Ausdruck. Die Antriebsbildung erscheine wechselhaft. Psychomotorisch bestehe ein deutliches Ausdrucksverhalten. Die Affektlage wirke intermittierend depressiv ausgelenkt. Es bestehe ein eingeengter emotionaler Erlebens- und Gestaltungsspielraum und eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.2).

    Die Gutachterin führte aus, gegenüber dem Vorbefund (psychiatrisches Gutachten vom O.___ aus dem Jahr 2003) habe sich das psychische Befinden verschlechtert. Eine 80- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie im Z.___ am 5. Oktober 2006 angegeben worden sei, könne jedoch aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden. Sicherlich liege eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die aber nach der heutigen objektiven Wertung 50 % nicht überschreite. Bei der 100%igen Invalidisierungsüberzeugung, der Passivität und der Regressionsneigung der Versicherten in Kombination mit dem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn sei die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung ungünstig. Eine Depression sei prinzipiell eine gut behandelbare Erkrankung. Unter der entsprechenden Schadensminderungspflicht mit entsprechender aktiver Teilnahme an Therapien wäre mittelfristig auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 15 f. Ziff. 4.1.5).


4.

4.1    Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/261) gingen folgende Berichte ein:

    Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/264/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Adipositas (BMI = 32)

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2009 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung gewesen. Sie komme seit dem 8. Juni 2010 monatlich zu fachärztlichen und psychotherapeutischen Gesprächen. Die letzte Kontrolle habe am
31. Mai 2011 stattgefunden (Ziff. 1.2).

    Seit 1999 bestehe in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Der Zustand der Patientin habe sich lediglich bezüglich der Depression verändert und auch da geringfügig, mit Phasen leichter Verbesserung, aber auch Phasen leichter Verschlechterung. Insgesamt sei, da die Beschwerden seit Jahren chronifiziert und trotz diverser Therapien nur eine geringfügige und kurzfristige Verbesserung erreicht worden sei, nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1 Mitte).

4.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 (Urk. 9/277/5-6) aus, im Vordergrund stehe nach wie vor das Schmerzerleben. Es sei keine vom Schmerzerleben abgekoppelte, losgelöste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität erkennbar. Es handle sich um dasselbe Bild, welches bereits 2003 beschrieben worden sei. Versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder für sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor.

4.3    Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 9/313/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Adipositas (BMI = 29)

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Juni 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).

    Die Beschwerdeführerin sei seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, nicht belastbar und könne keine Aufgaben im Haushalt übernehmen. Aufgrund des protrahierten Krankheitsverlaufes und des fortgeschrittenen Alters falle die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eher negativ aus (Ziff. 1.4).

    Die körperlichen Einschränkungen könnten nicht beurteilt werden. Die Patientin sei in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Das Denken und die Sprache seien deutlich verlangsamt. Nach wie vor bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und Müdigkeit. Sie sei momentan nicht belastbar genug, um Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Sie sei auch nicht belastbar genug, um einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachzugehen (Ziff. 1.7). Durch regelmässige Psychotherapie könnten allfällige Rückfälle und demzufolge weitere stationäre Aufenthalte vermieden werden (Ziff. 1.8).

4.4    Die Gutachter des Y.___ konnten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom
18. August 2014 (Urk. 9/329) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits-fähigkeit stellen (S. 58 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronifiziertes zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), einem Status nach operativer Dekompression wegen Diskushernie L5/S1 links am 1. November 2001, sekundärer Symptomausweitung im Sinne eines Halbseitenkörper-Schmerzsyndroms links mit funktioneller Hemihypästhesie links, aber ohne ra-dikuläre Ausfallsymptomatik, Dekonditionierung und Selbstlimitierung. Weiter nannten sie eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33.5 kg/m2), eine Hyper-lipidämie unter Statinbehandlung, eine subklinische Hypothyreose, aktuell ohne hormonelle Substitution und eine unbehandelte diabetische Stoffwechsellage
(S. 58 Ziff. 6.2).

    Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilarbeiterin in einer Ringspinnerei als auch in einer sonstigen Verweistätigkeit bestehe eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.6-7).

    Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihre Beschwerden seien einerseits organisch überhaupt nicht erklärbar und andererseits aufgrund ihrer massiven Aggravation auch nicht glaubhaft. Das Verhalten der Versicherten verhindere eine adäquate neuropsychologische Testung und auch eine vernünftige psychiatrische Exploration, sodass nicht mit dem Grad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine authentische psychische Funktionsstörung nachgewiesen werden könne. Die geringen Befunde am Bewegungsapparat bedingten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Textilmitarbeiterin in einer Ringspinnerei, wo sie ein Maximum von 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbeiten können, keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 67 Ziff. 7.4).

    Aufgrund der aktuell festgestellten Befunde und der ausgeprägten aggravatorischen Tendenzen der Versicherten, welche von allen beteiligten Gutachtern beschrieben worden seien und auch anlässlich der neuropsychologischen Testung mittels Symptomvalidierungstests hätten objektiviert werden können, könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr objektiv begründet werden.

    Die in den verschiedenen Berichten des B.___ jeweils postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der psychopathologischen Befunde nicht nachvollziehbar. Kritisch sei zu bemerken, dass in allen drei Berichten ein identischer psychopathologischer Befund erstellt sei, was darauf hindeute, dass die Psychopathologie jeweils übernommen worden sei. Zudem habe bisher nie eine neuropsychologische Testung stattgefunden, so dass auch nie eine mögliche Aggravation überprüft worden sei (S. 67 Ziff. 7.5).

    Die Gutachter führten aus, da aktuell nicht mehr mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische oder somatische Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könne und das Gesamtbild von einer deutlichen Aggravation überlagert werde, müsse medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Rentenrevision deutlich verbessert habe (S. 68 Ziff. 7.10).

    Formell handle es sich, wie bereit von der RAD-Ärztin Dr. C.___ schon im 2012 richtigerweise festgehalten, um ein ätiologisch-pathogenetisches unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage. Aus den Berichten habe bisher auch keine von den Schmerzen abgekoppelte, eigenständige psychische Komorbidität abgeleitet werden können, und es seien auch aktenkundig keine objektivierbaren anatomischen Befunde beschrieben worden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 69 Ziff. 2). Es sei weder eine schwerwiegende psychische Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, noch lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Auch bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein sozialer Rückzug und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasteten Konfliktbewältigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen. Eine konsequente Therapie sei seit der letzten Revision nicht mehr durchgeführt worden. So gehe die Versicherte nur einmal pro Monat zum Psychologen und habe dabei nicht einmal einen Dolmetscher (S. 69 Ziff. 3).

    Sie habe berichtet, sie könne die monatlichen Termine oft gar nicht wahrnehmen, da sie niemanden habe, der sie dorthin bringen könne. Die Gespräche fänden auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie praktisch gar kein Wort Deutsch spreche. Meistens begnüge man sich damit, die Medikamente in der Apotheke abzuholen (S. 35 Mitte).

    Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine 48-jährige, sich massiv selbstlimitierende Versicherte gezeigt, bei welcher man bei der Anamneseerhebung und auch beim Untersuch den Eindruck der Aggravation und Simulation nicht losbekomme. Die schmerzlose Wirbelsäule habe nach Zuhilfenahme von Ablenkungsmanövern vollumfänglich bewegt werden können. Es bestehe somit keine funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule, die Wirbelsäulenmuskulatur sei in keiner Art und Weise druckdolent und es fehlten Myogelosen und Tendoperiostosen (S. 44 Mitte).

    Die neurologische Untersuchung habe keinerlei radikuläre oder auch nur spondylogene Zeichen im Bereich der Arme und Beine gezeigt. Die linksseitige Hypästhesie im Bereich des Armes, des linken Hemithorax, des linken Bauches und des linken Beines sei funktionell zu interpretieren und nicht limitierend. Die Prüfung der rohen Kraft beider Arme und Beine habe keinerlei Defizite gezeigt. Auch der Gelenkstatus der stammnahen und peripheren Gelenke sei absolut bland und alle Gelenke könnten frei und schmerzlos bewegt werden. Dementsprechend sei der Versicherten aus rheumatologischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Textilfirma, wo sie ein Maximum von 2.5 kg an Gewicht habe heben müssen und in Wechselposition habe arbeiten können, zu 100 % zumutbar (S. 44 unten).

    Der neurologische Gutachter führte aus, er habe kein objektivierbares fokal-neurologisches Defizit im neurologischen Untersuchungsbefund finden können. Insbesondere bestehe keine residuelle radikuläre Symptomatik der Wurzel S1 links oder der in der Kernspintomographie möglichen Irritation der zervikalen Nervenwurzeln. Auch elektromyographisch habe sich kein Anhalt für eine höhergradige Affektion der Nervenfasern der Wurzel S1 links gezeigt. Die Patientin habe auch über keine zu den kernspintomographisch beschriebenen zervikalen Wurzelirritationen passende radikuläre Schmerzausstrahlung an den Armen berichtet. Vielmehr werde ein diffuses Schmerzsyndrom der gesamten linken Körperhälfte unter Einschluss des Gesichtes angegeben, welches einer organischen Grundlage entbehre. Insbesondere die angegebene Pallanästhesie im Bereich des linken Beines sei nicht plausibel (S. 47 unten).

    Auch die beklagte Kopfschmerzintensität korreliere nicht mit den non-verbalen Zeichen der Schmerzäusserung. Ein panvertebrales Schmerzsyndrom im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen stehe gegenüber einer funktionellen Schmerzsymptomausweitung mit Selbstlimitation und Dekonditionierung deutlich im Hintergrund. In der neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation gefunden, ohne dass authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen hätten nachgewiesen werden können. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen schränkten aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Versicherten allenfalls im qualitativen Mass ein, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung sei aber in einem 100%-Pensum im versicherungstechnischen Sinne zumutbar (S. 48 oben).

    Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, in der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich bei der Versicherten, welche sich kaum schwingungsfähig präsentiert und bei einem enorm langsamen Arbeitstempo mitgearbeitete habe, schwer beeinträchtigte Leistungen im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistungen, der konstruktiv-praktischen Fähigkeiten, der Exekutiv-Funktionen sowie auch Hinweise auf agnostische Störungen. Die atypischen Fehlermuster und die sehr auffälligen Resultate in den Symptomvalidierungsaufgaben, welche bei der Versicherten deutlich ausgeprägt seien, wiesen darauf hin, dass die gezeigten Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation. Aufgrund des Fehlens eines Nachweises authentischer neuropsychologischer Beeinträchtigungen würden keine Diagnosen basierend auf neuropsychologischen Störungen vergeben
(S. 51 unten).

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte habe angegeben, sie gehe einmal monatlich in eine ambulante Gesprächstherapie im D.___, wobei sie häufig diese monatlichen Termine verschieben müsse
(S. 54 oben). Aufgrund der im Gespräch erkennbaren und in der neuro-psychologischen Testung nachweisbaren deutlichen Aggravation der Versicherten sei es ihm nicht möglich, die Symptome, welche sie angebe, in ein Krankheitsbild einzuordnen, so dass auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne (S. 56 unten). Aus versicherungs-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 57 Mitte).

4.5    Die Fachpersonen des B.___ führten am 6. Mai 2014 aus, sie bestätigten hiermit, dass es für die Patientin aufgrund ihrer Erkrankung nicht zumutbar sei, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Um externe Termine wahrzunehmen, brauche sie eine Begleitung oder eine Transportmöglichkeit (Urk. 9/335).


5.

5.1    Nach erfolgten, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 (Urk. 9/216) angeordneten, ergänzend vorgenommenen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2009 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/254) gestützt auf das Gutachten des O.___ vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2007 wurde fest-gehalten, dass sich aus der medizinischen Aktenlage ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide (Urk. 9/216 E. 5.2). Dies wurde sodann auch im Gutachten des O.___ vom März 2009 bestätigt. Währendem aus somatischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde, resultierte die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % primär aus dem verstärkten Schmerzerleben im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Hinsichtlich der Depression führte die psychiatrische Teilgutachterin aus, dass es sich dabei um eine prinzipiell gut behandelbare Erkrankung handle und unter entsprechender Therapieteilnahme mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen wäre. Die depressive Erkrankung verstärkte vorliegend lediglich die somatoforme Schmerzstörung und trug nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruches bei (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Obwohl im Urteil vom 14. November 2007 darauf hingewiesen wurde, dass nebst einer allfälligen psychischen Komorbidität auch die weiteren möglichen Kriterien, die zur Annahme einer unzumutbaren Willensanstrengung führten, aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage nicht geprüft werden könnten (vgl. Urk. 9/216 E. 5.4-5), erging die Verfügung vom 4. November 2009 (Urk. 9/254) ohne Prüfung der entsprechenden übrigen Kriterien (vgl. Urk. 9/234), weshalb bei vorliegendem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 eine Überprüfbarkeit vorsehen. Es ist damit unerheblich, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind oder nicht, namentlich, ob es sich bei der Einschätzung der Y.___-Gutachter vom August 2014 (vorstehend E. 4.4) lediglich um eine andere Einschätzung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt (vgl. vorstehend E. 1.2).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte vorliegend die Einstellung der Invalidenrente auf das Y.___-Gutachten vom 18. August 2014. Das Y.___-Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), sodass darauf abgestellt werden kann.

    Auch wurde der MRI-Befund der HWS und LWS vom Dezember 2013 (vgl. Urk. 9/323) im Y.___-Gutachten sowohl vom rheumatologischen als auch vom neurologischen Teilgutachter ausreichend gewürdigt (vgl. Urk. 9/329 S. 43 oben, S. 45 f.). Der rheumatologische Gutachter führte überdies in seiner Beurteilung aus, es bestehe keine funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule und diese habe nach Zuhilfenahme von Alblenkungsmanövern frei bewegt werden können. Die neurologischen Untersuchungen ergaben sodann keine radikuläre Symptomatik und der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine radikuläre Schmerzausstrahlung beschrieben, welche zu den kernspintomographisch beschriebenen zervikalen Wurzelirritationen passe.

    Hinsichtlich der am psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ von der Beschwer-deführerin geübten Kritik (vgl. vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass es rechtsprechungsgemäss keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration gibt, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014
E. 3.2).

    Die Gutachter des Y.___ begründeten auch ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie die Einschätzung der Fachpersonen des D.___ (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.3 und E. 4.5) nicht teilten.

    Die von den Fachpersonen des D.___ gestellten Diagnosen vermögen die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen, nicht zu rechtfertigen. Diskrepant hierzu erscheinen die nur einmal monatlich stattfindenden Konsultationen und fragwürdig ist auch, weshalb über Jahre hinweg an einem Therapiekonzept festgehalten wird, das gemäss den eigenen Äusserungen zu praktisch keiner Verbesserung führt. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am Y.___ ausführte, könne sie die monatlichen Termine teilweise auch gar nicht wahrnehmen und die Gespräche fänden auch meistens ohne Dolmetscher statt, obwohl sie praktisch kein Wort Deutsch spreche. Man würde sich meistens damit begnügen, die Medikamente in der Apotheke abzuholen. Weiter steht die von den Fachpersonen des B.___ seit 1999 attestierte 100%ige vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zu der medizinischen Aktenlage.

5.3    Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

    Vorliegend berichteten sämtliche Gutachter des Y.___ von einer massiven Aggravation, welche die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Beschwerden, welche organisch nicht hinreichend hätten erklärt werden können, nicht glaubhaft habe erscheinen lassen (vgl. vorstehend E. 4.4).

5.4    Damit ist aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation anzunehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung als auch von Seiten der geltend gemachten depressiven Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert.

    Die angefochtene Verfügung vom 22März 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.3    Aus dem von der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016 unterzeichneten „For-mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ und den eingereichten Akten (Urk. 3/3-12 und Urk. 7) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Der Nettolohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 5'639.--, wobei er einen 13. Monatslohn im gleichen Umfang erhält, welcher anteilsmässig im Betrag von rund Fr. 470.-- anzurechnen ist. Die im selben Haushalt lebende erwachsene Tochter hat ein Einkommen vom RAV von Fr. 2'500.-- und leistet davon einen Beitrag an die Haushaltsführungskosten von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 7 S. 3). Somit verfügt die Familie total über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 6‘609.-- pro Monat (Urk. 7 S. 1 Ziff. 3 und S. 3).

    Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die beigelegten Akten von folgenden Werten auszugehen: Zu dem Grundbetrag als Ehepaar von Fr. 1'700.-- , sind die angegebenen Mietzinskosten von insgesamt Fr. 1’461.-- (vgl. Urk. 3/6-7), besondere Berufskosten von Fr. 223.-- (vgl. Urk. 7 S. 4, Urk. 3/3), Schuldzinsen für den Kredit bei der Bank now im Umfang von rund Fr. 81.-- (vgl. Urk. 3/12), Steuern in der Höhe von Fr. 542.-- (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/11) sowie Krankenkassenprämien von etwa Fr. 773.-- hinzuzurechnen (vgl. Urk. 3/8-9). Somit ergibt sich ein Existenzminimum von Fr. 4‘780.--.

    Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 600.-- für Ehepaare) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'229.-- (Fr. 6‘609.-- ./. Fr. 4’780- ./. Fr. 600.--), womit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, selbst für die Gerichtskosten aufzukommen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

6.4    Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. April 2016 (Urk. 1) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan