Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00474




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1995, meldete sich am 19. November 2001 wegen einer Spracherwerbsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Für die Dauer der Schuljahre 2001 bis 2003 erteilte die Invalidenversicherung Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilkindergarten), und von 2003 bis 2007 erteilte sie Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen (Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). Am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit bei Sonderschulmassnahmen von der Invalidenversicherung auf die Kantone über.

1.2    Nach Besuch der Sekundarschule C absolvierte der Versicherte eine zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei, welche er am 11. August 2015 abschloss (Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29/1-2). Im gleichen Betrieb nahm er am 12. August 2015 eine dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) auf (Urk. 5/24 = Urk. 5/31).

    Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Kostenübernahme für die Sonderklasse der Berufsschule (Urk. 5/21/1). Die IV-Stelle holte die Ausbildungsnachweise (Urk. 5/21/2-5, Urk. 5/29, Urk. 5/24 = Urk. 5/31, Urk. 5/34) ein und zog den neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Z.___ vom 5. Januar 2016 (Urk. 5/33/7-12 = 5/35/3-8) bei.

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 5/39 = Urk. 2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.


2.    Der Versicherte erhob am 24. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für den Besuch der A.___zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung (IVG) gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 177 f. m.w.H.).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Beruhte das IVG in seinen Anfängen noch ganz auf dem Konzept „eine Ausbildung - ein Beruf - ein Arbeitsleben“, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) den Anspruch der Invaliden auf berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) bedeutend erweitert. Unter anderem wurde die berufliche Weiterausbildung vom bisherigen Beruf abgelöst und auf andere Berufsfelder erweitert (Meyer, a.a.O., S. 179). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das bisherige Erfordernis der „wesentlichen“ Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestrichen worden.

1.4    Die Frage, ob ein Versicherter im Sinne dieser Grundsätze und unter Würdigung der erforderlichen ärztlichen Stellungnahmen im Einzelfall als invalid im Sinne von Art. 16 IVG zu betrachten ist, bedeutet Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes mit Ermessenscharakter, weshalb nur Richtlinien formuliert, nicht aber abschliessende Umschreibungen des Invaliditätstatbestandes vorgenommen werden können. So galt beispielsweise, solange die durch IV-Beiträge unterstützte Sonderschulung bestand, ein Versicherter, welcher schon die intelligenzmässige Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a aIVV für die Sonderschulung (Art. 19 aIVG) erfüllte, vermutungsweise auch im Hinblick auf die daran anschliessende erstmalige berufliche Ausbildung als invalid, wobei in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zugelassen waren (Meyer, a.a.O.,
S. 179).

1.5    Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis IVV bei einer beruflichen Weiter-ausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft (Abs. 3).     

    Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine Kostengutsprache für Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG ab und verwies den Beschwerdeführer auf die öffentliche Berufsberatung. Sie vertrat die Auffassung, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Individueller schulischer Förderbedarf möge ausgewiesen sein, die Lernbehinderungen erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Bei der abgeschlossenen zweijährigen Attestlehre als Maler handle es sich um eine erst-malige berufliche Ausbildung, welche als vollwertiger Berufsabschluss einzu-stufen sei. Der Beschwerdeführer schliesse nun eine dreijährige Lehre mit dem Abschluss des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ an. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gelte er als angemessen eingegliedert, um ein Anstellungsverhältnis im freien Arbeitsmarkt zu realisieren.

2.2    Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er seit letztem Sommer parallel zur Aufnahme einer dreijährigen Malerberufslehre EFZ die A.___ besuche. Das erste Mal in seinem Leben habe er Freude, in die Schule zu gehen und auch das Gefühl, den gelehrten Stoff zu verstehen. Er sei zuversichtlich, dass er mit der Lernunterstützung und den Massnahmen des Nachteilsausgleichs an der A.___ seine dreijährige Lehre als Maler erfolgreich abschliessen könne. Seinen Lebensunterhalt werde er aus eigener Kraft bestreiten und seine Erwerbsfähigkeit durch die Weiterausbildung verbessern können (höherer Lohn, bessere Einsatzmöglichkeiten als mit einer zweijährigen Attestlehre). Seine Lernschwierigkeiten, speziell im normalen Klassenverband einer Grossklasse, seien in den verschiedenen neurologischen Untersuchungen seit dem Vorschulalter ausführlich dokumentiert, was auch sein Lehrmeister und der Rektor der A.___ aus praktischer Erfahrung bestätigen könnten. Zudem sei er auch bereit, die notwendigen Auflagen in Bezug auf Alkohol und Cannabiskonsum zu erfüllen. Die diesbezüglichen Probleme stünden im Zusammenhang mit dem Selbstmord seines Vaters, und er sei auf gutem Wege, diese Probleme ganz in den Griff zu bekommen (Urk. 1 S. 1).

2.3    Nicht streitig und vorliegend daher nicht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG, denn dafür beantragte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren Kostengutsprache. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Kostengutsprache dennoch auf diese Bestimmung stützte, ist nicht nachvollziehbar.

    Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf berufliche Weiterausbildung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG. Die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Kostengutsprache für die Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ begründete die Beschwerdegegnerin zumindest sinngemäss, sodass - trotz falscher Bezeichnung im Betreff der angefochtenen Verfügung - von diesem Streitgegenstand auszugehen ist.


3.    

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2003 den Sprachheilkindergarten besuchte und im Anschluss daran bis mindestens 2007 in Sprachheilbehandlung war (Urk. 5/4, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/16). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Sekundarschule Abteilung C im Juli 2012 abschloss, wobei er in Mathematik, Deutsch und Englisch ungenügende Noten erzielte (Urk. 5/21/2-5).

3.2    Laut Anlehrausweis des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 16. Juni 2015 schloss der Beschwerdeführer am 11. August 2015 nach einer zweijährigen Anlehre die Berufsbildung als Malereiarbeiter bei der Y.___ Malerei ab (Urk. 5/29/1-2).

    Im Anschluss daran nahm er im gleichen Lehrbetrieb eine dreijährige Lehre zur Ausbildung als Maler EFZ mit Beginn am 12. August 2015 auf, wobei als schulische Bildung die Berufsfachschule Zürich vermerkt war (Urk. 5/24 = Urk. 5/31).

    Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 (Urk. 5/34) führte die Prorektorin der A.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit letztem Sommer die A.___ besuche, wo er sich sehr gut eingelebt habe. Er fehle fast nie und erbringe in den Kleinstklassen sehr gute Leistungen. Die involvierten Lehrpersonen seien der Auffassung, dass der Beschwerdeführer an der A.___ am richtigen Ort sei.

3.3    Prof. Dr. rer. nat. B.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Z.___, hielten in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 5/33/7-12 = 5/35/3-8) aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. No-vember 2015 in ihrer Beurteilung (S. 4 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über ein knapp durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau verfüge (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) 2006: Gesamt-IQ: 85, Verbal-IQ: 84, Handlungs-IQ: 89). Er zeige Schwierigkeiten in der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit sowie in der komplexen selektiven Aufmerk-samkeit. Weiter sei das Arbeitstempo leicht verlangsamt. Zusätzlich seien leichte exekutive Funktionsbeeinträchtigungen objektivierbar, und es fänden sich Schwierigkeiten beim verbalen Lernen. Aufgrund der Anamnese und den Auffälligkeiten in attentionalen und partiell exekutiven Funktionen sei diagnostisch von einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung auszugehen.

    Daneben bestünden eingeschränkte kalkulatorische und schriftsprachliche Fähigkeiten. So seien Schwierigkeiten in der Mathematik und im lauten Lesen sowie der Orthographie ersichtlich. Zusammenfassend könne die neuropsychologische Untersuchung das Bestehen einer Dyskalkulie und einer Leserechtschreibestörung (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) bestätigen.

    Insgesamt seien neurokognitive Beeinträchtigungen feststellbar, die häufig mit ADHS assoziiert seien. Diagnostisch bestehe ein Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0), welcher auch durch die ananmnestischen Angaben und Fragebögen erhärtet werde. Zusätzlich könnten die erhobenen Minderleistungen auch durch den Cannabiskonsum akzentuiert werden. Aufgrund des anamnestisch berichteten Leidensdruckes und der neuropsychologischen Testresultate sei eine Stimulantienmedikation zu diskutieren, wichtig sei zudem eine Reduktion oder Sistierung des Cannabiskonsums.

    Weiter sei der Beschwerdeführer bei seiner Ausbildung in der Berufsschule auf eine kleine Klasse und systematisches Lernen angewiesen. Aufgrund der Dyslexie und der Dyskalkulie sei zudem ein zusätzlicher Förderbedarf gegeben. Dyskalkulie und Dyslexie stellten aus rechtlicher Sicht eine Behinderung dar, weshalb den Betroffenen ein juristisch gerechtfertigter Nachteilsausgleich zustehe. Zusätzlich seien jedoch eine systematische, qualifizierte hochfrequente Dyskalkulietherapie zur Festigung der mathematischen Grundfertigkeiten sowie eine Dyslexietherapie und ein regelmässiges Üben mit einem Computerprogramm unabdingbar.

    Im neuropsychologischen Attest vom 5. Januar 2016 (Urk. 5/35/2) hielten die Neuropsychologen fest, dass die objektivierten Beeinträchtigungen mit einer kongenitalen Dyslexie sowie einer Dyskalkulie (ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) vereinbar seien. Die schriftsprachlichen Leistungen sowie die kalkulatorischen Leistungen des Beschwerdeführers seien diskrepant zu seinem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau. In dyslexie- und dyskalkuliespezifischen Tests zeigten sich eindeutige Minderleistungen. Der Rechtslage entsprechend werde empfohlen, dass dem Beschwerdeführer bei schriftlichen Prüfungen und Aufgaben in den Sprachfächern, inklusive Fremdsprachen, sowie bei anderen stark textbasierten Prüfungen und kalkulatorischen Fächern ein Nachteilsausgleich eingeräumt werde.


4.     

4.1    Die vom Beschwerdeführer absolvierte zweijährige Anlehre als Malereiarbeiter ist als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (E. 1.2). Die von ihm angestrebte weitere dreijährige Volllehre als Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und schulischer Bildung an der A.___ stellt daher eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG dar. In Bezug auf die Anspruchsberechtigung ist sie der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätzlich gleichgestellt (vorstehend E. 1.3).

4.2    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Invalidität als erheblicher Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.1 und 1.4) fällt vorliegend nicht nur die Sonderschulung (Sprachheilkindergarten und Sprachheilbehandlung), sondern auch der übrige schulische Werdegang des Beschwerdeführers ins Gewicht. Auffällig sind hier die deutlichen Schwächen in den Sprachfächern und in der Mathematik (Noten 3-4 im 2. Semester der Sekundarschule C) bei gleichzeitig guten Leistungen in den Fächern Realien (Geschichte: 5-6, Geografie: 5, Naturwissenschaften: 5-6) sowie gutem Arbeits- und Lernverhalten (Urk. 5/21/3-4).

    Zu berücksichtigen ist sodann die aufgrund der Dyskalkulie und Leserecht-schreibestörung gestellte eindeutige Diagnose einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten gemäss Kriterien der ICD, wie sie aus dem neurologischen Untersuchungsbericht des Z.___ vom 5. Januar 2016 (vorstehend
E. 3.3) hervorgeht. Wie die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt (Urk. 5/36 S. 3) angesichts dessen dennoch zum Schluss kommt, eine klare Diagnose sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar; zwar hat die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Fallbesprechung durchgeführt, aber durch ihren RAD weder eine eigene Untersuchung vornehmen lassen noch dessen schriftliche Stellungnahme eingeholt. Hinzu kommt der – trotz entsprechender Empfehlung nicht näher abgeklärte – Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter, welcher laut Beurteilung der Neuropsychologen auch durch die Anamnese und das Testverfahren erhärtet wird und so immerhin ein Indiz für das Vorliegen einer weiteren Einschränkung bildet. Weiter sprachen sich die untersuchenden Neuropsychologen deutlich für den Besuch einer Kleinklasse und für weiter-führende Therapien aus.

    Soweit die Beschwerdegegnerin den Beweiswert des Untersuchungsberichts verneinte, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung Cannabis konsumiert habe (Urk. 5/36 S. 3), ist zu bemerken, dass die in einer Behinderung resultierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers offensichtlich schon vorher bestanden. Dies zeigt bereits die Schullaufbahn des Beschwerdeführers eindrücklich, und im neuropsychologischen Attest ist entsprechend auch die Rede von einer kongenitalen Dyslexie und Dyskalkulie. Auch wenn der Cannabiskonsum, welcher gemäss Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Selbstmords seines Vaters stehe, im Zeitpunkt der Untersuchung möglicherweise die neurokognitiven Einschränkungen in ihrer Ausprägung akzentuiert haben könnte, so ist er nicht ursächlich für die Behinderung als solche. Auf den Untersuchungsbericht ist daher abzustellen.

    Insgesamt ist aufgrund der erhobenen Befunde und der Empfehlung der Neu-ropsychologen sowie in Anbetracht der bisherigen Schullaufbahn und des Be-darfs an Sonderschulung darauf zu schliessen, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den beabsichtigten Ausbildungsgang erheblich sind.

    In Würdigung aller Umstände ist entgegen der Auffassung der Beschwer-degegnerin das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne von Art. 16 IVG zu bejahen.

4.3    Die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung sind ebenfalls erfüllt. So steht ausser Frage, dass der Ausbildungsgang für den motivierten und in Kleinstklassen offenbar sehr gute Leistungen erbringenden Beschwerdeführer (vorstehend E. 3.2) geeignet und angemessen ist, und es leuchtet auch ein, dass er mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Maler seine Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Ausbildung als Malereiarbeiter verbessert (vorstehend
E. 1.3). Die Höhe der Mehrkosten wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft, doch erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, welche den jährlichen Mindestbetrag von Fr. 400.— übersteigen (vorstehend E. 1.1 und E. 1.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Argument der genügenden Eingliederung gerade kein relevantes Kriterium für die Anspruchsprüfung
(E. 1.3, 1.5).

4.4    Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Weiterausbildung zu bejahen ist und damit Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten aus dem Besuch der Kleinklasse der Berufsfachschule für Hörbehinderte besteht.

    Anzumerken ist, dass dieses Ergebnis auch im Einklang mit der gesamten Systematik des IVG steht, welche der Umsetzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ eine hohe Bedeutung beimisst.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Weiterausbildung und Übernahme der Mehrkosten für den Besuch der A.___ hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens