Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00470




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___, Vater dreier 1994, 1995 und 2002 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende August 2014 als „Operator Warehouse“ (Lagerist) bei der Y.___ AG tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 19Juni 2014 (Urk. 6/13/1). Mit Datum vom 3Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 19. Juni 2015, Urk. 6/6) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 6/16/1-10) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Januar 2016, Urk. 6/22, Einwand vom 4. Februar 2016, Urk. 6/25) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 22. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 7. März 2016 aufzuheben, und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Anordnung von beruflichen Massnahmen zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und sei die Prognose günstig. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aufgrund der vorhandenen Akten sei ausgewiesen, dass die beurteilenden Ärzte eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten und dass an sich eine gute Prognose bestehe. Jedoch müsse er (der Beschwerdeführer) erst einmal den Einstieg in die Berufswelt schaffen. So könne sich nach Einschätzung der beurteilenden Ärzte erst in diesem beruflichen Umfeld eine Genesung einstellen. Da er den Einstieg in die Berufswelt indes immer noch nicht gefunden habe, habe sich ungeachtet der an sich guten Prognose noch keine Genesung einstellen können. Aufgrund der medizinischen Aktenlage bestehe gestützt auf seine psychischen Leiden aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und somit betreffend sämtliche Tätigkeiten. Entsprechend habe er (der Beschwerdeführer) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4). Ob die Prognose gut sei, sei im Übrigen irrelevant. So habe die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid gestützt auf die aktuelle Situation und nicht aufgrund einer Prognose zu fällen. Da sich sein Gesundheitszustand – ungeachtet der guten Prognose – seit mindestens November 2014 bis zuletzt nicht verändert habe, sei von einem Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer auszugehen. Eine Leistungspflicht der IV könne vor diesem Hintergrund nicht abgelehnt werden. Allenfalls seien weitere Abklärungen notwendig. Aufgrund der vorliegenden Akten sei jedenfalls bereits ausgewiesen, dass zumindest „berufliche Massnahmen und Eingliederungsmassnahmen“ dringend notwendig seien. Den IV-Akten sei denn auch zu entnehmen, dass er (der Beschwerdeführer) nicht in erster Linie eine Rente, sondern „berufliche Massnahmen und eine Arbeitsvermittlung“ anstrebe (Urk. 1 S. 5 f.).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


4.    Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

4.1    Mit Bericht vom 16. Juli 2015 diagnostizierte der seit dem 14. November 2014 behandelnde Psychologe Z.___, mitunterzeichnet von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt am B.___, eine mittelgradig depressive Episode (F 32.1, Urk. 6/12/5). Die bisherige therapeutische Arbeit sei unter den Gesichtspunkten der Ressourcenorientierung und –aktivierung erfolgt. Die anfängliche depressive Episode als Reaktion auf den Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes habe der Beschwerdeführer verarbeitet. Es würden sich noch depressive Symptome im Hinblick auf seine Sorge, keine Arbeit zu finden, zeigen. Aktuell bestehe noch eine leichte bis mittelgradig depressive Episode mit leicht erhöhter Reizbarkeit, Lustlosigkeit, leichten Schlafproblemen, Grübeln und mangelnder Lebensfreude. Die Prognose sei günstig. In einem geeigneten beruflichen Umfeld, in welchem der Beschwerdeführer seine eigene Nützlichkeit erlebe und partizipieren könne, dürfe eine Genesung als wahrscheinlich gelten. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht wieder arbeits- und erwerbsfähig, ohne Leistungsminderung. Er benötige jedoch eine Eingewöhnungsphase ins Berufsleben mit einem zunächst verringerten Pensum, um sich nicht zu überfordern. Folglich sei er ab sofort und bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % arbeits- und erwerbsfähig. Nach einer zweimonatigen Eingewöhnungsphase sollte die normale Aufnahme seiner Tätigkeit wieder möglich sein (Urk. 6/12/7 f.).

4.2    Der seit 1999 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Juli 2015 eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 6/14/3). Nach Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes im Juni 2014 habe sich eine zunehmend depressive Symptomatik entwickelt. Ein Arbeitsversuch im September 2014 sei gescheitert. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2014 bis unbekannt zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aktuell noch nicht möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne indes zu einem noch unbekanntem Zeitpunkt gerechnet werden (Urk. 6/14/4 f.).

4.3    Am 3. Dezember 2015 berichteten Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin am B.___, sowie Psychologe Z.___ von einem verbesserten Gesundheitszustand und beschrieben einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund; so konnten sie anlässlich der Untersuchung vom 30. November 2015 lediglich noch eine Tendenz zum Grübeln bei sonst geordnetem formalen Denken, einen leicht dysthymen Affekt bei erhaltener Schwingungsfähigkeit sowie einen verminderten Antrieb erheben. Sodann hielten sie dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Lagerist wieder zu mindestens acht Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse möglich sei. Die aktuelle Medikation bestehe in 75 mg Venlafaxin, morgens einzunehmen. Schliesslich führten sie aus, dass die Prognose nach wie vor als günstig zu bezeichnen sei und eine Genesung in einem geeigneten beruflichen Umfeld, in welchem der Patient seine eigene Nützlichkeit erleben und partzipieren könne, wahrscheinlich sein dürfte, da ihn seine Arbeitslosigkeit sehr belaste. Eine adäquate berufliche Tätigkeit würde die Genesung deutlich fördern (Urk. 6/21).


5.

5.1    Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenügend abgeklärt und es liegen hinreichend nachvollziehbare und schlüssige fachärztliche Berichte vor, um den infrage stehenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

5.2    Zunächst haben die hierfür fachlich kompetenten Ärzte des B.___ dem Beschwerdeführer bereits mit Bericht vom 16. Juli 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert sowie nach einer zweimonatigen Eingewöhnungsphase eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt. Entsprechend wiesen sie dem Beschwerdeführer mit Verlaufsbericht vom 3. Dezember 2015 eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von mindestens 8 Stunden am Tag aus, was einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit gleichkommt (vgl. auch Urk. 6/13/2). Kommt die Erfahrungstatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur höchstrichtlichen Rechtsprechung, wonach leichten (vgl. 6/12/6, E. 4.1) bis mittelgradig depressiven Episoden, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, nur unter besonderen Umständen eine im rechtlichen Sinne invalidisierende Wirkung zukäme (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Ganz zu schweigen davon, dass insbesondere auch dann kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, wenn im Wesentlichen nur Befunde vorliegen, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Fachärzteschaft des B.___ handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht um eine prognostische Einschätzung. Die Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit wurde auch nicht von der Durchführung beruflicher Rehabilitationsmassnahmen abhängig gemacht. Unter Hinweis auf die zitierte medizinische Aktenlage (E. 4.1 ff.) erweist sich im Übrigen auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach in sämtlichen Arztberichten erhebliche Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit festgehalten worden seien, als nicht stichhaltig.

    Die beweiskräftige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Fachärzte des B.___ vermag auch nicht durch den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom 17. Juli 2015, worin er dem Beschwerdeführer – ausserhalb seines fachlichen Kompetenzbereichs – gestützt auf die depressive Symptomatik eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 4.3), in Zweifel gezogen zu werden. Kommt hinzu, dass dem Bericht keinerlei objektive Befunde zu entnehmen sind, womit die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ nicht nachvollzogen werden kann. Letzteres umso weniger mit Blick auf seinen Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 8. Oktober 2014, worin er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit auswies (Urk. 6/16/6). Wie es bei gleichbleibender Diagnose und günstiger Prognose (vgl. Urk. 6/16/7) zwischenzeitlich zum gänzlichen Verlust der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gekommen sein soll, ist jedenfalls nicht einsichtig.

    Von zusätzlichen Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Entsprechend besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

5.3    Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und einen Rentenanspruch entsprechend verneinte.


6.

6.1    Unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Für den vorliegend allenfalls in Frage kommenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG (vgl. Urk. 6/7/5, E. 1.5) reicht grundsätzlich der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversicherung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst. Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern hat sie quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie die versicherte Person erheblich behindert (vgl. Urteil vom 15. Februar 2013, 9C_236/2012 E. 3.7, Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 N 2 f.). Sodann muss zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), und muss die versicherte Person bei der Stellensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2    Vorliegend scheitert der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitsvermittlung der IV bereits an der fehlenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5.2). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen wäre und die Arbeitsvermittlung in die Zuständigkeit der IV (statt gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung, ALV) fiele. Jedenfalls war der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verlust seiner Arbeitsplatzes bei der Y.___ AG Ende August 2014 erfolgreich bei der Stellensuche und konnte er bereits im September 2014 eine neue Anstellung als Lagerist antreten (vgl. Urk. 6/14/3). Kommt schliesslich hinzu, dass vorliegend keine speziellen, invaliditätsbedingten Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) und/oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) zu stellen sind.

    Andere Massnahmen beruflicher Art scheitern bereits am Erfordernis der Mindestinvalidität (vgl. E. 1.4). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Dezember 2015 zuzumuten ist, ohne berufliche Massnahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger