Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00460 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, war vom 12. September 2001 bis 13. Dezember 2002 als Hilfsarbeiter im Straussenbau tätig. Der an Frühcoxarthrose mit residueller Hüftdysplasie leidende Versicherte meldete sich am 6. November 2003 zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente bei der Invalidenversicherung an.
Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Mit Verfügung vom 26. November 2004 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Einsprache dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bis Mitte Oktober 2004 und anschliessend einer halben Invalidenrente wies die IV-Stelle am 17. März 2005 ab. Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid lag die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Mitte Mai 2004 zugrunde.
1.2 Am 10. Juni 2013 meldete sich der Versicherte, welcher zwischenzeitlich in einer Reinigungsfirma und in einem Restaurant gearbeitet hatte, neuerlich zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 10. April 2014 sowohl berufliche Massnahmen als auch die Zusprechung einer Invalidenrente ab. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Einholung zusätzlicher orthopädischer Auskünfte bei der Klinik Y.___, Z.___, und gegebenenfalls zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückwies (vgl. zum ganzen Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2014.00463).
1.3 Die IV-Stelle erachtete, nach Einholung eines zusätzlichen Berichts der Klinik Y.___ (Urk. 6/99, 6/101-102, 6/107), eine weitere Begutachtung als notwendig, welche sie bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Auftrag gab (Urk. 6/110-111). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2015 (Urk. 6/113, 6/117/3) teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. November 2015 mit, dass kein Rentenanspruch bestehe, da er weiterhin über eine volle Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten verfüge, und entsprechend dem durchgeführten Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 6/119). Hieran hielt sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (6/132, 6/138, 6/148) mit Verfügung vom 21. März 2016 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. April 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente sowie Umschulung auf eine andere Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Neuanmeldung (Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Würdigung von medizinischen Gutachten und zur Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwieweit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Verwaltungsbehörde bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv (BGE 121 III 474 E. 4a) und den erklärenden Erwägungen (Grisel, Traité de droit administratif,
S. 882; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 247 N. 36 in fine; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 242). Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Solange jedoch über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden worden ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil des Bundesgerichts I 157/00 vom 8. November 2001 E. 1b; ZAK 1986 S. 60
E. 1c mit Hinweisen).
2.
2.1 Die gerichtliche Würdigung im Urteil IV.2014.000463 führte beim Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen (zitiert in Erwägung 3 im Urteil IV.2014.00463) mit den unter Erwägung 2.2 im Rückweisungsentscheid dargelegten medizinischen Berichten, welche der ursprünglichen, vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 befristeten Rentenzusprache zugrunde lagen, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht hinsichtlich der Hüften wesentlich verschlechtert hat. Dass er in seiner vor der IV-Anmeldung ausübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bau nicht mehr arbeitsfähig ist, war unbestritten und aktenmässig erstellt. Jedoch liess sich gestützt auf die damalige Aktenlage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen. Die Sache wurde unter Erwägung 4.2 an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen, um
„zunächst einen Bericht der Orthopädie der Klinik Y.___ zu den durchgeführten Behandlungen und deren Ergebnis sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Je nach Aussagekraft dieses Berichts wird sie gegebenenfalls gehalten sein, eine zusätzliche orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben, um anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu zu verfügen.“
Mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde-gegnerin zudem angehalten, dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ beim neuerlichen Entscheid besonders Rechnung zu tragen.
2.2 Streitgegenstand des ersten Verfahrens bildete entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2014 der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, mithin der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. April 2014 sinngemäss insbesondere die Zusprechung von Arbeitsvermittlung und eine MEDAS-Abklärung beantragte (vgl. Urk. 6/90, 6/91).
Die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades relevante Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit machte als solche nicht den Streitgegenstand aus, sondern bildete einen Teilfaktor im Rahmen der Festsetzung der streitigen Ansprüche. Da im Urteil IV.2014.00463 nicht über den Streitgegenstand als solchen entschieden worden ist, erwuchsen die Urteils-anweisungen an die Beschwerdegegnerin nicht in materielle Rechtskraft. Trotzdem ist als verfahrensrechtlicher Grundsatz unbestritten, dass sich Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie - wie hier der Fall - von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt namentlich, wenn eine Amtsstelle im verwaltungsinternen Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 4.1 sowie 9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.3.1).
2.3 Die IV-Stelle hatte als Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2014.00463 Parteistellung, weshalb die Anweisungen im Dispositiv und in den Erwägungen, auf welche unter Dispositiv Ziffer 1 verwiesen wurde, für sie verbindlich waren.
In Nachachtung der gerichtlichen Anordnung gelangte sie zwar am 27. November 2014 an die Klinik Y.___ und bat um Angaben zu den durchgeführten Behandlungen, den Ergebnissen und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/99). Auch kam die Beschwerdegegnerin, nachdem Dr. med. B.___, Oberarzt der Othopädie der Klinik Y.___, mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass er den Beschwerdeführer lediglich zweimal im Laufe eines Jahres gesehen habe (Urk. 6/101), und sich darauf beschränkt hatte, zwei Berichte vom 5. und 26. September 2013 einzureichen (Urk. 6/101-102), welchen jedoch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist, richtigerweise zum Schluss, dass eine weitere medizinische Abklärung notwendig sei (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 23. April 2015, in: Urk. 6/117/3).
Gemäss der gerichtlichen Anordnung wäre diesfalls eine orthopädische Abklärung zur Feststellung insbesondere der Auswirkungen der angeborenen Hüftdysplasie und der dadurch verursachten Coxarthrose beidseits auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anzuordnen gewesen, befasst sich die Orthopädie doch typischerweise mit Gelenkfehlbildungen und verschleiss-bedingten (degenerativen) Gelenkerkrankungen.
Die Beschwerdegegnerin beauftragte jedoch keine orthopädische Fachperson mit der Begutachtung, sondern - wie häufig - Dr. A.___, eine Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen. Dr. A.___ erstellte denn auch entsprechend ihrer Fachkompetenz nicht ein orthopädisch-rheumatologisches, sondern ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (vgl. Urk. 6/113). Damit kam die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Anweisung nur unvollständig nach. Eine Verwaltungsbehörde darf indessen die Anweisungen des Gerichts nur unbeachtet lassen, wenn das Ziel der verlangten Instruktion bereits auf andere Weise erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2012 vom
30. April 2013 E. 4.2).
2.4 Zu prüfen ist damit, ob gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ oder andere, seit dem Entscheid IV.2014.00463 vom 30. September 2014 zu den Akten genommene ärztliche Berichte rechtsgenügliche Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit im massgeblichen Zeitraum seit der Neuanmeldung im Juni 2013 (analog Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) bis zum hier angefochtenen Entscheid vom 21. März 2016, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b), gewonnen werden können.
3.
3.1 Dr. A.___ stützte ihre Begutachtung auf die bisherigen Akten, ihre rheumatologische und internistische Untersuchung vom 12. Oktober 2015, Laboruntersuchungen und eine von ihr in Auftrag gegebene Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin des D.___ vom 22. Oktober 2015.
Ihre Diagnosen lauteten wie folgt (Urk. 6/113/52):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei
- kongenitaler Hüftdysplasie beidseits mit fortgeschrittener sekundärer Coxarthrose rechts und jedoch nicht links bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert, Röntgen 08.2015 gegenüber Röntgen 04.2013, Röntgen 11.2011 und Röntgen 06.2005 bei
- Status nach zahlreichen Hüft-Operationen rechts:
etwa 1983, 1986, 1989 und 1992 in Portugal mit Becken-Osteotomie und intertrochanterer Osteotomie sowie 15.08.2003: Periacetabuläre Osteotomie (PAO) mit postoperativer passagerer Teilläsion des Nervus ischiadicus mit passagerem Fallfuss rechts, aktuell ohne motorisches Defizit mit
- sekundärem Lumbovertebralsyndrom bei
altersentsprechenden bildgebenden Befunden (MRI 02/2013)
- ohne radikuläre Zeichen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Nikotin-Abusus
- Konsum von Drogen
- Cocain: Nachweis eines mittelstarken bis starken Konsums von Cocain in der Periode von Ende 04.2015 bis Ende 09.2015 durch die Haaranalyse mit wahrscheinlich zusätzlicher Cocain-Kontamination von aussen z.B. durch Hantieren von Cocain
- Cannabis: Nachweis im Urin
- Vitamin D-Mangel (32 nmol/l).
Einschränkend wirkten sich gemäss ihrer Beurteilung die angeborenen strukturellen Veränderungen beider Hüftgelenke aus.
Entgegen den Schlussfolgerungen im Urteil IV.2014.0043, wonach das Gericht entsprechend den diesbezüglich überstimmenden Beurteilungen von Dr. B.___ von der Klinik Y.___, der Hausärzin Dr. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, unter Erwägung 4.1 und 4.2 es als erstellt erachtete, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht seit der Einstellung der befristeten Rente Ende Mai 2004 wesentlich verschlechtert hat, beurteilte Dr. A.___ den Gesundheitszustand seit 2004 als im Wesentlichen unverändert (vgl. Urk. 6/113/63). Gestützt auf eine Röntgenuntersuchung des Beckens sowie der linken Hüfte im G.___ vom 24. August 2015, gemäss welcher zwar eine beidseitige Hüftgelenksdysplasie sowie ein beidseitiger Zustand nach Hüftkopfnekrose, jedoch keine Zeichen für eine sekundäre Arthrose links vorlägen (Urk. 6/113/79), stellte sie sich auf den Standpunkt, der Vergleich zu den früheren Röntgenuntersuchungen der Jahre 2005, 2006, 2011 und 2013 zeige ein im Wesentlichen unverändertes Bild.
Dabei setzte sie sich weder mit den hiervon abweichenden Schlussfolgerungen im Rückweisungsentscheid IV.2014.00463 noch mit den in diesem Zusammenhang vom Gericht als beweiskräftig erachteten Beurteilungen des Verlaufs von Dr. B.___, Dr. F.___ oder Dr. E.___ auseinander. Diese gingen allesamt von einer Verschlechterung im Sinne einer progredienten zunehmend symptomatischen Coxarthrose zunächst rechts, seit einigen Jahren auch links aus und erkannten anders als Dr. A.___ und das G.___ eine beginnende Coxarthrose links aufgrund der bildgebenden Verfahren (vgl. z. B. Urk. 6/70/8 oben; 6/104/2 oben). Bereits die fehlende Auseinandersetzung mit der abweichenden Aktenlage schränkt die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. A.___ massgeblich ein. Zudem überzeugt ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit nicht, begründete sie diese doch einzig gestützt auf die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen (vgl. Urk. 6/113/55). Gänzlich unberücksichtigt blieb in ihrer Beurteilung auch die Schmerzhaftigkeit des Geschehens und dies, obwohl sie die vorhandenen Befunde als weitgehend erklärend für die Beschwerden erachtete (Urk. 6/113/54). Hieraus folgt, dass das Gutachten von Dr. A.___ die im Urteil IV.2014.00463 erkannte Notwendigkeit einer orthopädischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entfallen lässt.
Keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind sodann einem neu in den Akten liegenden Zeugnis von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 11. Dezember 2015 (Urk. 6/131/3 f.) und den Berichten der Klinik Y.___vom 29. Oktober 2015 und 18. Januar 2016 zu entnehmen (Urk. 6/131/4 f., Urk. 3/16).
3.2 Zusammenfassend folgt aus dem oben Gesagten, dass die im Urteil IV.2014.00463 für notwendig erachtete orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Beurteilung des Anspruchs sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen weiterhin besteht. Die Sache ist daher neuerlich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ihrer Abklärungspflicht nachkommt und eine externe orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit einholt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Wie bereits in Erwägung 4.2 im Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 erwähnt, ist beim weiteren Vorgehen mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführers dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ besonders Rechnung zu tragen. Auch wenn bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Überprüfung des im angefochtenen Entscheid durchgeführten Einkommensvergleichs (noch) nicht angezeigt ist, ist die Beschwerdegegnerin dennoch darauf hinzuweisen, dass sie trotz gerichtlich festgestellter Verschlechterung des Gesundheitszustands im hier angefochtenen Entscheid abweichend von ihren früheren Invaliditätsbemessungen (vgl. Urk. 6/21/2, 6/90/2) von einem deutlich höheren hypothetischen Invalideneinkommen ausging und zudem als hypothetisches Valideneinkommen ein Durchschnittseinkommen aus dem Gastgewerbe beizog anstatt ein solches aus dem Baugewerbe (vgl. Urk. 2 S. 2), was zumindest auf den ersten Blick Fragen aufwirft und im Rahmen der neuen Entscheidfindung ein Augenmerk verdient.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer