Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00466



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 28. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, Mutter von zwei erwachsenen Kindern und in der Schweiz in Arbeitsintegrationsprojekten der Y.___ tätig (Urk. 10/12, Urk. 10/31 und Urk. 10/42), meldete sich ein erstes Mal am 29. November 2011 unter Hinweis auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, eine Migräne, eine Depression und allergische Reaktionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Mai 2011 ab (Urk. 10/24).

1.2    Am 25. Oktober 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/31; vgl. auch die nachgereichten Arztberichte Urk. 10/44 und Urk. 10/45). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (vgl. das Gutachten der Gutachtensstelle Z.___, vom 24. November 2014, Urk. 10/53/1-31) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2015 (Urk. 10/57) die abermalige Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess X.___ am 20. April 2015 (Urk. 10/65) unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters sowie des behandelnden Psychotherapeuten vom 29. März 2015 (Urk. 10/64) Einwand erheben. Am 18. Januar 2016 äusserte sich der Z.___-Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu dieser Stellungnahme (Urk. 10/77). Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess sich die Versicherte zur Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vernehmen (Urk. 10/80). Mit Verfügung vom 5. April 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Am 21. April 2016 liess X.___ hiegegen Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen (S. 2), die Verfügung vom 5. April 2016 sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2014 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (Urk. 13/1-2) einreichen, wozu sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht vernehmen liess (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem- ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6

1.6.1    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

1.6.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).



2.    

2.1    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführerin sei gemäss den medizinischen Abklärungen aus somatischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen. Vielmehr würden psychosoziale Faktoren vorliegen. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die zusammen mit dem Einwand eingereichten Ausführungen und Angaben der behandelnden Fachpersonen zum medizinischen Sachverhalt vom 29. März 2015 ändere nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 24. November 2014. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass das Z.___-Gutachten vom 24. November 2014 nicht umfassend sei und nicht sämtliche Beschwerden berücksichtigt habe.

    Dieser Begründung fügte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nichts mehr hinzu (Urk. 9 und Urk. 15).

2.2    Dagegen liess die Beschwerdeführerin einwenden (Urk. 1), dass der psychiatrische Teil des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 24. November 2014 den bundesgerichtlichen Anforderungen an Arztberichte nicht zu genügen vermöge. Das Gutachten könne deshalb für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht beigezogen werden (S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie infolge einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen sowie einer Somatisierungsstörung entsprechend den Angaben der behandelnden Fachpersonen zu mindestens 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 8 f.). Auch die berufliche Vergangenheit der Beschwerdeführerin lasse darauf schliessen, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark beeinträchtigt sei. Sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz nie zu 100 % gearbeitet und sei nun seit 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig. An den durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vermittelten Stellen, bei denen es sich um Beschäftigungsprogramme im geschützten Rahmen gehandelt habe, habe sie immer wieder krankheitshalber fehlen müssen (S. 9). Zudem liess die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung hinweisen, wonach bei Vorliegen von zwei gleichwertigen Expertisen nicht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf nur eine davon abgestellt werden könne (S. 10 f.). Ferner liess die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung mit den im Einwand vom 20. April 2015 vorgebrachten Argumenten und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen (S. 11).

    Im laufenden Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 (Urk. 12) einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ (Urk. 13/1-2) vom 9. November 2016 einreichen.


3.    

3.1    Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin liess hiezu ausführen, es habe in der Verfügung vom 5. April 2016 keine Auseinandersetzung mit ihren Einwänden und Argumenten im Vorbescheidverfahren stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin habe somit gegen die in Art. 74 Abs. 2 IVV statuierte Begründungspflicht verstossen und ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 11).

3.2    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

3.3    Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Erwägungen in der Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren sind zwar knapp gehalten. Es wird zusammenfassend angegeben, dass der Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 29. März 2015 nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Z.___-Gutachten vom 24. November 2014 zu ändern vermöge. Trotzdem kann keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe. Vielmehr holte sie beim psychiatrischen Gutachter explizit eine Stellungnahme zu den Einwänden der Beschwerdeführerin beziehungsweise zu den Vorhalten des behandelnden Psychiaters und des behandelnden Psychotherapeuten gegen den psychiatrischen Teil des Gutachtens ein und brachte diese der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne weiteres möglich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die davon zu unterscheidende Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Z.___-Gutachten abstellte, ist nachfolgend zu klären.


4.

4.1    Die erstmalige rentenabweisende Verfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 10/24) basierte auf dem folgenden medizinischen Sachverhalt:

4.2    Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit Mai 2006 in Behandlung ist, nannte im Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 10/10) die folgenden psychiatrischen Diagnosen:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit stark histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0)

- Familienzerrüttung mit Scheidung im Jahr 1997; die beiden Söhne sind delinquent und haben Verbeiständung (ICD-10 Z63.5 und Z62.2)

- Rezidivierende Arbeitslosigkeit mit Konflikten an den Arbeitsorten (ICD-10 Z56)

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

    Dr. C.___ mass diesen Diagnosen damals keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Eine psychiatrische Hospitalisiation habe bisher nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 1997 fürsorgeabhängig. Sie habe sich primär wegen Problemen an der Arbeitsstelle im Zusammenhang mit der Arbeitsintegration und Problemen mit Vorgesetzten sowie somatoformen Beschwerden in psychiatrische Behandlung begeben. Die Beschwerdeführerin zeige sich sehr klagsam und zeige dramatisierendes Verhalten. Er und der behandelnde Psychotherapeut Dr. D.___ hätten die Beschwerdeführerin nicht als depressiv erlebt, aber als schwankend in der Stimmung. Bezüglich des Arbeitsverhaltens bestehe eine Selbstlimitation. Die Beschwerdeführerin reagiere sehr empfindlich auf Kritik. Es bestehe eine Misstrauenstendenz. In der Therapie sei sie wenig introspektiv, teilweise bedingt durch wenig Bildung. Mit Bezug auf Beziehungen am Arbeitsplatz werde es aufgrund der Persönlichkeit und der leichten Kränkbarkeit der Beschwerdeführerin auch künftig schwierig sein. Da die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz von einer Arbeitsstelle abhängig sei, sei zu hoffen, dass sie Vernunft annehme und sich um eine Arbeitsstelle bemühe. Sie stehe unter dem Ultimatum des Migrationsamtes.

    Auf alle Versuche einer psychiatrischen Medikation habe die Beschwerdeführerin nur mit Nebenwirkungen und schlechter Compliance reagiert. Aus psychiatrischer Sicht habe bisher keine Veranlassung bestanden, eine Arbeitsunfähigkeit zu zertifizieren. Einschränkungen bestünden aufgrund der Intelligenz und Persönlichkeit mit Bezug auf das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit.

4.3    Der Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 12. Januar 2011 (Urk. 10/11/1-5) eine Depression, ein Fibromyalgiesyndrom und eine Migräne. Er berichtete von einer zunehmenden psychischen Dekompensation als Folge einer Überforderung als alleinerziehende Mutter von zwei schwierigen Kindern und einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Es bestünden multiple muskoloskelettale Beschwerden und Symptome einer agitierten Depression. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine soziale Phobie entwickelt, die ihr selbst den Kontakt mit den nahen Verwandten erschwere. Es werde eine Psychotherapie mit medikamentöser Therapie durchgeführt. Dr. E.___ bescheinigte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2009 bis auf weiteres. Die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch nicht belastbar. Dr. E.___ empfahl sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 2 Kilogramm und gab an, die Beschwerdeführerin sei wegen der depressiven Stimmungslage im Konzentrationsvermögen, im Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit eingeschränkt.


4.4    Dem Hausarztbericht von Dr. E.___ lag ein Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6. März 2009 (Urk. 10/11/6-7) bei. Dr. F.___ nannte darin die Diagnosen eines Fibromyalgiesyndroms, eines Cervicalsyndroms und einer Vitamin D3-Hypovitaminose. Die Beschwerdeführerin leide seit Frühjahr 2008 unter ubiquitären Schmerzen. Die Hände und die Füsse seien oft geschwollen. Im Nacken bestünden Verspannungen und ebenfalls Schmerzen. An der Wirbelsäule bestehe eine verstärkte Brustkyphose und entsprechend eine verstärkte Lendenlordose. Die Flexion im Bereich der Lendenwirbelsäule sei etwas eingeschränkt, sonst sei die ganze Wirbelsäule aber frei beweglich. Es bestehe eine mässige cervicale Muskelverspannung. Dr. F.___ gab an, es handle sich bei den Beschwerden um ein klassisches Fibromyalgiesyndrom. Auch jetzt, sechs Monate nach der ersten rheumatologischen Abklärung im Stadtspital Triemli seien keinerlei Anhaltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Leiden nachweisbar. Für die Fibromyalgie würden die Anzahl der Tenderpoints (18/18), die depressive Verstimmung und die psychosoziale Belastungssituation sprechen. Die Beschwerdeführerin berichte von einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und von familiären Belastungen. Nebst einer befristeten Physiotherapie und einer Medikation empfehle sich regelmässige Bewegung. Sie habe Joggen, Gehen und Schwimmen empfohlen. Aus ihrer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit durchaus gegeben, insbesondere da die Beschwerdeführerin nur zu 50-60 % arbeite. Eine berufliche Tätigkeit sei im Gegenteil eher von Vorteil, und bei der Fibromyalgie bestehe keine Indikation für eine weitere Krankschreibung. Sie habe dies der Beschwerdeführerin auch so erklärt.

4.5    Im dem dem Hausarztbericht ebenfalls beigelegten Bericht betreffend neurologische Untersuchung vom 14. April 2010 (Urk. 10/11/8-9) nannte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, die Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms ohne elektrodiagnostische Hinweise auf ein zusätzliches Carpaltunnelsyndrom oder eine andere Einklemmungsneuropathie sowie ohne Hinweise auf eine infraganglionäre sensible Läsion, einer im November 2009 diagnostizierten Fibromyalgie sowie einer einfachen Migräne, wahrscheinlich kombiniert mit Spannungskopfschmerzen mit Differenzialdiagnose „Medikamentenkopfschmerz“. Dr. G.___ gab an, es bestehe entsprechend den Diagnoserichtlinien der internationalen Kopfwehgesellschaft eine Migräne. Diese sei zurzeit sehr häufig und für die Beschwerdeführerin ein grosses Problem. Es schienen daneben aber auch gewisse Spannungskopfschmerzen ein Problem zu sein. Insgesamt müsse hier aber doch auch von einem generalisierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden, das durch verschiedenste Faktoren, letztlich aber doch hauptsächlich durch die ungünstige psychosoziale Situation gefördert werde.

4.6    Pract. med. H.___, FA für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), gab in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 an, es seien der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit nur eingeschränkten Anforderungen an das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 10/14 S. 4).


5.

5.1    Der strittigen, den Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) lag im Wesentlichen die folgende medizinische Aktenlage zugrunde:

5.2    Dr. E.___ gab im Bericht vom 14. November 2013 (Urk. 10/44/1) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei Jahren wesentlich verschlechtert. Eine Reintegration in den freien Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe mit Unterbrüchen im Einsatzprogramm des Sozialamtes der Stadt Zürich gearbeitet. Die Struktur der Arbeitsstellen habe eher der eines geschützten Werkplatzes als der eines Arbeitsplatzes entsprochen. Bei intensiver Zuwendung durch eine betreuende Person habe die Beschwerdeführerin trotz depressiver Stimmung sowie somatischer Beschwerden im Rahmen ihres Fibromyalgiesyndroms, ihrer Migräne und der Schwindelbeschwerden am Arbeitsprozess teilgenommen und sei regelmässig am Arbeitsplatz erschienen. Sobald die Bezugsperson weggefallen sei und sich die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt gefühlt habe, sei sie dem Arbeitsplatz ferngeblieben. Sie habe dann zunehmend unter Verspannungsschmerzen im Bereich der Muskulatur und Schmerzen an deren Ansatzstellen und über Schwindel, Schwellungen der Beine und Hautprobleme im Rahmen eines chronisch rezidivierenden Nesselfiebers geklagt.

5.3    Der Psychotherapeut Dr. D.___ gab im Bericht vom 12. November 2013 (Urk. 10/44/2-3) an, seit dem Jahr 2009 sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leider nicht besser geworden. Nebst verschiedener und zunehmender körperlicher Symptome (fibromyalgische Beschwerden, migräneforme Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Asthma, Allergie) leide die Beschwerdeführerin an folgenden psychischen Beschwerden:

- Posttraumatische Belastungsstörung

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung

- Reaktive Depression mit Unruhe und Nervosität

- Suizidalität Risiko

    Vor allem die jährlich wiederholte Androhung der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach 24 Jahren in der Schweiz belaste die Beschwerdeführerin psychisch und physisch sehr. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 habe das Migrationsamt des Kantons Zürich beschlossen, dass die Beschwerdeführerin bis April 2014 eine Arbeitsstelle finden sollte, um sich von der Sozialhilfe zu befreien. Ansonsten müsse sie die Schweiz definitiv verlassen.

5.4    Im IV-Bericht vom 31. Januar 2014 (Urk. 10/45/1-6) nannte der Psychiater Dr. C.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit stark histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0)

- Rezidivierende Arbeitsausfälle und Konflikte an den Arbeitsorten bei Schwierigkeit in der kulturellen Eingewöhnung und unzulänglichen sozialen Fähigkeiten (ICD-10 Z56, Z60.3, Z73.4) seit zirka 2004; von der Sozialhilfe abhängig seit dem Jahr 1996

- Familienzerrüttung mit Scheidung im Jahr 1997; der Ehemann habe sie geschlagen (ICD-10 Z63.5)

- Probleme mit der Erziehung der beiden Söhne, die delinquierten und verbeiständet wurden, Heimaufenthalte (ICD-10 Z62.2)

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeiten habe die ebenfalls diagnostizierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1).

    Dr. C.___ gab an, das Migrationsamt habe seit Juli 2010 wiederholt verfügt, dass die Beschwerdeführerin der Aufenthaltsgenehmigung verlustig gehe, falls sie weiterhin vom Sozialamt unterstützt werden müsse. Dies habe der Beschwerdeführerin seither eine zusätzliche Belastung beschert, mit Verstärkung der seit 2006 bekannten psychosomatischen Symptomatik. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt inne gehabt und habe immer vom Sozialamt zur Arbeit angehalten werden müssen. Sie sei der Arbeit fern geblieben mit unentschuldigten Kranktagen oder habe teils über lange Perioden ihre Bemühung um Arbeit verweigert. Er zitierte eine Aussage aus dem Jahr 2006: „Wenn eine Person nicht nett ist, mache ich nicht mehr weiter, ich werde sofort böse und krank. Wenn jemand mich anschreit, werde ich einen Monat krank.“ Am 16. Januar 2014 erhob Dr. C.___ den folgenden Befund: Die Beschwerdeführerin sei sehr klagsam und stark dramatisierend. Die Schilderungen würden stark gestikulierend vorgebracht, teils schreiend, knurrend, weinend ohne Tränen. Die Beschwerdeführerin sei von gepflegtem Äusserem, sich elastisch bewegend ohne irgendeine Schmerzeinschränkung. Die Stimmung sei sorgenvoll, ängstlich, nicht depressiv. Es würden aber Suizidäusserungen im Fall einer eventuellen Landesverweisung geäussert. Die Beschwerdeführerin sei örtlich, zeitlich und autopsychisch voll orientiert und von lebhafter Aufmerksamkeit. Präzise Angaben zum Beispiel über die Medikation mache sie nicht und sie gebe sich auch nicht die Mühe, diese zu beschaffen. Das Gedächtnis sei schlecht und objektiv nicht überprüfbar. Es bestehe eine psychoagogische Begleitung alle 14 Tage in delegierter Psychotherapie bei Dr. D.___. Die Medikation durch Dr. E.___ beinhalte Temesta, Surmontil, Atarax, Antirheumatika und Analgetika. Sie hätten chronisch keinen Überblick über die Medikamenteneinnahme und Dosierung der Beschwerdeführerin.

    Es sei aus psychiatrischer Sicht nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Leben nie gelernt, auf dem freien Arbeitsmarkt effizient zu arbeiten. Sie habe dazu auch nie eine Motivation gezeigt. Die vorgebrachte medizinische Symptomatik werde sehr wahrscheinlich persistieren. Eine 50%ige Tätigkeit als Buffetdame in einem der städtischen Betriebe betrachte er aus psychiatrischer Sicht als zumutbar, und zwar ohne Fernbleiben von der Arbeit. Auf dem freien Arbeitsmarkt würde der Beschwerdeführerin bei ihrem bisher gezeigten Verhalten schnell gekündigt werden (S. 2). Bisher habe die Beschwerdeführerin vom 10. März 2002 bis 31. Dezember 2003 zu 60 % in der Velowerkstatt I.___, vom 5. Januar 2004 bis 9. März 2006 zu 50 % in einem Beschäftigungsprogramm und vom 1. November 2006 bis 30. April 2009 zu 60 % im Altersheim J.___ gearbeitet. Da sei sie nicht weiter zur Arbeit gegangen, weil sie die von ihr gewünschte Daueranstellung nicht erhalten habe. Weiter sei sie vom 9. Januar 2012 bis 6. Juli 2012 befristet zu 50 % in einem Werkatelier und vom 7. November 2012 bis Dezember 2013 zu 35 % als Buffetdame im RATS Kulturmarkt tätig gewesen. Diese Stelle sei von der Beschwerdeführerin aufgegeben worden (S. 5). Im Haushaltbereich habe für ihre 3-Zimmerwohnung immer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 6).

    Zum IV-Bericht von Dr. D.___ vom 12. November 2013 (E. 5.3 hievor) bestünden Differenzen. Dr. D.___ gewichte den Krankheitsfaktor bei der Beschwerdeführerin stärker als er es tue. Er gewichte die schwache Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin stärker. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin durch den Druck des Migrationsamtes nicht depressiver aber sorgenvoller, ängstlicher und dysphorischer geworden als sie das im Jahr 2010 beurteilt hätten.

5.5    Die Gutachtensstelle Z.___ erstattete der IV-Stelle am 24. November 2014 ein Gutachten (Urk. 10/53/1-31) in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. A.___), Rheumatologie (Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Facharzt für Rheumatologie FMH), sowie Neurologie (Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie).

    Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):

1.Generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom mit achsenskelettärer Akzentuierung und Hand- und Fussdolenzen

chronisches zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Schmerzausstrahlung in die rechte obere Extremität und in die rechte Flanke anamnestisch

klinisch inkonstante leichte Halswirbelsäulen- und inkonstante Lendenwirbelsäulenbeweglichkeitseinschränkung mit muskulären Dolenzen

konventionell-radiologisch minime degenerative Segmentveränderung C6/7 an der Halswirbelsäule, unauffällige Lendenwirbelsäule (Röntgen vom 02.09.2014)

keine Anhaltspunkte für entzündlich-rheumatisches Leiden klinisch und laborimmunologisch, radiologisch unauffällige Hand- und Vorfussverhältnisse (Röntgen vom 02.09.2014)

2.Mischkopfschmerz mit Anteilen eines migräneformen Kopfschmerzes, Spannungskopfschmerzes und Kopfschmerz bei Schmerzmedikations–übergebrauch, ES ca.1992

aggraviert 2005, anamnestisch im Rahmen einer Fibromyalgie

    Zudem nannten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):

3.Femoropatelläre Kniebeschwerden beidseits

konventionell-radiologisch regulärer Knieaspekt links (Röntgen vom 02.09.2014)

4.Knöchelschmerzen beidseits, Fehlstatik der Füsse mit Vorfussabsenkung

5.Minime rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen der rechten Schulter möglich

klinisch freie Schulterbeweglichkeit, leichte Insertionstendopathie-Zeichen am Corakoid rechts

radiologisch diskrete Omarthrose-Zeichen, keine subakromialen Verkalkungen (Röntgen vom 23.08.2010)

6.Wahrscheinlich primäre Raynaud-Symptomatik, anamnestisch seit 2006

laborimmunologisch unspezifisch-grenzwertiger ANA-Titer ohne ENA-Spezifität, mit nucleolärem Immunofluoreszenzpattern

Verzicht auf kapillarmikroskopische Abklärung

7.Nikotinabusus, ca. 30py

8.Akut rezidivierende Urtikaria

    Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ gab an, durch den bisherigen Behandler sei die Diagnose einer histrionen Persönlichkeitsstörung gestellt worden, wobei unklar erscheine, wie die Operationalisierung der Stärke der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erfolgt sei. Ferner sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Es könne den vorliegenden Berichten allerdings nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage diese Störungen genau diagnostiziert worden seien. Den Berichten könne lediglich ein auffälliges Leistungsverhalten der Versicherten entnommen werden, welche sich zum Beispiel nur unter Androhung eines Entzugs der Aufenthaltsbewilligung bei einer von der Gemeinde vermittelten Arbeitsstellte gemeldet habe. Die stattgefundenen Arbeitsversuche hätten gleich frustran geendet. Die Versicherte sei der Arbeit fern geblieben, wobei als Ursache dafür eine Erhöhung des Leistungsdrucks oder eine Lockerung der Führung angegeben worden sei. Ferner seien in den Berichten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischen Störungen aufgeführt, hingegen jedoch diverse psychosoziale Faktoren wie Straffälligkeit und Fremdplatzierung der Kinder (S. 17).

    In der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein Bild präsentiert, das aspektmässig an das Ganser-Syndrom erinnert habe. Markant sei dabei allerdings gewesen, dass es nur Teilaspekte des Syndroms gewesen seien, wobei ein Danebenreden im Vordergrund gestanden habe. Andere Aspekte wie Puerilismus hätten vollständig gefehlt. Auch hinsichtlich der in den Akten aufgeführten Histrionizität seien nur Teilaspekte zu sehen gewesen, wie Theatralik und Demonstrativität des Verhaltens. Über andere Aspekte habe entweder – bedingt durch die stark eingeschränkte Explorierbarkeit der Beschwerdeführerin – keine Aussage gemacht werden können oder sie hätten nicht vorgelegen. Beachte man, dass die wichtigste Differenzialdiagnose des Ganser-Syndroms das intendierte Vortäuschen der Symptomatik sei, so könne bei sehr stark eingeschränkter Explorierbarkeit und fehlender zuverlässiger Fremdanamnese nicht bestimmt werden, inwiefern das präsentierte Verhalten der Beschwerdeführerin auch zwischen den Untersuchungszeitpunkten eine Stabilität aufweise. Ergo könne momentan nicht geklärt werden, ob das beim ambulanten Behandler präsentierte Bild mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin zwischen den Untersuchungszeitpunkten übereinstimme. Die Kriterien der Simulation/Aggra- vation nach Foerster und Weig seien erfüllt (S. 17).

    Eine genaue Diagnose lasse sich bei sehr stark eingeschränkter Untersuchbarkeit nicht stellen. Aus dem gleichen Grund könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Die Zusammensetzung des klinischen Befundes und der ergänzenden psychodiagnostischen Untersuchungsmethode sei in die Richtung zu interpretieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein am ehesten habituiertes, jedoch zum aktuellen Zeitpunkt wahrscheinlich zu instrumentellen Zwecken eingesetztes Verhalten handle (S. 17 f.).

    Die neurologischen Gutachterinnen führten aus, es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin eine Einschränkung von 20 % aufgrund der chronischen Kopfschmerzen. Selbiges gelte für leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten. Eine schwere Verweistätigkeiten sei aufgrund des chronischen Zervikalsyndroms und der Kopfschmerzen nicht geeignet, da mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen wäre (S. 24).

    Der rheumatologische Gutachter gab zusammenfassend an, insgesamt müsse die Erkrankung der Beschwerdeführerin als unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit achsenskelettärer Beschwerdeakzentuierung etikettiert werden. Hinweise auf die Entwicklung eines chronisch-entzündlichen rheumatischen Leidens fänden sich in den Akten und aktuell klinisch und laborimmunologisch keine. Die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett seien radiomorphologisch sehr diskret. Das Motilitätsbild der Explorandin erscheine inkonstant schmerzbehaftet und abgelenkt fänden sich mit Ausnahme einer konstant signalisierten lumbalen Beschwerdesymptomatik weder klinisch, noch radiomorphologisch Zeichen degenerativer Veränderungen, auch nicht an der rechten Schulter oder an den Knien. Die umstrittene rheumatologische Krankheitsentität einer „Fibromyalgie" könne formal nicht etikettiert werden, da die Beschwerdeführerin gemäss den früheren diagnostischen Kriterien auch ausserhalb der definierenden Weichteildruckpunkte Druckdolenzen gezeigt habe (beispielsweise im Gesicht) und die für das neue diagnostische Kriterienset verantwortlichen Instrumente (Widespread Pain Index) zur Fragenbeantwortung formal an entsprechende sprachliche und kulturelle Kompetenz gebunden seien und im vorliegenden Fall nicht zuverlässig verwendet werden könnten. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Ausmass an signalisierter Beschwerde- und Leidensintensität mit daraus abgeleitetem de-facto-Behinderungsgrad und der (geringen) Ausprägung der klinischen und radiomorphologischen Befunde aus isoliert muskuloskelettärer Sicht durchaus eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit in körperlich angepasster Tätigkeit zuzumuten; dies in jedem Fall ab Gutachtenszeitpunkt. Die langjährige de-facto-Sozialhilfeabhängigkeit respektive das Fehlen einer höhergradigen Erwerbstätigkeit könne muskuloskelettär nicht erklärt werden (S. 21).

    Zumutbar seien aus muskuloskelettärer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5-7 Kilogramm, ohne überkopf, gebückt oder kauernd zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne ausgesprochene Kälte- oder Nässeexposition (Raynaud-Symptomatik anamnestisch), ohne ausgesprochen wiederholtes Treppensteigen und ohne Gebrauch von Stufen oder Leitern. Die Möglichkeit zu selbständigen Wechseln der Körperposition sollte gegeben sein. Derartige Tätigkeiten seien im Umfang von 80-90 % zuzumuten. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum sei mit einer etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit aufgrund der angegebenen Beschwerden und mit einem schmerzbedingt etwas erhöhten Pausenbedarf zu begründen (S. 22).

    In der Gesamtbeurteilung resultierte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Gutachter merkten an, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausführen könne. Sie habe bisher immer nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen gearbeitet. Sie sei dem Arbeitsplatz bei Konflikten mit den Arbeitgebern oder Kollegen und beim Gefühl, unter Druck zu sein, ferngeblieben. Zudem bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren. Eine Arbeit im geschützten Raum sei daher realistischer (S. 28).

5.6    Dr. C.___ und Dr. D.___ nahmen am 29. März 2015 Stellung zum psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 10/64). Sie hielten dafür, dass aus der schwer zu bewerkstelligenden Explorierbarkeit eines Patienten nicht geschlussfolgert werden dürfe, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege. Die schwere Explorierbarkeit stelle eher eine besondere Aufforderung an den Gutachter dar, seine Exploration zu vertiefen und zu erweitern. Dies sei in diesem Fall leider nicht geschehen (S. 1). Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin nur am 4. September 2014 exploriert habe. Bei einem möglichen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sei die Exploration an einem einzigen Tag seriös nicht zu schaffen. Im Weiteren habe Dr. A.___ nicht bei den psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlern nachgefragt, insbesondere auch nach dem aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin, und keine fremdanamnestischen Auskünfte, etwa bei der involvierten Sozialarbeiterin, eingeholt (S. 2).

    Zudem beschreibe der Gutachter in seinem Kapitel Verhaltensbeobachtung Merkmale, die ihn durchaus auf die Fährte einer histrionischen Persönlichkeitsstörung hätten bringen können (S. 3).

    Dr. C.___ und Dr. D.___ gaben ferner an, sie seien seit Jahren und auch aktuell der Meinung, dass der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Dazu wäre allerdings von ihr auch der gute Wille zu einer Arbeitstätigkeit einzufordern. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz nie mehr als 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag gearbeitet. Einen höheren Arbeitseinsatz habe sie nie versucht oder gewollt (S. 4).

    Ein Grundproblem bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin liege auch in den begrifflichen Schwierigkeiten. Es bestehe ein Kontinuum im Grad der Psychopathologie von histrionischem Verhalten zur Aggravation und zur Simulation, das heisse von psychischer Krankhaftigkeit bis zur Vortäuschung einer Krankheit. Scharf gegeneinander abgrenzen liessen sich diese drei Begriffe nicht; dementsprechend schwierig sei bei der Wahrnehmung eines so gearteten Phänomens die diagnostische Zuordnung (S. 5).

    Es sei ihnen im jahrelangen Kontakt mit der Beschwerdeführerin teils ähnlich ergangen wie dem psychiatrischen Gutachter. Die Präsentation des Ganser-Syndroms würden auch sie von der Beschwerdeführerin kennen, auch das teils Unechte, Unehrliche in ihrem Verhalten, das Aggravieren und Dramatisieren. Daneben bestehe auch ein geringes Arbeitsethos, das schnelle „Hinwerfen des Hammers“ und das Suchen nach einem bequemeren Weg. Dieses Verhalten sei bei ihr in Habituation, seit sie sie kennen würden, gesehen worden. Daneben hätten sie aber ein Leiden, eine Psychopathologie bemerkt, das fünf der sechs diagnostischen Leitlinien der ICD-10 der Persönlichkeitsstörungen erfülle. Beim Kriterium vier könnten sie mit Bestimmtheit sagen, dass sich die Störung auf Dauer im Erwachsenenalter gezeigt habe. Sie könnten aber über deren Kindheit und Jugend weder eigene Beobachtungen anstellen noch zu objektiven fremdanamnestischen Angaben gelangen (S. 5).

5.7    Am 18. Januar 2016 nahm Dr. A.___ zu den Vorhalten von Dr. C.___ und Dr. D.___ Stellung (Urk. 10/77). Er gab an, es handle sich nicht um eine isoliert zu Tage getretene erschwerte Untersuchbarkeit, die logischerweise eine Vertiefung der Exploration zur Folge haben sollte, sondern um Malingering, das dem Zweck diene, dem Untersucher ein nicht authentisches Bild von übertrieben dargestellten tatsächlich vorliegenden Symptomen (Aggravation) oder sogar nicht existierenden Symptomen (Simulation) zu vermitteln. Fehlten dabei valide Befunde, die in ein Syndrom zusammengeführt und später in eine diagnostische Entität überführt werden könnten, sei von fehlendem Vorliegen einer diagnostizierbaren psychischen Störung auszugehen und anzunehmen, dass bei der Versicherten eine psychische Erkrankung mit dem Beweismass der überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliege (S. 2).

    Die Untersuchung sei im Zeitraum der vorgesehenen zwei Stunden ohne feste zeitliche Vorgabe oder Zeitdruck erfolgt. Hierbei sei die Beschwerdeführerin selbst exploriert und es seien alle für die Begutachtung notwendigen Untersuchungen durchgeführt worden. Dem Untersucher hätten zudem auch sämtliche von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten vorgelegen, deren Wertung Eingang in die Beurteilung gefunden habe. Bei der psychiatrischen Begutachtung gehe es um eine möglichst detaillierte und umfassende Erhebung von sämtlichen relevanten und für die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandsbildes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person notwendigen Momente. Dies habe im Fall der Beschwerdeführerin unproblematisch während des Untersuchungstermins erfolgen können. Eine vertiefte Diagnostik einer eventuell vorliegenden Persönlichkeitsstörung sei nur dann notwendig, wenn gesichert werden könne, dass die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 erfüllt seien. Dies sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall gewesen, weshalb sich eine vertiefte Exploration der einzelnen Persönlichkeitsmerkmale erübrigt habe. Dasselbe gelte für die Durchführung einer entsprechenden Psychodiagnostik (S. 2). Für eine Kontaktaufnahme mit den psychiatrischen Behandlern habe wegen der gut dokumentierten psychiatrischen Vorgeschichte und der aktuellen Berichte aus der ambulanten Behandlung keine Notwendigkeit bestanden. Ebenso wenig sei es bei gut dokumentierter Aktenlage notwendig gewesen, zusätzliche Fremdinformationen einzuholen, sei es bei involvierten Betreuungspersonen oder bei den Behandlern (S. 3).

    Dr. A.___ führte aus, auch eine noch weiter vertiefte Exploration hätte nicht zur Annahme geführt, dass bei der Versicherten die generellen diagnostischen Leitlinien der ICD-Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Das Vorliegen von stabilen, seit später Kindheit oder früher Adoleszenz vorliegenden, individuell stabilen Abweichungen von der Mehrheit der Bevölkerung in Handeln, Denken und Fühlen sei nicht gegeben (S. 3).

    Die durch Dr. C.___ und Dr. D.___ beschriebenen medizinischen Tatsachen änderten nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 24. November 2014. Es sei fraglich, inwiefern es sich um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle, denn die behandelnden Fachpersonen beschrieben eine diagnostische Entität, die bei der Versicherten nicht vorliege, wobei die von ihr dargebotenen Phänomene mühelos durch das Vorliegen von Malingering erklärt werden könnten. Beim letzteren Phänomen handle es sich um keine gesundheitliche Störung und letzten Endes auch nicht um eine Diagnose im Sinne der ICD-10 (S. 4).


6.

6.1

6.1.1    In Frage steht zunächst, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 10/24) eine relevante Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass selbst der behandelnde Psychiater Dr. C.___ stets dieselben Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit stark histrionischen Zügen und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung nannte. Daneben stellte er zahlreiche Z-Diagnosen. Er mass den erwähnten Diagnosen jedoch in der Vergangenheit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. hievor E. 4.2). Nach akut drohender Ausschaffung ins Heimatland (vgl. die dem Bericht vom 31. Januar 2014 beigelegte Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2013, Urk. 45/7-9) erwog er neu, dass die Persönlichkeitsstörung sowie die Z-Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und die Beschwerdeführerin nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (vgl. hievor E. 5.4). Begründet wird die Verschlechterung damit, dass sich die psychosomatische Problematik durch den Druck des Migrationsamtes verstärkt habe und die Beschwerdeführerin zwar nicht depressiver aber sorgenvoller, ängstlicher und dysphorischer geworden sei, als sie (Dr. C.___ und der Psychotherapeut Dr. D.___) das im Jahr 2010 beurteilt hätten. Dies ist zwar gut nachvollziehbar, ist indes mit Bezug auf den hier einzig zu beurteilenden Rentenanspruch rechtsprechungsgemäss nicht massgebend; solche reaktiven Gesundheitsbeeinträchtigungen stellen keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Der Psychotherapeut Dr. D.___ plädierte im Bericht zur Neuanmeldung denn auch im Wesentlichen für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung (Urk. 10/44/2-3). Er tat dies zwar ebenfalls mit nachvollziehbarer Begründung, legte indes keine eigentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Verstärkt zu Tage tretende psychosoziale Belastungsfaktoren aber vermögen für sich allein in der Regel keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).

6.1.2    Die im MEDAS-Gutachten erwähnten rheumatologischen und neurologischen Beschwerden sind allesamt nicht neu, wobei die unterschiedliche diagnostische Zuordnung im Rahmen eines generalisierten, unspezifischen Schmerzsyndroms oder einer Fibromyalgie keine Veränderung zu begründen vermag. Leichte Einschränkungen ergeben sich zudem bereits aus den Berichten der Rheumatologin Dr. F.___ vom 6. März 2009 (E. 4.4 hievor) und des Neurologen Dr. G.___ vom 14. April 2010 (E. 4.5 hievor), wobei die Rheumatologin damals angab, die Arbeitsfähigkeit sei durchaus gegeben, insbesondere da die Beschwerdeführerin nur zu 50-60 % arbeite. Den Berichten des Hausarztes Dr. E.___ lässt sich ebenfalls keine eigentliche Veränderung im massgebenden Zeitraum entnehmen.

6.2    Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes kann auf das überzeugende und lege artis zustande gekommene MEDAS-Gutachten der Z.___ vom 24. November 2014 (Urk. 10/53/1-31; vgl. E. 1.7 und E. 5.5 hievor) abgestellt werden. Diese Expertise ist in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage ergangen. Die Gutachter beantworten die Frage nach medizinisch begründeten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und stützen sich auf eigene Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin (Urk. 10/53 S. 32, S. 39 und S. 53). In somatischer Sicht blieb der Beweiswert des Gutachtens unbestritten.

6.3

6.3.1    Aus psychiatrischer Sicht legte der Gutachter Dr. A.___ ebenfalls schlüssig begründet dar, weshalb er keine psychiatrische Diagnose stellen konnte und die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Phänomene durch das Vorliegen von Malingering erklärt werden können, das keine gesundheitliche Störung darstellt. Er folgerte aus der Kombination von stark eingeschränkter Untersuchbarkeit, erheblich defizitorientierten jedoch nicht präzisierbaren Angaben, sehr auffälligem Screening-Validierungstest (RMT), stark zugespitzt vorgetragenem klinischem Bild sowie fehlender Entsprechung der geklagten Beschwerden mit einem bekannten Bild einer psychischen Störung, dass dies in der Gesamtschau als zumindest aggravatorisches Verhalten zu interpretieren sei (Urk. 10/53/32-38 S. S. 4 f.). Dies habe es verunmöglicht, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Beschwerdeführerin zeige ein habituiertes, wahrscheinlich zu instrumen- tellen Zwecken eingesetztes Verhalten (Urk. 10/53/1-31 S. 27). Ähnliches Verhalten wurde auch anlässlich der rheumatologischen (Urk. 10/53/39-52 S. 6) und neurologischen Untersuchung (Urk. 10/53/53-60 S. 5) und bereits in der Vergangenheit beobachtet.

6.3.2    Was der behandelnde Psychiater Dr. C.___ und der behandelnde Psychologe Dr. D.___ dagegen vorbrachten, vermag den Beweiswert der psychiatrischen Expertise nicht in Frage zu stellen. Zunächst fällt auf, dass auch die behandelnden Fachpersonen dem geringen Arbeitsethos und den gespielten Darbietungen ein erhebliches Gewicht beimassen. Dr. C.___ argumentierte in der kritischen Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten schliesslich mit begrifflichen Schwierigkeiten und hielt dafür, es bestehe ein Kontinuum im Grad der Psychopathologie von histrionischem Verhalten zur Aggravation und zur Simulation, das heisse von psychischer Krankhaftigkeit bis zur Vortäuschung einer Krankheit. Scharf gegeneinander abgrenzen liessen sich diese drei Begriffe nicht. Dementsprechend schwierig sei bei der Wahrnehmung eines so gearteten Phänomens die diagnostische Zuordnung (E. 5.6 hievor), wobei Dr. C.___ den schwachen Arbeitswillen offenbar stärker gewichtete als der Psychotherapeut Dr. D.___ (vgl. E. 5.4 hievor). Dr. C.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch nicht zu mehr als 50 % arbeiten wolle, was genau der attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht.

    Die behandelnden Fachpersonen bemängelten sodann die Begutachtung an einem einzig Tag, was bei einem möglichen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung nicht seriös zu schaffen sei (Urk. 10/64 S. 2). Dr. A.___ setzte sich mit diesem Vorhalt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 (Urk. 10/77) auseinander. Er führte nachvollziehbar aus, die Begutachtung habe innerhalb der vorgesehenen zwei Stunden erfolgen können. Zudem habe die Wertung der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten Eingang in die Beurteilung gefunden. Eine vertiefte Diagnostik einer eventuell vorliegenden Persönlichkeitsstörung wäre nur dann notwendig gewesen, wenn die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 sicher erfüllt gewesen wären. Das Vorliegen von stabilen, seit später Kindheit oder früher Adoleszenz bestehenden, individuell stabilen Abweichungen von der Mehrheit der Bevölkerung im Handeln, Denken und Fühlen sei nicht gegeben. Zu einem anderen Ergebnis hätte auch eine noch weiter vertiefte Exploration nicht geführt (S. 3). Zum Vorhalt der zu kurzen Untersuchungsdauer ist zudem festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.5 mit Hinweis; vgl. zudem E. 1.6 hievor). Den Ausführungen von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass er sich in Kenntnis der Aktenlage eingehend mit der Beschwerdeführerin unterhalten hatte, wobei er mehrfach auf merkwürdige Schilderungen oder wunderliches Verhalten der Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 10/53/32-38 S. 2 und 4). Unter diesen Umständen steht die Dauer der Begutachtung beziehungsweise die nur einmalige Untersuchung der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. A.___ nicht entgegen.

6.3.3    Dr. A.___ führte schliesslich überzeugend aus, dass sich den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ im Wesentlichen ein auffälliges Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin entnehmen lasse. Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischen Störungen seien keine aufgeführt, hingegen diverse psychosoziale Faktoren wie Straffälligkeiten und Fremdplatzierung der Kinder.

    Auch fällt auf, dass Dr. C.___ den von ihm gestellten Z-codierten Diagnosen (rezidivierende Arbeitsausfälle und Konflikte an den Arbeitsorten bei Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung und unzulänglichen sozialen Fähigkeiten; Familienzerrüttung mit Scheidung im Jahr 1997, der Ehemann habe sie geschlagen; Probleme mit der Erziehung der beiden Söhne, die deliquierten und verbeiständet wurden; Heimaufenthalte der Söhne; vgl. hievor E. 5.4) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dies obwohl die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) der ICD-10 für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben werden, die gerade nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Kommt hinzu, dass den Berichten der behandelnden Fachleute eine eigentliche Abgrenzung zwischen einem Krankheitsgeschehen und psychosozialen Belastungsfaktoren nicht entnommen werden kann (vgl. auch das Schreiben vom 16. April 2016 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Urk. 3/5). Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren sind indes im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a). Wo psycho- soziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer (rentenbegründenden) Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 und 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 1.4). In diesem Zusammenhang ist durchaus nachvollziehbar, dass in Anbetracht der psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren eine Arbeit im geschützten Rahmen – so auch die Z.___-Gutachter – realistischer erscheint. Ein Rentenanspruch lässt sich daraus indes nicht ableiten.

    Nicht zu beanstanden ist sodann, dass Dr. A.___ keine Rücksprache mit den Behandlern nahm und betreffend die bekannten Probleme anlässlich der Eingliederungsbemühungen auch keine fremdanamnestischen Auskünfte beim Sozialamt einholte (vgl. E. 1.6.1).

6.3.4    Schliesslich ist mit dem psychiatrischen Gutachter davon auszugehen, dass bei fehlender valider Befundlage, die in ein Syndrom zusammengeführt und später in eine diagnostische Entität überführt werden könnte, vom Fehlen einer diagnostizierbaren psychischen Störung auszugehen und anzunehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung mit dem Beweismass der überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert werden kann (BGE 130 V 396). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (so namentlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Standardindikatoren bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden: BGE 141 V 281 E. 2.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

6.4    Mit Bezug auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der B.___-Ärzte Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___ vom 9. November 2016 (mit Ergänzung vom 23. November 2016) zuhanden des Medizinischen Zentrums R.___ nach einer ambulanten Behandlung vom 23. September bis 11. November 2016 (Urk. 13/1-2) bleibt anzumerken, dass dieser erst rund ein halbes Jahr nach Verfügungserlass erging. Der Bericht weist eine vorübergehende, inzwischen wieder stabilisierte Verschlechterung mit Suizidversuch nach zugespitzter ausländerrechtlicher Situation aus. Die Persönlichkeitsstörung wird nur als Verdachtsdiagnose genannt. Des Weiteren fehlt eine hinreichende Begründung, weshalb die neu diagnostizierten und sowohl als mässig als auch als schwer bezeichneten Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) betreffend Hygiene zwar dem Wahrnehmen von Alltagsaufgaben und Terminen nicht im Weg stehen, die Beschwerdeführerin indes daran hindern sollen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (so die Angabe der Psychologin in der angehängten Psychodiagnostischen Einschätzung vom 25. Oktober 2016, Urk. 13/1 S. 3, die allerdings keinen Eingang in den Arztbericht gefunden hat). Im Vordergrund stehen wiederum der Konflikt mit dem Migrationsamt und die nachvollziehbaren Ängste vor einer möglichen Ausschaffung, die indes mit Bezug auf einen Rentenanspruch nicht von Relevanz sind. Auch dieser Bericht ist deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens in Frage zu stellen.

6.5    Auf das Z.___-Gutachten vom 24. November 2014 kann nach dem Gesagten vollumfänglich abgestellt werden, womit in behinderungsangepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.


7.    In erwerblicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz einzig vom Sozialamt vermittelte Hilfstätigkeiten ausführte. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Valideneinkommens zutreffend auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, den Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1 (Zentralwert Frauen), gemäss TA1 (S. 35) herangezogen und diesen an die Nominallohnentwicklung sowie an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit angepasst (vgl. Urk. 2), was im Übrigen unbestritten geblieben ist.

    Derselbe Tabellenlohn ist unbestrittenermassen auch bei der Ermittlung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in einer angepassten Tätigkeit in einem 80%-Pensum verdienen könnte (Invalideneinkommen), massgebend.

    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75 und 134 V 322 E. 5.2) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 %.

    Die Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


8.    

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


8.2    Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Beschwerde vom 21. April 2016 (Urk1) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2) und reichte als Beleg für die Bedürftigkeit eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich vom 15. April 2016 ein (Urk. 3/4; zur fehlenden Rechtschutzdeckung vgl. Urk. 8). Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung sind erfüllt (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer), weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dies unter Hinweis an die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 GSVGer.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. April 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli