Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00465
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 8. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, Mutter zweier in den Jahren 1993 sowie 2003 geborenen Kinder (Urk. 6/5 Ziff. 3.1), war zuletzt von April 2010 bis Juni 2011 als technische Sterilisationsassistentin im Y.___ tätig (Urk. 6/4 S. 3), als sie sich am 4. November 2014 unter Hinweis auf seit November 2007 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/5 Ziff. 6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 6/9) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/22) und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 10. September 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte auf Behandlungen und medizinische Massnahmen im Rahmen der Mitwirkungspflicht hin (Urk. 6/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29, Urk. 6/35, Urk. 6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2016 einen Anspruch der Versicherten (Urk. 6/46 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. März 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. April 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere einer Dreiviertel-, eventuell einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 9. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG) sowie die Überwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung erklärt habe, sie würde auch ohne Gesundheitsschaden in keinem höheren Pensum als im bisherigen Pensum zwischen 50 und 60 % arbeiten. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen habe sie seit zirka dem Jahre 2013 nach keiner Stelle mehr gesucht. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz lediglich bei zwei Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen und in einem Pensum von 60 % erwerbstätig gewesen sei. Aus den Bewerbungs- und Absageschreiben sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 intensiv nach einer geeigneten Stelle gesucht habe. Es könne jedoch nicht zwingend von einer Suche nach einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, zumal nur aus einem Absageschreiben von einem 60-80%igen Pensum ausgegangen werden könne. Die spontane Aussage der ersten Stunde sei in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen (S. 2). Aufgrund der Aussage der ersten Stunde und der nachgereichten Unterlagen sei die Qualifikation auf 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltsbereich festzulegen. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.50 % (S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2006 habe sie die Familienphase beendet und eine ausserhäusliche Tätigkeit in der Lingerie und als Hausangestellte aufgenommen. Sie habe Ausbildungskurse in Unterhaltsreinigung und eine berufsbegleitende Ausbildung zur technischen Sterilisationsassistentin absolviert (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2). Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung sei sie zwar nicht berufstätig gewesen, dies allerdings aus gesundheitlichen Gründen. Vor ihrer Erkrankung habe sie in einem Pensum von 60 % gearbeitet. Daraus dürfe allerdings nicht geschlossen werden, dass sie auch heute weiterhin lediglich in einem 60%-Pensum ausserhäuslich tätig wäre. Vielmehr sei es so, dass sie aktuell in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre (S. 4 f. Ziff. f). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Kinder in den Jahren 1993 und 2003 geboren seien, mithin der Jüngere zwischenzeitlich 13-jährig sei. Bereits im Jahre 2006 habe sei in einem 80%-Pensum gearbeitet und auch bei der Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung angegeben, eine Tätigkeit in einem Pensum von 80% zu suchen. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Kinder drei und 13 Jahre alt gewesen. Weshalb heute, immerhin zehn Jahre später, nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit respektive mindestens von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar (S. 5). Es sei zudem anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung die Frage und deren Tragweite nicht richtig erkannt habe, wie dies das Bundesgericht in einem Entscheid vom 26. Mai 2014 bereits festgestellt habe (S. 6 oben). Der Einkommensvergleich bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % ergebe einen Invaliditätsgrad von 60 %, was einer Dreiviertelsrente entspreche. Bei einem Arbeitspensum von 80 % ergebe sich immerhin ein Invaliditätsgrad von 44.5 % respektive eine Viertelsrente (S. 6 f. Ziff. 5-6).
2.3 Zwischen den Parteien unbestritten ist die Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2016 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5; Urk. 2 S. 3), welche sich auch aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 6/27 insbesondere S. 5). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden aktuell erwerbstätig wäre.
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig ein, nachdem diese gemäss den eingereichten Bewerbungs- und Absageschreiben in den Jahren 2011 bis 2013 intensiv nach einer geeigneten Stelle gesucht habe. Es könne jedoch nicht zwingend von einer Suche nach einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, zumal sich nur aus einem Absageschreiben des Z.___ ein 60-80%iges Pensum ergebe. Die sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ sei in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor ihrer Erkrankung in einem Pensum von 60 % als technische Sterilisationsassistentin gearbeitet. Heute wäre sie allerdings in einem Vollzeitpensum erwerbstätig (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Im Jahre 2006 habe sie bereits in einem Pensum von 80 % gearbeitet und auch bei der Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung habe sie angegeben, eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zu suchen. Zum damaligen Zeitpunkt seien ihre Kinder drei und 13 Jahre alt gewesen. Der jüngere Sohn sei zwischenzeitlich 13 Jahre alt. Weshalb heute nicht von einer vollen respektive zumindest weiterhin von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die sogenannte Aussage der ersten Stunde sei nicht zu berücksichtigen. Es sei anzunehmen, dass sie bei der Haushaltabklärung die Frage und die Tragweite nicht richtig erkannt habe (Urk. 1 S. 6 oben).
3.3 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. Juli 2015 (vgl. den Haushaltabklärungsbericht vom 22. Juli 2015, Urk. 6/26) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in den Jahren 2006 und 2007 jeweils befristet für ein halbes Jahr in einem Pensum von 60 % im A.___ gearbeitet, sowie zuletzt im Y.___ von April 2010 bis Juni 2011 in einem Pensum von ebenfalls 60 % ein Praktikum absolviert. Danach habe sie sich wiederholt schriftlich beworben, jedoch immer Absagen erhalten. Die Unterlagen seien alle beim Sozialamt B.___ deponiert. Aufgrund der zunehmenden Rückenbeschwerden habe sie sich seit zirka ein bis zwei Jahren nicht mehr um eine Stelle bemüht (Urk. 6/26 S. 3 Ziff. 2.3). Ihr Ehemann arbeite seit zirka einem halben Jahr vorwiegend in der Nacht als Taxifahrer, er verdiene zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 6‘000.--. Vorher habe er keine Arbeitsstelle gehabt. Der ältere Sohn habe eine Lehre als Elektriker abgeschlossen, gehe jedoch aktuell keiner Arbeit nach, er wolle eine zusätzliche Lehre im kaufmännischen Bereich machen (Urk. 6/26 S. 4 Ziff. 2.3.1). Bis vor zirka einem bis zwei Jahren habe sie intensiv nach einer Stelle im Pflegebereich gesucht, jedoch immer Absagen erhalten. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie in der Pflege beziehungsweise im Bereich der Sterilisation tätig. Sie wolle etwas dazu verdienen, damit sie die Familie unterstützen könne. Auch bei guter Gesundheit würde sie jedoch keinem höheren Pensum als 50-60 % nachgehen wollen, da sie noch den Haushalt zu versorgen habe (Urk. 6/26 S. 4 Ziff. 2.5).
3.4 Aus den bei den Akten liegenden Bewerbungsunterlagen (Urk. 6/34/1-64) ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 sowie 2011 bis 2013 ernsthaft und wiederholt um eine Anstellung bemüht hat. Für welches Pensum sie eine Anstellung gesucht hat, ergibt sich aus den Unterlagen jedoch nicht, lediglich das Absageschreiben des Z.___ vom 23. September 2011 bezieht sich auf eine Spontanbewerbung als Mitarbeiterin Sterilisation 60-80 % (Urk. 6/34/43). Weiter liegt ein Einzelarbeitsvertrag mit dem C.___ für ein vom 4. April bis 3. Oktober 2006 befristetes Arbeitsverhältnis vor, welches ein Pensum von 80 % umfasste (Urk. 6/40/1-2), und auch im Rahmen der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gab die Beschwerdeführerin am 28. November 2007 an, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % zu suchen (Urk. 6/40/3).
Sodann ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zirka Ende des Jahres 2014 arbeitslos war. Seit zirka Januar 2015 arbeitet er als Taxifahrer und erzielt dabei ein monatliches Einkommen zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 6‘000.-- (vgl. Urk. 6/26 S. 4 Ziff. 2.3.1). Aufgrund dessen ist es plausibel, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2013 vermehrt eine Arbeitsstelle gesucht hat und aus finanziellen Gründen auch ein höheres Pensum in Kauf nehmen musste. Nachdem das Familieneinkommen jedoch durch das Gehalt des Ehemannes sichergestellt ist, erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als in einem Pensum von 60 % arbeiten würde. Wie sie selber ausführte, würde sie die Familie unterstützen wollen, jedoch noch genügend Zeit haben, um den Haushalt zu versorgen (Urk. 6/26 S. 4 Ziff. 2.5).
3.5 Was die Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie bei der Haushaltabklärung die Frage und deren Tragweite nicht richtig erkannt habe (vorstehend E. 2.2 und 3.2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im Lebenslauf über gute mündliche Deutschkenntnisse verfügt und auch die Abklärungsperson festhielt, die Beschwerdeführerin verfüge über gute mündliche Deutschkenntnisse, entsprechend sei ein Dialog auf Deutsch möglich (Urk. 6/26 S. 1 Ziff. 1). Zudem absolvierte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 mehrere Weiterbildungen, unter anderem eine Ausbildung zur Technischen Sterilisationsassistentin (Urk. 6/4 S. 2). Dies setzt ebenfalls gute Deutschkenntnisse voraus. Dem vorliegenden Fall liegt demnach ein grundsätzlich anderer Sachverhalt zugrunde als dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Bundesgerichts, in welchem die Versicherte sehr schlecht Deutsch sprach und auch in der Muttersprache nur über ein eingeschränktes Sprachverständnis verfügte (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 6. November 2015 noch in der Eingabe vom 11. Dezember 2015 geltend machte, sie habe die Frage zur hypothetischen Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall nicht verstanden oder deren Tragweite im Rahmen der Haushaltabklärung nicht erkannt (vgl. Urk. 6/39, Urk. 6/41).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 zwar während sieben Monaten in einem Pensum von 80 % tätig war (Urk. 6/40/1), sie jedoch später in den Jahren 2007 sowie von April 2010 bis Juni 2011 lediglich in einem Pensum von 60 % angestellt war (Urk. 6/25/2, Urk. 6/25/4).
3.6 Insgesamt ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und gestützt auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.
4.
4.1 Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und dabei überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 6 bis 8 kg, ohne häufiges Bücken und Rumpfdrehen, ohne Arbeiten über Kopf sowie ohne Knien, Kauern und Hocken eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet werden kann (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/27 S. 5). Nachdem sich aus den Akten (vgl. Urk. 6/17/6-10, Urk. 6/19/1-3, Urk. 6/22) keine Hinweise auf eine höhere Restarbeitsfähigkeit ergeben, ist im Folgenden bei einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt von April 2010 bis Ende Juni 2011 im Rahmen eines von vornherein befristeten Einsatzprogrammes als Spitalangestellte in der D.___ (vgl. Urk. 6/25/2). Unabhängig vom Eintritt der Invalidität würde damit dieses Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen, so dass das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen ist.
Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 178 festgehalten, dass den LSE 2012 nach Massgabe des bisher Erwogenen für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zukommt.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 60 % als Sterilisationsassistentin arbeiten würde. Das Valideneinkommen ist damit gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Frauen, die praktische Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2012 auf monatlich Fr. 5‘084.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Niveau 2), mithin Fr. 61‘008.-- im Jahr (Fr. 5‘084.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nah Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2014: 2673; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 64‘641.-- (Fr. 61‘008.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2673).
Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % arbeitstätig wäre, resultiert damit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 38‘785.-- (Fr. 64‘641.-- x 0.6).
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Seit Juli 2011 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sodass auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die statistischen Löhne gemäss LSE abzustellen ist. Da der Beschwerdeführerin eine ganze Reihe behinderungsangepasster Tätigkeiten offen steht, ist vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, auszugehen. Dieser betrug im Jahre 2012 durchschnittlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. vorstehend E. 4.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 52‘282.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2630 x 2673).
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar. Das Invalideneinkommen beträgt demnach insgesamt rund Fr. 26‘141.-- (Fr. 52‘282.-- x 0.5).
4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin beantragte einen Leidensabzug von 10 % (Urk. 1 S. 6), was den Gegebenheiten des vorliegenden Falles (körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit mit weiteren Einschränkungen bezüglich Körperhaltungen und Gewichtsbelastung) angemessen Rechnung trägt.
4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38‘785.-- (vgl. vorstehend E. 4.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 23‘527.-- (Fr. 26‘141.-- x 0.9; vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 15‘258.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 39.3 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 23.6 % (39.3 % x 0.6).
4.6
4.6.1 Der Bundesrat führt im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in der Sache Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) per l. Januar 2018 ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ein.
Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom l. Dezember 2017 sollen neu für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich gleich stark gewichtet werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit soll auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt werden (vgl. Art. 27bis Abs. 2-4, insbesondere Abs. 3, IVV).
Laut der entsprechenden Übergangsbestimmung sollen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (l. Januar 2018) laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der bisherigen gemischten Methode zugesprochen wurden, einer Revision unterzogen werden. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt per l. Januar 2018. Für Fälle, in welchen nach bisheriger gemischter Methode ein rentenausschliessender IV-Grad festgestellt und daher ein Rentenanspruch verneint wurde, ist eine Neuanmeldung nötig. Gemäss den entsprechenden Erläuterungen (III.3 S. 15) entsteht ein allfälliger Rentenanspruch dabei (Art. 29 Abs. l IVG) frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung.
4.6.2 Das Sozialversicherunggericht des Kantons Zürich hat bereits mit Urteilen IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 und IV.2015.00455 vom 8. Juni 2017 die gemischte Methode in der nach Suter/Leuzinger modifizierten Handhabung, welche Art. 27bis Abs. 3 IVV entspricht, angewendet. Beide Urteile wurden an das Bundesgericht weitergezogen, wo sie noch hängig sind.
4.6.3 Würde vorliegend das Valideneinkommen in Anwendung von neu Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet, würde ein Valideneinkommen von Fr. 64'641.-- resultieren. Bei einer Differenz von Fr. 41'114.-- (Fr. 64'641.-- - Fr. 23'527.-- = Fr. 41'114.--) ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von 63.6 % beziehungsweise eine (gewichtete; Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) Einschränkung im Erwerbsbereich von 38.2 %. Würde der gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 4.5 % (vgl. nachfolgend E. 5.3) hinzugerechnet, resultierte ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 42.7 %.
4.6.4 Angesichts der zwischenzeitlich vom Bundesrat per l. Januar 2018 eingeführten Änderung der Verordnung und der darin enthaltenen Übergangsbestimmung, welche bei einer erfolgten Ablehnung des Rentenanspruchs eine Neuanmeldung sowie einen allfälligen Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung vorsieht, und insbesondere angesichts des offenen Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens in oben erwähnter Sache, erscheint ein weiteres Zuwarten bis zum Vorliegen des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils und Festhalten an der Rechtsprechung vom 19. Mai 2017 als nicht angebracht.
Vielmehr ist die Sache nach der bisherigen gemischten Methode zu beurteilen, die IV-Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass - würde die neue Berechnungsmethode angewendet - bei im Übrigen unverändertem Sachverhalt (vgl. hierzu jedoch die Einschätzung des RAD vom 11. Mai 2015, Urk. 6/27 S. 5) ein Rentenanspruch resultieren würde. Eine Neuanmeldung zur Überprüfung des Invaliditätsgrads aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage erschiene daher nicht abwegig.
5.
5.1 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
5.2 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Hauhaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Juli 2015 (Urk. 6/26) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
5.3 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 22. Juli 2015 kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes sowie der beiden Söhne, welche im gleichen Haushalt leben, zurückgreifen (Urk. 6/26 Ziff. 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 11.25 % ergibt (Urk. 6/26 Ziff. 7). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 40 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 4.5 % (11.25 % x 0.4).
6. Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 23.6 % (vgl. vorstehend E. 4.5) und einem solchen von 4.5 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 5.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 28.1 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig