Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00461




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




    

    Nachdem

    das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 die mit Verfügungen vom 16. September 2015 erfolgte Rentenzusprache (ganze Rente vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009, halbe Rente ab 1. Februar 2015; Urk. 10/134 f.) bestätigt und die Sache lediglich zur neuen Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urk. 10/153),

    das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Zwischenentscheides nicht eingetreten ist (Urk. 10/160),

    die Beschwerdegegnerindem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügungen vom 6. April 2016 wieder die gleichen Leistungen zugesprochen hat unter Anpassung der frankenmässigen Höhe des Rentenbetrages ab 1. Februar 2015 (Urk. 2),


    nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. April 2016, mit welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers erneut die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2015 samt neuer Rentenberechnung (Rentenskala 40 statt 37) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Rente und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9) sowie in die weiteren Akten;


    in Erwägung, dass

    hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die diesbezüglichen Ausführung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 10/153 S. 3 ff.),

aufgrund des jetzigen Verfahrensstandes zu ergänzen ist, dass sowohl das hiesige Gericht als auch die Beschwerdegegnerin an die mit Urteil vom 21. Dezember 2015 erfolgte Bemessung des Invaliditätsgrades sowie die Festsetzung des Rentenanspruchs gebunden ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3),

damit hinsichtlich der für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente sowie für die ab 1. Februar 2015 erfolgte Zusprache einer halben Rente vollumfänglich auf die Ausführungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 10/153 S. 5 ff.), was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt,

die Sache bezüglich der Berechnung der Rentenhöhe aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 3/7) sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 (Urk. 11), welche unvollständige Abklärungen in Bezug auf diverse Beitragsjahre eingeräumt hat, antragsgemäss erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Urk. 9), was in diesem Streitpunkt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt,

die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist,

die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wobei der auf letzteren entfallende Anteil infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist,

die Beschwerdegegnerin weiter zu verpflichten ist, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen,

hinsichtlich der weiteren Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht hinzuweisen ist, wonach für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen werden kann,

vor diesem Hintergrund aufgrund der Bindungswirkung des ergangenen Urteils vom 21. Dezember 2015 die weitergehenden Aufwände - insbesondere jene zu Invaliditätsgrad und Rentenanspruch – vorliegend nicht zu entschädigen sind;



beschliesst das Gericht:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 21. April 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2016 insoweit aufgehoben wird, als die Sache zur neuen Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty